BVerfG, Beschluss vom 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 – Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische…
KVRE457512301 ECLI:DE:BVerfG:2023:gs20231115.2bvg000119 BVerfG 2. Senat 20231115 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 Beschluss Art 30 GG, Art 83 GG, Art 84 GG, Art 93 Abs 1 Nr 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 3 GG, § 13 Nr 7 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 68 BVerfGG, § 69 BVerfGG, Art 1 § 4 Abs 3 URaG DEU Bundesrepublik Deutschland Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten unzulässig - mangelnde Antragsbefugnis - verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Kostentragung nicht dargelegt Zur Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).
1 Die beiden Bund-Länder-Streitigkeiten betreffen die Frage, ob ungeachtet der jeweils durch einen Generalvertrag getroffenen Regelungen der Bund zukünftige Kosten für ökologische Altlasten zu tragen hat, die durch ehemalige Staatsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik verursacht wurden.
A.
I.
2 1. Im Zuge der Wiedervereinigung wurden die staatseigenen Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik in die Treuhandanstalt (nachfolgend: Treuhand) überführt, eine nach der Wiedervereinigung der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministers der Finanzen unterstellte Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe war die Verwaltung und Privatisierung staatseigenen Vermögens im Interesse der Allgemeinheit.
3 2. Im Rahmen der Privatisierung der Betriebe durch die Treuhand wurde in vielen Fällen eine Freistellung des Käufers von der Verantwortlichkeit für bereits bestehende Umweltschäden vertraglich vereinbart. Diese sollte aber nur dann greifen, wenn keine Haftungsfreistellung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes (URaG) in Betracht kam. Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG sieht nach der Neufassung durch Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766 <788>; berichtigt S. 1928) unter folgenden Voraussetzungen eine Freistellung vor:
Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden.
Der Antrag auf Freistellung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im Übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 5 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der Schadensersatzansprüche.
4 Ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dieser Vorschrift vorlagen, war im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung für die Parteien in aller Regel nicht absehbar, da zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Landesbehörde ergangen war.
5 Die Länder waren angesichts der Vertragspraxis der Treuhand der Auffassung, dass unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG nach Abschluss eines Privatisierungsvertrags eine gesetzliche Freistellung nicht mehr geboten war, soweit die Treuhand bereits im Rahmen einer solchen Vereinbarung für Altlasten entsprechende vertragliche Freistellungsregelungen vorgesehen hatte. Entsprechend zurückhaltend wurden in der Praxis Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG erteilt.
6 3. Aufgrund dessen entstand ein Interessenkonflikt zwischen der Treuhand und den Ländern. Um diesen aufzulösen, schlossen der Bund und die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 1. Dezember 1992 das Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (nachfolgend: Verwaltungsabkommen). Dieses wurde mehrfach ergänzt und fortgeschrieben. Es sieht in seiner ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung im Wesentlichen vor, dass die Länder die Voraussetzungen für eine Beschleunigung der gesetzlichen Freistellungsverfahren schaffen. Die Kosten der Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG für Unternehmen der Treuhand werden von der Treuhand zu 60 % und vom jeweiligen Land zu 40 % getragen. Für Großprojekte wurde eine abweichende Quote von 75 % (Treuhand) zu 25 % (Land) vereinbart. Bei kostenintensiven Maßnahmen mussten die Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt werden. Zur Koordinierung und Abstimmung von Einzelfragen bei der Vertragsdurchführung wurde eine Gemeinsame Arbeitsgruppe Bund/Treuhand/Länder gebildet.
7 4. Praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Verwaltungsabkommens führten dazu, dass einige Länder für einzelne Großprojekte mit der Treuhand, zum 1. Januar 1995 umbenannt in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Pauschalvereinbarungen abschlossen. Nach Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe konnte unter bestimmten Voraussetzungen der Finanzierungsanteil der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verbindlich durch eine abschließende Einmalzahlung pauschaliert werden, so dass das jeweilige Land bei der Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht mehr auf das Einvernehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben angewiesen war. Aus den Pauschalvereinbarungen für einzelne Großprojekte entwickelten sich die sogenannten Generalverträge als jeweils landesbezogene Gesamtlösung.
