KVRE457952301 ECLI:DE:BVerfG:2024:bs20240123.2bvb000119 BVerfG 2. Senat 20240123 2 BvB 1/19 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 21 Abs 3 S 1 GG, Art 21 Abs 3 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 5 GG, §§ 43ff BVerfGG, § 13 Nr 2a BVerfGG, § 43 BVerfGG, Art 11 MRK, Art 11 MRK, § 18 Abs 4 S 1 PartG vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschlussvorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschluss der NPD (nunmehr "Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung gem § 18 PartG - Zu den Voraussetzungen des "Darauf Ausgerichtetseins" iSd Art 21 Abs 3 S 1 GG - insb kein Erfordernis der Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei verfolgten, gegen die Schutzgüter des Art 21 Abs 2 GG gerichteten Ziele 1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG. 2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die von Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären. 3.
- a)Der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt.
- b)Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG knüpft den Ausschluss von staatlicher Finanzierung daran, dass die betroffene Partei selbst die Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. 4. Ein "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt. 1. Die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz ausgeschlossen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro festgesetzt. A. 1 Das Verfahren betrifft den Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung auf Feststellung, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands <NPD>, im Folgenden: Antragsgegnerin) von der staatlichen (Teil)Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist. Grundlage ist das in Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG neu geregelte Verfahren über den Ausschluss politischer Parteien von staatlicher Finanzierung. I. 2 1.
- a)Die Antragsgegnerin wurde am 28. November 1964 gegründet (zur Gründung und Entwicklung der Antragsgegnerin siehe bereits BVerfGE 107, 339 <341 f.>; 144, 20 <47 ff. Rn. 2 ff.>). Der Gründung waren mehrere Versuche vorausgegangen, die Anhänger früherer Rechtsparteien politisch neu zu organisieren, zu denen 1946 die Gründung der "Deutschen Rechtspartei" und 1949 der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) gehörte (vgl. BVerfGE 2, 1 <3>). Letztere wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 verboten (BVerfGE 2, 1). Viele SRP-Funktionäre fanden in der seit 1950 bestehenden "Deutschen Reichspartei" (DRP) eine neue politische Heimat. Im parlamentarischen Bereich vermochte die DRP allerdings keine nennenswerten Erfolge zu erzielen, weswegen sie im Juni 1964 beschloss, für die Wahlen 1965 eine "Union aller nationaldemokratischen Kräfte" zu bilden. Dieser Entschluss wurde durch die Gründung der Antragsgegnerin als Sammlungsbewegung nationaldemokratischer Kräfte umgesetzt. Beteiligt an der Gründung waren die DRP, die "Deutsche Partei" (DP) und die "Gesamtdeutsche Partei/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten" (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 51 f. m.w.N.; Kühnl/Rilling/Sager, Die NPD. Struktur, Ideologie und Funktion einer neofaschistischen Partei, 1969, S. 23, 26; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 57-59, 61). 3
- b)Von 1964 bis 1969 baute die Antragsgegnerin eine annähernd flächendeckende Parteiorganisation im gesamten Bundesgebiet auf und zog mit Wahlergebnissen zwischen 5,8 % und 9,8 % und insgesamt 61 Abgeordneten in sieben Landesparlamente ein (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein; vgl. BVerfGE 144, 20 <47 Rn. 2>). 1969 verfügte sie über rund 28.000 Mitglieder und war mit circa 500 Abgeordneten in Kommunalparlamenten vertreten. Bei der Bundestagswahl 1969 scheiterte sie mit einem Zweitstimmenanteil von 4,3 % wider Erwarten an der Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 64 f.). Die unerwartete Niederlage markierte einen Wendepunkt in der Entwicklung der Antragsgegnerin (vgl. Stöss, Die extreme Rechte in der Bundesrepublik, 1989, S. 140 ff., 184 ff.; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67). Wählerzuspruch und Mitgliederzahlen gingen zurück. Bei keiner Landtags- oder Bundestagswahl bis zur Wiedervereinigung kam sie in die Nähe einer parlamentarischen Vertretung. Von 1969 bis 1972 halbierte sich ihre Mitgliederzahl zunächst. In der Folgezeit ging sie auf nur noch 5.900 Mitglieder im Jahr 1982 (vgl. Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 67 f.) und rund 3.500 Mitglieder im Jahr 1996 zurück (vgl. Brandstetter, Die NPD unter Udo Voigt, 2013, S. 59; Pfahl-Traughber, Rechtsextremismus in Deutschland, 2019, S. 69 <1992: 5.000, 1994: 4.500, 1996: 3.500>). 4
- c)Nach der Wiedervereinigung verlegte die Antragsgegnerin wesentliche Teile ihrer Infrastruktur in die neuen Länder. Die Bundesgeschäftsstelle wurde im Berliner Stadtteil Köpenick angesiedelt, wo sie sich auch heute noch befindet. Der Verlag der Parteizeitung "Deutsche Stimme" (DS) zog vom oberbayerischen Sinning nach Riesa. Führende Köpfe der Antragsgegnerin arbeiteten bei der DS und verlegten ihren Wohnsitz ebenfalls nach Sachsen. 5
- d)Die Antragsgegnerin war mit 9,2 % der Stimmen in Sachsen 2004 erstmals wieder bei einer Landtagswahl erfolgreich. Im Jahr 2006 erzielte sie in Mecklenburg-Vorpommern 7,3 % der Stimmen und erhielt damit Sitze in einem weiteren Landesparlament. In beiden Landtagen gelang ihr 2009 und 2011 der Wiedereinzug. Infolge des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament zog die Antragsgegnerin 2014 mit einem Ergebnis von 1,0 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament ein (vgl. BVerfGE 144, 20 <47 f. Rn. 3>). 6 2. Gegenwärtig ist die Antragsgegnerin in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten. 7
- a)Bei den Landtagswahlen 2016 in Baden-Württemberg, Berlin und Rheinland-Pfalz, 2017 in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland, 2018 in Hessen, 2019 in Thüringen sowie 2021 in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern erzielte die Antragsgegnerin jeweils Ergebnisse unter 1 % der Stimmen. Bei den Landtagswahlen 2017 in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, 2018 in Bayern, 2019 in Brandenburg und Bremen, 2020 in Hamburg, 2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie 2022 in Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein trat sie nicht zur Wahl an. Bei der Wiederholungswahl in Berlin am 12. Februar 2023 erhielt sie 566 Erststimmen (0,0 %) und 1.591 Zweitstimmen (0,1 %). Selbst in den Ländern, in denen sie bei vorherigen Wahlen erfolgreich in Erscheinung getreten war, entfernte sie sich immer weiter von der Fünf-Prozent-Marke (Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern 2016: 3,0 %; 2021: 0,8 %; Landtagswahlen in Sachsen 2014: 4,9 %; 2019: 0,6 %; Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt 2016: 1,9 %; 2021: 0,3 %). 8
- b)Auch bei der Bundestagswahl 2017, bei der die Antragsgegnerin in jedem Land außer in Berlin zugelassen war, verfehlte sie mit 0,4 % der Stimmen ihr selbstgestecktes Minimalziel von 0,5 % der Stimmen und verlor im Vergleich zur Bundestagswahl 2013 etwa 70 % ihrer Wählerschaft. Der Abwärtstrend bei Wahlen setzte sich bei der Bundestagswahl 2021 fort. Die Antragsgegnerin kam auf 1.090 Erststimmen (0,0 %) und 64.574 Zweitstimmen (0,1 %). Bei der Europawahl 2019 erhielt sie nur noch 0,3 % der Stimmen und verlor damit ihren Sitz im Europäischen Parlament. 9 3. Nach einem durch die Wiedervereinigung bedingten Anstieg der Mitgliederzahl ging diese seit dem Jahr 2007 wieder zurück. Im Jahr 2017 hatte die Antragsgegnerin nur noch 4.048 Mitglieder (vgl. BTDrucks 19/8223, S. 114), im Jahr 2018 nur noch 3.568 (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 14). Im Jahr 2019 zählte sie laut eigenem Rechenschaftsbericht 3.358 Mitglieder (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 14), im Jahr 2020 3.199 (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 40). Ausweislich der Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz fiel die Mitgliederzahl im Jahr 2021 weiter auf 3.150 und im Jahr 2022 auf 3.000 (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 52; 2022, S. 94). Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin, die 1969 gegründeten "Jungen Nationaldemokraten" (seit Januar 2018 umbenannt in "Junge Nationalisten" <JN>) hatte im Jahr 2021 280 und im Jahr 2022 230 Mitglieder (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 95). 10 4. Der Antragsgegnerin flossen in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge aus der staatlichen Parteienfinanzierung sowie Einnahmen aus anderen Quellen zu. 11
- a)Einen Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung haben nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG grundsätzlich Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % oder bei einer der jeweils letzten Landtagswahlen in einem der 16 Länder 1,0 % der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 PartG muss die Partei für die Zahlung des Wählerstimmenanteils (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PartG) diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Für die übrigen Ansprüche nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 PartG (Zuwendungsanteil) genügt es, wenn sie bei einer dieser Wahlen den notwendigen Stimmenanteil erreicht (vgl. hierzu Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 20, 22). Die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien wird durch zwei Obergrenzen beschränkt. Zum einen darf die Höhe der Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die Summe der Einnahmen einer Partei nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG nicht überschreiten (relative Obergrenze). Zum anderen bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien insgesamt höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze). Übersteigt der Anspruchsumfang aller Parteien (unter Berücksichtigung der relativen Obergrenzen) die absolute Obergrenze, werden die Ansprüche der Parteien auf ihren jeweiligen (prozentualen) Anteil an dem Betrag der absoluten Obergrenze gekürzt (vgl. Koch, in: Ipsen, PartG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 39). 12
- b)
- aa)Die Antragsgegnerin partizipierte bis zum Jahr 2021 an der staatlichen Parteienfinanzierung. Für das Jahr 2016 wurden für die Antragsgegnerin insgesamt 1.137.520,67 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2016 <Stand: 17. März 2017>, S. 6). Bei einem Wählerstimmenanteil von 1.083.263,00 Euro und einem Zuwendungsanteil von 461.426,91 Euro, also insgesamt von 1.544.689,91 Euro, erfolgte aufgrund der relativen Obergrenze eine Kürzung auf 1.313.280,94 Euro und aufgrund der absoluten Obergrenze (160.519.363,00 Euro) auf den oben genannten Betrag. Die Festsetzung für das Jahr 2017 wies einen Endbetrag von 852.333,72 Euro aus, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 516.829,00 Euro und ein Zuwendungsanteil von 477.219,88 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 994.048,88 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (161.803.517,00 Euro) auf den genannten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2017 <Stand: 22. Februar 2018>, S. 6). Im Jahr 2018 wurde der Antragsgegnerin ein Betrag von 878.325,19 Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung zugeteilt. Dem lagen ein Wählerstimmenanteil von 493.063,92 Euro sowie ein Zuwendungsanteil von 415.807,89 Euro zugrunde. Der Betrag wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (190.000.000,00 Euro) auf den festgesetzten Betrag gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2018 <Stand: 15. April 2019>, S. 6). 13
- bb)Nachdem die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2019 nur noch 0,3 % der Stimmen erzielt hatte, war eine Verringerung ihres Anteils an der staatlichen Parteienfinanzierung absehbar. Denn während die Antragsgegnerin bei der Europawahl 2014 noch 1,0 % der Stimmen errungen hatte und damit nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1 PartG anspruchsberechtigt gewesen war, erfüllte sie diese Voraussetzung mit Blick auf die Europawahl nun nicht mehr. Allerdings blieb die Antragsgegnerin aufgrund der letzten Wahlergebnisse bei den Landtagswahlen 2016 in Mecklenburg-Vorpommern (3,0 %) und Sachsen-Anhalt (1,9 %) grundsätzlich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 PartG anspruchsberechtigt. Die Festsetzung für das Jahr 2019 belief sich auf 407.038,23 Euro, dem ein Wählerstimmenanteil in Höhe von 46.918,56 Euro und ein Zuwendungsanteil von 370.515,50 Euro zugrunde lagen. Der Gesamtbetrag von 417.434,06 Euro wurde aufgrund der absoluten Obergrenze (193.610.000,00 Euro) gekürzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2019 <Stand: 30. April 2020>, S. 6). Für das Jahr 2020 wurde für die Antragsgegnerin ein Anteil in Höhe von 370.632,85 Euro festgesetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2020 <Stand: 19. April 2021>, S. 6; laut Rechenschaftsbericht 2020 erhielt die Antragsgegnerin einen leicht abweichenden Betrag in Höhe von 370.689,85 Euro). Der Wählerstimmenanteil belief sich auf 47.829,60 Euro und der Zuwendungsanteil auf 349.890,46 Euro, woraus sich ein Gesamtbetrag von 397.720,06 Euro ergab. Aufgrund der absoluten Obergrenze von 197.482.200,00 Euro kam es zu der Kürzung auf den genannten Betrag. 14
