BVerfG 2 BvR 26/24
KVRE458442401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240110.2bvr002624 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20240110 2 BvR 26/24 Einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Köln, 8. Januar 2024, Az: 1 T 355/23, Beschlussvorgehend AG Köln, 30. November 2023, Az: 287 M 752/23, Beschlussnachgehend BVerfG, 13. Mai 2024, Az: 2 BvR 26/24, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich des Landgerichts Köln vom 9. Mai 2022 - 1 S 201/21 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt, soweit die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen, in der ersten Etage des Hauses (...) gelegenen Wohnung verpflichtet ist.
1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr).
3 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.
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5 Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht offensichtlich unbegründet.
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7 Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 11 m.w.N.).
8 Die Vollstreckungsgerichte haben den Einfluss und die Wertentscheidungen der Grundrechte auch bei der Handhabung des Verfahrensrechts zu beachten. Dies schließt es aus, bei der Beurteilung der Frage "kleinlich" zu verfahren, ob sich eine Sachlage so geändert hat, dass eine Aufhebung oder Änderung der im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Mit Rücksicht auf die Pflicht des Staates, Verfassungsverletzungen, insbesondere schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen, ist eine solche Änderung der Sachlage etwa auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welcher bei der vorangegangenen Antragstellung und seiner Bescheidung nicht hat vorhergesehen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, Rn. 23 m.w.N.).
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11 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung des Räumungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Beschwerdeführerin einträten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich der Räumungstermin voraussichtlich nur um wenige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE458442401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public