8 Die Generalverträge modifizieren die Bestimmungen des Verwaltungsabkommens. Sie regeln die Verteilung der Finanzierungslasten für vor dem 1. Juli 1990 verursachte ökologische Schäden. Dafür wurden die voraussichtlichen Sanierungskosten im Verantwortungsbereich der ehemaligen Treuhand-Unternehmen und Treuhand-Nachfolgeeinrichtungen ermittelt. Die Kostenschätzung erfolgte auf Basis des jeweiligen Wissenstandes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Generalverträge sehen vor, dass die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an die Länder auf Basis der geschätzten Kosten und der voraussichtlichen Laufzeit der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der im Verwaltungsabkommen festgelegten Quoten eine diskontierte abschließende Zahlung auf die im Verwaltungsabkommen übernommenen Refinanzierungsverpflichtungen leistet und im Anschluss weitere Ansprüche aus dem Verwaltungsabkommen künftig nicht mehr bestehen. Im Gegenzug entfällt das dort geregelte Erfordernis eines Einvernehmens der Vertragsparteien über die Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie die Mittelverwendung. Weiter übernehmen die Länder die alleinige künftige Kostenverantwortung für die Beseitigung ökologischer Altlasten und stellen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben insoweit von Altlastenansprüchen der Vertragspartner aus den Privatisierungsverträgen frei.
9 Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben schloss den ersten Generalvertrag mit dem Antragsteller zu II. im Jahr 1999 sowie weitere Generalverträge mit dem Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2001, mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2002 und mit dem Antragsteller zu I. im Jahr 2008. Mit den Ländern Berlin und Brandenburg wurden keine Generalverträge geschlossen.
10 Die Generalverträge enthalten bei der Überschreitung eines jeweils festgelegten Kostenschwellenwerts binnen zehn Jahren Nachverhandlungsklauseln (sog. Revisionsklauseln). Ziel dieser Klauseln ist die Teilung der Mehrkosten entsprechend der im Verwaltungsabkommen festgelegten Quoten.
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12 Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 8. Oktober 2018 wandte sich der Antragsteller zu I. an das Bundesministerium der Finanzen und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Rechtsnachfolgerin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Er teilte mit, dass die geschätzten Zukunftskosten von 350 Millionen Euro im Jahr 2027 erreicht sein und aus der Umsetzung des Vertrages im Anschluss weitere Mehrkosten von etwa 234 Millionen Euro entstehen würden. Die Mehrkosten seien zum einen auf die Steigerung des Baupreisindexes um über 30 % und zum anderen auf erhöhte Anforderungen an die Altlastensanierung nach zwischenzeitlich erfolgter weiterer Erkundung der Altlastenfälle zurückzuführen. Der Antragsteller zu I. sah daher die Voraussetzungen der Revisionsklausel als erfüllt an und begehrte die Aufnahme von Nachverhandlungen über die Mehrkosten. Eine Nachverhandlungspflicht der Antragsgegnerin ergebe sich zudem aus dem Verfassungsrecht, da zum einen einzelne Länder überdurchschnittlich mit Finanzmitteln bedacht worden seien und zum anderen die verfassungsrechtlich gebotene Mitfinanzierungspflicht der Antragsgegnerin nicht durch das Verwaltungsabkommen oder den Generalvertrag habe abbedungen werden können. Im Übrigen appellierte der Antragsteller zu I. an die politische Pflicht der Antragsgegnerin, ungeachtet der vertraglichen Regelungen ihrer Verantwortung für die ökologischen Altlasten gerecht zu werden.
13 Mit Schreiben vom 9. November 2018 wies die Antragsgegnerin das Nachverhandlungsverlangen des Antragstellers zu I. zurück. Es sei unklar, wann der vereinbarte Schwellenwert von 425 Millionen Euro überschritten werde. Die Formulierung "in absehbarer Zeit" könne nur so verstanden werden, dass die Zeitspanne deutlich unterhalb der Frist von zehn Jahren gemäß § 2.6 des Vertrages liegen müsse. Im Übrigen seien die dargelegten Kostensteigerungen nicht auf neue, nicht erwartbare oder unbekannte Risiken zurückzuführen, so dass die Klausel auch insoweit nicht einschlägig sei.
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15 Nach diversen Schriftwechseln forderte der Antragsteller zu II. mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 die Antragsgegnerin sowie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unter Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 und Klageandrohung abschließend auf, die Ansprüche des Antragstellers auf Nachverhandlungen zur erneuten Kostenbeteiligung anzuerkennen und hierzu in Verhandlungen mit dem Antragsteller einzutreten. Eine Reaktion auf diese Schreiben erfolgte nicht.