- cc)Nach der Bundestagswahl 2021 und den zeitgleich abgehaltenen Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern verlor die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PartG. Bei der Bundestagswahl 2021 erhielt sie 0,1 % der Zweitstimmen (vgl. Der Bundeswahlleiter, Bundestagswahl 2021, Sitzverteilung, Endgültiges Ergebnis, S. 1), bei der mittlerweile wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ebenfalls 0,1 % (vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 9) und bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 0,8 % (vgl. Die Bundeswahlleiterin, Ergebnisse früherer Landtagswahlen <Stand: 15. November 2023>, S. 64). Bei den Festsetzungen der staatlichen Mittel wurde sie folglich nicht mehr berücksichtigt. Auch bei den nachfolgenden Wahlen gelang es der Antragsgegnerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr, ein für die Beteiligung an der staatlichen Parteienfinanzierung ausreichendes Ergebnis zu erreichen. 15
- c)Die Antragsgegnerin erzielte in der Vergangenheit nicht unerhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen Teilfinanzierung. So erhielt sie im Jahr 2017 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 392.382,60 Euro und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 580.682,43 Euro sowie sonstige Einnahmen aus Erbschaften und Vermächtnissen in Höhe von 876.319,21 Euro. Im Gegensatz zum Vorjahr 2016, das sie mit einem Defizit von 114.983,80 Euro abgeschlossen hatte, erzielte sie 2017 einen Überschuss in Höhe von 716.827,70 Euro (vgl. zu den Beträgen BTDrucks 19/8223, S. 103). Im Jahr 2018 konnte die Antragsgegnerin Mitgliedsbeiträge in Höhe von 364.411,90 Euro und Spenden von natürlichen Personen in Höhe von 553.266,87 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 63.595,40 Euro verzeichnen (vgl. BTDrucks 20/3025, S. 3). Sie schloss das Jahr mit einem Überschuss von 416.372,63 Euro ab (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Im Folgejahr 2019 sanken die Einnahmen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 338.892,06 Euro, die Spenden von natürlichen Personen auf 467.866,76 Euro und die sonstigen Einnahmen auf 179.119,34 Euro (vgl. BTDrucks 20/2289, S. 3). Das Jahr 2019 schloss die Antragsgegnerin mit einem Defizit von 360.839,88 Euro ab. Der Trend sinkender Einnahmen setzte sich im Jahr 2020 fort. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf 299.205,27 Euro, die Spenden von natürlichen Personen auf 310.736,41 Euro. Lediglich die sonstigen Einnahmen stiegen infolge einer Erbschaft und eines Grundstücksverkaufs auf 416.250,55 Euro an (vgl. BTDrucks 20/7840, S. 44). Die Antragsgegnerin erzielte im Jahr 2020 einen Überschuss in Höhe von 451.692,32 Euro. Für die Folgejahre liegen mangels Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung keine Angaben vor. II. 16 Gegen die Antragsgegnerin wurden 2001 und 2013 Verbotsverfahren eingeleitet. Beide Verfahren waren im Ergebnis erfolglos. Mit Beschluss vom 18. März 2003 stellte der Zweite Senat das erste Verfahren gegen die Antragsgegnerin wegen unüberwindlicher Verfahrenshindernisse ein (BVerfGE 107, 339). Der erneute Verbotsantrag des Antragstellers zu 2. wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen (BVerfGE 144, 20). Insgesamt bestätigte das Gericht zwar, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe(vgl. BVerfGE 144, 20 <202 ff. Rn. 528 ff., 246 ff. Rn. 633 ff.>). Da konkrete Anhaltspunkte von Gewicht fehlten, die ein Erreichen der von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zumindest möglich erscheinen ließen (Potentialität), fehle es aber an einem "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <219 ff. Rn. 570 ff., 307 ff. Rn. 845 ff.>). III. 17 1. Im Urteil vom 17. Januar 2017 hielt der Zweite Senat fest, dass Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der Schwelle des Parteiverbots bei Nichterfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG nicht bestünden und die Einführung derselben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BVerfGE 144, 20 <202 Rn. 527, 242 Rn. 625>). 18 2.
- a)Vor diesem Hintergrund übersandte das Land Niedersachsen am 16. Februar 2017 der Bundesratspräsidentin den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung" (BRDrucks 153/1/17) nebst einem "Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung" (BRDrucks 154/1/17). Am 10. März 2017 beschloss der Bundesrat in seiner 954. Sitzung (BR-Plenarprotokoll 954, S. 99 <D>, 100 <A>) die Einbringung der Entwürfe in den Deutschen Bundestag. 19 Ausweislich der Entwurfsbegründung sollte damit ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen werden. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung solle ihre Zielsetzung sein und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potential vorhanden sei, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umzusetzen. Daher werde für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung bewusst auf das Erfordernis des "Darauf Ausgehens" verzichtet (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 11). Dabei sei hinzunehmen, dass ein Ausschluss von der staatlichen Teilfinanzierung faktisch wie ein Parteiverbot wirken könne, wenn die Finanzmittel für die Partei von existenzieller Bedeutung seien (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 8). Der Entwurf stehe mit Art. 79 Abs. 3 GG und den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Recht der Europäischen Union (EU) im Einklang (vgl. BRDrucks 153/2/17, S. 9). 20
- b)Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD legten am 16. Mai 2017 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)" (BTDrucks 18/12357) sowie einen "Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung" (BTDrucks 18/12358) vor. Der Entwurf ziele darauf, für einen Finanzierungsausschluss niedrigere Voraussetzungen als für ein Parteiverbot festzusetzen. Parteien seien darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, wenn dies ihrer politischen Zielsetzung entspreche, sie durch planvolles Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter hinwirkten und so die Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten. Mit dem Tatbestandsmerkmal "darauf ausgerichtet sind" werde verzichtet auf das Erfordernis des Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen ließen. Ansonsten bestehe ein Gleichlauf zu den Anforderungen des Parteiverbots. Dadurch werde ein abgestuftes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Auch der Vorschlag der damaligen Regierungsfraktionen wies darauf hin, dass der Ausschluss von der Parteienfinanzierung existenzbedrohend für die betroffene Partei sein könne und die Chancengleichheit der Parteien in erheblichem Maße berühre (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 4, 6 f.). 21
- c)Die Gesetzentwürfe des Bundesrates und der Regierungsfraktionen wurden am 19. Mai 2017 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23869 <B> - 23877 <D>). Dabei wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Finanzierungsausschlussverfahren um ein "Minus" gegenüber dem Parteiverbot handele, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die Partei über das Potential verfüge, ihre (verfassungsfeindlichen) Ziele umzusetzen (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23870 <B>, 23875 <A>). Nach der Überweisung der Gesetzentwürfe führte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2017 hierzu eine öffentliche Sachverständigenanhörung durch. 22
- d)Der Deutsche Bundestag nahm beide Entwürfe der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BTDrucks 18/12846) mit der jeweils erforderlichen Mehrheit an (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24559 ff.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 2 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD). Zugleich wurden die Entwürfe des Bundesrates für erledigt erklärt (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24563). 23
- e)Der Bundesrat stimmte den Gesetzesbeschlüssen in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zu (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 325 f.; BRDrucks 509/17 <Beschluss>, I.). Zugleich nahm er einen Antrag aller Länder (BRDrucks 509/1/17) an, wonach er seine Auffassung bekräftige, dass die Antragsgegnerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge und daher von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden müsse (vgl. BR-Plenarprotokoll 959, S. 327; BRDrucks 509/17 <Beschluss>, II.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 3). 24
- f)Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GGÄndG) wurde am 13. Juli 2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 19. Juli 2017 verkündet (BGBl I S. 2346). Es trat am 20. Juli 2017 in Kraft (Art. 2 GGÄndG). Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinAusschlG) wurde am 18. Juli 2017 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I S. 2730). Es trat am 29. Juli 2017 in Kraft (Art. 8 PartFinAusschlG; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 4). 25 3.
- a)Infolge des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 1 Nr. 2) haben Art. 21 Abs. 3 und 4 GG nunmehr folgenden Wortlaut:
(3)Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4)Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. 26 b) Das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (Art. 1) hat vor allem Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum Gegenstand. 27 § 43 Abs. 1 BVerfGG bestimmt nunmehr:
(1)Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden. 28 Der neu eingefügte § 46a BVerfGG lautet:
(1)Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.
(2)Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft. IV. 29 1. Mit Antragsschrift vom 17. Juli 2019 haben die Antragsteller auf der Grundlage der Beschlüsse des Antragstellers zu 1. vom 24. April 2018 (BTDrucks 19/1824), des Antragstellers zu 2. vom 1. Februar 2018 (BRDrucks 30/18) und der Antragstellerin zu 3. vom 18. April 2018 (Kurzprotokoll der 5. Kabinettssitzung vom 18. April 2018) beantragt, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands von staatlicher Finanzierung auszuschließen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin festzustellen. 30
- a)Dem zulässigen Antrag stünden keine Verfahrenshindernisse entgegen. Das Finanzierungsausschlussverfahren lehne sich prozessual an das Parteiverbotsverfahren an, was für eine Übernahme der dortigen Verfahrensvoraussetzungen spreche. Demnach könne die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nur "ultima ratio" sein und setze einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus. Ein solcher sei anzunehmen, wenn gegen das Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen werde. Während eines laufenden Verbotsverfahrens gelte das "Gebot strikter Staatsfreiheit" in dem Sinne, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei unzulässig sei. Zudem dürfe der Verbotsantrag nicht "im Wesentlichen" auf Materialien und Sachverhalte gestützt werden, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst worden sei. Schließlich gebiete es das Gebot eines fairen Verfahrens, dass die - grundsätzlich zulässige - Beobachtung der Partei während eines laufenden Verfahrens nicht dem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln diene. 31
- aa)Die Antragsteller hätten bei der Antragsvorbereitung diese rechtsstaatlichen Anforderungen für ein Parteiverbotsverfahren zugrunde gelegt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben sie Testate der Innenminister der Länder und des Bundes sowie des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums der Finanzen und der nachgeordneten Sicherheitsbehörden vorgelegt, mit denen sowohl die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin und die Quellenfreiheit des Materials als auch der Ausschluss der Prozessausspähung belegt würden. Nach den Hinweisen des Zweiten Senats im Parteiverbotsverfahren (BVerfGE 138, 397) sei darauf geachtet worden, den Ausschluss von Verfahrenshindernissen über die Testate hinaus in "geeigneter Weise" zu belegen. Vor diesem Hintergrund würden interne Dokumente, Erlasse, Abschalterklärungen, Gesprächsprotokolle, E-Mails und andere Inhalte von Akten der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder vorgelegt, die die Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen belegten. 32 Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei spätestens seit Ende 2012 sichergestellt und bestehe ununterbrochen fort. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien. Sowohl im Bereich des Verfassungsschutzes als auch der Polizei werde das Gebot der Staatsfreiheit unverändert bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beachtet. In den Bundes- und Landesvorständen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen würden keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-Cover-Agents oder Vertrauenspersonen eingesetzt. Die seit 2012 bestehende Weisungslage sei nur in Berlin und Sachsen vorübergehend aufgehoben und nach kurzer Zeit wiederhergestellt worden. Dies habe sich nicht verfahrensrelevant ausgewirkt. Zudem hätten die Behörden zahlreiche weitere Maßnahmen getroffen, um die Mitarbeiter auf die Weisungslage hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sensibilisieren. 33
- bb)Der Antrag basiere auf Material, das "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei, was durch entsprechende Testate bestätigt werde. Bei Belegen der Kategorie 1 handele es sich um Material, "das einer Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden könne". Diesbezüglich werde bestätigt, dass die jeweilige Person nach dem 1. Januar 2012 keine eingesetzte Quelle des Verfassungsschutzes oder der Polizei eines Landes oder des Bundes gewesen sei. Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen Landes oder des Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20 <51 f. Rn. 17>). 34
