KVRE455952301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230928.2bvr073917 BVerfG 2. Senat 20230928 2 BvR 739/17 Beschluss § 34a Abs 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 7000ff RVG-VV, Nr 7000 Ziff 1 Buchst b RVG-VV, Nr 700
§ 34aAbs. 2 BVerf
GG abgelehnt worden ist. 22 a) Gemäß § 20 BVerfGG haben die Beteiligten in einem beim Bundesverfassungsgericht geführten gerichtlichen Verfahren das Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht steht den Beteiligten jederzeit während eines anhängigen Verfahrens zu (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 12; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 33). Sollten dem Beteiligten bei der Akteneinsicht Kosten anfallen, wie zum Beispiel für die Anfertigung von Kopien der Aktenbestandteile oder Reisekosten für die am Gerichtssitz erfolgte Einsicht, können sie grundsätzlich als
§ 34aBVerf
GG erstattet werden (vgl. Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 20 Rn. 12 <Juni 2023>; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 36). 23 b) Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld für Akteneinsichtnahmen (Nrn. 7004, 7005 VV RVG) handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige
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GG. Insbesondere entsprechen diese Auslagen auch dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Zweck. 24 Für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme von Akteneinsicht eine zweckdienliche Rechtsverfolgung darstellt, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, welchen konkreten Inhalt die Akte aufweist und ob das Gericht dem Beteiligten die eingehenden Stellungnahmen zur Kenntnisnahme weiterleitet. Denn der Sinn und Zweck des in § 20 BVerfGG normierten Akteneinsichtsrechts liegt nicht nur darin, dass der Beteiligte durch die Akteneinsicht von den zur Akte genommenen Dokumenten Kenntnis nehmen kann, sondern auch, dass er sich selbst ein Bild von der Aktenführung machen und sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen kann (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 3; Lenz/Hansel, BVerfGG,
- Aufl. 2020, § 20 Rn. 2; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG,
- Aufl. 2022, § 20 Rn. 4; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 1 f. <Jan. 2022>). Demnach spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Verfahrensakte zum Zeitpunkt eines Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen aus den eigenen Schrift-sätzen des jeweiligen Antragstellenden und bereits weitergeleiteten Stellungnahmen von Äußerungsberechtigten besteht. Überdies trifft die Angabe des Beschwerdeführers zu, dass die Geschäftsstelle ihm mit Schreiben vom
- November 2017 mitteilte, die Verfahrensakte habe 1.642 Seiten umfasst; dieser Umfang ließ sich aus Sicht des Beschwerdeführers nicht allein mit seiner Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen begründen und damit grundsätzlich den Schluss darauf zu, dass weitere ihm nicht bekannte Unterlagen und Zugänge zur Akte gelangt waren. 25 Unbeachtlich ist nach den Umständen des Einzelfalles auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 ein zweites Mal Akteneinsicht beantragte. Zwischen der ersten Akteneinsichtnahme im November 2017 und dem zweiten Akteneinsichtsgesuch endete die durch den Vorsitzenden des Zweiten Senats bestimmte Äußerungsfrist für die beteiligten Stellen - die Zustellungsempfänger gemäß §§ 94, 77 BVerfGG und sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG. Ein verständiger Beteiligter durfte damit rechnen, dass innerhalb dieser gesetzten Frist entsprechende Stellungnahmen eingehen. Die zwischenzeitlich bei Gericht eingegangenen Äußerungen waren dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines zweiten Akteneinsichtsgesuchs vom
- Februar 2018 auch noch nicht zugegangen. Der Zugang erfolgte nach seiner Aussage in der Beschwerdeschrift erst am
- Februar 2018, das heißt knapp zwei Monate nach Ablauf der Äußerungsfrist am
- Dezember
- Insoweit gab es aus Sicht des Beschwerdeführers - auch vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Umstände, die zum ersten Akteneinsichtsgesuch geführt haben - einen hinreichenden Anlass dazu, die Verfahrensakte erneut einzusehen und zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder offenkundig überflüssige Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 26 Schließlich ist es mit dem Kostenschonungsgebot vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich jeweils dafür entschied, die Akten am Gerichtssitz einzusehen. Nach der Praxis des Bundesverfassungsgerichts wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass dem Beteiligten entweder die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertigt und dem Beteiligten übersendet (vgl. hierzu auch Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 12; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 20 Rn. 11 f. <Juni 2023>; Lenz/Hansel, BVerfGG,
- Aufl. 2020, § 20 Rn. 7; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG,
- Aufl. 2022, § 20 Rn. 27, 34; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 14 <Jan. 2022>). Eine Übersendung der Akte an den Beteiligten findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 12; Lenz/Hansel, BVerfGG,
- Aufl. 2020, § 20 Rn. 7; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 15 <Jan. 2022>). Vor diesem Hintergrund und angesichts des erheblichen Umfangs der Akte stellte sich die Entscheidung des Beschwerdeführers, die Akten vor Ort einzusehen, als mit dem Kostenschonungsgebot vereinbare Art und Weise dar, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Hierfür spricht im Hinblick auf die erste Anreise zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts auch, dass die Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2017 mitteilte, für eine Ablichtung der gesamten Verfahrensakte fielen Schreibauslagen in Höhe von 263,80 Euro an. 27
- Soweit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben wird, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht kann nach seinem Ermessen darüber entscheiden, ob es im Falle einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung der angegriffenen Entscheidung der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht beziehungsweise an den funktionell zuständigen Rechtspfleger zurückverweist (vgl. hierzu BGHZ 51, 131 <133 f.>; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO,
- Aufl. 2023, § 572 Rn. 16; Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl. 2020, § 572 Rn. 30). 28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE455952301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public