16 Am 30. Dezember 2020 erhob der Antragsteller zu II. gegen die Antragsgegnerin und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Klage zum Verwaltungsgericht. Er macht Ansprüche unmittelbar aus dem Generalvertrag und aus dem Verwaltungsabkommen als verwaltungsrechtliche Verträge nicht verfassungsrechtlicher Art geltend. Der Antragsteller zu II. begehrt dort mit seinem Hauptantrag die Anpassung des Generalvertrags und die Verpflichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Aufnahme von Nachverhandlungen mit dem Ziel der Übernahme der Kosten nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens durch diese. Weiter wird die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung der Antragsgegnerin beantragt. Hilfsweise begehrt der Antragsteller zu II. die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Revisionsklausel und deren Ersetzung durch eine rechtmäßige Revisionsklausel. Höchst hilfsweise begehrt er die Feststellung der Nichtigkeit des Generalvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG sowie die Kostenübernahme nach den Grundsätzen des Verwaltungsabkommens.
17 5. Der Antragsteller zu I. hat mit im Mai 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schriftsatz, der Antragsteller zu II. mit im Juni 2021 eingereichtem Schriftsatz die vorliegenden Bund-Länder-Streitigkeiten angestrengt.
II.
18 1. Die Antragsteller halten ihr Begehren jeweils für zulässig.
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22 Für die hier gegenständlichen Bereiche obliege die Finanzierungsverantwortung allein der Antragsgegnerin. Der Umgang mit vereinigungsbedingten Altlasten und speziell die Altlastenfreistellung seien Aspekte, die im Kontext der Wiedervereinigung Deutschlands dem Bereich der Privatisierung ehemaliger staatseigener Betriebe zuzuordnen seien. Dies sei für die Altlastenfreistellung weithin anerkannt und gelte auch und gerade für Altlastenfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz. Die Regelung des Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG habe wirtschaftsfördernden Charakter. Der Sache nach handele es sich bei der Altlastenfreistellung nicht um den Vollzug von Umweltrecht oder allgemeinem Ordnungsrecht, sondern um eine Verschonungssubvention. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Intention des Umweltrahmengesetzes darin liege, Investitionshemmnisse zu beseitigen und Anreize für Investoren zu schaffen. Im Ergebnis sei die Altlastenfreistellung als Instrument der Wirtschaftsförderung zu verstehen, welches für die Privatisierung staatseigenen Vermögens durch die Treuhand geschaffen worden sei. Die Privatisierung der staatseigenen Betriebe sei originäre Aufgabe des Bundes gewesen. Dies gelte sowohl materiell als auch verwaltungsstrukturell. Im Einigungsvertrag (BGBl II 1990 S. 885 ff., nachfolgend EV) werde abweichend vom allgemeinen Verwaltungs- und Finanzvermögen (vgl.
Art. 21, 22 EV) das Wirtschaftsvermögen der Deutschen Demokratischen Republik nicht den Ländern, sondern der Treuhand als bundeseigene Anstalt zur Verwaltung und Verwertung überlassen. Daraus werde deutlich, dass eine Verwaltungskompetenz der Länder für die Vorgänge der Privatisierung und damit auch für ein zentrales Instrument der Privatisierung, die Altlastenfreistellung, augenscheinlich nicht vorgesehen sei.
23 Folglich habe die Antragsgegnerin für die Privatisierung der ehemals staatseigenen Wirtschaftseinheiten und die in diesem Kontext mögliche Altlastenfreistellung die Verwaltungskompetenz im Sinne der Art. 83 ff. GG. Dies ergebe sich daraus, dass die Privatisierung unter den Gesetzgebungstitel des Art. 74 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG falle. Jedenfalls bestehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1997 (vgl. BVerfGE 95, 243 <248 f.>) im Hinblick auf die Regelungen zur Verteilung des öffentlichen Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und damit auch in Bezug auf die hier gegenständliche Regelung eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Natur der Sache.
24 Ausgehend von der Gesetzgebungskompetenz der Antragsgegnerin für die Sachmaterie ergebe sich aus Art. 87 Abs. 3 GG auch ihre entsprechende Verwaltungskompetenz für die Einrichtung der Treuhand als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Hieraus folge, dass es sich bei der Sachmaterie um einen Gegenstand der Bundesverwaltung handele, für die hinsichtlich der Rechtsfolgen Art. 86 GG gelte. Damit bestehe bereits eine geschriebene Verwaltungskompetenz der Antragsgegnerin für die hier gegenständliche Materie.