- cc)Schließlich sei eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Schon für das Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe (vgl. BVerfGE 144, 20 <182 ff. Rn. 475 ff.>). Diese Weisungslage sei aufrechterhalten worden. Nach Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin würden die Sicherheitsbehörden dessen privilegierte Stellung beachten, wobei vorsorglich davon ausgegangen worden sei, dass Rechtsanwalt (...) benannt werde, und auch im Vorhinein schon Schutzmaßnahmen insoweit getroffen worden seien. 35
- b)Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin sei sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen. 36
- aa)Die normativen Grundlagen des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung seien verfassungsgemäß. Insbesondere liege mit Art. 21 Abs. 3 GG kein Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts vor. 37
(1)Die Neuregelung verstoße nicht gegen das durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Demokratieprinzip aus Art. 20 GG. Eine staatliche Parteienfinanzierung sei verfassungsrechtlich nicht geboten und damit auch nicht von Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Jedenfalls sei die Parteienfreiheit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GG vom Finanzierungsausschlussverfahren nicht betroffen. Es fehle an einem Ausschluss von Formen politischer Teilhabe, auf die eine Partei einen verfassungsunmittelbaren Anspruch habe (z.B. Stadthallennutzung, Sendezeiten zur Wahlwerbung). Soweit eingewandt werde, dass ein Finanzierungsausschluss wie ein Parteiverbot wirke und damit die Potentialitätsanforderung umgangen werde, stehe dem schon entgegen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber auch ein Parteiverbot ohne Potentialitätskriterium einführen könnte. Ein solches wäre, da die Rechtsprechung früher die Potentialität nicht gefordert habe, verfassungskonform. Zudem stelle der Finanzierungsausschluss auch deshalb kein faktisches Parteiverbot dar, weil eine Partei ohnehin zur vorrangig privaten Finanzierung verpflichtet sei (vgl. § 18 Abs. 5 PartG). 38
(2)Die - durch das Finanzierungsausschlussverfahren tangierte - Chancengleichheit der Parteien als Ausfluss des Demokratieprinzips sei nicht verletzt. Die Chancengleichheit der Parteien sei vom Verfassungsgeber nicht als absolut geschütztes Gut konzipiert worden. Eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dem auch der Finanzierungsausschluss diene, müsse möglich sein. Das Parteienprivileg adressiere nur den einfachen Gesetzgeber und die Verwaltung. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber stehe es zu, die Präventionsmaßnahme des Art. 21 Abs. 2 GG zu ergänzen. Der Schutz der wehrhaften Demokratie stelle einen sachlichen Grund für eine Differenzierung in der Form des Ausschlusses aus der staatlichen Parteienfinanzierung dar. 39
(3)Die konkrete Ausgestaltung des Art. 21 Abs. 3 GG unterschreite auch nicht den von Art. 79 Abs. 3 GG gesetzten Mindeststandard. Die Anforderungen entsprächen denen des Parteiverbotsverfahrens aus Art. 21 Abs. 2 GG mit Ausnahme des Merkmals der Potentialität. Art. 21 Abs. 3 GG sei Ausdruck eines abgestuften Konzepts der Regulierung verfassungsfeindlicher Parteien, dessen Ausgestaltung sich gerade an einer Schonung der Parteienfreiheit orientiere. 40
- bb)Art. 21 Abs. 3 GG sei erkennbar Art. 21 Abs. 2 GG nachgebildet. Er setze nur statt eines "Darauf Ausgehens" ein "Darauf Ausgerichtetsein" voraus. Hieraus folge, dass eine Potentialität zwar nicht erforderlich sei, die Anforderungen ansonsten aber denen des Parteiverbots entsprächen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2017 konkretisiert habe. Demgemäß sei für ein "Ausgerichtetsein" eine planvolle Vorbereitung der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefordert. Notwendig sei mehr als eine verfassungsfeindliche Programmatik, nämlich eine qualifizierte Vorbereitung der Umsetzung der verfolgten Ziele in Form eines planvollen Handelns. Die Partei müsse kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass die Partei diese tatsächlich bedrohen könne. 41
- cc)Die Europäische Menschenrechtskonvention sei - wie im Verbotsverfahren auch - kein im Finanzierungsausschlussverfahren unmittelbar anwendbarer Maßstab. Zu prüfen sei nur, welche Rückwirkungen sie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für das Finanzierungsausschlussverfahren besäßen. Das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass nicht einmal ein Verbot der Antragsgegnerin gegen die Anforderungen aus Art. 11 EMRK verstieße. Das Gleiche gelte für den Finanzierungsausschluss, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als milderes Mittel ansehe (unter Verweis auf EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a., § 104). 42
- dd)Die Antragsgegnerin erfülle den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie sei nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger weiterhin darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. 43
(1)Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) komme eine tatbestandliche Wirkung in zweierlei Hinsicht zu. Zum einen habe das Gericht die Verfassungsfeindlichkeit der Ziele der Antragsgegnerin festgestellt und zum anderen zwar die Potentialität verneint, das Vorliegen qualifizierter Vorbereitungshandlungen aber bejaht. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, sei daher bis zum
- Januar 2017 festgestellt. 44
(2)Die fortlaufenden Aktivitäten der Antragsgegnerin zeigten, dass der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 GG weiterhin erfüllt sei. Die in der Antragsschrift dargelegten Anhaltspunkte hierfür stammten ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen, um die Entstehung von Verfahrenshindernissen auszuschließen. Die fortgesetzte Verfassungsfeindlichkeit ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin auch nach Januar 2017 weiter auf der Grundlage desselben Parteiprogramms agiere und mehrere Funktionäre die dortigen Ziele trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) ausdrücklich bestätigt hätten. 45
(3)Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowohl hinsichtlich der Menschenwürde als auch hinsichtlich des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. 46 (
- a)Die Antragsgegnerin verstoße in ihrer Programmatik gegen die Menschenwürde, indem sie das Gebot elementarer Gleichbehandlung missachte und den Einzelnen unter den unbedingten Vorrang eines Kollektivs stelle. Sie vertrete weiterhin - insbesondere im Parteiprogramm, einer dazugehörigen Kommentierung, aktuellen Redebeiträgen von Bundes- und Landesvorstandsmitgliedern sowie Beiträgen bei Facebook - einen ethnisch definierten Begriff der "Volksgemeinschaft" und verletze dadurch das Gebot elementarer Gleichbehandlung (aa). Dahinter stehe eine rassistische (
- bb)sowie antisemitische (
- cc)Grundtendenz der Partei. 47 (
- aa)Im Mittelpunkt der Politik der Antragsgegnerin stehe die "Volksgemeinschaft", der sich der Einzelne unterzuordnen habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 habe sie zwar nach außen vermehrt die Gleichwertigkeit von "Volksgemeinschaft" und Individuum vertreten. Aus dem Gesamtkontext von Äußerungen ihrer Funktionsträger und Untergliederungen ergebe sich jedoch, dass das Individuum nur scheinbar als gleichwertiges Bezugsobjekt akzeptiert werde. 48 Die Antragsgegnerin halte an einem ethnisch definierten Verständnis von Volk und "Volksgemeinschaft" fest. Die nationale Identität der Bundesrepublik Deutschland sei auf die "ethnische Gruppe der Deutschen" zurückzuführen, zu der man nur gehöre, wenn man hineingeboren werde. Das deutsche Volk müsse sich entscheiden, ob es ein Einwanderungsland sein wolle; in diesem Fall sei das deutsche Volk als ethnische Gemeinschaft bald Geschichte. Aus Sicht der Antragsgegnerin könnten darum "vollkommen raum- und kulturfremde Menschen" niemals zu Deutschen werden. Ihnen sei "ihr Recht auf Heimat" zu verschaffen, womit ihre Ausweisung - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gefordert werde. Der weiterhin vertretene ethnische Volksbegriff werde von der Antragsgegnerin seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sogar als Alleinstellungsmerkmal stilisiert. 49 (
- bb)Grundlage des ethnischen Volksverständnisses sei eine tief verankerte rassistische Ideologie. Zuwanderung sei für die Antragsgegnerin eine "Gefahr für unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben". Die Antragsgegnerin sei einem "biologistischen Rassismus" verhaftet, auf Grundlage dessen vermeintliche Intelligenzunterschiede zwischen Personen verschiedener Ethnien sowie eine vermeintlich höhere Aggressivität von arabischen und muslimischen Personen behauptet würden. Insbesondere der antimuslimische Rassismus sei zentraler Bestandteil der Ideologie der Antragsgegnerin. Bildungsfeindlichkeit, fehlendes Ehrgefühl und Gewalttätigkeit seien Teil der sunnitischen Tradition. Personen orientalischer Herkunft würden als "EFK-s" bezeichnet, wobei diese Abkürzung explizit für "Eselficker" stehe. Muslime würden als "entmenschlicht" qualifiziert und diese "Entmenschlichung" werde auf die Form des Gebets, das Knien und Verbeugen (Rakat) zurückgeführt. 50 (
- cc)Die Antragsgegnerin sei von einer antisemitischen Grundeinstellung geprägt. Deutlich werde diese vor allem im Wiederaufgreifen antisemitischer Zuschreibungen, etwa dass die jüdische Minderheit geldgierig und einflussreich sowie die Gründung eines jüdischen Staats in Palästina von Bankiers wie Rothschild finanziert worden sei. Unter den Mächtigsten der Welt sei "ein wesentlicher Teil der Namen dem 'auserwählten Volk' zuzuordnen", das "die Strippen" ziehe. Nach Kriegsende habe nicht nur die von Norman Finkelstein so bezeichnete "Holocaust-Industrie", sondern auch jeder einzelne Jude auf das ungeteilte Mitleid der Welt und den sich lohnenden Opferbonus zählen können. 51 (
- dd)Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin weitere gesellschaftliche Gruppen. So würde Sinti und Roma pauschal abgesprochen, zum deutschen Volk gehören zu können. Transsexualität werde als "Abnormalität" beschrieben. 52 (
- b)Die Antragsgegnerin lehne die gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeit aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung ab. An Äußerungen von Vorstandsmitgliedern und Verbänden der Antragsgegnerin werde die Ablehnung der Volkssouveränität als Bestandteil des Demokratieprinzips erkennbar. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 äußere sich die Antragsgegnerin zurückhaltender zum Ziel eines revolutionären Systemsturzes. Vereinzelte Aussagen ihrer Funktionäre ließen aber auf das Fortbestehen dieser Zielsetzung schließen. Die Antragsgegnerin lehne das "System als Ganzes" ab und wolle es durch "ein neues nationalstaatliches, deutschfreundliche[s] System" ersetzen. Die Antragsgegnerin mache den Parlamentarismus verächtlich, indem sie die gewählten Repräsentanten als "Verbrecher" bezeichne und sie zur Rechenschaft ziehen wolle. Auch hier seien Intensität und Anzahl der Äußerungen seit 2017 zurückgegangen. Gleichwohl zeige die fortdauernde Darstellung von Politikern als "Verbrecher" und "Feinde" die Ablehnung der repräsentativen Demokratie, ohne eine Alternative aufzuzeigen, wie Volkssouveränität gewährleistet werden könne. Zum Teil rufe die Antragsgegnerin zum Widerstand gegen die politischen Repräsentanten auf. 53 (
- c)Die Antragsgegnerin wende sich auch gegen den Rechtsstaat. Sie begehre gegen das staatliche Gewaltmonopol auf und kündige an, selbst für Sicherheit sorgen zu wollen. Zudem stelle sie die Unabhängigkeit der Justiz infrage und bezeichne einzelne Urteile als Indiz für eine generelle "Willkürjustiz schlimmster Unrechtsregime". 54 (
- d)Indiz für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Programmatik der Antragsgegnerin sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, die im Konzept der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft", ihrem Antisemitismus und der Verächtlichmachung der bestehenden parlamentarischen Ordnung zum Ausdruck komme. Von Teilen der Antragsgegnerin würden der Nationalsozialismus, einzelne Vertreter sowie die Wehrmacht glorifiziert. Die gegenwärtige Aufarbeitung der Vergangenheit werde zu einer "Schuldneurotisierung" erklärt, die den "identitätsbildenden Kraftstrom" der Geschichte versiegen lasse. Der angebliche "Schuldkult" werde als "Volksverhetzung gegen uns" qualifiziert. Zugleich fordere die Antragsgegnerin den "Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik", insbesondere auch die "Entfernung der sogenannten Stolpersteine" und die "Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen antideutschen Rassismus". 55 (
- e)Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung und nicht nur auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie wolle die parlamentarische Ordnung durch einen am Konzept der "Volksgemeinschaft" orientierten autoritären Nationalstaat ersetzen. Damit einher gingen die Missachtung der Menschenwürde aller, die nicht zur ethnisch definierten "Volksgemeinschaft" gehörten, und die Unvereinbarkeit der Auffassungen der Antragsgegnerin mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip. 56 (
- f)Die Antragsgegnerin sei auch auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet. Sie gehe planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Gewichtiges Indiz hierfür sei bereits die Teilhabe der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienfinanzierung (aa). Sie verfüge zudem über eine bundesweite Organisation (bb), die ihr auf allen politischen Ebenen Wahlantritte ermögliche (cc), sowie über ein politisches Konzept, das sich aus ihrer der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Programmatik ableite (
- dd)und in zahlreichen Aktivitäten der Antragsgegnerin Niederschlag finde (ee). 57 (
