BVerfG 1 BvR 2036/23
KVRE457452301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231110.1bvr203623 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20231110 1 BvR 2036/23 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 171b Abs 1 S 1 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG vorgehend OLG Köln, 28. September 2023, Az: 15 U 132/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden Belangen andererseits bei einer Entscheidung über eine Geheimhaltungsverpflichtung gem § 174 Abs 3 S 1 GVG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem hiermit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer - ein überregional tätiges Presseunternehmen und zwei seiner Mitarbeiter - gegen die ihnen in einem laufenden zivilrechtlichen Berufungsverfahren gemäß § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungspflicht hinsichtlich einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit entgegengenommenen Zeugenaussage.
2 1. Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist ein dem Erzbistum Köln angehörender katholischer Geistlicher, Beklagte des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin zu 1), ein Presseunternehmen, das unter anderem die überregional erscheinende Tageszeitung "(…Z1…)" verlegt und die Internetseite "www.(...Z1...).de" verantwortet, deren entsprechenden Geschäftsbereich zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin zu 2) übernommen hat. Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der Kläger gegen eine von der Beschwerdeführerin zu 1) im Jahr 2021 veröffentlichte Berichterstattung, deren Redaktion der Beschwerdeführer zu 3) verantwortet. Sie betraf den Vorwurf einer dienstlichen Beförderung des Klägers trotz Kenntnis der Entscheidungsträger von gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs, die die Beschwerdeführer zu 1) und 3) unter anderem auf einen zu ihrer Kenntnis gelangten internen Bericht des Erzbistums stützten. Der Kläger wurde im Nachgang zur Berichterstattung der Beschwerdeführer zu 1) und 3) beurlaubt; in einem kirchenrechtlichen Verfahren wurde er zwischenzeitlich freigesprochen.
3 2. Während das Landgericht (…O1…) der Klage durch Urteil vom (…) stattgab, bestimmte das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) für einen Teil des Streitgegenstands Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Schilderungen der interne Bericht des Erzbistums Bezug nimmt. Das Beweisthema umfasste die Frage, ob es "während der Zeit der Tätigkeit des Klägers als (…) in der Gemeinde (…O2…) Anfang/Mitte (…) 'Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen'" gegeben habe.
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Die Vernehmung des Zeugen zum Verhalten des Klägers auch ihm als Jugendlichem gegenüber - insbesondere soweit Alkoholkonsum und die Sexualsphäre des Zeugen angesprochen werden könnten - stellten Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich dar, deren öffentliche Erörterung seine schutzwürdigen Interessen verletzen würde, ohne dass überwiegende Interessen an der öffentlichen Erörterung dieser Tatsachen im Sinne von § 171 b Abs. 1 Satz 2 GVG bestünden. Demgegenüber stünden die den Kläger betreffende Besetzungsentscheidung und das Verhalten des Erzbistums nicht im Vordergrund. Der Beschluss über die Auferlegung von Geheimhaltungspflichten beruhe auf § 174 Abs. 3 GVG. Innerhalb der ihm insoweit eingeräumten Ermessensausübung überwiege das Schutzinteresse des Zeugen an der Wahrung seiner Anonymität und seines persönlichen Lebensbereichs das von der Beschwerdeführerin zu 2) als Presseunternehmen geltend gemachte Recht aus Art. 5 GG und das von ihr wiederholt bekundete Interesse an einer weiteren Berichterstattung über die den Kläger betreffende Besetzungsentscheidung und das Verhalten des Erzbistums.
Sodann verließen die Zuhörer den Sitzungssaal.
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10 3. Mit ihrer am 27. Oktober 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die ihnen gemäß § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung verletze sowohl ihre Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.
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15 4. Ihrem Antrag, die Vollziehung der Geheimhaltungsanordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, sei angesichts der offensichtlichen Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde stattzugeben, jedenfalls aber fiele eine anderenfalls vorzunehmende Folgenabwägung zu ihren Gunsten aus. Denn erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, sei den Beschwerdeführern eine Berichterstattung über die Aussage des Zeugen und eine Verteidigung ihres Rechtsstandpunkts voraussichtlich erst deutlich nach Abschluss des Ausgangsverfahrens möglich, während sie im umgekehrten Fall der Öffentlichkeit lediglich wahre Informationen über das Ausgangsverfahren vermittelt hätten, ohne dass sie oder die Öffentlichkeit darauf einen Anspruch gehabt hätten, ohne dass aber auch zu erwarten sei, dass der Zeuge durch eine etwaig mangels Anonymisierung rechtswidrige Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden wäre.
II.
16 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
17 1. Richtig ist allerdings, dass die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung einen intensiven Eingriff in die Pressefreiheit der Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet.
18 Anders als die Beschwerdeführer offenbar meinen, resultiert dies zwar nicht auch aus dem Umstand, dass es ihnen verwehrt wird, über wahre Tatsachen - Inhalt und Ablauf der Beweisaufnahme einschließlich der Erörterung ihres Ergebnisses - zu berichten. Denn dass Tatsachen, die unzweifelhaft unwahr sind, kein schützenswertes Gut darstellen (vgl. nur BVerfGE 54, 208 <219>; 99, 185 <197>; 114, 339 <352>), bedeutet umgekehrt nicht, dass wahren Tatsachen ein von vornherein besonderer Rang einzuräumen wäre. Soweit wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 <211 Rn. 144>), gilt dies über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre hinaus bereits nicht in gleicher Weise für Tatsachen, die die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen (vgl.