25 Jedenfalls aber sei aufgrund der gesamtdeutschen Aufgabe eine Verwaltungskompetenz kraft Natur der Sache gegeben. Die staatliche Aufgabe der Systemliquidierung und Systemumstellung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehe in einem übergreifenden Sinn nicht nur in ihren Auswirkungen über die Grenzen der einzelnen Länder hinaus, sondern könne insgesamt nur durch den Bund wirksam wahrgenommen werden. Daraus folge für den Bund eine übergreifende Aufgabengesamtverantwortung für den Vereinigungsprozess.
26 Eine abweichende Zuordnung der Ausgabenlast komme nicht in Betracht. Weder existiere hierfür eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage, die die Ausgabenlast den Ländern zuordne, noch bestehe eine verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeit, über die Tragung der Ausgabenlast zu disponieren; bei den gegenständlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften handle es sich um zwingendes Recht.
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36 2. Die Antragsgegnerin hält die Anträge für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
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39 Der Antragsteller zu I. verkenne, dass er die Verwaltungszuständigkeit für die Altlastenfreistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG, für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Umweltrechts und nicht zuletzt für die Förderung der regionalen Wirtschaft durch Verschonungssubvention habe. Dabei sei unerheblich, welche Gebietskörperschaft die gesetzliche Regelung erlassen habe, da Art. 104a Abs. 1 GG nicht auf das Veranlassungsprinzip abstelle. Allein maßgebend sei die Verwaltungskompetenz. Eine ausschließliche Verwaltungskompetenz des Bundes sei vorliegend nicht gegeben. Eine Durchbrechung der Zuweisung der Verwaltungskompetenzen an die Länder nach Art. 83 ff., 30 GG und die Begründung einer stillschweigenden Verwaltungskompetenz aus der Natur der Sache sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und setze voraus, dass der Zweck des auszuführenden Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden könne. Allein eine möglicherweise zweckmäßigere Ausführung durch den Bund reiche nicht aus.
40 Unbeachtlich sei, dass der Treuhand nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV die Verwaltungszuständigkeit für die Privatisierung der volkseigenen Wirtschaftsbetriebe zugewiesen sei. Die Treuhand als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 3 GG) übe Aufgaben des Bundes aus. Zur Erfüllung ihrer Privatisierungsaufgabe habe die Treuhand in Verträgen mit Investoren eine Altlastenhaftung übernehmen dürfen. Die Ausgabenverantwortung obliege insoweit nach Art. 104a Abs. 1 GG der Antragsgegnerin. Bei einer solchen faktischen Überschneidung von Verwaltungsaufgaben hinsichtlich des gleichen Lebenssachverhalts erlaube Art. 104a Abs. 1 GG eine Verständigung über die Aufteilung der Kostenlast. Von dieser Möglichkeit hätten der Antragsteller und die Antragsgegnerin mit dem Verwaltungsabkommen und dem Generalvertrag Gebrauch gemacht. Selbst für den Fall, dass diese Verträge unwirksam wären, müsste der Antragsteller die ihm aus dem Vollzug des Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG entstehenden Kosten allein tragen. Daher könne offenbleiben, ob sich aus der objektiv-rechtlichen Vorschrift über die bundesstaatliche Ordnung des Art. 104a Abs. 1 GG ein subjektives Recht des Antragstellers zu I. auf Kostenübernahme herleiten ließe.
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43 Allerdings richte sich der Antrag nicht gegen die rechtserhebliche Maßnahme der Antragsgegnerin, die den Antragsteller zu II. nach seinem Vortrag in seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition berühre. Der von dem Antragsteller zu II. geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus Art. 104a Abs. 1 GG noch aus dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung.
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Sowohl der Antragsteller zu II. als auch die Antragsgegnerin hätten ihre Verwaltungszuständigkeiten wahrgenommen, als sie sich auf eine gemeinsame Finanzierung der Beseitigung der von den ehemaligen Staatsbetrieben der Deutschen Demokratischen Republik verursachten ökologischen Altlasten verständigt hätten. Dabei sei unerheblich, ob die jeweilige Gebietskörperschaft auf subjektiver Ebene tatsächlich auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungskompetenz habe handeln wollen oder nicht. Entscheidend sei allein, ob das jeweilige Handeln objektiv in ihre Zuständigkeit falle. Dies sei vorliegend bei dem Antragsteller zu II. für die vom Generalvertrag umfassten Freistellungen vollumfänglich der Fall.