- aa)Der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienteilfinanzierung teilgehabt habe, stelle ein gewichtiges Indiz für ihr planvolles Vorgehen dar. Denn es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass sich ohne eine hinreichende Organisation, ein politisches Konzept und dessen zumindest versuchsweise Verwirklichung Wahlerfolge in dem von § 18 Abs. 4 PartG vorausgesetzten Umfang einstellten. 58 (
- bb)Die Antragsgegnerin sei bundesweit organisiert. Dies zeige sich in den zahlreichen Veranstaltungen sowie in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den sozialen Medien. Sie verfüge neben regionalen Untergliederungen über eine Jugendorganisation, seit 2003 über die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) sowie seit 2006 über den Ring Nationaler Frauen (RNF). Ausweislich des Rechenschaftsberichts habe sie am 31. Dezember 2017 4.048 Mitglieder gezählt. Damit sei die Anzahl ihrer Mitglieder im Jahr 2017 zwar um 501 Personen gesunken. Dieser andauernde Trend führe jedoch nur zur Verneinung der Potentialität der Antragsgegnerin. 59 Die Antragsgegnerin, ihre Landesverbände und Teilorganisationen hielten regelmäßig Bundes- und Landesparteitage und andere parteipolitische Veranstaltungen wie Europakongresse und Klausurtagungen ab. Außerdem würden vereinzelt Schulungen sowie Vortrags- und Infoveranstaltungen organisiert, die der Verbreitung ihrer verfassungsfeindlichen Programmatik dienten. Die einzelnen Landesverbände der Antragsgegnerin hätten im Jahr 2018 zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt, typischerweise in Form von mobilen Infotischen und der Verteilung von Flugblättern. 60 Die Antragsgegnerin verfüge über Publikationsorgane in Printversionen und in digitalen Formaten. Die vom Parteivorstand herausgegebene, monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" sei das wichtigste überregionale Medium. Hinzu kämen regionale Publikationen, wie der "Wartburgkreis Bote" und die "Schleswig-Holstein-Stimme". Der Verlag der "Deutschen Stimme" habe sich mit einem Stand an der Leipziger Buchmesse 2018 beteiligt. Von kaum zu überschätzender Bedeutung sei der Einsatz neuer, insbesondere sozialer Medien. Auf Facebook habe die Seite der Antragsgegnerin 164.376 "Gefällt mir"-Angaben sowie 156.838 Abonnenten. Ihr YouTube-Kanal "DS-TV" sei von 5.978 Personen abonniert und verzeichne 1.846.515 Aufrufe. Auf Twitter verzeichne die Antragsgegnerin 4.909 Follower und 20.600 Tweets (Stand: April 2019). Die Antragsgegnerin nutze die sozialen Medien nicht nur zur Verbreitung aktueller Projekte, insbesondere der beiden Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen", sondern auch zur unmittelbaren Wahl- und Mitgliederwerbung und zur Vorstellung ihrer Repräsentanten. Das Internet werde darüber hinaus in mannigfacher Weise genutzt. Der Berliner Landesverband habe etwa im Januar 2018 eine Übersichtskarte aller Berliner Flüchtlingseinrichtungen veröffentlicht und diese wie folgt kommentiert: "Eine Übersicht der Überfremdungsschwerpunkte in unserer Stadt". Die Angaben seien sehr detailliert gewesen und hätten neben Adressen auch jeweils die Zahl der Bewohner sowie Namen einzelner Ansprechpartner enthalten. Auch Angaben über regelmäßige Stammtischtreffen von in der Flüchtlingshilfe engagierten Personen seien enthalten gewesen. 61 (
- cc)Die Antragsgegnerin nehme regelmäßig an Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen teil. Bis zum Jahr 2019 habe sie sich allein an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 26. Mai 2019 nicht beteiligt. Darüber hinaus trete die Antragsgegnerin in erheblichem Ausmaß zu Wahlen unterhalb der Landesebene an und halte einige Mandate auf kommunaler Ebene. 62 (
- dd)Die Antragsgegnerin verfolge weiterhin ein in sich geschlossenes politisches Konzept zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele. Zwar habe sich die Partei äußerlich von der "Vier-Säulen-Strategie" entfernt, diese stelle aber nach wie vor einen zentralen Rahmen für ihr politisches Handeln dar. Den "Kampf um die Köpfe" bezeichne die Antragsgegnerin nunmehr als "sympathische Anbindung an den Bürger". Als zweite Säule ihrer Strategie führe die Antragsgegnerin den "Kampf um die Straße" fort. Sie trage ihre Ideologie sowohl bei Demonstrationen und Bürgerprotesten als auch unter Rückgriff auf zahlreiche Kanäle in den sozialen Medien und andere Publikationsformate in die Öffentlichkeit. Die Jugendorganisation der Antragsgegnerin versuche, junge Leute zu erreichen, und bewerbe eine digitale Schulhof-CD 2.0, die rechtsextremistische Musik sowie entsprechendes Videomaterial und Grafiken enthalte. Der fortgeführte "Kampf um die Parlamente" zeige sich an den ständigen Wahlantritten und dem Bestreben, sich nicht nur, aber eben auch parlamentarisch aktiv zu zeigen. Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein neues Parlamentsmandat habe erringen können, könnten jedoch keine neuen Belege über die Fortführung des "Kampfes in den Parlamenten" beigebracht werden. Der "Kampf um den organisierten Willen" finde Ausdruck in der engen Vernetzung mit der rechtsextremen Szene. 63 (
- ee)Die Antragsgegnerin versuche durch die Umsetzung ihres strategischen Konzepts ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu verwirklichen. 64 (α) Im Rahmen des "Kampfes um die Köpfe" organisiere sie Veranstaltungen, die bewusst nicht nur an Parteianhänger gerichtet seien. Neben den beiden zentralen Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen" führe sie Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter wie Sommer- und Kinderfeste sowie Tage der offenen Tür und Wohltätigkeitsveranstaltungen durch. Dies nütze der Image-Pflege als "Kümmerer-Partei" und stehe in engem Zusammenhang mit der Strategie, durch soziale Aktionen vor Ort eine regionale Verankerung zu erreichen. 65 (β) Den "Kampf um die Straße" setze die Antragsgegnerin mithilfe unterschiedlicher Veranstaltungsformate um, bei denen sie eine hohe Präsenz zeige und von denen sie einen beträchtlichen Teil selbst organisiere. Zu den traditionellen Veranstaltungsformaten zählten Kundgebungen, Kranzniederlegungen und Mahnwachen. Daneben experimentiere die Antragsgegnerin unter Einbindung der rechtsextremistischen Musikszene auch mit neuartigen Veranstaltungsformaten, wie etwa dem "Schild & Schwert"-Festival, das im April und November 2018 sowie im Juni 2019 stattgefunden habe. Aufgrund ihrer engen Verflechtung mit der rechtsextremistischen Szene sei es möglich, mit anderen Organisationen zu kooperieren und dadurch regelmäßig ein großes Publikum zu erreichen. Vertreter der Antragsgegnerin nähmen auch an Demonstrationen und Bürgerprotesten nicht rechtsextremer Dritter teil, um dabei ihre eigene Ideologie zu bewerben. Ihre Aktivitäten verbreite sie durch ihre ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den sozialen Medien. 66 Im Zentrum der politischen Außenarbeit stünden die Kampagnen "Schutzzonen" und "Deutsche helfen Deutschen". Die "Schutzzonen"-Kampagne sei darauf angelegt, das Image der Antragsgegnerin als "Macher-Partei" zu pflegen. Anfang des Jahres 2018 seien die Bemühungen um die Kampagne intensiviert und die Gründung von "Bürgerwehren" angestrebt worden. Im Juni 2018 sei eine Facebook-Kampagnenseite eingerichtet worden, die Ziele und Möglichkeiten der "Schutzzonen" erläutere. Auf dieser Seite dokumentiere die Antragsgegnerin außerdem einzelne Aktionen, bei denen es sich in erster Linie um "Streifengänge" mehrerer Personen handele. Die Seite habe 8.799 "Gefällt mir"-Angaben und 9.068 Abonnenten (Stand: April 2019). Seit Bestehen der Seite seien bis einschließlich 5. März 2019 195 Aktionen in 13 von 16 Ländern dokumentiert worden. Nach Auffassung verschiedener Funktionäre der Antragsgegnerin komme der "Schutzzonen"-Kampagne auch im Wahlkampf große Bedeutung zu. Aus der Antragsgegnerin zurechenbaren Äußerungen, Veröffentlichungen und Aktionen lasse sich die rassistische Prägung der Kampagne erkennen. Das "Kümmerer-Image" pflegten die Antragsgegnerin und ihre Jugendorganisation auch dadurch, dass sie sich mit "Schulwegwachen" gezielt an Schulkinder wendeten. Schließlich werde die "Schutzzonen"-Kampagne auch auf anderen Veranstaltungen beworben, etwa als Angehörige der Antragsgegnerin in "Schutzzonen-Westen" an Veranstaltungen der MVgida in Mecklenburg-Vorpommern teilgenommen hätten. 67 Die Kampagne "Deutsche helfen Deutschen" ziele ebenfalls auf die Pflege des Images als soziale "Macher-Partei". Die auf der Facebook-Kampagnenseite gelisteten Aktionen reichten von Lebensmittelspenden an örtliche Tafeln und Futterspenden an Tierheime über die Durchführung von öffentlichen Suppenküchen bis zur Verteilung von Sachspenden an Infoständen. Die Aktionen dienten der Verbreitung der politischen Überzeugungen der Antragsgegnerin und würden mit der "Schutzzonen"-Kampagne verbunden. Auch die "Deutsche helfen Deutschen"-Kampagne sei von einer rassistischen Grundtendenz geprägt, wofür bereits der Name spreche. 68 (γ) Da die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 weder ein Mandat auf Landes-, Bundes- noch Europaebene habe gewinnen können, sei die kommunale Ebene für sie von besonderer Bedeutung. Sie verfüge bundesweit über 141 kommunale Mandate. Zwar trete sie nicht flächendeckend bei Wahlen unterhalb der Landesebene an, doch dienten die Kommunalwahlen zur Festigung ihrer Strukturen in einzelnen Ortschaften. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Antragsgegnerin betone die Bedeutung der kommunalen Ebene auch vor dem Hintergrund, dass die politische Konkurrenz, namentlich die Alternative für Deutschland (AfD), keine lückenlose Personaldecke habe. Die Antragsgegnerin versuche, gerade diese Lücken mit eigenen Kandidaten zu füllen. 69 (δ) Die Antragsgegnerin kooperiere im Rahmen von Demonstrationen und Kundgebungen in erheblichem Ausmaß mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen. Mit der Partei "Die Rechte" bilde sie eine gemeinsame Ratsgruppe innerhalb des Dortmunder Stadtrats. In München hätten verschiedene Veranstaltungen mit Anhängern der Partei "Die Rechte" stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei auch mit den sogenannten "Freien Nationalisten", der "Kameradschaft Syndikat 52", bei der es sich um eine Nachfolgegruppierung der verbotenen "Kameradschaft Aachener Land" handele, und anderen rechtsextremistischen Akteuren, wie dem Netzwerk "White Rex", verknüpft. Sie solidarisiere sich in zahlreichen Beiträgen und Äußerungen ihrer Funktionäre und Anhänger mit den inhaftierten Holocaust-Leugnern Ursula Haverbeck und Horst Mahler. 70 Die Antragsgegnerin sei auch international eng mit rechtsextremistischen Gruppen vernetzt. Im Vordergrund stehe hierbei ihre Einbindung in das europäische Parteienbündnis "Alliance for Peace and Freedom" (APF) und in die APF-nahe Stiftung "Europa Terra Nostra" (ETN). Insbesondere die Jungen Nationalisten suchten Anschluss im europäischen Ausland und hätten schon an Aktionen bulgarischer, litauischer, tschechischer, ukrainischer und lettischer Rechtsextremisten teilgenommen. Schließlich biete die "Deutsche Stimme" auch ausländischen Rechtsextremisten die Möglichkeit, ihre Ideologie zu verbreiten. 71 2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin auf den Antrag vom 17. Juli 2019 erwidert und beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen. 72
- a)Der Antrag sei unzulässig. 73
- aa)Er sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Verfahrensart kennten, mit der eine politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden könne. Die Regelungen zu Art. 21 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG seien wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig und nichtig. 74
(1)Das in Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Chancengleichheit der Parteien bilde eines der zentralen Kernelemente des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und werde daher von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG umfasst. Das Demokratieprinzip sei konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar sei die Möglichkeit gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Dieses verfassungsrechtliche Postulat lasse sich auf Basis eines Parteiensystems, welches die Chancengleichheit der Parteien nicht gewährleiste, nicht verwirklichen. Demokratie ohne Gewährleistung der Chancengleichheit der politischen Parteien sei nicht denkbar. Werde eine Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen, werde ihre Möglichkeit, gemäß Art. 21 Abs. 1 GG an der politischen Willensbildung mitzuwirken, drastisch reduziert. Dann sei aber die Durchführung gleicher Wahlen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gewährleistet. Der Willensbildungsprozess des Volkes dürfe nicht durch staatliche Interventionen verzerrt werden. Die Chancengleichheit der Parteien beschreibe eine Teilmenge der durch Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärten Prinzipien. 75
(2)Vor diesem Hintergrund greife das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017 in den änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips ein. Das Gesetz teile Parteien in verfassungskonform und verfassungsfeindlich ein und hebe für letztere den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf die Parteienfinanzierung vollständig auf. Hierdurch würden deren Mitwirkungsmöglichkeiten intensiv beeinträchtigt. Dies sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. 76
(3)(
- a)Da die in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze auch vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht berührt werden dürften, sei jede Rechtfertigung einer entsprechenden Regelung per se ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss werde das Demokratieprinzip nicht nur "berührt", sondern in seinen Grundfesten erschüttert. 77 (
