eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
G 2011 nach Maßgabe der Urteilsgründe mit diesen Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist. In der Folge wurde das Sitzzuteilungsverfahren wie folgt gefasst: 3
G 1993>) nur anwendbar sei, soweit Sitze wieder zu besetzen seien, die aufgrund des Zweitstimmenergebnisses für die Landesliste ermittelt worden seien. Scheide ein direkt gewählter Wahlkreisabgeordneter aus dem Deutschen Bundestag aus, komme demzufolge eine Listennachfolge nicht in Betracht, solange die Partei, der er angehöre, in dem betroffenen Land über mehr Direktmandate verfüge, als ihr Listensitze zustünden. Zur Begründung verwies der Zweite Senat darauf,
Überhangmandate nicht durch Zweitstimmen legitimiert seien, da sie nicht im Wege der Anrechnung auf das Sitzkontingent der Liste einen Listensitz verdrängten. Für solche Fälle halte die Landesliste daher mitgewählte Ersatzleute nicht vor (vgl. BVerfGE 97, 317 <328> sowie
eine Partei in einem Land über mehr Direktmandate verfüge, als ihr Listensitze zustünden, bedürfe es nicht mehr. Durch den Vollausgleich werde keiner der Sitze nur von einer Mehrheit der Erststimmen getragen (vgl. BTDrucks 17/11819, S. 7, 11 f.). 9
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 bei Beibehaltung der Regelgröße des Deutschen Bundestages von 598 Abgeordneten die Zahl der Wahlkreise auf 280 reduziert wird (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 1, 5 f., 8). Zum anderen sah der Entwurf eine unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werdende Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens vor. Demnach sollte mit dem Ausgleich von Überhangmandaten erst nach dem dritten Überhangmandat begonnen und ein weiterer Aufwuchs zudem durch Anrechnung von Wahlkreismandaten auf Listenmandate derselben Partei in anderen Ländern vermieden werden (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 1, 5). Da in der Folge erneut Überhangmandate auftreten konnten, sah der Entwurf zudem vor, die zuletzt in § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG 2008 vorgesehene Regelung zum Ausschluss der Listennachfolge für den Fall,
die betroffene Partei in dem entsprechenden Land über Überhangmandate verfügt, wiedereinzuführen (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 1, 5). 11
die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. 5 Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen,
insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. 6 Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. 7 Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen,
sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
GÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. 18
sie ihr Verhalten danach ausrichten könnten. Die Anforderungen an die Normenklarheit seien erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwere. Dies gelte nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen und bei der Gewährung von Leistungen, sondern auch, wenn grundrechtsgleiche Rechte wie das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen seien. Das Bundeswahlgesetz müsse so bestimmt sein,
für den Bürger erkennbar sei, in welcher Weise sich seine Stimmabgabe auf die Zusammensetzung des von ihm gewählten Parlaments auswirke. Diese Anforderungen würden durch das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verschärft. Die Sicherung der Integrationsfunktion der Wahl setze voraus,
das Wahlrecht so verständlich sei,
die Wählerinnen und Wähler den Wahlakt als einen Vorgang erlebten, in dem sie Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt nehmen könnten. Darüber hinaus fordere die aus dem Demokratieprinzip folgende Wesentlichkeitslehre,
das Wahlverfahren als für den demokratischen Prozess wesentlichste Frage durch den Gesetzgeber in einem transparenten Verfahren unter Beteiligung der parlamentarischen Opposition entschieden werde. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach betont,
im Wahlrecht hohe Anforderungen an die Rechtsklarheit zu stellen seien. 24 b) Diesen Anforderungen werde die Neuregelung des Bundeswahlgesetzes in Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG nicht gerecht. Der Gesetzestext sei an zahlreichen Stellen unvollständig und weise systematische Brüche auf, die eine methodengeleitete Auslegung unmöglich machten. Dies führe dazu,
wesentliche Fragen vom Bundeswahlleiter beantwortet werden müssten, dem damit unmittelbarer Einfluss auf die Umrechnung des Wahlergebnisses in Bundestagsmandate zukomme. 25 aa) § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG arbeite mit einem Zirkelverweis auf § 6 Abs. 6 BWahlG. § 6 Abs. 6 BWahlG setze nach seinem Wortlaut voraus,
die Anzahl der zu vergebenden Sitze bereits nach § 6 Abs. 5 BWahlG berechnet worden sei. § 6 Abs. 5 BWahlG setze wiederum voraus,
parallel eine Berechnung nach § 6 Abs. 6 BWahlG stattfinde. Bei strenger Beachtung des Wortlauts sei die Rechenoperation nicht durchführbar. Nur unter Zuhilfenahme der Entwurfsbegründung lasse sich die Bestimmung dahingehend auslegen,
ein stufenweises Verfahren durchzuführen sei, bei dem die Sitzzahl schrittweise erhöht werde. 26 bb) § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG sei normenunklar. Aus dem Text lasse sich keine Rechenoperation ableiten, die es ermögliche, das nach der Entwurfsbegründung verfolgte Ziel der Entstehung von bis zu drei unausgeglichenen Überhangmandaten zu erreichen. Auslegungsmöglichkeiten, die dazu führten,
der Norm eine eindeutige Rechenoperation entnommen werden könne, fehlten. 27
bis zu drei Sitze pro Partei insgesamt unberücksichtigt bleiben sollten, spreche demgegenüber der systematische Zusammenhang von § 6 Abs. 5 Satz 4 mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 BWahlG, die jeweils auf die Gesamtzahl der den Landeslisten oder Parteien zugeordneten Sitze verwiesen. Die Sachverständigen Pukelsheim und Behnke seien davon ausgegangen,
G bis zu drei Sitze bezogen auf alle Parteien in allen Bundesländern meine. Dafür spreche auch die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach im Ergebnis bis zu drei Überhangmandate entstehen sollten. Allerdings beziehe sich die Begründung insofern auf die Neuregelung in § 6 Abs. 6 BWahlG. Zudem sei der Wert der Entwurfsbegründung als Auslegungshilfe beschränkt. Im Gesetzgebungsverfahren sei mehrfach auf die missverständliche Formulierung hingewiesen worden, ohne
der Gesetzgeber eine Klarstellung vorgenommen habe. Die Aussagekraft der Gesetzesmaterialien sinke, wenn das Gesetz - wie vorliegend - sehr umstritten und nur das Ergebnis eines Formelkompromisses sei. Jedenfalls stehe einer Auslegung im Sinne von drei Mandaten insgesamt entgegen,
aus dem Wortlaut nicht hervorgehe, wie diese drei Mandate zu bestimmen seien. 28
sie eine vorab identifizierbare Zahl von Sitzen bezeichne, lasse sich das Tatbestandsmerkmal dahin verstehen,
die nicht zu berücksichtigenden Sitze nach dem Ausgleich von der errechneten Gesamtmandatszahl abgezogen würden. Dies führe dazu,
sich die Bundestagsgröße um bis zu drei Mandate verringere. Naheliegender sei es, bei der Berechnung der Erhöhung anzusetzen. Das "Unberücksichtigt-Bleiben" beziehe sich in diesem Fall auf § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG. Es sei indes nicht möglich, drei Mandate bei der Berechnung "unberücksichtigt" zu lassen, wenn man diese nicht einer bestimmten Partei zuordnen könne. Die Sachverständigen Pukelsheim und Behnke hätten insofern ein Rechenverfahren eingesetzt, wonach die Zahl der Sitze so lange erhöht werde, bis denjenigen Parteien, denen Sitze nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG zustünden, eine Sitzzahl zugeordnet werde, die die Summe der allen Landeslisten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BWahlG zugeordneten Sitze nicht um mehr als drei unterschreite, und gleichzeitig jede Partei mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BWahlG zugeordneten Sitze erhalte. Für diese Rechenoperation finde sich im Wortlaut der Norm kein Anhaltspunkt. 29 cc) Soweit § 6 Abs. 5 Satz 5 BWahlG bestimme,
