← Deutschland

BVerfG 2 BvR 1661/23

KVRE457902301 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231205.2bvr166123 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20231205 2 BvR 1661/23 Einstweilige Anordnung Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 109 StVol

Art. 103Abs.

1 GG. 27 Die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich aus den im Schriftsatz vom

  1. Oktober 2023 dargelegten Gründen, insbesondere einer Zusammenschau mit Art. 3 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ohne Substituierung sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sinnvoll am Ziel der Resozialisierung zu arbeiten, weshalb zugleich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vorliege. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts stelle aufgrund der Umdeutung des Antrags außerdem einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Damit habe die Strafvollstreckungskammer das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz im Eilverfahren vollständig ignoriert. Zwar könne der Beschwerdeführer noch Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen. Dieser werde jedoch zu spät kommen und faktisch nur noch im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsantrags möglich sein. Die Strafvollstreckungskammer nehme sich heraus, das Eilverfahren gemäß § 114 StVollzG für nicht existent zu erklären. Des Weiteren habe sich die Strafvollstreckungskammer jeglicher Sachaufklärungspflicht enthoben, indem sie einen Hauptsachebeschluss erlassen habe, ohne den divergierenden Tatsachenangaben des Beschwerdeführers in Relation zu denjenigen des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nachzugehen. Nicht zuletzt habe die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem sie die ihr vorliegende, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vollständig übergangen habe. 28 Schließlich informierte der Beschwerdeführer darüber, wegen des Besitzes von Subutex zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden zu sein, wogegen er Berufung eingelegt habe. Wenn das Rechtsmittel nicht erfolgreich sein sollte, werde er sich noch länger in der Justizvollzugsanstalt befinden, sodass er auch nicht zeitnah wegen bevorstehender Entlassung substituiert werden dürfte. Letzteres habe die Justizvollzugsanstalt für einen Zeitraum von drei Wochen vor der Entlassung in Aussicht gestellt. 29
  2. Am
  3. November 2023 teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, dass nach Auskunft der Verteidigerin in dem gegen den Beschwerdeführer wegen Besitzes von Subutex geführten Strafverfahren die Berufung verworfen worden sei; der Beschwerdeführer habe aber Revision eingelegt. Mit Schreiben vom
  4. Dezember 2023 teilte sie außerdem mit, den Beschwerdeführer am Vortag in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht zu haben. Nach gegenwärtigem Stand werde der Beschwerdeführer am
  5. Dezember 2023 entlassen. Bis zum Zeitpunkt des Vor-Ort-Besuchs sei die Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers trotz dessen bevorstehender Entlassung nicht wiederaufgenommen und auch nicht angekündigt worden. Es sei zu befürchten, dass er nach der Entlassung eine Überdosis konsumieren werde, was mit gesundheitlichen Folgen bis zum Tod einhergehen könne. Derartige Gefahren abzuwenden, sei ein wesentlicher Zweck der Substitutionsbehandlung in Haft. 30
  6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. III. 31 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 32
  7. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; 154, 1 <10 Rn. 25> - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr). 33
  8. Hiernach ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. 34 a) Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Sie ist zumindest hinsichtlich der Rügen von Art. 19 Abs.

Art. 103Abs.

1 GG (noch) ausreichend substantiiert und genügt insoweit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. 35 aa) Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist hinsichtlich der Rügen von Art. 19 Abs.

Art. 103Abs.

1 GG nicht geboten, weil der Beschwerdeführer insoweit Grundrechtsverletzungen geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegen und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 <340>; 80, 40 <45>; 104, 65 <70 f.>). 36

  1. bb)Im Eilverfahren hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg grundsätzlich erschöpft. Insoweit ergangene Entscheidungen sind gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG unanfechtbar. Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg. 37
  2. cc)Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass über die vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Anhörungsrüge erhobene Rechtsbeschwerde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. 38 Ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Strafvollstreckungskammer den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verlassen und tatsächlich in der Hauptsache entschieden hat, die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 2 Ws 223/92 -, NStZ 1993, S. 557 <558>; KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 2 Ws 260/18 Vollz -, juris, Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 15. April 2019 - 203 StObWs 227/19 -, juris, Rn. 24; Arloth, in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 114 Rn. 5; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel H. Rn. 7; a.A. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 114 Rn. 4; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kapitel P Rn. 64, mit Verweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 29. November 1978 - 4 StR 633/78 -, NJW 1979, S. 664) und damit Teil des zu erschöpfenden Rechtswegs ist, kann dahinstehen. Zwar muss ein Beschwerdeführer jedenfalls zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn - wie hier - zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 47, 168 <175>; 128, 90 <99>; 158, 170 <199 Rn. 69> - IT-Sicherheitslücken). 39 Mit Blick auf die besonderen Umstände des konkreten Falls ist es dem Beschwerdeführer allerdings nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 110, 177 <189>), eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde abzuwarten. Angesichts dessen, dass einerseits seine Entlassung aus der Haft mit den damit potentiell einhergehenden gesundheitlichen Folgen (dazu näher s.u. Rn. 48) unmittelbar bevorsteht, es sich andererseits bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG - ungeachtet der durch § 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG vorgesehenen entsprechenden Geltung von § 114 Abs. 2 StVollzG (wobei die Möglichkeit des Erlasses einer Regelungsanordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht ohnehin streitig ist, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 Ws 8/16 -, juris, Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2019 - III-1 Vollz <Ws> 54/19 -, juris, Rn. 10 ff.) - nicht um einen originären Rechtsbehelf im Verfahren des Eilrechtsschutzes handelt, ist unklar, ob eine auf die Rechtsbeschwerde ergehende Entscheidung der in Rede stehenden, sich gerade auf das Eilrechtsschutzverfahren beziehenden Grundrechtsverletzung rechtzeitig abhelfen kann. Daher ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, mit einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bis zu dem ungewissen Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem über seine Rechtsbeschwerde entschieden ist. 40
  3. b)Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. 41
  4. aa)Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz erscheint nicht ausgeschlossen. 42