- b)Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses ungeeignet. Der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung dienen, weil er lediglich einen dogmatischen Sammelbegriff für unterschiedliche Vorschriften des Grundgesetzes zum präventiven Verfassungsschutz bilde, die nicht an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teilnähmen. Zudem werde übersehen, dass bei Parteien mit "falschem" Programm, aber fehlender "Potentialität" keine Notwendigkeit zum präventiven Verfassungsschutz bestehe. Vielmehr gehe es um eine Bestrafung für ein falsches Parteiprogramm. Diese pönale Zielsetzung, durch die sich Art. 21 Abs. 3 GG von Art. 21 Abs. 2 GG unterscheide, erweise sich von vornherein als zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung untauglich. Selbst der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" lasse es jenseits abstrakter Gefahrenlagen nicht zu, politische Gegner allein wegen ihrer "falschen" Gesinnung zu drangsalieren. Die Regelung verfolge damit keinen legitimen Zweck. 78 (
- c)Selbst bei unterstellter präventiver Zielsetzung erwiese sich ein Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung zum Schutz der Rechtsgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als von vornherein ungeeignet, da der Erhalt von Mitteln aus der staatlichen Parteienfinanzierung in der Vergangenheit nicht dazu geführt habe, dass die Parteien infolgedessen näher an die Potentialitätsschwelle herangerückt seien. Das gleichfalls immer wieder bemühte Argument, es sei unerträglich, dass eine "verfassungsfeindliche" Partei staatliche Gelder erhalte, sei kein rechtliches, sondern ein rein politisches. Solange eine Partei zugelassener Teilnehmer im demokratischen Wettbewerb sei, stünden ihr dieselben Rechte zu. Jenseits der Potentialität bestehe keine Verfassungstreuepflicht. 79 (
- d)Es könne auch nicht eingewendet werden, die Zulässigkeit des Ausschlusses "verfassungsfeindlicher" Parteien aus der Parteienfinanzierung ergebe sich denklogisch daraus, dass sogar ein Parteiverbot rechtlich zulässig wäre. Dies berücksichtige nicht, dass sich der Entzug nicht als Minus, sondern als Aliud zu einem kompletten Verbot darstelle. 80 (
- e)Hinzu komme, dass sich das Grundgesetz für ein Mehrparteiensystem entschieden habe. Angesichts dieser Entscheidung sei es widersprüchlich, die menschenrechtlich begründete Kernanforderung des Demokratieprinzips, allen Bürgern freie und gleiche Mitwirkungsmöglichkeiten zu garantieren, ausgerechnet bei deren zentralem Handlungsinstrument, nämlich den politischen Parteien, zurückzunehmen. 81
- bb)Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der Antragsgegnerin, weil sie infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen sei und der Antrag somit ins Leere gehe. 82
- b)Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG lägen nicht vor. Die Programmatik der Antragsgegnerin sei gemessen am Maßstab der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu beanstanden. Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins", weil auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 GG auf das Potentialitätskriterium nicht verzichtet werden könne. 83
- aa)Hauptangriffspunkt der Antragsteller und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sei der Volksbegriff im Parteiprogramm der Antragsgegnerin. Gegen diesen gebe es aber nichts zu erinnern. Insbesondere sei die Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde abwegig. 84 Ein auf dem ethnischen Volksbegriff beruhendes Staatsangehörigkeitsverständnis sei weit von Grausamkeiten wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung et cetera entfernt, vor denen Art. 1 Abs. 1 GG den einzelnen Menschen schütze. Die Menschenwürde umfasse nicht das Recht, deutscher Staatsangehöriger werden zu können, sondern lediglich das Recht, überhaupt Staatsangehöriger irgendeines Staates sein zu können. Die Auffassung, dass gewisse Gruppen von Menschen per se unwürdig seien, überhaupt Staatsangehörige gleich welchen Staates zu sein, werde von der Antragsgegnerin aber nicht vertreten. Zudem hielten auch unzählige andere Staaten am Abstammungsprinzip fest. Der Senat habe im Urteil vom 17. Januar 2017 verkannt, dass es sich bei dem ethnischen Volksbegriff um das tradierte, auf dem Abstammungsprinzip beruhende Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts handele, welches von den Vätern des Grundgesetzes als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) habe das Abstammungsprinzip als prägendes Merkmal zugrunde gelegen. Art. 116 Abs. 1 GG gehe von der deutschen Volkszugehörigkeit aus, führe also ein "völkisches Element" in das Verfassungsrecht ein. Auch seien die Amtseide von Bundespräsident und -kanzler auf die Interessen des "deutschen Volkes" ausgerichtet, womit wohl kaum eine Verpflichtung auf das Wohl einer anonymen und beliebig austauschbaren Wohnbevölkerung habe statuiert werden sollen. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht im "Teso-Beschluss"(BVerfGE 77, 137), dem das Gericht im Urteil vom 17. Januar 2017 eine falsche Deutung gegeben habe, diesen Volksbegriff zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergäben keinen Sinn, wenn man den Volksbegriff als bunt zusammengewürfelte und beliebig austauschbare Wohnbevölkerung verstünde, die potentiell jeden Menschen auf dem Globus umfasse. Die wirklichen Verfassungsfeinde seien auf der Antragstellerbank zu finden, weil die als Verfassungsorgane in Erscheinung tretenden politischen Kräfte unter grobem Verstoß gegen das Identitätswahrungsgebot das Deutsche Staatsvolk radikal verändern wollten. Es sei geradezu absurd, dass die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung des ius sanguinis und der von ihr vertretene ethnische Volksbegriff nach Herder gegen die Menschenwürde verstoßen sollten. 85 Auch der vom Senat beanstandete Begriff der "Volksgemeinschaft", der unter anderem in Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 zu finden sei, belege keine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Der von ihr vertretene Volksbegriff sei Folge des "lebensrichtigen Menschenbildes", das den Menschen als ein Wesen verstehe, das der Gemeinschaft bedürfe, wie auch die Gemeinschaft der Leistung des Einzelnen bedürfe. Die "Volksgemeinschaft" sei kein Zwangskollektiv, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen Gesellschaftsordnung. Die demgegenüber vom Zweiten Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 betriebene Verteufelung des Volksgemeinschaftsbegriffs stehe in krassem Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Antragsgegnerin plane Ausbürgerungen von Staatsbürgern nichtdeutscher Abstammung, habe der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 selbst eingeräumt, dass diese Forderung bisher von ihr nicht erhoben worden sei. 86
- bb)Da die Antragsgegnerin mit ihrem ethnischen Volksbegriff in voller Kongruenz mit den grundgesetzlichen Vorgaben stehe, sei zugleich der Vorwurf entkräftet, dieser Volksbegriff verstoße gegen das Demokratieprinzip. Das Grundgesetz gewähre dem - einfachen - Gesetzgeber bei der Verteilung deutscher Pässe keine Narrenfreiheit, sondern verpflichte ihn, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten. Diese Konzeption nehme die Antragsgegnerin ernst und strebe eine Rückkehr zur bewährten Konstruktion des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes an. Dabei verkenne sie nicht, dass es sich bei den eingebürgerten Personen um deutsche Staatsangehörige handele, sie halte dies nur nicht für richtig. 87 Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung des Urteils vom 17. Januar 2017 bestehe darin, dass die von der Antragsgegnerin artikulierte Kritik an der herrschenden politischen Klasse in Deutschland bewusst als Kritik an der Demokratie fehlinterpretiert worden sei. Die geübte Systemkritik dürfe nicht mit grundsätzlicher Demokratiekritik verwechselt werden. Die Antragsgegnerin bekenne sich zur Volkssouveränität und fordere die Einführung von Volksentscheiden sowie die Direktwahl des Staatsoberhaupts, wie aus Broschüren der Jahre 2001 und 2007 ersichtlich sei. 88 Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, sei unzutreffend. Zudem sei ihre spezifische Situation zu berücksichtigen. Diese bestehe in einer massiven und die Menschenwürde ihrer Anhänger missachtenden Diskriminierung durch die Parteien, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten. Angestrebt würden die Beeinträchtigung des Mehrparteiensystems, die Verächtlichmachung der Antragsgegnerin und die massive Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen ihrer Anhänger. Zudem suggerierten die Antragsteller ein falsches Bild, wenn sie die Antragsgegnerin so darstellten, als hätte sie durch ihre Abgeordneten in den Landesparlamenten nur herumgepöbelt und gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Dies belegten zahlreiche - näher aufgeführte - sachliche Initiativen, in denen ausdrücklich ein Mehr an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eingefordert worden sei. 89
- cc)Die Antragsgegnerin wende sich auch nicht gegen den Rechtsstaat. Gerade weil sie fortwährend politisch motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltlos zur Herrschaft des Rechts und lehne Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Schon in ihrem Programm führe sie aus, dass rechtsfreie Räume nicht geduldet werden dürften, die Unabhängigkeit der gesetzgebenden, der ausführenden und der rechtsprechenden Gewalt sicherzustellen sei und das staatliche Gewaltmonopol vorbehaltlos anerkannt werden müsse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie - angesichts der "äußerst prekären Sicherheitslage in diesem Land, die durch fast tägliche Messerangriffe durch einschlägiges Klientel geprägt" sei - Initiativen unterstütze, welche auf einen verstärkten Selbstschutz der Bürger zielten. Dies könne ihre Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols nicht belegen. Die Rechtmäßigkeit ihrer "Schutzzonen"-Kampagne sei bereits mehrfach festgestellt worden. Das dabei von der Antragsgegnerin vertretene Konzept entspreche demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht. 90
- dd)Aus den von den Antragstellern mit der Antragsschrift neu vorgelegten Belegen ergebe sich nichts anderes. Diese seien ungeeignet, eine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin zu begründen, da sich ihr Beweiswert weitgehend darin erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte. 91
- ee)Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins". Soweit die Antragsteller dies annähmen, weil die Antragsgegnerin Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalte, bundesweit organisiert sei, ihr auf allen politischen Ebenen Wahlantritte möglich seien und sie über ein politisches Konzept verfüge, das sich in ihren Aktivitäten zeige, verkennten sie, dass diese Kriterien eine politische Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG definierten. Man werde daher nicht umhinkommen, das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" ebenso auszulegen wie dasjenige des "Darauf Ausgehens", das heißt eine gewisse Potentialität zu fordern. Innerhalb der Tatbestände des Art. 21 GG könne das Bundesverfassungsgericht zwar nach dem Grad der Potentialität die angezeigt erscheinende Rechtsfolge auswählen. Gänzlich ohne einschränkendes Potentialitätskriterium könne die neue Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht funktionieren. Eine solche Potentialität sei im Hinblick auf die Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch viel weniger zu erkennen als im Jahr 2017. 92 Zudem wäre das politische Vorgehen der Antragsgegnerin - selbst wenn es die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 GG erfüllte - angesichts der "rechts- und verfassungswidrige[n] Überschwemmung Deutschlands mit sogenannten 'Flüchtlingen', durch die sukzessive das deutsche Staatsvolk ausgetauscht werden soll" und die sich als "Putsch von oben" darstelle, über das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt. 93 3. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. März 2020 haben die Antragsteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2020 repliziert und nochmals zur Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (a), zum Rechtsschutzbedürfnis (
- b)und zur Subsumtion unter den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (
- c)vorgetragen. 94
- a)Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich daraus, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nur nachrangig von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst werde und diese auch nicht deckungsgleich mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG sei. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG stelle entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Aliud, sondern ein Minus in einem abgestuften Sanktionssystem für eine verfassungsfeindliche Partei dar. 95
- b)Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege vor, da die Antragsgegnerin im Jahr 2019 noch staatliche Gelder im Wege der Parteienfinanzierung erhalten habe. Auf die Höhe komme es nicht an, weil der Präventionszweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG schon bei geringen Summen greife. 96 Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 18 PartG sei das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zum einen bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin steuerbegünstigte Spenden und Erbschaften erhalte, wie dies in der Vergangenheit in nicht unbeträchtlichem Umfang der Fall gewesen sei. Zum anderen könne wegen der recht geringen Anforderungen für einen Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin in Zukunft wieder an dieser partizipieren werde. 97