sich die Gesamtzahl der Sitze um die Unterschiedszahl erhöhe, sei unklar, welche Unterschiedszahl gemeint sei, da in den Sätzen zuvor drei verschiedene Größen (Regelgröße des Bundestages, Zahl der "nicht zu berücksichtigenden Mandate", erhöhte Sitzzahl ohne Überhangmandate) in Bezug genommen würden. Gemeint sei vermutlich die Differenz zwischen der gesetzlichen Regelgröße des Bundestages und der erhöhten Zahl der Mandate ohne die Überhangmandate. Aus dem Wortlaut sei dies jedoch nicht erkennbar. 30 dd) Die Unklarheiten setzten sich in § 6 Abs. 6 BWahlG fort, der die endgültige Sitzverteilung regele. In § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG bleibe offen, was genau "die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze" seien. In Betracht komme die erhöhte Zahl der Sitze mit oder ohne die nicht ausgeglichenen Überhangmandate. Da die Überhangmandate nicht proportional nach dem Zweitstimmenergebnis verteilt würden, könne nur die Zahl der Sitze ohne die Überhangmandate gemeint sein. Diese Auslegung führe allerdings zu einem unauflösbaren Widerspruch mit § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG, wonach in den Parteien die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen auf die Landeslisten verteilt würden und jeder Landesliste mindestens die nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG für sie ermittelte Sitzzahl zustehe. Gehe man davon aus,
nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG die Gesamtzahl der Sitze ohne Berücksichtigung der Überhangmandate verteilt werde, sei es unmöglich, diese Sitze nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG zu verteilen, da dies eine Einbeziehung der Überhangmandate voraussetze. Dieser Widerspruch lasse sich nicht ohne Bruch auflösen. Jedenfalls werde die notwendige Berechnung durch den Gesetzestext nicht so beschrieben,
sie durch die zuständige Behörde vollzogen werden könne. § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG verweise auf das in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BWahlG beschriebene Berechnungsverfahren, welches eine rein proportionale Verteilung nach Zweitstimmen vorsehe. Die Gesetzesänderung nehme aber eine innerparteiliche föderale Proporzverzerrung hin. Es sei folglich eine Modifizierung des Berechnungsverfahrens erforderlich, die aus dem Gesetz nicht erkennbar sei. Schließlich scheine sich in § 6 Abs. 6 Satz 3 bis 5 BWahlG die Bezugsgröße der Berechnung mehrfach zu ändern. Satz 3 nehme auf die für jede Landesliste ermittelte Zahl von Sitzen Bezug. Demgegenüber stelle Satz 4 nicht auf diese Größe, sondern auf die Differenz zwischen der Zahl der gewonnenen Wahlkreismandate und der "nach Satz 1 ermittelten Zahl" an Sitzen ab. 31 ee) Die Unmöglichkeit, einen Zusammenhang zwischen § 6 Abs. 6 Satz 2 und 4 BWahlG herzustellen, schlage auch auf § 48 Abs. 1 BWahlG durch. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG gelte die Listennachfolge nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate nach § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG innehabe. Durch die Unverständlichkeit von § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG sei nicht klar zu ermitteln, um welche Mandate es sich handele. Soweit sich aus Sinn und Zweck der Regelung schließen lasse,
es sich vermutlich um die bis zu drei ausgleichslosen Überhangmandate handele, fehle der Regelung die erforderliche Bestimmtheit. Sie spreche von Mandaten "in dem betreffenden Land", jedoch ordneten weder § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG noch § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG die Mandate einem konkreten Land zu. Im Gesetzgebungsverfahren seien unterschiedliche Auslegungs- und Berechnungsvarianten zur Bestimmung der Überhangmandate vertreten worden; weitere seien denkbar. Dies zeige,
ein Vollzug der Vorschrift durch die zuständige Behörde nicht möglich sei. 32 2. Die zur Überprüfung gestellten Normen verstießen darüber hinaus gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). 33 a) Die Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG fordere,
alle Bürger ihr Wahlrecht in formal gleicher Weise ausüben könnten. Mit der Entscheidung für ein Verhältniswahlsystem habe sich der Gesetzgeber dem Gebot des gleichen Erfolgswertes jeder Stimme unterworfen. Abweichungen hiervon bedürften einer jeweils eigenständigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem der Möglichkeit des Gesetzgebers, ausgleichslose Überhangmandate zuzulassen, eine klare Grenze gesetzt. Überhangmandate seien schon begrifflich nur solche Mandate, die aufgrund eines nicht vollständig durchgeführten Verrechnungsverfahrens entstünden. Dies treffe auf Mandate, die aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung bewusst in proporzverzerrender Weise erzwungen würden, nicht zu. Die Gewährleistungen der Wahlgleichheit würden verstärkt durch die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG. Durch eine ungleiche Gewichtung der auf die Parteien entfallenden Stimmen werde auch die Gleichheit der Parteien in der Wahl als Wettbewerbsprozess berührt. 34 b) Das geänderte Wahlgesetz verstoße gegen diese Vorgaben. Die Überhangmandate seien nicht mehr Systemfolge der personalisierten Verhältniswahl, sondern würden vom Gesetzgeber erzwungen. Davon ausgehend könne die mit den Überhangmandaten verbundene Proporzverzerrung nicht durch das besondere Anliegen der Personalisierung gerechtfertigt werden. Diesem sei mit einem Vollausgleich von Überhangmandaten in gleicher Weise gedient. Jedenfalls sei die Grenze des Erforderlichen überschritten. Das Ziel, die Vergrößerung des Bundestages zu dämpfen, werde durch den Nichtausgleich von bis zu drei Überhangmandaten in derart geringer Weise gefördert,
es den damit verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien nicht legitimieren könne. III. 35 Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung sowie die Landesregierungen haben gemäß § 77 Nr. 1 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Von dieser haben der Deutsche Bundestag (1.) und die Bundesregierung (2.) Gebrauch gemacht. 36 1. Der Deutsche Bundestag hält den Antrag für unbegründet. 37
bis zu drei ausgleichslose Überhangmandate entstehen könnten. Einen Zwang zum Vollausgleich habe das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. 39
die Sitzzahl iterativ zu erhöhen sei. Dieser Prozess habe stattzufinden, bis ("so lange") das vorgegebene Ziel erreicht sei,
die Parteien bei der zweiten Verteilung mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhielten. Ein Zirkelverweis liege nicht vor. 43 cc) Soweit § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bei der Berechnung der zum Ausgleich erhöhten Sitzzahl bestimme,
bis zu drei potenzielle Überhangmandate unberücksichtigt blieben, sei Bezugspunkt die "Erhöhung der Sitzzahl" nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG. Diese umfasse alle Länder und alle Parteien. Demgemäß gehe es um insgesamt bis zu drei Überhangmandate. Die in der Antragsschrift aufgeführten weiteren Auslegungsansätze - bis zu drei Sitze pro Landesliste oder Partei - verfehlten Wortlaut, Systematik und Sinngehalt der Regelung. Soweit die Antragsschrift behaupte, es sei nicht bestimmbar, welches Mandat ein Überhangmandat sei, werde verkannt,
es lediglich um eine Rechengröße gehe. 44
eine erneute Proportionalverteilung stattfinde. 46
sie integraler Teil einer Reform des Bundestagswahlrechts seien. Würden sie für nichtig erklärt, führten die verbleibenden Teile der Neuregelung einseitig zu einer Stärkung des Verhältniselements der Bundestagswahl, was dem Willen des Gesetzgebers entgegenliefe. 48 2. Auch die Bundesregierung hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. 49
