KVRE457462301 ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20231107.2bvl001220 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20231107 2 BvL 12/20 Kammerbeschluss Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, A
Art. 240§ 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerf
GG genügenden Weise dargelegt. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG). 33 Offenbleiben kann, ob die Vorlage bereits deshalb unzulässig ist, weil das Amtsgericht es unterlassen hat, seinen Vorlagebeschluss wegen einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage ergänzend zu begründen (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 23; gegen eine generelle verfassungsprozessuale Verpflichtung eines Vorlagegerichts, den Vorlagebeschluss im Hinblick auf erhebliche tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die sich erst nach der Vorlage ergeben, fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls zu aktualisieren BVerfGE 135, 1 <11 f. Rn. 32>). Die Entscheidungserheblichkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB könnte nämlich deshalb entfallen sein, weil das Verlangen des Klägers im Ausgangsverfahren auf Auszahlung des Gutscheinwerts seit dem
- Januar 2022 auch auf Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB gestützt werden kann, oder deshalb, weil Art. 240 EGBGB gemäß Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom
- März 2020 am
- September 2022 außer Kraft getreten ist. Denn jedenfalls hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung
Art. 240§ 5 Abs.
1 Satz 1 EGBGB nicht in hinreichendem Maße dargelegt. Es begründet nicht ausreichend, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (1.). Auch legt es nicht hinreichend dar, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstößt (2.). 34 1. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 8) durch Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unverhältnismäßig ist. Seine Ausführungen zur fehlenden Erforderlichkeit (
- a)und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (
- b)gehen auf naheliegende Erwägungen, auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf in der Literatur vertretene Rechtsauffassungen nicht ausreichend ein. 35
- a)Das vorlegende Gericht hat nicht genügend begründet, warum die Regelung des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht erforderlich sein soll. Weder setzt es sich mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum und dessen Grenzen auseinander (aa), noch legt es unabhängig davon in tauglicher Weise dar, welche milderen, aber gleich wirksamen Mittel dem Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks zur Verfügung gestanden hätten (bb). 36
- aa)Der Vorlagebeschluss lässt bereits außer Acht, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 103, 293 <307 f.>; 110, 141 <157 f.>; 116, 202 <224 f.>; 152, 68 <130 f. Rn. 166, 136 Rn. 179> - Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 <305 Rn. 185, 314 Rn. 204> - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; stRspr), dessen Reichweite nicht abstrakt feststeht, sondern von den Umständen des Falles, namentlich vom betroffenen Grundrecht, der Intensität des Eingriffs, der Komplexität der zu regelnden Materie und etwa bestehenden tatsächlichen Unsicherheiten abhängt (vgl. nur BVerfGE 159, 223 <314 Rn. 204> m.w.N.). Dementsprechend setzt er sich auch nicht damit auseinander, wo die Grenze dieses Spielraums bei der vorliegend einschlägigen Regelungsmaterie verläuft und ob und gegebenenfalls warum die Einschätzung des Gesetzgebers, die Gutscheinlösung sei zur Vermeidung von Insolvenzen der Veranstalter und zur Vermeidung der nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot sowie die Ticketinhaber erforderlich, den dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraum überschreitet. Vielmehr beschränkt sich das vorlegende Gericht darauf, von ihm als milder als die Gutscheinlösung eingestufte Mittel, nämlich die Gewährleistung einer finanziellen Absicherung durch den Staat, ins Feld zu führen. 37
- bb)Aber auch die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu den angeblich milderen Mitteln sind unzureichend. Insbesondere setzt sich der Vorlagebeschluss insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Erforderlichkeit einer Regelung nicht schon deshalb entfällt, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für den Betroffenen ein milderes Mittel wäre, da mildere Mittel nicht solche sind, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 109, 64 <86>; Nedelcu, COVuR 2020, S. 874 <881>; AG Essen, Urteil vom 13. Januar 2021 - 13 C 278/20 -, juris, Rn. 39). 38
- b)Der Vorlagebeschluss genügt auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen, als er die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verneint. Weder gelingt es ihm, die einander gegenüberstehenden, miteinander abzuwägenden Interessen vollständig zu identifizieren (aa), noch ermittelt er Intensität, Schwere und Tragweite der mit der Regelung im Zusammenhang stehenden - also mit ihr verbundenen und durch sie zu vermeidenden - Beeinträchtigungen ausreichend (bb). Zudem setzt sich das vorlegende Gericht nicht hinreichend mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber auch insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum auseinander (cc). 39
- aa)Der Vorlagebeschluss identifiziert die einander gegenüberstehenden, miteinander abzuwägenden Interessen nicht vollständig. Insbesondere nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass die Gutscheinlösung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch den Interessen der Ticketinhaber selbst dienen soll, weil ein Rückerstattungsanspruch wegen finanzieller Probleme der Veranstalter ohne die Gutscheinlösung häufig schwer durchsetzbar wäre (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 8; Bömer/Nedelcu, NJOZ 2020, S. 1217 <1222>; Voit, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 3 <Nov. 2022>; Preisser, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 6 <April 2023>) oder - obwohl das vorlegende Gericht dies bei der Feststellung des legitimen Zwecks des Art. 240 § 5 EGBGB selbst benennt - infolge einer Insolvenz des Veranstalters viele Ticketinhaber keine Rückerstattung erhalten würden (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 5). Die Regelung benachteiligt den einzelnen Ticketinhaber also nicht nur, sondern soll ihn, was der Vorlagebeschluss verkennt, gerade auch vor einem Zahlungsausfall "seines" Schuldners infolge einer zeitgleichen Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen vieler mit ihm konkurrierender Ticketinhaber schützen. 40
