KVRE457022301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230829.1bvr133123 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20230829 1 BvR 1331/23 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 38 Abs 4 S 1 GrStG BW, § 38 Abs 4 S 2 GrStG BW, § 38 Abs 4 S 3 GrStG BW DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen § 38 Abs 4 LGrStG Baden-Württemberg (RIS: GrStG BW) gerichteten Verfassungsbeschwerde - Versäumung der Jahresfrist bzw unzureichende Substantiierung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für das Land Baden-Württemberg. § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021 (GBl, S. 1029 f.) eingeführt. § 38 Abs. 4 LGrStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl, S. 170 f.) um Satz 3 ergänzt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LGrStG kann auf Antrag ein anderer als nach § 38 Abs. 1 und 3 LGrStG ermittelter Wert des Grundstücks festgesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG abweicht. Der Beschwerdeführer sieht Art. 3 und Art. 14 GG verletzt, da die Kosten eines solchen Gutachtens vom Steuerpflichtigen zu tragen seien, das Gutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliege und nur für zukünftige Erhebungszeiträume Berücksichtigung finde. 2 1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da sie unzulässig ist. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.