sich der Aussagegehalt von Regelungen insbesondere des Sitzzuteilungsverfahrens ohne Weiteres aus dem Wortlaut erschließe. Es genüge, wenn der Normgehalt durch Auslegung ermittelt werden könne. Das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus,
der Gesetzgeber eine Vorschrift so fassen dürfe, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei nicht ersichtlich,
sich mit Blick auf Art. 38 GG ein anderer Bestimmtheitsmaßstab ergebe. Art. 38 Abs. 3 GG eröffne dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht konterkariert werden dürfe. Mit Blick auf die Integrationsfunktion der Wahl habe das Bundesverfassungsgericht nicht gefordert,
die Umrechnung von Stimmen in Mandate "einfach" sein müsse. 54 bb) § 6 BWahlG sei keine leicht verständliche Vorschrift. Der Grund liege darin,
die Norm bei der Umwandlung von Stimmen in Mandate den Anforderungen von zwei unterschiedlichen Wahlsystemen (Personen- und Verhältniswahl) genügen müsse. Zudem müsse sie dafür sorgen,
das System der personalisierten Verhältniswahl in mathematische Handlungsschritte umgesetzt werden könne. 55 cc) Dabei genüge zunächst § 6 Abs. 5 BWahlG den Bestimmtheitsanforderungen. 56
die möglichen Überhangmandate nicht konkret identifizierbar seien. Auf der ersten Verteilungsstufe sei ihre Identifizierung nicht notwendig, da es sich nur um eine fiktive Rechnung handele. Soweit die Überhangmandate für die endgültige Sitzzuteilung identifiziert werden müssten, sei dies möglich, indem die Sitzzahl nach der Erhöhung mit dem Mindestsitzanspruch der Parteien verglichen werde. Sei die Mindestsitzzahl der Parteien höher als die erhöhte Sitzzahl, handele es sich um Überhangmandate. 57
er sich für ein Wahlsystem entschieden habe, das den Grundcharakter einer Verhältniswahl trage, sondern durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG. Wahlgleichheit und Chancengleichheit seien nicht nur dann verletzt, wenn das Anfallen von Überhangmandaten den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebe. Eine Verletzung liege vielmehr auch vor, wenn ein Eingriff in diese formal zu verstehenden Grundsätze nicht gerechtfertigt sei. 63 b) Während die Überhangmandate nach altem Recht eine Nebenfolge des Wahlsystems gewesen seien, setze die Gesetzesänderung sie als bewusste Gestaltungsressource zur Verkleinerung des Bundestages ein. Dies sei verfassungswidrig.
das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen der Wahlgleichheit im "System" der personalisierten Verhältniswahl in geringem Umfang durch das Element der Personenwahl als gerechtfertigt angesehen habe, führe nicht dazu,
sich jede Beeinträchtigung von Wahlgrundsätzen und anderen Verfassungsgütern innerhalb dieses "Systems" rechtfertigen lasse. Nach der Reformkonzeption diene die Regelung nicht der Personalisierung, sondern der Verkleinerung des Bundestages. Dieses Anliegen könne die verfahrensgegenständliche Regelung nicht rechtfertigen. Ein substanzieller Effekt der Überhangmandate auf die Bundestagsgröße sei nicht dargelegt. Die Überhangmandate mit dem höchsten Ausgleichsbedarf seien immer die der CSU, weil sie mit dem geringsten bundesweiten Zweitstimmenergebnis ausgeglichen werden müssten. Trotzdem blieben bei der vorgelegten Beispielrechnung nur zwei Überhangmandate der CSU und ein Überhangmandat der CDU unausgeglichen. 64 2. Die Ausführungen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung zur Bestimmtheit der verfahrensgegenständlichen Normen verkennten den verfassungsrechtlichen Maßstab. Soweit sie argumentierten, Gegenstand und Zweck der Sitzzuteilungsregelungen bedingten eine gehobene Komplexität, sei unklar, inwiefern dies die Unbestimmtheit von § 6 BWahlG rechtfertige. Diese folge daraus,
wesentliche Schritte des Berechnungsverfahrens im Gesetzeswortlaut nicht geregelt würden. Eine Flexibilität in der Auslegung sei vor allem dann notwendig, wenn eine Vielzahl im Einzelnen nicht vorhersehbarer Lebenssachverhalte erfasst werden müsse, was hier nicht der Fall sei. Gerade weil es sich beim Sitzzuteilungsverfahren um mathematische Rechenoperationen handele, eigne es sich für absolut präzise Regelungen. Im Übrigen verabsolutierten Bundestag und Bundesregierung die genetische Auslegung. 65
die Sitzzuteilungsregelungen hochgradig bestimmt sein müssten, zugleich aber Überhangmandate nur als Nebenfolge einer gesetzgeberischen Entscheidung zulässig seien, postulierten sie einen kaum überwindbaren Gegensatz. Unter diesen Voraussetzungen sei es für den Gesetzgeber bei der Zulassung von Überhangmandaten kaum möglich, die Grenze von einer halben Fraktionsstärke hinreichend sicher einzuhalten. 69
für das Sitzzuteilungsverfahren ein erhöhtes Maß an Auslegungsbedürftigkeit zulässig sei. Es gelte der Bestimmtheitsmaßstab, den die Rechtsprechung aus den einschlägigen verfassungsrechtlichen Anforderungen hergeleitet habe und der demjenigen für Grundrechtseingriffe entspreche. Es seien vielmehr die Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Abweichung von diesen Anforderungen ein erhöhtes Maß an Bestimmtheit forderten. 71 2. Die Bundesregierung hat auf die Replik im Wesentlichen erwidert: 72 a) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ausgleichsloser Überhangmandate ließen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahezu vollständig außer Betracht. Soweit sie meinten, die Bundesregierung begründe die Zulässigkeit der bis zu drei Überhangmandate mit "vermeintlichen Systemargumenten", verkennten sie,
auch die Rechtsprechung eine wahlsystemische Begründung enthalte. Zudem erzwinge der Gesetzgeber ausgleichslose Überhänge nicht, sondern nehme sie in begrenztem Umfang hin. 73 b) Die Komplexität von § 6 BWahlG beruhe nicht nur darauf,
schwierige mathematische Operationen in Gesetzessprache ausgedrückt werden müssten. Sie sei auch auf die Verbindung von Personen- und Verhältniswahl und die damit erforderliche Verrechnung von Erst- und Zweitstimmen zurückzuführen sowie darauf,
die Norm die einzelnen Berechnungsschritte hinreichend dicht steuern müsse. 74 c) Mit Blick auf den von der Venedig-Kommission empfohlenen Abstand von mindestens einem Jahr zwischen der Änderung des Wahlrechts und dem Wahltermin sei zu beachten,
der Wahltermin erst am
ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht und daher von deren Nichtigkeit überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 96, 133 <137>; 106, 244 <250 f.>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>; stRspr). Das objektive Klarstellungsinteresse bleibt so lange bestehen, wie die zur Prüfung gestellte Norm Rechtswirkungen entfaltet, und entfällt lediglich dann, wenn von ihr unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>; 110, 33 <45>; 113, 167 <193>; 119, 394 <410>; 127, 293 <319>; stRspr). II. 78 Davon ausgehend ist das objektive Klarstellungsinteresse gegeben. Der verfahrensgegenständliche Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG entfaltet jedenfalls so lange Rechtswirkung, wie der auf seiner Grundlage gewählte 20. Deutsche Bundestag besteht (vgl. BVerfGE 151, 152 <162 Rn. 27> - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag). Hinzu kommt,
der Deutsche Bundestag in seiner
von der zur Prüfung gestellten Norm noch Rechtswirkungen ausgehen können. C. 79 Der nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerfGG zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle werden die zur Überprüfung gestellten Normen ohne Bindung an die erhobenen Rügen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft (vgl. BVerfGE 37, 363 <396 f.>; 86, 148 <211>; 93, 37 <65>; 97, 198 <214>; 101, 239 <257>; 112, 226 <254>; stRspr). Diese Prüfung ergibt,
GÄndG sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (I.) als auch mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien vereinbar ist (II.). Auch mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Überprüfung gestellten Normen ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (III.). I. 80 1.
eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dieser Sichtweise steht der Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 (BVerfGE 156, 11 - Antiterrordateigesetz II) nicht entgegen. Zwar wurde dort ausdrücklich zwischen dem Gebot der Bestimmtheit, das in erster Linie den Rechtsanwender in den Blick nimmt, und dem Gebot der Normenklarheit, das vor allem auf den Normbetroffenen bezogen ist, unterschieden und vor diesem Hintergrund die eigenständige Bedeutung des Gebots der Normenklarheit hervorgehoben. Nach der dort vorgenommenen Differenzierung geht es bei der Bestimmtheit vornehmlich darum,
Regierung und Verwaltung im Gesetz die Normanwendung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle vornehmen können, während bei der Normenklarheit die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund steht, insbesondere damit sich Bürgerinnen und Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können, die andernfalls ohne ihr Wissen und ohne die Erreichbarkeit gerichtlicher Kontrolle erfolgen könnten (vgl. BVerfGE 156, 11 <45 f. Rn. 86 ff.>; 162, 1 <125 Rn. 272> - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz). Auf die vorliegende Konstellation ist dies indes nicht übertragbar. Denn hier geht es - anders als in der Entscheidung des Ersten Senats - gerade nicht um heimliche Eingriffe des Staates in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern, die tief in die Privatsphäre der Betroffenen eindringen und von diesen weitgehend weder wahrgenommen noch angegriffen werden können. Der Gehalt solcher Regelungen kann daher nur sehr eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden. Weil die Grundrechte hier ohne Wissen der Bürgerinnen und Bürger und oft ohne die Erreichbarkeit gerichtlicher Kontrolle durch die Verwaltung, durch Polizei und Nachrichtendienste eingeschränkt werden, muss der Inhalt der den Eingriffen zugrundeliegenden Normen verständlich und ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein (vgl. BVerfGE 156, 11 <45 f. Rn. 87 f.>; 162, 1 <125 f. Rn. 272 f.>). Demgegenüber regeln die hier zur Überprüfung gestellten Vorschriften die Umrechnung von bei der Wahl zum Deutschen Bundestag abgegebenen Stimmen in Parlamentssitze. In Rede steht daher kein heimlicher Grundrechtseingriff. Auch betreffen die angegriffenen Bestimmungen nicht die Wahlhandlung als solche. Vielmehr beziehen sie sich auf den der Stimmabgabe nachgelagerten Vorgang der Sitzverteilung durch Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, der den Wahlorganen (§ 8 BWahlG) anvertraut ist. Dieser Vorgang unterliegt - entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 123, 39 <68 ff.>) - dem Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 BWahlG, § 54 Bundeswahlordnung <BWO>; vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 10 Rn. 1 ff.), der die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge sichert und damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl schafft (vgl. BVerfGE 123, 39 <68>). Zu diesem Zweck veröffentlicht der Bundeswahlleiter im Zuge der Mitteilung der endgültigen Ergebnisse der Wahl auch die Schritte zur Sitzberechnung und Verteilung der Mandate. 82 bb) Welcher Grad an Bestimmtheit geboten ist, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betreffenden Norm ab (vgl. BVerfGE 103, 111 <135>; 131, 316 <343>; jeweils m.w.N.). Dabei kann auch der Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 128, 282 <318>; 149, 293 <324 Rn. 77>; jeweils m.w.N.). Die Anforderungen erhöhen sich insbesondere dann, wenn die Unsicherheit in der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert. Sie sind hingegen geringer bei Normen, die nicht oder nicht intensiv in Grundrechte eingreifen, und bei Normen, die nicht von solcher Art sind,
Adressaten und Betroffene sich bei der Wahrnehmung von Grundrechten auf ihren Inhalt im Detail vorausschauend einrichten können müssen (vgl. BVerfGE 131, 88 <123> m.w.N.). 83 cc) Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 83, 230 <145>; 128, 282 <317>; 131, 316 <343>; 134, 141 <184 Rn. 127>; 149, 160 <203 Rn. 120>; 149, 293 <324 Rn. 78>; stRspr). Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn von der Norm aufgeworfene Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 117, 71 <111>; 134, 141 <184 f. Rn. 127>; 149, 293 <324 Rn. 78>; stRspr). Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert nicht,
der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 110, 3 <64>; 131, 88 <Rn. 123>). Die bei der Auslegung verbleibenden Unsicherheiten dürfen indes nicht so weit gehen,
die Norm nicht praktikabel ist (vgl. BVerfGE 25, 216 <226 f.>). Insbesondere darf die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch sie ermächtigten Stellen nicht gefährdet sein (vgl. BVerfGE 118, 168 <188>; 120, 274 <316>; 133, 277 <356 Rn. 181>; 145, 20 <69 f. Rn. 125>; stRspr). 84
Rechtsklarheit im Wahlrecht in besonderem Maße geboten ist (vgl. BVerfGE 79, 161 <168>). Diese erfolgte mit Blick auf eine Regelungslücke des Wahlgesetzes. Insofern führte der Zweite Senat aus, der Gesetzgeber werde mit Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit zu erwägen haben, diese zu schließen. Besondere Bestimmtheitsanforderungen an wahlrechtliche Normen jenseits des Vorliegens einer Regelungslücke sind dem nicht zu entnehmen. Gleiches gilt, soweit der Zweite Senat den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert hat, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 <316>; 122, 304 <311>; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom
an wahlrechtliche Normen ein über das allgemeine Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze hinausgehender Maßstab anzulegen wäre, ist der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts dagegen nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt sich ein allgemeingültiger verfassungsrechtlicher Maßstab für den maximal zulässigen Grad an Komplexität, den eine wahlrechtliche Vorschrift erreichen darf, nicht entwickeln, zumal die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer das Wahlgeschehen betreffenden Norm auch davon abhängen, ob sie die Wahlhandlung selbst oder die nachfolgende Ergebnisermittlung betrifft. 86 2. Davon ausgehend genügt Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Dies gilt für die dadurch geänderten § 6 Abs. 5 (a) und Abs. 6 BWahlG (b) ebenso wie für § 48 Abs. 1 BWahlG (c). Auch mit Blick auf die Klarheit der Norm stellt der Umstand,
wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger allein auf Grundlage des Gesetzestextes ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht in der Lage sein dürften, die Regelungen der § 6 Abs. 5 und 6, § 48 BWahlG im Einzelnen zu erfassen, keinen Verfassungsverstoß dar (d). 87
die Sitzzahl so lange erhöht wird, bis "jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält", wird deutlich,
in einem iterativen Prozess die Sitzzahl des Deutschen Bundestages so lange zu erhöhen ist, bis bei der tatsächlichen Verteilung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG jede Partei die Gesamtzahl der Sitze erhält, die ihren Landeslisten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BWahlG zugeordnet sind. Für jede Landesliste muss der höhere Wert aus den folgenden Optionen erreicht werden: entweder die Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen errungenen Sitze oder der auf ganze Sitze aufgerundete Mittelwert zwischen dieser Zahl der Direktmandate und den Sitzen, die nach der ersten Verteilung nach § 6 Abs. 2 und 3 BWahlG für die Landesliste der Partei ermittelt wurden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG). Mindestens muss aber für eine Partei insgesamt im Bundestag die Zahl der Sitze erreicht sein, die für diese Partei bei der ersten Verteilung nach § 6 Abs. 2 und 3 BWahlG ermittelt wurde (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BWahlG). Die von den Antragstellerinnen und Antragstellern behauptete Undurchführbarkeit der Rechenoperation zur Sitzzahlerhöhung besteht bei methodengerechter Auslegung der Norm daher nicht. 89
die beschriebene Rechenoperation ein schrittweises Vorgehen verlangt, nämlich eine iterative - probeweise - Erhöhung der Gesamtsitzzahl (vgl. für eine entsprechende Bestimmung im Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen HessStGH, Urteil vom