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III.
46 Die gemäß § 69 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 BVerfGG Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Hiervon haben die Antragsteller für das jeweilige Parallelverfahren Gebrauch gemacht.
B.
47 Die Anträge sind unzulässig.
I.
48 Dem Antragsteller zu I. fehlt hinsichtlich seines Antrags zu Ziffer 1 die Antragsbefugnis.
49 1. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht. Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 <72 f.>; 81, 310 <329>; 92, 203 <226>; 95, 250 <262>; 104, 238 <245>; 109, 1 <5>; 116, 271 <298>).
50 Als Maßnahme ist dabei jedes rechtlich erhebliche Verhalten zu werten. Es muss sich um einen Vorgang oder um ein Verhalten handeln, aus dem sich eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers ergeben kann. Diese Voraussetzung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz beansprucht, die die föderative Zuständigkeitsordnung zu beeinflussen vermag (vgl. BVerfGE 109, 1 <10>). Ebenso kommt als Streitgegenstand ein rechtlich erhebliches Unterlassen in Betracht. Das Unterlassen einer Maßnahme ist immer dann rechtserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner zur Vornahme dieser Maßnahme von Verfassungs wegen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 96, 264 <277>; 103, 81 <86>; 116, 271 <299>).
Dies bedeutet, dass ausgehend vom Wortlaut des § 64 Abs. 1 BVerfGG, der gemäß § 69 BVerfGG bei einem Bund-Länder-Streit Anwendung findet, ein materielles Verfassungsrechtsverhältnis dann vorliegt, wenn "eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners" den Prüfungsgegenstand des Streits bildet und "durch das Grundgesetz übertragene Rechte und Pflichten" des Antragstellers verletzt oder unmittelbar gefährdet sind; daraus folgt eine Beschränkung auf einen rein verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. Ein materielles Verfassungsrechtsverhältnis ist mithin dann anzunehmen, wenn sowohl das als Prüfungsgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis, also die Anspruchsgrundlage der begehrten Handlung, als auch der im konkreten Fall anzulegende Prüfungsmaßstab dem Verfassungsrecht zu entnehmen ist (vgl.
BVerfGE 99, 361 <365 f.>; Schultzky, VerwArch 100 <2009>, S. 552 <566>).
51 2. Das vom Antragsteller zu I. angegriffene Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. November 2018 bringt zwar deren (endgültige) Weigerung zum Ausdruck, weitere Kosten für die Altlastensanierung zu übernehmen oder unter den Voraussetzungen der im Generalvertrag enthaltenen Revisionsklausel zumindest darüber zu verhandeln. Eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung durch das Grundgesetz übertragener Rechte und Pflichten bedeutet dies indes nicht. Der Antragsteller zu I. zeigt kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis und damit auch keine verfassungsrechtlich abzuleitende Pflicht der Antragsgegnerin zur begehrten Kostentragung oder zum Eintritt in Vertragsverhandlungen auf. Eine solche Pflicht ist weder im Hinblick auf Art. 104a Abs. 1 GG (a) noch auf ungeschriebene Verfassungsgrundsätze (b) dargelegt. Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverhältnisses übereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 <110 f.>; 62, 295 <313>; 109, 1 <6>).
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Diese Freistellung auf privatrechtlicher Grundlage begründet keine Annexzuständigkeit für die öffentlich-rechtliche Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz, dessen Vollzug durch die Landesbehörden vorgesehen ist und entsprechend erfolgt. Bei lediglich faktischer Überschneidung verschiedener Aufgaben verbleibt es bei der Finanzierungsverantwortung entsprechend der Verwaltungszuständigkeit, selbst wenn die andere staatliche Ebene die Ausgaben letztlich veranlasst hat (vgl. BVerfGE 26, 338 <390>; BVerwGE 44, 351 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1/91 -, NVwZ 1992, S. 264 <265>) oder möglicherweise daraus einen Nutzen für ihre eigenen Aufgaben zieht (vgl. Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7.
Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 54).