BVerfGE 99, 185 <196 f.>), und richtet sich die Reichweite der Pressefreiheit bei der Verbreitung wahrer Tatsachen überdies nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. BVerfGE 152, 152 <201 Rn. 114>). Die Abwägung ist damit nicht von einer übergreifenden Vorrangregel geleitet, sondern auf eine abgestufte Balance zwischen Freiheitsvermutung und Schutzanspruch hin orientiert (vgl. BVerfGE 152, 152 <188 Rn. 82>). Die besondere Intensität des Eingriffs resultiert aber daraus, dass die Anordnung den Beschwerdeführern jegliche Veröffentlichung und gleichfalls die auch nur unternehmensinterne Weitergabe ihrer Kenntnisse untersagt, zeitlich unbeschränkt ist und Zuwiderhandlungen gegen sie in § 353d Nr. 2 StGB mit Strafe bedroht sind.
19 2. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung von § 174 Abs. 3 GVG als gesetzlicher Grundlage der angeordneten Geheimhaltungspflicht sind indes weder dargetan noch ersichtlich.
20 Ob eine isoliert unter dem Gesichtspunkt von § 174 Abs. 3 GVG erhobene Rüge überhaupt in gleichem Umfang statthaft ist, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - nicht zugleich die nach § 171b Abs. 1 GVG getroffene Ausschließungsentscheidung angreift, oder ob ihm dann allenfalls solche Rügen offenstehen, die sich auf das in § 174 Abs. 3 GVG eingeräumte Ermessen einer Geheimhaltungsverpflichtung beziehen, kann dabei offenbleiben. Denn mit ihrer Verfassungsbeschwerde legen die Beschwerdeführer ungeachtet einer gesteigerten Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Kommunikationsgrundrechte (vgl. BVerfGE 81, 278 <289 f.>) eine die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verkennende Fehlgewichtung der schutzwürdigen Interessen des Zeugen bei einer Aussage in öffentlicher Sitzung nicht dar.
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GVG geregelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 103, 44 <64>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18). Für § 171b Abs. 1 GVG war es dabei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht davon abhängig zu machen, dass das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt, sondern ihn bereits zu ermöglichen, wenn bei einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass auch bei den nicht seltenen Fällen, in denen ein Überwiegen des einen oder anderen Interesses nicht festgestellt werden kann, der Öffentlichkeitsausschluss ermöglicht werde (vgl.
BTDrucks 10/5305, S. 23). Die Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG verstärkt diesen Schutz des Betroffenen, der auch über die Vorschriften der § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG und § 171b Abs. 4 GVG verwirklicht wird, über die Dauer der Verhandlung hinaus. Er zielt damit zugleich - mittelbar - auf die Vermeidung von Einschüchterungseffekten ab, die bei Fehlen einer effektiv geschützten Aussagesituation auf Seiten der Betroffenen zu besorgen wären, und die zugleich die im öffentlichen Interesse stehende Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen würden.
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Anders als die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, ist der Gegenstand der Aussage zwar nicht dem absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 119, 1 <29 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26) zuzurechnen. Denn während für den Täter einer Sexualstraftat von vornherein klar ist, dass deren Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.
Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26), ist auch das dem Geschädigten durch eine Sexualstraftat Widerfahrene dem Zugriff der öffentlichen Gewalt nicht von vornherein entzogen, sondern insbesondere den Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel zugänglich. Das ändert aber nichts daran, dass der Betroffene durch seine Einvernahme als Zeuge in empfindlicher Weise in seinem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wird. Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte vielmehr durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG verfassungsrechtlich bedenkenfrei eingeräumten Befugnisse (vgl.
BVerfGE 103, 44 <64>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18) in besonderer Weise berufen.
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25 3. Gemessen an den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, gelingt es den Beschwerdeführern ebensowenig, die ihnen nach § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungspflicht auch nur unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nachvollziehbar anzugreifen.
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Seine Aussage beschränkt sich dann vielmehr darauf, dass er eine Bezugnahme ausgesprochen hat. Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind. Weshalb es den Beschwerdeführern durch die angegriffene Anordnung daher auch zur Pflicht gemacht worden sein sollte, Tatsachen geheim zu halten, die nicht erst durch die im Ausgangsverfahren erfolgte Vernehmung des Zeugen zu ihrer Kenntnis gelangt sind, und weshalb sie deshalb auch nur insoweit in ihrer Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnten, erschließt sich daher nicht.
Gleichfalls weder dargelegt noch ersichtlich ist deshalb auch, weshalb die für den gesamten Inhalt der Zeugenaussage und der anschließenden Erörterung der Beweisaufnahme ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung mit Blick auf § 353d Nr. 2 StGB nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG genügen sollte.
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29 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE457452301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public