G zum einen eine Erhöhung der Gesamtsitzzahl vorschreibt ("die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird […] erhöht") und zum anderen deren Endpunkt festlegt ("bis jede Partei bei der zweiten Verteilung nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält"). 91 Dabei folgt aus der Normsystematik auch das Verfahren der Sitzzahlerhöhung. Da sich die zweite Verteilung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG nach dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die erste Verteilung geregelten Divisorverfahren mit Standardrundung richtet, ist dieses Verfahren auch im Rahmen der Sitzzahlerhöhung nach § 6 Abs. 5 BWahlG zugrunde zu legen. Nur auf diese Weise ist zu ermitteln, bei welcher Sitzzahl die unter Anwendung dieses Verfahrens vorzunehmende zweite Verteilung den gesetzlich bestimmten Anforderungen genügt (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 22, 24). Dafür ist die Gesamtsitzzahl schrittweise, in sich wiederholenden Rechengängen zu erhöhen und jedes Mal unter Anwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung zu prüfen, ob die durch § 6 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 BWahlG vorgegebenen Anforderungen bei der Verteilung erfüllt sind (vgl. Bundeswahlleiter, Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021, Heft 3, S. 451 f.; Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 22, 24). 92
der Gesetzgeber das bisherige Verfahren der Sitzzahlerhöhung nach dem BWahlG 2013 grundsätzlich beibehalten wollte (vgl. auch BTDrucks 19/22504, S. 1, 5). Bei diesem wurde die Gesamtsitzzahl schrittweise erhöht, bis bei der Verteilung auf die Landeslisten nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG 2013 die Bedingung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BWahlG 2013 erreicht war (vgl. BTDrucks 17/11819, S. 5; Lang, GreifRecht 2019, S. 76 <81>; Strelen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 1c, 26, 26c; Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 22). 93
sowohl das Bundeswahlgesetz 2013 als auch das Bundeswahlgesetz in der hier zur Überprüfung gestellten Fassung mit der Wechselbezüglichkeit von § 6 Abs. 5 und 6 BWahlG darauf abzielen, eine Erhöhung der Sitzzahl nur so lange stattfinden zu lassen, bis der jeweils gewünschte Ausgleichseffekt erzielt ist (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG,
bei der Sitzzahlerhöhung pro Land entweder sämtliche Direktmandate einer Partei oder der (höhere) Mittelwert aus den Direktmandaten und den auf die jeweilige Landesliste dieser Partei entfallenden Mandaten anzusetzen und diese Zahlen zu addieren, mindestens aber die (Gesamt-)Summe der für jede Partei bei der ersten (fiktiven) Verteilung ermittelten Sitze in Ansatz zu bringen sind. 95
jede Partei mindestens die bei der ersten Verteilung (§ 6 Abs. 2 und 3 BWahlG) für ihre Landeslisten ermittelten Sitze erhält. Nach der Entwurfsbegründung zielt dies auf den Fall,
die Summe der nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG ermittelten Sitze die Summe der in der ersten Verteilung für die Landeslisten der jeweiligen Partei ermittelten Sitze unterschreitet (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 8). 96
auf die Gesamtzahl der bei der ersten Verteilung für eine Partei ermittelten Sitze abzustellen ist. Dem entspricht die Begründung des Gesetzentwurfs, die explizit jeweils auf die "Summe" der Sitze Bezug nimmt (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 8). Der Regelungszweck bestätigt diese Auslegung. § 6 Abs. 5 Satz 3 BWahlG soll verhindern,
es bei Parteien, die wenige Direktmandate gewonnen haben, aufgrund von § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG zu einer übermäßigen Reduzierung der Sitzansprüche und damit zu zusätzlichen Proporzverzerrungen kommt (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 29). Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 3 BWahlG alle für eine Partei bei der ersten Verteilung nach § 6 Abs. 2 und 3 BWahlG ermittelten Sitze garantiert werden. 97 cc) Auch § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG genügt bei methodengerechter Auslegung den Bestimmtheitsanforderungen. 98
G lediglich für bis zu drei Überhangmandate insgesamt gilt, ohne
es auf deren Identifizierbarkeit ankommt. 100 (a) Zwar ist den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzugestehen,
sich aus dem Wortlaut der Norm allein nicht erschließt, ob die Zahl "bis zu drei" pro Landesliste, pro Partei oder auf alle Landeslisten aller Parteien bezogen zu verstehen ist (vgl. auch Pukelsheim/Bischof, DVBl 2021, S. 417 <420>). Der Wortlaut eines Gesetzes bildet aber regelmäßig nur den Ausgangspunkt seiner Auslegung (vgl. BVerfGE 133, 168 <205 Rn. 66> m.w.N.). 101 (b) Die systematische Auslegung ergibt,
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG nur insgesamt bis zu drei Quasi-Überhangmandate nicht ausgeglichen werden sollen. 102 (aa) Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen,
einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind,
sie logisch miteinander vereinbar sind; es ist davon auszugehen,
der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat,
die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen und widerspruchsfreien Sinn ergibt (vgl. BVerfGE 48, 246 <257>; 124, 25 <40 f.>). Gerade die Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften können den Sinn und Zweck der Norm freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 48, 246 <255 f.>). 103 (bb) Demgemäß ist vorliegend in Rechnung zu stellen,
G auf die Sitzzahlerhöhung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG ("Bei der Erhöhung") Bezug nimmt. Diese ist auf die Feststellung der Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag gerichtet, die im Rahmen der zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG konkret zur Verfügung stehen müssen. Dafür wird nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG die Zahl der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BWahlG verbleibenden Sitze so lange erhöht, bis jede Partei in der zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG mindestens die ihren Landeslisten zugeordneten Mindestsitze (§ 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BWahlG) erhält. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, auch die Zahl der bei dieser Erhöhung nicht zu berücksichtigenden Sitze im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG auf die Gesamtzahl der zur Verfügung zu stellenden Sitze zu beziehen (vgl. auch Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 25). 104 Für die Auffassung der Antragstellerinnen und Antragsteller,
sich die Zahl von bis zu drei nicht zu berücksichtigenden Quasi-Überhangmandaten auch auf die Summe der den Landeslisten einer Partei zugeordneten Sitze beziehen kann, mithin pro Partei verstanden werden könnte, gibt es in § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG keinen Anhaltspunkt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 5 Satz 3 BWahlG, wonach "jede Partei" mindestens die bei der ersten Verteilung ermittelten Sitze erhält. § 6 Abs. 5 Satz 3 BWahlG betrifft die Zahl der einer Partei mindestens garantierten Sitze, deren Summe die Gesamtzahl der Sitze bildet, die es im Wege der Sitzzahlerhöhung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG zu erreichen gilt. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bezieht sich demgegenüber auf das Verfahren der Sitzzahlerhöhung in seiner Gesamtheit. Die Norm nimmt damit gerade nicht die Zahl der den einzelnen Parteien garantierten Sitze in den Blick. Dem steht auch der Hinweis der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht entgegen,
G jeweils auf den "Landeslisten" zugeordnete Sitze der Parteien Bezug nehmen. In beiden Vorschriften stellen sich diese Sitze lediglich als Rechengröße dar, um daraus die Gesamtzahl der im Wege der Sitzzahlerhöhung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG zur Verfügung zu stellenden Sitze zu ermitteln. Wenn aber § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bestimmt,
"dabei" bis zu drei Quasi-Überhangmandate außer Betracht bleiben, kann dies nur auf den Prozess der Sitzzahlerhöhung insgesamt bezogen sein. 105 Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht,
G bei der Beschreibung der Mandate, die unberücksichtigt bleiben, den Begriff der "Landesliste" - anders als § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 BWahlG - in der Einzahl verwendet. Soweit die Antragstellerinnen und Antragsteller meinen, dies lege nahe,
die Zahl "bis zu drei" auf die einzelne Landesliste einer Partei bezogen sei, lassen sie unberücksichtigt,
G den Begriff Landesliste hier unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 4 BWahlG verwendet. Dieser bestimmt,
von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl (§ 6 Abs. 2 und 3 BWahlG) die Zahl der von der Partei im jeweiligen Land errungenen Direktmandate abgerechnet wird (Satz 1) und diese Mandate einer Partei auch dann erhalten bleiben, wenn ihre Zahl die Zahl der Listenmandate übersteigt (Satz 2). Gemäß § 6 Abs. 4 BWahlG werden die Direktmandate folglich im Rahmen der jeweiligen Landesliste angerechnet. Deshalb verwendet die Regelung den Begriff der Landesliste in der Einzahl. § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG nimmt auf diese Formulierung des § 6 Abs. 4 BWahlG Bezug und benutzt daher den Begriff der Landesliste ebenfalls in der Einzahl.