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57 Soweit der Antragsteller zu I. in diesem Zusammenhang die Übernahme der Altlastenfreistellung für ehemalige staatseigene Betriebe generell als gesamtdeutsche Aufgabe qualifizieren und daraus eine Verwaltungszuständigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG kraft Natur der Sache ableiten will, steht dem ebenfalls der tatsächliche Vollzug durch die Landesbehörden entgegen. Zudem lässt er unbeantwortet, weshalb der Zweck des auszuführenden Gesetzes durch ein einzelnes Land nicht erreicht werden kann. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte deshalb Veranlassung bestanden, weil der vom Antragsteller zu I. eingenommene Standpunkt den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, da für das Land Sachsen mit Abschluss des Generalvertrags der Vollzug der Altlastenfreistellungen vollumfänglich ihm allein obliegt, ohne jegliche Möglichkeit einer Einflussnahme seitens der Antragsgegnerin.
58 Ein weiterer Wertungswiderspruch ergibt sich zum Landesrecht des Antragstellers zu I. Darin hat er mit § 10 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) eine an Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG anknüpfende Freistellungsmöglichkeit für Umweltschäden implementiert, die in Teilen über die Freistellungsmöglichkeiten des Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG sogar hinausgeht. Eine Ausführung von Landesgesetzen durch die Antragsgegnerin ist nach dem Grundgesetz indes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 312 <325>). Die Qualifikation der Altlastenfreistellung für ehemalige staatseigene Betriebe als generelle gesamtdeutsche Aufgabe ist nach alledem weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Hingegen steht sie Regelungen nicht entgegen, mit denen Bund und Länder in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei - wie hier - Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen (vgl. BVerwGE 81, 312 <314>; Tappe, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 104a Rn. 151 <Mai 2017>; Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 104a Rn. 48 <Nov. 2018>; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 104a Rn. 24; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 54; Heintzen, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 104a Rn. 27;
Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 21; Dolde/Porsch, NVwZ 2011, S. 833 <834>; Siekmann, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 104a Rn. 18a; ablehnend Meyer, DVBl 2011, S. 449 <453>).
60 Gegenstand des Verwaltungsabkommens und des Generalvertrags ist die Konkretisierung der Aufgaben- und Lastenverteilung im Sinne einer Verständigung über den jeweiligen Anteil an der Aufgabenwahrnehmung und der daraus abzuleitenden Kostenquote zwischen Bund und Land sowie die technische Abwicklung der Aufgabe "Altlastenfreistellung". Hierdurch wird indes kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller zu I. und der Antragsgegnerin begründet. Die Verträge gehen nach ihrem Inhalt und der Materie, die sie regeln, nicht über verwaltungsrechtliche Gegenstände hinaus. Derartige Verträge können zwar die Aufgabenverteilung und Kostentragung zwischen Bund und Land für den Einzelfall konkretisieren, sind aber nicht verfassungsrechtlicher Natur. Dies folgt unter anderem daraus, dass mit ihnen die verfassungsrechtlich vorgegebene grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Bund und Land nicht verändert werden kann (vgl. BVerwGE 102, 119 <124>; Tappe, in: Bonner Kommentar, Bd. 19, Art. 104a Rn. 151 <Mai 2017>; Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 54).
61 Der Generalvertrag beschränkt sich auch hinsichtlich der dort geregelten Kostenverteilung auf eine rein verwaltungsrechtliche Materie. Danach wurde anhand der geschätzten Gesamtkosten und Umsetzungsdauer ein den Quoten entsprechender diskontierter Zahlungsbetrag ermittelt. Selbst für den Fall, dass die Kosten oder die Dauer der Umsetzung erheblich von der vereinbarten Schätzgrundlage abweichen sollten, lässt dies die grundsätzliche Zuordnung der Finanzlasten unberührt. Eine Aufspaltung der Finanzlasten in einen Zeitraum bis zur Erreichung der geschätzten Kosten und einen Zeitraum danach ist im Vertrag nicht vorgesehen. Ob es im Ergebnis mit der vereinbarten Pauschalierung sein Bewenden hat oder aufgrund der Revisionsklausel eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, die zwar unter Beachtung von Art. 104a Abs. 1 GG zu erfolgen hat.
