(1)2 StE 6/10 - 4 (6/10) -, juris, Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 6 St 3/12 -, BeckRS 2013, 12201). 29
- cc)Dass die angegriffenen Beschlüsse, in ihrer Gesamtschau betrachtet, bei der Auslegung und Anwendung des § 148 Abs. 2 StPO die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hätten, hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht dargelegt. 30 Er zeigt nicht auf, welche berücksichtigungsbedürftigen Belange die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer engen Auslegung und Anwendung der Vorschrift außer Betracht gelassen hätte. Zwar ist ihm beizupflichten, dass sich die Gründe des Beschlusses über das Haftstatut vom 7. Dezember 2022 lediglich zu dem insoweit ebenfalls eingeschränkten Art. 6 GG, nicht aber zu seinem Recht auf ein faires Verfahren oder überhaupt zu der Anordnung der Überwachung der Kommunikation nach § 148 Abs. 2 StPO verhalten, obgleich dies geboten gewesen wäre. Auch eine Soll-Vorschrift erfordert grundsätzlich eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles. Im Beschluss vom 2. August 2023, mit dem der Änderungsantrag zurückgewiesen wurde, hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs allerdings die Frage der Angemessenheit der Anordnung nach § 148 Abs. 2 StPO geprüft und dabei die Umstände im vorliegenden Fall herangezogen. Im Rahmen dieser Prüfung verwies sie auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine vollständige Auflösung der terroristischen Vereinigung ebenso wie auf die unterbliebene Kooperation des Beschwerdeführers zu 1. mit den Behörden. Dem setzen die Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegen. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, auf der Grundlage der Argumentation der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs könne nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens für einen Beschuldigten eine Ausnahme von der Soll-Bestimmung herbeiführen, ist dies sachlich unzutreffend. Sollte er überdies damit andeuten wollen, er werde so zur Einräumung seiner Tatbeteiligung gewissermaßen unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit in verfassungswidriger Weise verleitet, lässt er außer Betracht, dass dem Strafverfahrensrecht der Gedanke, ein nach einer entsprechenden Belehrung erfolgtes Geständnis beziehungsweise eine geständige Einlassung auf Rechtsfolgenseite zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu würdigen, auch in anderem Zusammenhang nicht fremd ist und verfassungsrechtlich bislang nicht grundsätzlich beanstandet wurde (vgl. nur zu § 257c StPO BVerfGE 133, 168 <224 f. Rn. 99, 231 Rn. 112>). Schließlich folgt auch aus der nicht weiter substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, "sämtliche der von der Gruppierung für die Machtübernahme vorgesehenen Führungspersonen" befänden sich in Untersuchungshaft, nichts anderes. 31 Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 StPO angeordneten Beschränkungsmaßnahmen treffen mit dem Beschwerdeführer zu 1. einen Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB besteht, die nach dem bisherigen Ermittlungsstand darauf abzielte, unter Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten bis hin zu deren Tötung die bestehende staatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland umzustürzen und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dass die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vor diesem Hintergrund bei der Anordnung der angegriffenen Maßnahmen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechendes, zu extensives Verständnis des § 148 Abs. 2 StPO zugrunde gelegt haben könnte, wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. nicht ersichtlich. 32
- c)Eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 2. ist ebenfalls nicht substantiiert dargetan. 33 Ungeachtet der auf der Grundlage seines Vortrags bereits fraglichen Beschwerdebefugnis hinsichtlich der nicht an ihn gerichteten Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 und vom 2. August 2023 hat er überdies hinsichtlich aller angegriffenen Beschlüsse eine Verletzung in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt. Insoweit ergibt sich im Ergebnis keine andere Bewertung als hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer zu 1. gerügten Grundrechtsverstöße. Der Beschwerdeführer zu 2. geht insbesondere nicht darauf ein, dass es ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 14. August 2023, mit dem seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 2. August 2023 zurückgewiesen wurde, auf die Rechtstreue des jeweiligen Verteidigers bei der Anordnung der Maßnahmen nicht ankommt. Mit der von der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Möglichkeit, dass er auch ohne sein Wissen und Wollen durch den Beschuldigten zum Unterlaufen der Zwecke der Untersuchungshaft instrumentalisiert werden könne, setzt sich der Beschwerdeführer zu 2. ebenfalls nicht auseinander. 34 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 35 4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 36 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE455902301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public