die einzelne Landesliste damit zugleich Bezugspunkt der Nichtberücksichtigung von bis zu drei Quasi-Überhangmandaten sein soll, ergibt sich daraus nicht. 106 Soweit die Antragstellerinnen und Antragsteller schließlich einwenden,
mehrere Parteien nach der ersten Verteilung über Quasi-Überhangmandate verfügten und anhand des Wortlauts von § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG nicht entschieden werden könne, welche dieser Mandate bis zu einer Zahl von drei nicht ausgeglichen werden sollen, verkennen sie,
es im Rahmen der Sitzzahlerhöhung einer konkreten Zuordnung der nicht zu berücksichtigenden Quasi-Überhangmandate nicht bedarf. Vielmehr geht es lediglich um die Ermittlung der Gesamtzahl der Sitze für die zweite Verteilung gemäß § 6 Abs. 6 BWahlG. Bei welchen Parteien nicht ausgeglichene Überhangmandate entstehen, entscheidet sich erst im Rahmen dieser zweiten Verteilung. Der Zuordnung der unausgeglichenen Überhangmandate zu den jeweiligen Landeslisten kommt schließlich Relevanz im Falle des Nachrückens für ausscheidende Abgeordnete nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG zu (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 25, 31, 34, 36). 107 (c) Auch die genetische Auslegung bestätigt,
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bei der Sitzzahlerhöhung bis zu drei Quasi-Überhangmandate insgesamt hinzunehmen sind. 108 (aa) In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG ausgeführt (BTDrucks 19/22504, S. 8 f.; ähnlich auch S. 6): "Die erhöhte Gesamtsitzzahl fällt […] im Ergebnis um so viele Sitze zu niedrig für eine vollständige Anrechnung aller Wahlkreismandate aus,
bei der endgültigen Verteilung nach Absatz 6 im Ergebnis bis zu drei Überhangmandate entstehen". Dies setzt voraus,
auch im Rahmen der der zweiten Verteilung vorgeschalteten Erhöhung nach § 6 Abs. 5 BWahlG nur bis zu drei Quasi-Überhangmandate insgesamt nicht berücksichtigt werden. 109 (bb) Von dieser Auslegung sind auch die Sachverständigen im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat ausgegangen. Trotz zum Teil geäußerter Bedenken,
das Tatbestandsmerkmal "bis zu einer Zahl von drei" in § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG unterschiedlich verstanden werden könne (vgl. Behnke, BTAusschussdrucks 19<4>584 D, S. 8 f.; Schönberger, BTAusschussdrucks 19<4>584 B, S. 5), haben sie im Ergebnis einhellig ausgeführt,
insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs dafür spreche,
bis zu drei Quasi-Überhangmandate insgesamt bei der Sitzzahlerhöhung hinzunehmen seien (vgl. Behnke, BTAusschussdrucks 19<4>58 D, S. 8; Schönberger, BTAusschussdrucks 19<4>584 B, S. 5; Pukelsheim, BTAusschussdrucks 19<4>584 A neu, S. 2 sowie Anlage 4; Vehrkamp, BTAusschussdrucks 19<4>584 C, S. 3, 4 f.; Vosgerau, BTAusschussdrucks 19<4>584 F, S. 2; Grzeszick, BTAusschussdrucks 19<4>584 E, S. 6). 110 (cc) Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat bestätigt,
der Änderung von § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG diese Vorstellung zugrunde lag (vgl. BTDrucks 19/23187, S. 6, 7, 8). Auch wenn angemerkt wurde,
eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, wurde eindeutig von bis zu drei unausgeglichenen Überhangmandaten insgesamt ausgegangen (vgl. BTDrucks 19/23187, S. 7). 111 (dd) Schließlich belegen zahlreiche Beiträge in der parlamentarischen Debatte diese Regelungskonzeption des Gesetzgebers (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/177, S. 22326; 19/183, S. 23042, 23048, 23051).