- c)
- aa)Die zentrale Problematik des ethnischen Volksbegriffs liege darin, dass nach dem Verständnis der Antragsgegnerin der Gesetzgeber nicht in der Lage sei, über die Zugehörigkeit zum deutschen Volk zu entscheiden. Die Antragsgegnerin unterscheide zwischen ethnisch Deutschen und Nichtdeutschen und betrachte Letztere, auch wenn sie deutsche Staatsangehörige seien, nicht als Angehörige des deutschen Volkes. Damit negiere sie den durch die Ewigkeitsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Zusammenhang zwischen Volkssouveränität und Staatsangehörigkeit. Fehle es nach Ansicht der Antragsgegnerin an der deutschen Volkszugehörigkeit, werde programmatisch die Möglichkeit eröffnet, deutsche Staatsangehörige des deutschen Staatsgebiets zu verweisen. 98
- bb)Die Auflistung der parlamentarischen Aktivitäten durch die Antragsgegnerin für die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat sei unerheblich, weil die Initiativen bereits bei Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2017 vorgelegen hätten und für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit bedeutungslos gewesen seien. 99
- cc)Die "Schutzzonen"-Kampagne sei rassistisch ausgestaltet und belege die Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin. Ein Vergleich mit der Bayerischen Sicherheitswacht verbiete sich, da diese eine staatliche Institution und als Ehrenamt der Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sowie den Polizei- und Sicherheitsbehörden nachgelagert sei. 100
- dd)Hinsichtlich der Verwertung einzelner Belege führen die Antragsteller aus, dass eine erst im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin geäußerte Distanzierung für die Beurteilung keine Bedeutung haben dürfte. 101
- ee)Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das "Darauf Ausgerichtetsein" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG Potentialität erfordere, missachte die eindeutige Entstehungsgeschichte der Norm. Es bestehe auch keine Deckungsgleichheit mit dem Parteibegriff aus Art. 21 Abs. 1 GG und § 2 PartG, weil dieser geringere Anforderungen enthalte als das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG. Alle Nachweise für qualifizierte Vorbereitungshandlungen der Antragsgegnerin zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gingen über den verfassungsrechtlichen Parteienbegriff hinaus. Zur Begründung eines gegenüber dem Parteibegriff eigenständigen Regelungsgehalts des "Darauf Ausgerichtetseins" bedürfe es des Rückgriffs auf das Potentialitätskriterium nicht. 102
- ff)Auch systematisch überzeuge die Forderung nach dem Vorliegen von Potentialität nicht, weil kein Grund ersichtlich sei, warum bei Vorliegen des Potentialitätskriteriums durch die Antragsteller kein Parteiverbot, sondern lediglich der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt werden sollte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Bundesverfassungsgericht anhand des "Grades" der Potentialität über die Rechtsfolge - Verbot oder Finanzierungsausschluss - entscheiden solle, entbehre jeglichen normativen Anknüpfungspunkts. 103 4. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 dupliziert und insbesondere noch einmal die Zulässigkeit des Antrags bestritten (
- a)sowie den Antrag als jedenfalls unbegründet eingeordnet (b). 104
- a)
- aa)Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterfalle Art. 79 Abs. 3 GG und sei daher dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen. Die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 führten nicht dazu, dass die Chancengleichheit der Parteien nicht (mehr) am Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG teilnehme. 105
- bb)Unterhalb der Schwelle der Potentialität bedürfe es keines Verfassungsschutzes durch den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung, da sich der freiheitliche Rechtsstaat nicht gegen bedeutungslose Parteien schützen müsse. Eine Prävention weit im Vorfeld einer Gefahr erscheine unangemessen und stelle sich als "rein repressive Schikane" dar. 106
- cc)Zwischen staatlicher Parteienfinanzierung und Erreichung der Potentialitätsschwelle bestehe - wie gerade das Beispiel der Antragsgegnerin verdeutliche - kein empirisch belegbarer Zusammenhang. Der Wähler treffe seine Wahlentscheidung ausschließlich aufgrund der Programmatik der jeweiligen Partei und nicht wegen der Art und Weise, wie oder mit welchem finanziellen Aufwand eine Partei Wahlkampf betreibe. 107
- b)Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. 108
- aa)Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht, leugne aber dessen rechtliche Wirkungen nicht und daher auch nicht, dass Nicht-Abstammungsdeutsche nach geltendem Recht Teil des Volkes im rechtlichen Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein könnten. Es bleibe unerfindlich, wie hierdurch der Aufenthaltsstatus von deutschen Staatsangehörigen nichtdeutscher Abstammung "prekär" werden sollte. 109
- bb)Dass die "Schutzzonen"-Kampagne "rassistisch" ausgerichtet sei, sei ein "Gerücht". Es sei nicht "rassistisch", wenn sich engagierte Bürger zusammenschlössen, um die Polizeibehörden bei der Bewältigung der aus dem "Invasionsgeschehen" resultierenden Gefahrenlagen zu unterstützen; man könne dies auch als "Zivilcourage" bezeichnen. 110
- cc)Die "strategische Konzeption" und deren "planvolle Umsetzung" könnten für die Beurteilung eines "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht fruchtbar gemacht werden: Es handele sich um bloße "Feigenblatt-Kriterien", die dem Ziel dienten, eine restriktive Handhabung des Tatbestands durch die Konstruktion zusätzlicher, letztlich redundanter Merkmale zu simulieren. 111 5. Mit Schriftsatz vom 25. April 2023 haben die Antragsteller die Belegsammlung aktualisiert und weitere Testate und Erklärungen zur Erfüllung der Anforderungen der Staats- und Quellenfreiheit sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens für den Zeitraum nach Antragstellung am 17. Juli 2019 vorgelegt. 112
- a)Die Staatsfreiheit sei bis zum Ende des Verfahrens sichergestellt. Mit den neuen Testaten werde dokumentiert, dass die Weisungslage auch nach Einreichung der Antragsschrift im Juli 2019 unverändert aufrechterhalten worden sei. Zudem hätten die Länder und der Bund im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 ihre Mitarbeiter nach eigenem Ermessen mündlich in Dienstbesprechungen, aber auch durch schriftliche Erinnerungen auf die Beachtung des Gebots der Staatsfreiheit hingewiesen. 113
- b)Das mit dem Schriftsatz vorgelegte Material sei "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Belege seien auf dieselbe Weise kategorisiert und dreifach auf Quellenfreiheit geprüft worden wie die Belege aus der Antragsschrift. 114
- c)Die Sicherstellung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens habe für die Antragsteller weiterhin oberste Priorität. Entsprechend bestehe die Weisungslage fort, die dazu diene, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin von vornherein zu verhindern. Wie erwartet, sei Rechtsanwalt Richter als Verfahrensbevollmächtigter benannt worden. Sein besonderer Schutz sei bereits vor dessen Bevollmächtigung gewährleistet gewesen. In den nun beigefügten Anlagenkonvoluten werde seitens der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder das unveränderte Fortbestehen der Weisungslage zum Ausschluss einer Prozessausspähung sowie zum besonderen Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nach Einreichen der Antragsschrift im Juli 2019 bestätigt und erläutert. Auch insoweit hätten die Sicherheitsbehörden im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter an diese Weisungslage erinnert. In Mecklenburg-Vorpommern sei es in den Jahren 2021 und 2022 in drei Fällen zu zufälligen Randerkenntnissen bezüglich des Verfahrensbevollmächtigten gekommen. Nachdem dies festgestellt worden sei, seien umgehend Maßnahmen eingeleitet worden, die eine Verwertung der erhobenen Erkenntnisse ausgeschlossen hätten. 115
- d)Die Antragsgegnerin nehme auch nach dem Wegfall der staatlichen Parteienfinanzierung aufgrund unzureichender Wahlergebnisse weiterhin Einfluss auf die politische Willensbildung und ziele darauf, an der Vertretung des Volkes auf Landes- und Bundesebene mitzuwirken. Angesichts ihrer Mitgliederbasis von über 3.000 Personen und ihrer umfassenden Parteiorganisation verfolge sie dieses Ziel auch ernsthaft. Im Rahmen der Bundestagswahl 2021 habe sie angegeben, über insgesamt 148 Untergliederungen zu verfügen. Die Antragsgegnerin trete weiter zu Bundes- und Landtagswahlen an, ohne dass sie Erfolge verzeichnen könne. Zwar habe sie sich in sieben Ländern zuletzt gar nicht mehr zur Wahl gestellt. Im Jahr 2022 habe sie jedoch circa 106 kommunale Mandate innegehabt, wobei die Zahl schwanke und die Wahl eines Mitglieds der Antragsgegnerin zum Ortsvorsteher in einer hessischen Gemeinde zu bundesweiter Aufmerksamkeit geführt habe. Aufgrund der vergangenen Wahlergebnisse erfülle die Antragsgegnerin zwar nicht länger die Voraussetzungen für die staatlichen Mittel zur Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG. Dies stehe einem Ausschluss aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht entgegen. Es genüge für einen Antrag auf Finanzierungsausschluss, dass die Antragsteller verhindern wollten, dass die Antragsgegnerin (wieder) in den Genuss staatlicher Gelder gelange. Dass dies nicht von vornherein ausgeschlossen sei, belege insbesondere das letzte Landtagswahlergebnis in Mecklenburg-Vorpommern von 0,8 %. Zudem entfalle bei einem erfolgreichen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 GG auch die steuerliche Begünstigung. Insoweit profitiere die Antragsgegnerin mittelbar weiterhin von der staatlichen Parteienfinanzierung. 116
- e)Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Sie verfolge das Ziel, die Elemente der staatlichen Grundordnung durch einen autoritären, am ethnischen Volksbegriff orientierten Staat zu ersetzen. Indiz hierfür sei ferner ihre Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus. 117
- aa)Auch in neueren Äußerungen werde deutlich, dass der rechtliche Status der Staatsangehörigkeit für die Antragsgegnerin keine politische Relevanz habe und nicht mit der Zugehörigkeit zum deutschen Volk gleichzusetzen sei. Die Anhänger der Antragsgegnerin proklamierten nach wie vor einen "biologistischen" Rassismus, der sich auch dadurch manifestiere, dass sie kontinuierlich einen Zusammenhang zwischen Kriminalität und biologischen Merkmalen herstellten. Gleiches gelte für den Antisemitismus, der seit dem Verbotsverfahren häufig implizit bleibe. Es würden zahlreiche antisemitische Stereotype in Reden und Beiträgen bedient und zum Teil mit der Abwertung anderer gesellschaftlicher Gruppen verbunden. Die Antragsgegnerin ordne weiterhin das Individuum der "Volksgemeinschaft" unter und räume dem Kollektiv unbedingten Vorrang ein. 118
- bb)Die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, ohne eine Alternative aufzuzeigen, und ziele damit auf einen Systemsturz ab. Im Bundestagswahlkampf 2021 habe sie nicht nur eine alternative Politik anzubieten versucht, sondern mit einer fundamentalen Systemalternative geworben. Eine Verteidigung der Demokratie werde abgelehnt, das bestehende Regierungssystem sei nach ihrer Auffassung nur scheinbar demokratisch und freiheitlich organisiert. 119
- cc)Die Antragsgegnerin halte die deutsche Regierung für illegitim, bezweifle die Unabhängigkeit Deutschlands und bezeichne unverändert gewählte Abgeordnete als "Volksverräter" oder auch "Volkszertreter" und Politiker insgesamt als "Verbrecher", die juristisch zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Zudem stelle die Antragsgegnerin weiterhin die Unabhängigkeit der Justiz infrage und lehne das staatliche Gewaltmonopol ab. 120
- dd)In den aktuellen Äußerungen von Parteifunktionären und -anhängern komme die Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin zum Nationalsozialismus nach wie vor zum Ausdruck. Anhänger und Mitglieder erkennten etwa die Oder-Neiße-Grenze nicht an und äußerten sich vielfach geschichtsrevisionistisch. Der Landesverband Hamburg halte die Machtübernahme Hitlers für demokratisch legitimiert, während die heutige Demokratie illegitim sei. Dabei ähnele die Beschreibung der NSDAP dem Selbstbild der Antragsgegnerin. In weiteren Beiträgen relativiere die Antragsgegnerin die Schuld des Deutschen Reiches am Zweiten Weltkrieg und die Vernichtungspraxis des NS-Regimes, indem sie die Bedeutung des Begriffs Holocaust umkehre. Schließlich werde noch immer die Wehrmacht glorifiziert und der 8. Mai nicht als Tag der Befreiung verstanden; vielmehr solle an diesem Tag aller deutschen Opfer und Vertriebenen gedacht werden. 121
