KVRE457452301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231110.1bvr203623 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20231110 1 BvR 2036/23 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfG
Art. 1Abs.
1 GG), der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. Diese gegenläufigen Belange zu berücksichtigen, dienen auch die in §§ 170 ff. GVG geregelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 103, 44 <64>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18). Für § 171b Abs. 1 GVG war es dabei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht davon abhängig zu machen, dass das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt, sondern ihn bereits zu ermöglichen, wenn bei einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass auch bei den nicht seltenen Fällen, in denen ein Überwiegen des einen oder anderen Interesses nicht festgestellt werden kann, der Öffentlichkeitsausschluss ermöglicht werde (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 23). Die Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG verstärkt diesen Schutz des Betroffenen, der auch über die Vorschriften der § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG und § 171b Abs. 4 GVG verwirklicht wird, über die Dauer der Verhandlung hinaus. Er zielt damit zugleich - mittelbar - auf die Vermeidung von Einschüchterungseffekten ab, die bei Fehlen einer effektiv geschützten Aussagesituation auf Seiten der Betroffenen zu besorgen wären, und die zugleich die im öffentlichen Interesse stehende Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen würden. 23 c) Vor diesem Hintergrund ist es bereits nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen, das Beweisthema lediglich der Privat- oder gar nur der Sozialsphäre des Zeugen zuzuordnen. Mit dieser Sichtweise verkennen die Beschwerdeführer, dass bei sexuellen Übergriffen Schilderungen zum Randgeschehen mit dem sexuellen Kerngeschehen regelmäßig untrennbar verknüpft sind und sich einzelne Inhalte einer Aussage daher nur bei unzulässiger Einzelbetrachtung der Sozialsphäre oder der Privatsphäre isoliert zuordnen lassen. Indem das Beweisthema Hintergrund, Hergang und Folgen sexueller Handlungen umfasst, die dem Zeugen widerfahren sein sollen, berührt es vielmehr insgesamt dessen Intimsphäre. Anders als die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, ist der Gegenstand der Aussage zwar nicht dem absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 119, 1 <29 f.>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26) zuzurechnen. Denn während für den Täter einer Sexualstraftat von vornherein klar ist, dass deren Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26), ist auch das dem Geschädigten durch eine Sexualstraftat Widerfahrene dem Zugriff der öffentlichen Gewalt nicht von vornherein entzogen, sondern insbesondere den Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel zugänglich. Das ändert aber nichts daran, dass der Betroffene durch seine Einvernahme als Zeuge in empfindlicher Weise in seinem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG betroffen wird. Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte vielmehr durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG verfassungsrechtlich bedenkenfrei eingeräumten Befugnisse (vgl. BVerfGE 103, 44 <64>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18) in besonderer Weise berufen. 24
- d)Dass die Gerichte Zugriff auf das Wissen eines Zeugen haben - im vorliegenden Fall zudem im Rahmen eines Zivilprozesses -, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass dieses Wissen der Öffentlichkeit oder der die Öffentlichkeit informierenden Presse in gleicher Weise zur Verfügung steht. Zugleich bedeutet dies nicht, dass ein hieran bestehendes Interesse in gleicher Weise schützenswert ist wie die übrigen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen gegenübertretenden Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung. Diesem Umstand wird die allein auf eine praktische Konkordanz zwischen der Pressefreiheit der Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einschließlich ihres Interesses an einer effektiven Rechtsverteidigung nach Art. 19 Abs. 4 GG - einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen andererseits ausgerichtete Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. 25 3. Gemessen an den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, gelingt es den Beschwerdeführern ebensowenig, die ihnen nach § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungspflicht auch nur unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nachvollziehbar anzugreifen. 26
- a)Bereits nicht nachvollziehbar begründet haben die Beschwerdeführer, weshalb sich die ihnen auferlegte Geheimhaltungspflicht auch auf sämtliche etwaig identischen Tatsachen erstrecke, die bereits vor Vernehmung des Zeugen bekannt geworden seien. Bestandteil einer Zeugenaussage - als eigenständiger Tatsache - ist nur das, was der Zeuge in dieser Eigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aussagt. Was er in anderer Eigenschaft bereits zu einem anderen Zeitpunkt an einem anderen Ort geäußert hat, mag hiermit inhaltlich übereinstimmen, wird deshalb aber selbst dann nicht zum Bestandteil der nachfolgenden Zeugenaussage, wenn der Zeuge in seiner Aussage auf frühere Äußerungen Bezug nimmt. Seine Aussage beschränkt sich dann vielmehr darauf, dass er eine Bezugnahme ausgesprochen hat. Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind. Weshalb es den Beschwerdeführern durch die angegriffene Anordnung daher auch zur Pflicht gemacht worden sein sollte, Tatsachen geheim zu halten, die nicht erst durch die im Ausgangsverfahren erfolgte Vernehmung des Zeugen zu ihrer Kenntnis gelangt sind, und weshalb sie deshalb auch nur insoweit in ihrer Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnten, erschließt sich daher nicht. Gleichfalls weder dargelegt noch ersichtlich ist deshalb auch, weshalb die für den gesamten Inhalt der Zeugenaussage und der anschließenden Erörterung der Beweisaufnahme ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung mit Blick auf § 353d Nr. 2 StGB nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG genügen sollte. 27
- b)Nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließlich aber auch insoweit, als sie rügen, dass das Oberlandesgericht nicht als milderes Mittel eine Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf den Zeugen identifizierende Tatsachen ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführer verlieren hierbei zum einen aus dem Blick, dass das bereits erreichte - von ihnen gar nicht in Abrede gestellte - Ausmaß an Identifizierbarkeit des Zeugen im persönlichen und gemeindlichen Umfeld mit jeder weiteren öffentlichen Berichterstattung erneut aktiviert wird. Sie setzen sich aber auch nicht damit auseinander, dass das Oberlandesgericht - wie ausgeführt - in besonderer Weise berufen war, dem Recht des Zeugen auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG Rechnung zu tragen, weshalb es sich innerhalb seines Ermessens auch davon leiten lassen durfte, nicht auch die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte Aussage des Zeugen zum Ursprung einer erneuten Konfrontation des Zeugen mit den von ihm geschilderten Geschehnissen durch eine Berichterstattung der Beschwerdeführer werden zu lassen. 28 c) Soweit sich die Beschwerdeführer darauf beziehen, dass die Veröffentlichung von Urteilsgründen durch das Oberlandesgericht derzeit ungewiss sei, gehen sie schließlich darüber hinweg, dass der Tenor des Berufungsurteils gemäß § 173 Abs. 1 GVG in jedem Fall öffentlich zu verkünden ist, weshalb es keiner Geheimhaltung unterliegen wird, ob die Beschwerdeführerin zu 2) ihre im Ausgangsverfahren angegriffenen Äußerungen zu unterlassen hat oder nicht. 29 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE457452301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public