dort auch andere Auffassungen vertreten wurden (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/177, S. 22327, 22328; 19/183, S. 23044), steht dem nicht entgegen. Für die Frage nach Regelungskonzeption und Zweck eines Gesetzes kommt den Gesetzesmaterialien, in denen sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen finden, zwar eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 149, 126 <154 f. Rn. 74> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
sich die Formulierung "bis zu einer Zahl von drei" in § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG auch auf jede einzelne Landesliste beziehen könne (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/177, S. 22327, 22328; 19/183, S. 23044), handelt es sich um eine solche subjektive Bewertung einzelner Abgeordneter der Parlamentsminderheit. 112 (d) Des Weiteren sprechen Sinn und Zweck der Regelung für das gefundene Auslegungsergebnis. Ziel des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 ist es nach der Entwurfsbegründung, einer stetigen Erhöhung der Sitzzahl des Deutschen Bundestages durch Vollausgleich von Überhangmandaten zu begegnen, um dessen Arbeits- und Funktionsfähigkeit zu erhalten. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem ausgehend vom System der personalisierten Verhältniswahl in begrenztem Umfang auf den Ausgleich von Überhangmandaten verzichtet und ein "angemessener Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst proportionaler Abbildung des Zweitstimmenergebnisses im Deutschen Bundestag und dem mit der Personalwahl verbundenen Belang uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angestrebt wird (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 6). Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
im System der personalisierten Verhältniswahl ein solcher Ausgleich dann noch als gewahrt angesehen werden kann, wenn die Zahl unausgeglichener Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten (vgl. § 10 Abs. 1 GO-BT) nicht überschreitet (vgl. BVerfGE 131, 316 <369>). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
der Gesetzentwurf darauf abzielt, zur Reduzierung der Bundestagsgröße unausgeglichene Überhangmandate nur unterhalb dieser Schwelle zuzulassen (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 6). Dies lässt sich mit der Auslegung,
bei der Erhöhung der Bundestagsgröße gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bis zu drei Quasi-Überhangmandate insgesamt nicht berücksichtigt und damit im Rahmen der zweiten Verteilung zu echten Überhangmandaten werden, sicher erreichen. Anders wäre es, wenn bis zu drei Quasi-Überhangmandate pro Partei beziehungsweise pro Landesliste einer jeden Partei nicht berücksichtigt würden. In letzterem Fall ließe die Norm offensichtlich das Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zu, der den Grundcharakter der Wahl als Verhältniswahl aufheben und Bedenken gegen deren Verfassungskonformität begründen würde (vgl. BVerfGE 131, 316 <368 ff.>); im ersteren Fall wäre dies jedenfalls nicht ausgeschlossen. 113 (e) Vor diesem Hintergrund spricht auch das Gebot verfassungskonformer Auslegung für ein Verständnis von § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG im Sinne einer Nichtberücksichtigung von bis zu drei Quasi-Überhangmandaten insgesamt. Danach ist diejenige Auslegung der Norm vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 148, 69 <130 f. Rn. 150> m.w.N.). Selbst wenn vorliegend mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kämen, spräche dies für eine Auslegung im dargestellten Sinn, da diese verlässlich ausschließt,
Überhangmandate in einem Umfang entstehen können, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl missachtet (vgl. auch Behnke, BTAusschussdrucks 19<4>584 D, S. 8). 114 (
er § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG dahingehend auslegt,
im Rahmen der Erhöhung der Sitzzahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs. 5 BWahlG bis zu drei Quasi-Überhangmandate insgesamt unberücksichtigt bleiben (vgl. Bundeswahlleiter, Musterberechnung: Sitzverteilung nach dem
die Quasi-Überhangmandate bei der Erhöhung "unberücksichtigt bleiben", genügt auch dies den dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. Die Regelung sieht vor,
bis zu drei Quasi-Überhangmandate bei der Berechnung der Sitzzahlerhöhung außer Betracht zu lassen und nicht lediglich - wie von den Antragstellerinnen und Antragstellern erörtert - von der gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG ermittelten Gesamtsitzzahl in Abzug zu bringen sind. Letzteres führte dazu,
sich die Größe des Deutschen Bundestages im Vergleich zu seiner Sitzzahl bei einem Vollausgleich lediglich um maximal drei Sitze verringerte. Eine derart geringfügige Reduzierung des Anwachsens der Größe des Deutschen Bundestages trägt dem im Fünfundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers erkennbar nicht Rechnung. 118 § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG normiert zudem ausdrücklich,
Quasi-Überhangmandate "bei der Erhöhung" der Sitzzahlen bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt bleiben. Daraus folgt,
diese Mandate bereits im Prozess der Berechnung der erhöhten Gesamtsitzzahl des Deutschen Bundestages gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG nicht in Ansatz zu bringen sind. Voraussetzungen und Grenzen des Erhöhungsprozesses ergeben sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BWahlG. Demnach endet die Erhöhung in dem Moment, in dem bei der zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG jede Partei die ihr garantierten Mindestsitze (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BWahlG) erhält und zugleich die Summe der verbleibenden Quasi-Überhangmandate nicht mehr als drei beträgt.
bis zu drei Quasi-Überhangmandate bei der Erhöhung "unberücksichtigt" bleiben, besagt folglich,
sie in die Erhöhung der Gesamtsitzzahl des Deutschen Bundestages nicht einbezogen, mithin nicht ausgeglichen werden (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG,
der Begriff der "Unterschiedszahl" in § 6 Abs. 5 Satz 5 BWahlG die Differenz zwischen der gesetzlichen Regelgröße des Deutschen Bundestages einerseits und der erhöhten Mandatszahl aufgrund der Sitzzahlerhöhung andererseits bezeichnet, bestehen nicht. § 6 Abs. 5 Satz 5 BWahlG soll sicherstellen,
sich die Gesamtgröße des Deutschen Bundestages um die Zahl erhöht, die erforderlich ist, um den Parteien bei der zweiten Verteilung nach § 6 Abs. 6 BWahlG sämtliche, sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 4 BWahlG ergebenden Sitze zuweisen zu können. Diese Zahl wird in § 6 Abs. 5 Satz 5 BWahlG mit dem Begriff der "Unterschiedszahl" bezeichnet. 120
damit die erhöhte Sitzzahl ohne Überhangmandate bezeichnet sein dürfte. 122 § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG regelt im Rahmen der zweiten (tatsächlichen) Mandatszuteilung die bundesweite Verteilung der nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze auf die nach § 6 Abs. 3 BWahlG zu berücksichtigenden Parteien und bestimmt,
diese nach der Zahl der Zweitstimmen erfolgt. Da aufgrund § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG im Rahmen der Sitzzahlerhöhung kein vollständiger Ausgleich von Quasi-Überhangmandaten stattfindet, sondern bis zu drei Quasi-Überhangmandate nicht ausgeglichen werden, kann es sich bei der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG proportional nach dem Zweitstimmenergebnis auf die Parteien zu verteilenden Sitzzahl nur um die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 4 BWahlG ermittelte Sitzzahl (ohne die drei unausgeglichenen Überhangmandate) handeln (vgl. auch Boehl, in: Schreiber, BWahlG,
in den Parteien die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BWahlG beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt werden, ist - anders als in § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG - die Zahl der Sitze inklusive möglicher unausgeglichener Überhangmandate zugrunde zu legen (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG,
durch die Formulierung "die Sitze" in § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG die Sitzzahl des § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG in Bezug genommen sei (vgl. auch Pukelsheim/Bischof, DVBl 2021, S. 417 <421>). Dies ergibt sich aber aus dem Wortlaut der Norm nicht. § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG spricht von den "nach Absatz 5 zu vergebenden Sitzen". In § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG heißt es hingegen allgemein "die Sitze", nicht aber zum Beispiel "diese Sitze". Daher führt das alleinige Abstellen auf den Wortlaut nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Diskrepanz der Sitzzahlen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG ist nach Systematik und Telos der Regelung gerade intendiert (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 31 f.). Sie dient der Umsetzung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, bis zu drei ausgleichslose Überhangmandate zuzulassen. Dazu ist für die Oberverteilung auf die Parteien allein auf die Sitze abzustellen, die proportional zu verteilen sind. Die anschließende Unterverteilung auf die Landeslisten der jeweiligen Partei muss hingegen auch die Sitze berücksichtigen, die als ausgleichslose Überhangmandate zu Proporzverzerrungen führen, da andernfalls nicht alle von den Parteien gewonnenen Sitze umfasst wären. 125
die Unterverteilung innerhalb der Parteien nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers stattfindet. Zugleich bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG,
jeder Landesliste mindestens die nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt wird. In der Folge ist der Zuteilungsdivisor so zu bestimmen,
