BVerfG 2 BvR 2143/21
KVRE458142401 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231213.2bvr214321 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20231213 2 BvR 2143/21 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 S 1 InsO, § 16 InsO, § 34 Abs 2 InsO vorgehend LG Hamburg, 25. Oktober 2021, Az: 330 T 57/20, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 11. Dezember 2020, Az: 330 T 57/20, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 16. November 2020, Az: 67g IN 369/19, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 20. August 2020, Az: 67g IN 369/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung der §§ 14, 16 InsO im Falle eines Gläubigerantrags Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2020 - 330 T 57/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2 1. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.
3 Die Eröffnung erfolgte aufgrund von drei Gläubigeranträgen. Die Gläubiger hatten jeweils eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen die Beschwerdeführerin angeführt und die entsprechenden Vollstreckungsbescheide vorgelegt.
4 Der Eröffnungsbeschluss enthielt keine nähere Begründung, insbesondere keine Ausführungen zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Insolvenzanträge unzulässig seien.
5 2. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Sie führte hierzu im weiteren Verlauf unter anderem aus, dass die vorliegenden Insolvenzanträge unzulässig seien, da das Bestehen einer Forderung des jeweiligen Gläubigers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Vollstreckungsbescheide seien rechtswidrig und nicht rechtskräftig. Die Vorlage eines nicht rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids genüge zur Glaubhaftmachung einer Forderung nicht. Hinsichtlich eines weiteren Vollstreckungsbescheids, der gegen eine andere Gesellschaft über die gleiche Forderung erwirkt worden sei, sei bei gleicher Sachlage die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts mittlerweile eingestellt worden. Aus den Gründen dieses Beschlusses sei zu ersehen, dass die Titel zu Unrecht vollstreckbar gewesen seien.
6 3. Das Amtsgericht Hamburg half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. November 2020 nicht ab.
7 Die sofortige Beschwerde sei unbegründet. Für die Frage, ob ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliege, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an. Neues Vorbringen, das sich auf diesen Zeitpunkt beziehe, sei dabei zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht darzustellen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung keiner der in Betracht kommenden Insolvenzgründe verwirklicht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei angesichts der Feststellungen des Insolvenzverwalters zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und überschuldet gewesen.
8 4. Das Landgericht Hamburg wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 11. Dezember 2020 als unbegründet zurück.
9 Im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung gegen den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ein Insolvenzgrund gemäß § 16 InsO vorgelegen habe. Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beide Eröffnungsgründe, nämlich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beschwerdeführerin, vorgelegen hätten. Dies gelte auch dann, wenn man Verbindlichkeiten, hinsichtlich derer die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden einstweilen eingestellt worden sei, nicht berücksichtigen würde. Denn angesichts weiterer im Insolvenzgutachten festgestellter Verbindlichkeiten bestünde auch dann Zahlungsunfähigkeit.
10 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Darin machte sie unter anderem geltend:
11 Das Landgericht habe sich - ebenso wie das Amtsgericht - mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwand der fehlenden Zulässigkeit der Insolvenzanträge nicht befasst. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich und mit Verweis auf eine Kommentierung vorgebracht, dass die vorgelegten Vollstreckungsbescheide zur Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 InsO) nicht ausreichten und die Insolvenzanträge daher unzulässig seien. Damit hätte sich das Landgericht in seiner Entscheidung zwingend auseinandersetzen müssen, was - entscheidungserheblich - nicht erfolgt sei.
12 6. Das Landgericht Hamburg wies die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 25. Oktober 2021 als unbegründet zurück.
13 Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Landgericht hinreichend mit dem Einwand der fehlenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags auseinandergesetzt habe. Eine eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 - sei bei einer Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss maßgeblich, ob im Zeitraum der Eröffnungsentscheidung ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO vorliege. Im Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 245/08 - habe der Bundesgerichtshof ergänzend darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde eine vollständige zweite Tatsacheninstanz eröffne und neues Vorbringen deshalb uneingeschränkt zu berücksichtigen sei.
Das gelte auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss. Nach §§ 16, 17 InsO komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung unter Berücksichtigung neuen Vorbringens an, welches sich auf diesen Zeitpunkt beziehe. Das Gericht lege diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahingehend aus, dass es bei der Frage, ob eine Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Erfolg habe, letztlich auf die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ankomme, nicht hingegen darauf, ob der ursprüngliche Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zulässig gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Frage, ob sich das Beschwerdegericht mit der Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags hinreichend auseinandergesetzt habe, nicht entscheidungserheblich.
II.
14 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 (Eröffnungsbeschluss) und vom 16. November 2020 (Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde) sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2020 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde) und vom 25. Oktober 2021 (Zurückweisung der Anhörungsrüge).
15 Sie rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg sowie durch die beiden Beschlüsse des Landgerichts Hamburg. Bei verständiger Würdigung der Entscheidungen könne nur davon ausgegangen werden, dass die Gerichte den Vortrag der Beschwerdeführerin über das Nichtbestehen der titulierten Forderungen und über die Art und Weise des Zustandekommens der Vollstreckungsbescheide jeweils gar nicht zur Kenntnis genommen hätten.
16 Weiter rügt sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots durch die beiden Beschlüsse des Landgerichts Hamburg. Die im Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte tragende Erwägung des Landgerichts, wonach es im Beschwerdeverfahren gegen den Eröffnungsbeschluss nicht mehr auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrags, sondern nur noch auf seine Begründetheit (Vorliegen eines Insolvenzgrunds) ankomme, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, sondern willkürlich. Die Auffassung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sie werde nirgends vertreten, lasse sich mit der allgemeinen Ausgestaltung des Insolvenz- und Beschwerdeverfahrens nicht in Einklang bringen und ergebe sich keinesfalls aus den vom Landgericht zitierten Entscheidungen.
III.
17 Der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
18 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
19 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und offensichtlich begründet.
20 1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2020 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 (in der Ausprägung als Willkürverbot) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (a). Auf die Frage, ob der Beschluss auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, kommt es damit nicht an (b).
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30 2. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2020 ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
31 Die Sache ist an das Landgericht Hamburg zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
32 3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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BVerfGE 119, 292 <295>; BVerfGK 13, 496 <498> m.w.N.). Keine eigenständige Beschwer liegt hingegen vor, wenn der Beschwerdeführer lediglich die unterbliebene Korrektur und Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvR 382/19 -, Rn. 54; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22 -, Rn. 20). Eine mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge verbundene eigenständige Beschwer ist danach vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Denn die Beschwerdeführerin rügt bezogen auf den Beschluss vom 25.
Oktober 2021 nur Grundrechtsverstöße, die das Landgericht nach ihrem Vortrag auch bereits im Beschluss vom 11. Dezember 2020 begangen haben soll. Sie macht so lediglich eine Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße geltend, was keine mit der Anhörungsrüge verbundene eigenständige Beschwer zu begründen vermag. Eine solche ist auch unter keinem sonstigen Gesichtspunkt erkennbar.
36 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE458142401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public