KVRE457592301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231204.2bvr169423 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20231204 2 BvR 1694/23 Einstweilige Anordnung Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 IRG vorgehend OLG Braunschweig, 24. November 2023, Az: 1 AR (Ausl.) 19/22, Beschlussvorgehend OLG Braunschweig, 1. November 2023, Az: 1 AR (Ausl.) 19/22, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. Mai 2024, Az: 2 BvR 1694/23, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag bzgl einer Auslieferung an die Türkei: Einstweilige Untersagung der Übergabe des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden zur Vollstreckung eines unter Außerachtlassung prozessualer Mindestrechte ergangenen Strafurteils - potentielle Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bei Verurteilung in Abwesenheit Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. 1 Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Türkei gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. 2 Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Auslieferung an die Republik Türkei zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, elf Monaten und 545 Tagen. 3 1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). 4 Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). 5 2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.