- ee)Auch wenn Wahlerfolge ausgeblieben seien, gehe die Antragsgegnerin bei der Umsetzung ihres verfassungsfeindlichen Programms weiterhin planvoll im Sinne qualifizierter Vorbereitungshandlungen vor. Dafür sprächen bereits der Organisationsgrad der Antragsgegnerin, die Mitgliederzahl sowie ihre Wahlantritte und kommunalen Mandate. Sie führe unverändert Parteiveranstaltungen und Schulungen durch und werbe um neue Mitglieder. Während der Corona-Pandemie habe auch die Antragsgegnerin ihre Aktivitäten beschränken müssen. Mit der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im April 2021 seien diese wiederaufgelebt. 122 Die Antragsgegnerin habe eine strategische Neuausrichtung vorgenommen, ohne die "Vier-Säulen-Strategie" aufgegeben oder die verfassungsfeindliche Programmatik verändert zu haben. Ziel sei, unter Beibehaltung der inhaltlichen Positionen das Bild der Antragsgegnerin in der Bevölkerung zu verbessern. Sie wolle sich stärker als politische Bewegung mit regionaler Verankerung etablieren und reagiere damit auf die anhaltend schlechten Wahlergebnisse. Gleichwohl ziele sie weiterhin darauf ab, an der Volksvertretung im Bundestag, in den Landtagen und auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Die strategische Umstellung umfasse vor allem drei Punkte: Erstens solle die Antragsgegnerin einen neuen Namen erhalten. Zweitens solle die Partei sich stärker als eine Art "Nichtregierungsorganisation" oder auch "Bewegung" organisieren und weniger in festen Parteistrukturen arbeiten. Drittens solle sich die Partei auf die Lokalpolitik konzentrieren. Der Fokus auf die kommunalpolitische Ebene solle Wahlerfolge auf Landesebene vorbereiten. Diese Strategie sei im Jahr 2022 im Vorfeld des Bundesparteitags aktualisiert worden. Die Antragsgegnerin zeichne ihre Zukunft als eine Partei, die wie eine Bürgerbewegung einzelne Themen politisch fruchtbar zu machen suche. Ihren eigenen Beitrag erkenne sie darin, dass sie über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen, aber auch über die Erfahrung der Veranstaltungsorganisation und die Netzwerke verfüge. Insofern versuche die Antragsgegnerin ihre Verfasstheit und damit einen wesentlichen Aspekt ihrer Parteieigenschaft für die Umsetzung ihrer politischen Ziele zu nutzen. 123 Die Neuausrichtung habe innerhalb der "Vier-Säulen-Strategie" eine stärkere Betonung des "Kampfes um die Köpfe" zur Folge. Der "Kampf um die Parlamente" werde dafür zurückgenommen, er bleibe freilich ein Ziel der Antragsgegnerin. Darüber hinaus führe sie den "Kampf um die Straße", buhle um öffentliche Aufmerksamkeit und sei im "Kampf um den organisierten Willen" bestrebt, durch gezielte Vernetzungen und gemeinsame Aktionen eine breite rechtsextremistische Bündnisbewegung zu etablieren. Sie organisiere selbst Kundgebungen und Mahnwachen, nehme an Protestveranstaltungen Dritter teil und versuche, diese zu radikalisieren. Seit dem Jahr 2020 habe sie zudem ihre Medienangebote und damit ihre Öffentlichkeitsarbeit ausgebaut und modernisiert. Neben dem offiziellen YouTube-Kanal "Nationaldemokraten" betreibe auch die "Deutsche Stimme" mit "DS-TV" einen eigenen Kanal mit 9.850 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023), auf dem Videoproduktionen aus dem eigenen Studio sowie Berichte von Demonstrationen und Livestreams von Veranstaltungen veröffentlicht würden. Auch der Bundesvorsitzende betreibe einen eigenen Kanal mit 4.660 Abonnenten (Stand: 28. Februar 2023). 124 Die monatlich erscheinende "Deutsche Stimme" bleibe das wichtigste Publikationsorgan der Antragsgegnerin. Im Zuge der strategischen Neuausrichtung sei die "Deutsche Stimme" von einer reinen Parteizeitung zu einem Monatsmagazin gewandelt worden, um breitere Leserkreise anzusprechen. Weitere Publikationen seien das nichtoffizielle Mitteilungsblatt "Stimme Deutschland" sowie die durch den Parteivorstand herausgegebenen "Deutsche[n] Nachrichten aus der Parteizentrale", die quartalsmäßig erschienen. 125 Die Antragsgegnerin sei innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums sowohl national als auch international weiter gut vernetzt. In dieser Vernetzung liege laut ihrem Bundesvorsitzenden die Stärke der Antragsgegnerin, die es weiter auszubauen gelte. Sie werde zeitweise von freien rechtsextremen Gruppierungen unterstützt und schließe mit anderen rechtsextremen Parteien strategische Bündnisse. 126 6. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 erwidert. 127
- a)Es bestünden unbehebbare Verfahrenshindernisse. Die Staatsfreiheit der Führungsebene der Antragsgegnerin sei nicht gewährleistet. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe Anfang 2023 versucht, Informanten aus den Reihen des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin anzuwerben, darunter auch ein Landesvorstandsmitglied. 128
- b)Neben der fehlenden Staatsfreiheit sei auch die Durchführung eines fairen Verfahrens nicht gewährleistet. Es sei durch staatliche Maßnahmen zur Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin gekommen. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken habe im Rahmen eines Verfahrens gegen den Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Geldwäsche diverse EDV-Geräte beschlagnahmt, welche prozessstrategierelevante Kommunikation enthalten hätten. 129
- c)Zudem erweise sich der Antrag nunmehr auch deshalb als unzulässig, weil die Antragsgegnerin infolge des Nichterreichens der erforderlichen Stimmenanteile aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschieden sei und es den Antragstellern damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller sei auf anderem Wege bereits erreicht worden. Eine mögliche Wiederteilnahme der Antragsgegnerin an der staatlichen Parteienfinanzierung könne im hiesigen Verfahren nicht unterbunden werden, weil es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Hierfür sei zu gegebener Zeit ein neuer Antrag auf Ausschluss von der Parteienfinanzierung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit einer Stattgabe einhergehenden Verlust der steuerlichen Begünstigung der Antragsgegnerin. Dabei handele es sich um einen unselbständigen Reflex im Rahmen eines Finanzierungsausschlusses. 130 7. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 haben die Antragsteller zu den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Vorkommnissen Stellung genommen. 131
- a)Bei den Kontaktaufnahmen durch den Landesverfassungsschutz Nordrhein-Westfalen habe es sich um offene Befragungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW) gehandelt, bei der die befragte Person nicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei nicht mit einer Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei vergleichbar. Eine auch nur auf kurze Dauer angelegte Beziehung zwischen einem Parteifunktionär und dem Verfassungsschutz, aus der widerstreitende Loyalitätsansprüche und eine staatliche Einflussnahme auf die Willensbildung und die Selbstdarstellung der Partei entstehen könnten, sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Maßnahme habe vielmehr der Erhebung von Informationen zur Neuausrichtung der Antragsgegnerin gedient und beeinträchtige darum deren Staatsfreiheit nicht. 132
- b)Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken fehle es schon an einem Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Strafermittlungsverfahren. Der Durchsuchungsbeschluss habe sich allein auf strafverfahrensrelevante Sachverhalte im Zeitraum von März 2014 bis Januar 2016 bezogen und liege damit vor der Urteilsverkündung des vorangegangenen Verbotsverfahrens. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf den Bezug zum hiesigen Verfahren hingewiesen. Daraufhin habe diese ergänzend beantragt, die spätere Auswertung auf Suchkriterien zu beschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu den Tatvorwürfen hätten. Hinsichtlich der Tätigkeit des damaligen Beschuldigten als Parteivorsitzenden seien keinerlei Inhalte mitgeteilt worden. Auch zu Zufallsfunden sei es nicht gekommen. 133
- c)Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund des Interesses der Antragsteller, die Antragsgegnerin in den künftigen sechs Jahren auch dann von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen zu wissen, wenn sie zwischenzeitlich wieder Wahlerfolge verbuchen und Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen sollte. Auch der Entzug der mittelbaren Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen sei im Rahmen des Finanzierungsausschlusses ein legitimes Ziel. Die Antragsteller strebten nicht nur an, der Antragsgegnerin diese steuerlichen Privilegien zu entziehen, sondern auch mögliche zukünftige Ansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen. Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 GG sei die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien. V. 134 Die Antragsgegnerin hat die Richter Müller und Huber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 158, 262 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Huber I; 158, 271 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Müller I). VI. 135 Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Zweite Senat entschieden, die Verhandlung über den Antrag der Antragsteller auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2023 - 2 BvB 1/19 -). VII. 136 Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2023 hat sich die Antragsgegnerin in "Die Heimat (HEIMAT)" umbenannt (vgl. Beier, Die Nationaldemokraten sind jetzt Die Heimat, Pressemitteilung vom 3. Juni 2023, abrufbar unter https://die-heimat.de/die-nationaldemokraten-sind-jetzt-die-heimat/; Die Bundeswahlleiterin, Parteiunterlagen für Die Heimat vom 17. August 2023, S. 8). VIII. 137 Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 verwarf der Zweite Senat einen Antrag der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Deutsche Bundestag die Antragsgegnerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt habe, indem er mit Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit geschaffen habe, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Der Senat äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des Deutschen Bundestages tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein könne. Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.). IX. 138 Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch die als Auskunftspersonen geladenen Mitglieder der Antragsgegnerin erschienen. Mit Telefax desselben Tages, bei Gericht eingegangen um 7:59 Uhr, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da aufgrund der Verfahrensweise des Senats im Organstreitverfahren 2 BvE 1/17 ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei. Bei der Feststellung der Anwesenheit hat sich kein Vertreter für die Antragsgegnerin gemeldet. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind Dr. Steffen Kailitz und Prof. Dr. Christoph Kopke sowie für das Bundesamt für Verfassungsschutz Herr Marcel Muth, für das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Herr Martin Wentorf und für die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Herr Leitender Oberstaatsanwalt Bernd Weidig angehört worden. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident des Bundesrates und Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, die Bundesministerin des Innern und für Heimat, die Vorsitzende der Innenministerkonferenz und Senatorin für Inneres und Sport des Landes Berlin sowie der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz haben Stellung genommen. B. 139 Der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens stehen Verfahrenshindernisse nicht entgegen. Die im Parteiverbotsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen (I.) gelten auch für das Finanzierungsausschlussverfahren (II.). Diesen Anforderungen ist vorliegend Rechnung getragen (III.). Sonstige Verfahrenshindernisse bestehen nicht (IV.). I. 140 Im Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe zu unbehebbaren Verfahrenshindernissen im Parteiverbotsverfahren konkretisiert. Eine Verfahrenseinstellung kommt danach lediglich als ultima ratio in Betracht (1.). Sie setzt einen Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht voraus (2.). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gegen das aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot freier und selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht verstoßen wird (3.). Mit dem rechtsstaatlichen Gebot strikter Staatsfreiheit ist der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens grundsätzlich nicht zu vereinbaren (4.). Gleiches gilt, soweit ein Verbotsantrag im Wesentlichen auf Materialien und Sachverhalte gestützt wird, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (5.). Daneben kommt dem Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Der daraus folgende Anspruch einer Prozesspartei, im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können, steht einem Ausspähen der Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (6.). 141 1. Weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthalten spezielle Normen zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Durchführung eines Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG sowie zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen solche Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung der Verfahrenseinstellung wegen nicht behebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 107, 339 <363> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <158 Rn. 402>). 142 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2003 (BVerfGE 107, 339) hierzu erstmals ausgeführt, kein staatliches Verfahren dürfe einseitig nur nach Maßgabe des jeweils rechtlich bestimmten Verfahrenszwecks ohne Rücksicht auf mögliche gegenläufige Verfassungsgebote und auf mögliche übermäßige rechtsstaatliche Kosten einseitiger Zielverfolgung durchgeführt werden. Die Durchsetzung jedes staatlichen Verfahrensinteresses müsse im Konflikt mit gegenläufigen verfassungsrechtlichen Rechten, Grundsätzen und Geboten als vorzugswürdig nach Maßgabe der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 107, 339 <364> <entscheidungstragende Senatsminderheit>). 143 Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei eine Garantenstellung für die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen im Verbotsverfahren zukommt. Es hat daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das staatliche Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens überwiegt oder ob die Fortsetzung des Verfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Antragsgegnerin widerspricht (vgl. BVerfGE 107, 339 <364 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>). Ein zur Verfahrenseinstellung zwingendes Verfahrenshindernis kann allerdings nur angenommen werden, wenn die materiellen Ziele des Verfahrens tatsächlich nicht mehr oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismäßiger Rechtsverletzungen zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 107, 339 <380> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>). Die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses kommt nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>). 