- bb)Auch die Ausführungen zu Intensität, Schwere und Tragweite der Beeinträchtigungen der betroffenen Interessen sind unzureichend. 41
(1)Hinsichtlich der mit der Regelung für Ticketinhaber einhergehenden Belastungen wird im Vorlagebeschluss nicht in den Blick genommen, dass der vom betroffenen Ticketinhaber im Einzelfall vorausgezahlte und von Art. 240 § 5 EGBGB erfasste Betrag nach der gesetzgeberischen Konzeption der Höhe nach typischerweise überschaubar ist. So ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, dass Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen oder Seminare, vom Anwendungsbereich der Gutscheinlösung gerade deshalb ausgenommen sein sollen, weil für sie in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen sind (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 7). Die Übergabe eines Gutscheins würde in diesen Fällen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss bei den Ticketinhabern führen, was insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe stark belasten würde. Daraus folgt, dass die Gutscheinlösung auf im privaten Kontext erworbene Tickets des Freizeitbereichs beschränkt sein soll, weil es hierbei in der Regel um geringere Beträge im Unterschied zu Veranstaltungen im beruflichen Kontext geht. 42
(2)Auf der Seite der Veranstalter bleibt im Vorlagebeschluss die vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 5) angestellte Prognose unberücksichtigt, ohne die vom Vorlagegericht für verfassungswidrig erachtete Regelung würde eine Vielzahl von Ticketinhabern eine (sofortige) Rückerstattung verlangen. Gerade die Stundung vieler kleinerer Forderungen und die damit verbundenen, für den einzelnen Ticketinhaber in der Regel überschaubaren wirtschaftlichen Beeinträchtigungen auf der einen Seite zum Zwecke der Verhinderung von auf der (anderen) Seite der Veranstalter durch die Kumulation einer Vielzahl solcher Forderungen drohenden schwerwiegenden, potentiell existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen machen aber den Kern der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung aus. 43 cc) Weiter setzt sich das vorlegende Gericht wiederum nicht hinreichend mit dem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber auch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und der Belange des Gemeinwohls zukommt, und dessen Weite beziehungsweise Grenzen auseinander (vgl. BVerfGE 50, 290 <339 ff.>; 53, 257 <292>; 70, 191 <200 f.>; 126, 331 <360>; 143, 246 <341 Rn. 268>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 74). 44 Der Vorlagebeschluss geht insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, wonach der Gestaltungsspielraum durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt ist (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 101, 54 <76>; 112, 93 <110>; 126, 331 <360>; 143, 246 <341 Rn. 268>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 74). Unerörtert bleibt, dass der Gesetzgeber insofern die durch die Corona-Pandemie und die hiermit verbundenen Maßnahmen wie etwa Veranstaltungsverbote hervorgerufenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Veranstalter - wie dieser Branche drohende Insolvenzen - samt Folgeproblemen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot in Deutschland sowie die Ticketinhaber berücksichtigt hat. Der Vorlagebeschluss setzt sich auch nicht mit der in der Literatur vertretenen Ansicht auseinander, dass die Behebung von Not- und Krisenlagen durch den Gesetzgeber die Eigentumsfreiheit in höherem Maße zurückdrängen kann, als wenn der Gesetzgeber allgemein gesellschaftspolitische Vorhaben verfolgt (vgl. Badura/Rittner/Rüthers, Mitbestimmungsgesetz 1976 und Grundgesetz, 1977, S. 269 f.; Wendt, in: Sachs, GG,
- Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 97). In diesem Zusammenhang geht er auch nicht auf die naheliegende Erwägung ein, dass dem benannten legitimen Ziel in der Abwägung auch deswegen ein erhöhtes Gewicht zukommt, weil die die Veranstaltungsbranche treffenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen bedingt sind durch die Corona-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung angeordneten Veranstaltungsverbote, also Folgen einer außergewöhnlichen Krise darstellen. Die Gesetzesbegründung spricht gerade ausdrücklich davon, dass durch die Regelungen des Art. 240 § 5 EGBGB "in der derzeitigen Ausnahmesituation" ein fairer Interessenausgleich erreicht werden soll (vgl. BTDrucks 19/18697, S. 6). 45
- Auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz - der zwar im Rechtstaatsprinzip verankert ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aber eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 <293>; 45, 142 <168>; 53, 257 <309>; 58, 81 <120 f.>; 64, 87 <104>; 70, 101 <114>; 71, 1 <11 f.>; 76, 220 <244 f.>; 101, 239 <257>; 117, 272 <294>; 122, 374 <391>; 143, 246 <383 Rn. 372>) - hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung
Art. 240§ 5 Abs.
1 Satz 1 EGBGB nicht hinreichend dargelegt. Es hat sich insoweit insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, die danach fragt, ob sonstige Gründe vorliegen, die jenseits der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen eine Regelung mit - wie im Vorlagebeschluss angenommen - echter Rückwirkung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 135, 1 <27 Rn. 76>; vgl. auch BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <80>). Hierbei hätte sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht aufgedrängt, wonach eine solche Rückwirkung etwa dann in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber nicht früh genug auf eine sich schnell entwickelnde Sachlage reagieren kann und vielmehr "nachziehen" muss (vgl. Maurer, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 57; vgl. explizit zur Gutscheinlösung nunmehr auch Bömer/Nedelcu, NJOZ 2020, S. 1217 <1221 f.>). 46 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE457462301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public