die Landeslisten, bei denen nach der ersten Verteilung neben Direktmandaten (auch) Listenmandate anfallen, sämtliche Direktmandate und jedenfalls die Hälfte der nach Anrechnung dieser Direktmandate verbleibenden Listenmandate erhalten. Dafür ist der anfängliche Divisor, der durch Teilung der zu berücksichtigenden Zweitstimmen durch die Zahl der zu verteilenden Sitze bestimmt wird, iterativ zu verändern, bis diese Bedingung erfüllt ist (vgl. Bundeswahlleiter, Musterberechnung: Sitzverteilung nach dem
einer Landesliste gar keine beziehungsweise weniger Sitze zugeteilt werden, als ihr nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG zustehen (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 6 f.; Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 28, 32). Um dies zu erreichen, bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG eine zusätzliche Bedingung für die Wahl des Zuteilungsdivisors im Rahmen der Unterverteilung der Sitze auf die Landeslisten. Damit orientiert sich die Norm an der Technik der Vorgängerregelung, welche für die Unterverteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien ebenfalls das Divisorverfahren mit Standardrundung vorsah und als zusätzliche Bedingung formulierte,
jede Landesliste mindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von der Partei errungenen Sitze erhalten sollte (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG 2013). Auch nach der Vorgängerregelung musste bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung der Divisor so gewählt werden,
die Partei die ihr zustehende Zahl an Sitzen und zusätzlich jede Landesliste mindestens so viele Sitze erhielt, wie sie Wahlkreise gewonnen hatte (vgl. Strelen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 26c). 128 cc) Schließlich genügen auch § 6 Abs. 6 Satz 3 und 4 BWahlG im Ergebnis den Bestimmtheitsanforderungen. 129
die in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. Dies ist bei methodengerechter Auslegung dahingehend zu verstehen,
die von einer Partei in den Wahlkreisen eines Landes errungenen Direktmandate ihr auch dann verbleiben, wenn sie die Zahl der Mandate übersteigen, die der entsprechenden Landesliste unter Zugrundelegung der erhöhten Gesamtsitzzahl (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG) ohne Berücksichtigung der Landesmindestsitzzahl (§ 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG) zustehen. 131 (a) Zwar ließe sich § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG allein nach seinem Wortlaut aufgrund der Bezugnahme auf die bundesweite Oberverteilung der Sitze auf die Parteien gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG auch dahingehend verstehen,
nur Fälle erfasst sind, in denen die Zahl der Direktmandate, die eine Partei bundesweit errungen hat, die Zahl der Sitze übersteigt, die der Partei nach ihrem bundesweiten Zweitstimmenergebnis unter Berücksichtigung der Sitzzahlerhöhung zustehen. 132 (b) Der Rückgriff auf die übrigen Auslegungsmethoden zeigt jedoch,
im Rahmen von § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG keine bundesweite, sondern eine landeslistenbezogene Betrachtung vorzunehmen ist. 133 (aa) Dafür spricht zunächst die systematische Auslegung. § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG schließt unmittelbar an § 6 Abs. 6 Satz 3 BWahlG an, nach dem von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet werden. § 6 Abs. 6 Satz 3 BWahlG nimmt die Anrechnung der Direktmandate auf die Listenmandate einer Partei folglich bezogen auf die einzelnen Landeslisten vor. § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG will in unmittelbarem Zusammenhang damit sicherstellen,
die in den Wahlkreisen eines Landes errungenen Direktmandate der Partei auch dann verbleiben, wenn diese Anrechnung nicht vollständig möglich ist (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 25). Auch § 6 Abs. 6 Satz 5 BWahlG spricht für ein landeslistenbezogenes Verständnis von § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG, indem er bestimmt,
sich in diesem Fall die Gesamtzahl der Sitze im Sinne von § 1 Abs. 1 BWahlG um die Unterschiedszahl erhöht und eine erneute Berechnung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG nicht stattfindet. Mit der Formulierung "in diesem Fall" knüpft er unmittelbar daran an,
eine Differenz im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG vorliegt. Es geht § 6 Abs. 6 Satz 5 BWahlG mithin darum,
die bei der Sitzzahlerhöhung gemäß § 6 Abs. 5 BWahlG nicht berücksichtigten bis zu drei Quasi-Überhangmandate tatsächlich zu Überhangmandaten werden und die Gesamtzahl der Sitze entsprechend ansteigt (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 34 f.). Dies lässt sich aber nur erreichen, wenn die in § 6 Abs. 6 Satz 5 BWahlG genannte "Unterschiedszahl" nicht lediglich den Fall einer bundesweiten Differenz zwischen Direktmandaten und Listenmandaten einer Partei bezeichnet, sondern die Differenz zwischen den Sitzzahlen, die der jeweiligen Landesliste nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG zustehen, und der Zahl der von der entsprechenden Partei in dem Land darüber hinausgehend errungenen Direktmandate. 134 (bb) Auch die genetische und die teleologische Auslegung sprechen für das dargelegte Verständnis von § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG. 135 Zum einen knüpft die Formulierung des § 6 Abs. 6 Satz 3 bis 5 BWahlG erkennbar an entsprechende Regelungen in früheren Bundeswahlgesetzen an. Schon § 6 BWahlG 1956 (BGBl I S. 383) bestimmte:
G nicht lediglich den Fall einer bundesweiten Differenz von Direkt- und Listenmandaten einer Partei erfasst, sondern auch solche Überhangkonstellationen, die auf einer Differenz von Direkt- und Listenmandaten einer Partei in einem Land beruhen. 137 (c) Zuzugestehen ist dabei,
G in seinem Regelungsgehalt nicht über § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG hinausgeht. Durch die dortige Regelung, wonach jeder Landesliste mindestens die nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt wird, ist gewährleistet,
jeder Partei sämtliche Direktmandate unabhängig davon zugeteilt werden, ob deren Zahl die der Partei bundesweit zugeteilte Zahl an Sitzen gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG übersteigt. Weitergehende Gewährleistungen enthält § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG nicht. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen möglichen Auslegung der Regelung und demzufolge nicht zur Unbestimmtheit. 138
zukünftig wieder bis zu drei (echte) Überhangmandate auftreten können. Dadurch werde die in § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG 2008 getroffene Regelung erneut erforderlich. Sie führe dazu,
die Nachbesetzung aus der Landesliste nicht zur Anwendung gelange, wenn der Abgeordnete aus einem Land komme, in dem die betroffene Partei über unausgeglichene Überhangmandate im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG verfüge (vgl. BTDrucks 19/22504, S. 9). Folglich ist § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG 2008 darauf gerichtet, die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
der Wortlaut der Norm dem Rechtsanwender hierfür keine Kriterien an die Hand gibt. Ungeachtet dessen ist nach der Gesamtkonzeption der Regelung davon auszugehen,
die unausgeglichenen Überhangmandate den Landeslisten einer Partei dadurch zugeordnet werden,
die Zahl der Sitze, die einer Partei nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG bundesweit zustehen, mit der Zahl der Sitze verglichen wird, die ihren Landeslisten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG zufallen. Ein Überhangmandat liegt bei den Landeslisten vor, bei denen nur aufgrund der Mindestsitzzahlgarantie nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG alle Wahlkreismandate erhalten bleiben (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 6 Rn. 36). 142
im Rahmen der zweiten Verteilung die Unterverteilung auf die Landeslisten nicht streng proportional nach Zweitstimmen erfolgt, sondern unter Berücksichtigung garantierter Mindestsitzzahlen. 144 Der Vorschlag des Sachverständigen ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen worden. So verweist die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Begründung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Inneres und Heimat darauf,
für die Zuordnung der Überhangmandate zu einer Landesliste im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG eine "am Normzweck ausgerichtete Vergleichsberechnung" durchzuführen sei; dafür sei bei einer Partei mit Überhangmandaten die Sitzzahl fiktiv so lange zu erhöhen, bis alle Mindestsitzansprüche dem Zweitstimmenergebnis bis auf die Anzahl der Überhangmandate entsprächen (vgl. BTDrucks 19/23187, S. 6). Abweichende Stellungnahmen zum Verfahren der Zuordnung von Überhangmandaten zu den Landeslisten im Rahmen von § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG sind weder der Beschlussempfehlung noch den Äußerungen in der parlamentarischen Debatte zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/177, S. 22326 ff.; 19/183, S. 23041 ff.). Dies spricht dafür,
es sich bei der Begründung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Inneres und Heimat durch die CDU/CSU-Fraktion, die den Gesetzentwurf mit eingebracht hat, um Ausführungen von maßgeblich am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten handelt, denen bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens eine nicht unerhebliche Indizwirkung zukommt (vgl. BVerfGE 149, 126 <154 f. Rn. 74> m.w.N.). 145 Dem steht nicht entgegen,
der Sachverständige Pukelsheim in der Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres und Heimat die Auffassung vertreten hat, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG finde keine Listennachfolge statt, wenn der ausgeschiedene Abgeor
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.