144 2. Voraussetzung für die Annahme eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses ist demgemäß ein Verfassungsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 107, 339 <365> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <159 Rn. 404>). Bei weniger schwerwiegenden oder auf andere Weise ausgleichbaren Verfahrensmängeln verbietet sich eine Verfahrenseinstellung. Sie können durch Rechtsfolgen (wie etwa Beweisverwertungsverbote) ausgeglichen werden, die nicht das gesamte Verfahren mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. BVerfGE 107, 339 <379> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <159 Rn. 404>). 145 3. Für die Frage, ob ein gewichtiger Verfassungsverstoß gegeben ist, sind vor allem die sich spezifisch aus dem Wesen des Parteiverbotsverfahrens gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden rechtsstaatlichen Anforderungen zu beachten: Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Im Parteiverbotsverfahren ist daher ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit geboten. Die betroffene Partei erhält im Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - gegebenenfalls letztmalig - die Chance, dem Vorbringen der Antragsteller das Bild einer loyalen verfassungsrechtlichen Institution entgegenzusetzen, deren weitere Teilnahme am Prozess der Volks- und Staatswillensbildung im Interesse einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung notwendig und legitim ist. Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation eine herausragende Bedeutung. Es muss gewährleistet sein, dass die Partei ihre Position frei, unbeobachtet und selbstbestimmt darstellen kann (vgl. BVerfGE 107, 339 <368 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <159 f. Rn. 405>). 146 4. Mit dem Gebot der Staatsfreiheit ist die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen sie laufenden Verbotsverfahrens nicht vereinbar. 147
- a)Erfolgt die Beobachtung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei durch V-Leute oder Verdeckte Ermittler, die im Bundes- oder einem Landesvorstand dieser Partei oder in den Vorständen ihrer Teilorganisationen tätig sind, ist deren freie und selbstbestimmte Willensbildung und Selbstdarstellung nicht gewährleistet. V-Leute wirken notwendig als Medien staatlicher Einflussnahme. Ihre Tätigkeit ist durch widersprüchliche Loyalitätsansprüche als Parteimitglieder einerseits und als - in der Regel entgeltlich tätige - Informanten für staatliche Behörden andererseits geprägt, deren Aufgabe es sein kann, Material für ein mögliches Parteiverbotsverfahren zu beschaffen. Staatliche Präsenz auf den Führungsebenen der Partei macht Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar (vgl. BVerfGE 107, 339 <366 f.> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <160 Rn. 407>). Ob und inwieweit der Einzelne tatsächlich Einfluss genommen hat, ist regelmäßig nicht nachvollziehbar und daher nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 144, 20 <160 Rn. 407>). 148
- b)Staatliche Stellen müssen daher rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei "abgeschaltet" haben und dürfen auch keine die "Abschaltung" umgehende "Nachsorge" betreiben; eingeschleuste Personen (Verdeckte Ermittler) sind zurückzuziehen (vgl. BVerfGE 107, 339 <369> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <161 Rn. 408>). Dabei ist die Pflicht zur "Abschaltung" von V-Leuten und zur Beendigung der Tätigkeit von Verdeckten Ermittlern auf den Bundesvorstand und die Landesvorstände der Partei sowie ihre Teilorganisationen beschränkt, da es sich hierbei um diejenigen Gremien handelt, die auf die Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei während eines laufenden Verbotsverfahrens entscheidenden Einfluss haben (vgl. BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 408>). 149 5. Ebenfalls mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist es, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist (Gebot der Quellenfreiheit; vgl. hierzu BVerfGE 107, 339 <370> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <162 Rn. 410>). 150 Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 <382> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <162 Rn. 411>). Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 <162 Rn. 411 f.>). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 <370> <entscheidungstragende Senatsminderheit>; 144, 20 <162 Rn. 413>). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <162 Rn. 413>). 151 6. Im Parteiverbotsverfahren hat - nicht zuletzt angesichts der Rechtsfolge der Auflösung der betroffenen Partei - zudem der Grundsatz des fairen Verfahrens besondere Bedeutung. Er garantiert Schutz vor Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und steht einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 415>). 152
- a)Eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt im Fall des Art. 21 Abs. 2 GG insbesondere vor, wenn die Verhandlungskonzeption der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei gezielt in einer Weise ausgeforscht wird, die eine sachangemessene Rechtsverteidigung unmöglich macht (vgl. BVerfGE 107, 339 <384> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>) oder wesentlich erschwert (vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 417>). Gleiches kommt in Betracht, wenn während eines laufenden Verbotsverfahrens unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht allgemein zugängliche Informationen über die Prozessstrategie der betroffenen Partei zufällig erlangt und in einer die Effektivität ihrer Verteidigung beeinträchtigenden Weise verwertet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <163 Rn. 417>). 153
- b)Allerdings führt auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zu einem Verbot der Beobachtung einer Partei und ihrer Mandatsträger mit nachrichtendienstlichen Mitteln während eines laufenden Verbotsverfahrens (vgl. BVerfGE 144, 20 <161 Rn. 409, 163 f. Rn. 418>). Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 <11 ff.>; 5, 85 <138 f.>; 28, 36 <48>; 30, 1 <18 f.>; 40, 287 <292>; 134, 141 <179 ff. Rn. 109 ff.>; 144, 20 <163 f. Rn. 418>). 154
- c)Bei fortgesetzter Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln sind staatlicherseits hinreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gewährleisten. Dabei ist vor allem der besonderen Stellung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteiverbotsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 144, 20 <164 f. Rn. 420>). Es ist Sache des Antragstellers, im Parteiverbotsverfahren darzulegen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung einer Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin oder einer Verwertung zufällig erlangter Kenntnisse zu ihren Lasten getroffen hat. Hat er dies in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise getan, genügt die abstrakte Gefahr einer Ausforschung nicht, um von einer Verletzung des rechtsstaatlich verbürgten Anspruchs auf ein faires Verfahren ausgehen zu können (vgl. BVerfGE 107, 339 <384> <nicht entscheidungstragende Senatsmehrheit>; 144, 20 <165 Rn. 423>). II. 155 Die vorgenannten Maßstäbe sind auf das Finanzierungsausschlussverfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG, § 13 Nr. 2a, §§ 43 ff. BVerfGG zu übertragen (so auch BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871 <B>). 156 1. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht der strukturelle Gleichlauf der Verfahren, der schon daran erkennbar ist, dass der Antrag auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung als Hilfsantrag zu einem Parteiverbotsantrag gestellt werden kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Beim Finanzierungsausschluss handelt es sich um eine Maßnahme, die im Rahmen eines abgestuften Maßnahmenkonzepts zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor dagegen gerichteten Bestrebungen verfassungsfeindlicher Parteien eine weniger schwerwiegende Rechtsfolge vorsieht (vgl. nur BTDrucks 18/12357, S. 1, 4, 6; BT-Plenarprotokoll 18/240, S. 24551 <D>). Abgesehen von dem Erfordernis des "Darauf Ausgehens" sind das Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss tatbestandlich und verfahrensrechtlich identisch ausgestaltet. Dies spricht dafür, beide Verfahren auch hinsichtlich des Vorliegens von unbehebbaren Verfahrenshindernissen den gleichen Regelungen zu unterwerfen. 157 2. Die betroffene Partei befindet sich im Finanzierungsausschlussverfahren in einer mit dem Parteiverbotsverfahren vergleichbaren Situation. In diesem Verfahren muss sie sich - wenn auch nicht ausnahmslos im Sinne einer "letztmaligen Chance" - ebenso wie im Parteiverbotsverfahren gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, dass sie sich mit ihren Positionen gegen die Grundsätze der Verfassung richtet. Gelingt ihr dies nicht, muss sie mit dem Wegfall ihres Anteils an der staatlichen Teilfinanzierung für einen Zeitraum von immerhin sechs Jahren (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) einschneidende Nachteile mit Blick auf ihre Chancen im Parteienwettbewerb und gegebenenfalls sogar eine Existenzgefährdung in Kauf nehmen (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Damit mag es sich bei einem Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung zwar nicht um "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde" (BVerfGE 144, 20 <159 Rn. 405>) handeln (vgl. Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27). Jedoch ist die Wirkung eines Finanzierungsausschlusses, selbst wenn eine Existenzgefährdung der betroffenen Partei nicht zu befürchten steht, hinsichtlich der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb vergleichbar schwerwiegend (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3-3000-029-17, 2017, S. 5). Angesichts dessen bedarf es auch im Finanzierungsausschlussverfahren einer strikten Beachtung rechtsstaatlicher Anforderungen. Dabei kommt ebenso wie im Verbotsverfahren den Grundsätzen der Staatsfreiheit und Selbstbestimmung besondere Bedeutung zu. Auch das Finanzierungsausschlussverfahren muss daher grundsätzlich staatsfrei geführt werden, darf nicht auf Material und Quellen beruhen, die im Wesentlichen "staatsgeprägt" sind, und muss dem Recht auf ein faires Verfahren uneingeschränkt Rechnung tragen. 158 3. Schließlich wird das Erfordernis einer Übertragung der Verfahrensanforderungen aus dem Parteiverbotsverfahren auf das Finanzierungsausschlussverfahren dadurch gestützt, dass während des Gesetzgebungsverfahrens - soweit sich Abgeordnete und Sachverständige zu dieser Frage verhielten - grundsätzlich Einigkeit darüber bestand, das Finanzierungsausschlussverfahren prinzipiell den gleichen Verfahrensanforderungen zu unterwerfen wie ein Parteiverbotsverfahren (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/235, S. 23871 <B>; Volkmann, Ausschussprotokoll 18/119, S. 27). III. 159 Nach diesen Maßgaben stehen der Durchführung des Finanzierungsausschlussverfahrens gegen die Antragsgegnerin keine unbehebbaren Verfahrenshindernisse entgegen. Sowohl die Gebote der Staats- (1.) und insbesondere der Quellenfreiheit (2.) als auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (3.) sind eingehalten. 160 1. Ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit im Sinne des Verzichts auf den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden Finanzierungsausschlussverfahrens liegt nicht vor. Zutreffend beziehen sich die Antragsteller insoweit zunächst darauf, das Gericht habe für den Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin rechtzeitig abgeschaltet und nicht in informationsgewinnender Weise nachbetreut sowie gegen die Antragsgegnerin keine Verdeckten Ermittler eingesetzt worden seien (a). Mittels der vorgelegten Testate und weiteren Belege haben sie darüber hinaus glaubhaft dargelegt, dass auch nach diesem Zeitpunkt V-Leute oder Verdeckte Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin nicht eingesetzt oder nachbetreut worden sind (b). 161
- a)Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die "Abschaltung" der V-Leute und der Verzicht auf einen Einsatz Verdeckter Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der durch zahlreiche Dokumente ergänzten Testate hinreichend belegt seien (vgl. BVerfGE 144, 20 <168 ff. Rn. 428 ff.>). 162
- b)Die Antragsteller haben ausreichend dargetan, dass auch nach diesem Zeitpunkt keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig waren. Die vorgelegten Testate der Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder (
- aa)und weitere Dokumente (
- bb)belegen den nahezu ausnahmslosen Fortbestand der im Verbotsverfahren bestehenden Weisungslage und deren Umsetzung im Zeitraum nach dem 17. Januar 2017. Soweit in Berlin und Sachsen die Weisungslage vorübergehend aufgehoben wurde, steht dies der Beachtung des Grundsatzes der Staatsfreiheit nicht entgegen (cc). Auch der Vortrag der Antragsgegnerin begründet insoweit keine ernsthaften Zweifel (dd). 163
- aa)Die Antragsteller haben Testate der betroffenen Bundesministerien sowie der Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vorgelegt, in denen die Abschaltung der Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen seit dem 6. Dezember 2012 versichert wird (zu den vergleichbaren Testaten im letzten Parteiverbotsverfahren BVerfGE 144, 20 <168