Mögliche aus den Verträgen ableitbare Ansprüche auf Kostentragung oder -erstattung haben aber keine verfassungsrechtliche Grundlage. Es handelt sich bei den Vereinbarungen auch nicht um rein deklaratorische Regelungen, die nur bestätigen, was sich ohnehin schon aus einem Verfassungsrechtssatz ergibt (vgl. BVerfGE 42, 103 <115>), denn ein Verfassungsrechtssatz, welcher dem Antragsteller zu I. für die konkrete Aufgabe bei einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit die begehrte Kostenquote zuweist, lässt sich dem Grundgesetz gerade nicht entnehmen. Vielmehr ist bei einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit die einfachgesetzliche Ausgestaltung der unterschiedlichen Aufgaben durch den Gesetzgeber und gegebenenfalls durch im Gefolge dessen abgeschlossene vertragliche Regelungen entscheidend.
Die hieraus resultierenden Fragen zur konkreten Höhe des Anspruchs sind tatrichterlicher Natur, und ihre Beantwortung ist grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 <366>; 109, 1 <7>; 116, 271 <297 f., 326>; stRspr).
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64 Die selbständigen Rechte und Pflichten müssen keineswegs verfassungsrechtlicher Natur sein, denn der Grundsatz der Bundestreue sowie das ebenfalls aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der föderativen Gleichbehandlung (zur Herleitung vgl. BVerfGE 122, 1 <38>; 150, 1 <103 Rn. 210 f.>) durchwirken als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab alle Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, seien sie verfassungs-, privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 35, 263 <271 f.>; 103, 81 <88>; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).
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II.
66 Auch die weiteren Anträge des Antragstellers zu I. sind unzulässig.
67 1. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag zu Ziffer 2 ist gleichfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.
68 Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG begründet die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Folglich ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG das Bundesverfassungsgericht für aus dem Einigungsvertrag erwachsende Streitigkeiten grundsätzlich zuständig (vgl. BVerfGE 94, 297 <309 f.>). Allerdings zeigt der Antragsteller zu I. durch die Nichtübernahme der Mehrkosten seitens der Antragsgegnerin keine eigenständige Verletzung von Rechten oder Pflichten aus dem Einigungsvertrag auf, da dieser hier keine über das Grundgesetz hinausgehenden Rechte und Pflichten zugunsten des Antragstellers zu I. regelt.
69 2. Der Antragsteller zu I. kann ferner mit seinen Anträgen zu Ziffer 3 und 4 nicht durchdringen, weil ihm auch insoweit die Antragsbefugnis fehlt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gebots der föderativen Gleichbehandlung (vgl. Rn. 62 ff.) kann der Antragsteller zu I. keine aus diesem Gebot abgeleiteten erhöhten Transparenzanforderungen betreffend die vertraglichen Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit weiteren Ländern im Rahmen des vorliegenden Bund-Länder-Streits geltend machen.
III.
70 Die Anträge des Antragstellers zu II. sind ebenfalls unzulässig.
71 1. Der Antragsteller zu II. ist als Land, ebenso wie die Antragsgegnerin, parteifähig. Dabei ist unschädlich, dass in der Antragsschrift zum Verfahren 2 BvG 1/21 als Antragsteller und Antragsgegnerin nicht die jeweilige Gebietskörperschaft selbst, sondern das jeweilige Organ, die Thüringer Landesregierung und die Bundesregierung, als Antragstellerin und Antragsgegnerin aufgeführt ist. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut von § 68 BVerfGG, welcher die Antragsberechtigung im Bund-Länder-Streit regelt. Partei des Verfahrens ist dennoch die jeweilige Gebietskörperschaft (vgl. BVerfGE 129, 108 <115>). Die Antragsschrift ist entsprechend auszulegen.
72 2. Allerdings fehlt dem Antragsteller zu II. die Antragsbefugnis. Die von ihm angegriffene und mit dem erfolglosen Fristablauf manifestierte endgültige Ablehnung der Antragsgegnerin, anteilige Mehrkosten zu übernehmen oder auf eine kostenmäßige Beteiligung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hinzuwirken, lässt eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung durch das Grundgesetz übertragener Rechte und Pflichten nicht erkennen. Auch der Antragsteller zu II. legt nicht dar, dass sich aus Art. 104a Abs. 1 GG - entgegen dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 271) - eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Kostentragung in geforderter Höhe ergibt. Ebenso wenig lässt sein Vortrag eine Verletzung des Gebots der Bundestreue und der föderativen Gleichbehandlung der Länder aus Art. 20 Abs. 1 GG erkennen. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (vgl. Rn. 62 ff. und 65). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE457512301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public