(1)Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; stRspr). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher zunächst den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, verletzt dies den Rechtsanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>; BVerfG, Beschluss der
  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, Rn. 12; Beschluss der
  3. Kammer des Zweiten Senats vom
  4. August 2021 - 2 BvR 2181/20 -, Rn. 21). 43 Die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte ferner nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <129>). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 2, 318 <324 f.>; BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Zweiten Senats vom
  6. April 2020 - 2 BvR 1935/19 -, Rn. 30 m.w.N.). 44
(2)Gemessen daran begegnet der Umgang des Landgerichts mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12. September 2023 zumindest verfassungsrechtlichen Bedenken. Obgleich der durch eine Hochschullehrerin für Rechtswissenschaft vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt hat, hat das Landgericht diesen ohne jegliche Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise als Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG ausgelegt. Es hat damit das vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsschutzziel außer Acht gelassen und anstelle der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch gebotenen Folgenabwägung allein auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, ohne insoweit aber - was konsequenterweise geboten gewesen wäre - den Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ergeben, gerecht zu werden. Es spricht einiges dafür, dass es im Hauptsacheverfahren angezeigt gewesen wäre, weitere Nachforschungen zur medizinischen Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers anzustellen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer das Vorbringen der Justizvollzugsanstalt unter Verweis auf die Regelungen der Bundesärztekammer-Richtlinie substantiiert infrage gestellt. Insbesondere hat er substantiiert dazu vorgetragen, dass der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt die Ziele einer substitutionsgestützten Behandlung verkenne. Gleichwohl hat das Landgericht von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen, ohne dies mit Blick auf den konkreten Fall näher zu begründen. Ob diese Vorgehensweise mit Art. 19 Abs. 4 GG noch in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. 45 bb) Jedenfalls spricht viel dafür, dass das Landgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. 46
(1)Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, das heißt, ihn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Um einen Verstoß gegen diese Pflichten annehmen zu können, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei Entscheidungen nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>). 47
(2)Solche Umstände dürften hier vorliegen. Das Landgericht ist mit keinem Wort auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aus dessen Schriftsatz vom
  1. Oktober 2023 eingegangen. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, weil der Beschwerdeführer darin die Erwägungen des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, substantiell in Zweifel gezogen hat. Über dieses Vorbringen konnte die Strafvollstreckungskammer nicht hinweggehen. Die im Beschluss vom
  2. November 2023 getroffene Aussage, das Gericht habe sämtliche am
  3. Oktober 2023 vorliegenden Schriftsätze berücksichtigt, genügt vor diesem Hintergrund nicht, um den Gehörsverstoß zu beseitigen. Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer das Vorbringen des Beschwerdeführers in Gänze zur Kenntnis genommen haben sollte, hat sie den Vortrag aus dem Schriftsatz vom
  4. Oktober 2023 - soweit ersichtlich - nicht in Erwägung gezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 48 c) Die danach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, wäre nach den insoweit plausiblen Ausführungen des Anstaltsarztes zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine in Kürze bevorstehende Entlassung aus dem Strafvollzug durch eine Opioid-Überdosierung verstirbt. Aus diesem Grund hatte die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer nach dessen Ausführungen, denen der Freistaat Bayern nicht entgegengetreten ist, eine Wiederaufnahme der Substitutionsbehandlung für den nunmehr angebrochenen Zeitraum von drei Wochen vor der Haftentlassung in Aussicht gestellt. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, wäre der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen, würde der Beschwerdeführer einstweilen eine Substitutionsbehandlung erfahren, die durch das Fachgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden war. Angesichts der potentiellen Betroffenheit des Rechtsguts Leben im Falle des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, vor der Haftentlassung substituiert zu werden. IV. 49 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten insoweit (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 69, 248 <257>; 71, 122 <136 f.>; 105, 239 <252>; 135, 259 <299 Rn. 83>; 151, 67 <97 Rn. 80>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE457902301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.