KVRE458562401 ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231205.1bvr222122 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20231205 1 BvR 2221/22 Nichtannahmebeschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG vorgeh
§ 512ZPO daher für die Berufungsinstanz bindend.
Es ist aber durchaus möglich, dass die Zwischenentscheidung des Sozialgerichts in den Fällen, in denen die Berufung der Zulassung bedarf, in einem eingeschränkten Umfang im Rahmen der Verfahrensrüge gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG überprüft wird (bb). Ist die Berufung - wie im vorliegenden Fall aller Wahrscheinlichkeit nach - statthaft, führt deren Durchführung zwar nicht notwendig zu einer Nachprüfung der Entscheidung der ersten Instanz über das Ablehnungsgesuch, aber zu einer verfahrensmäßig korrekten Sachentscheidung, die zur prozessualen Überholung der gegebenenfalls unzutreffenden Zwischenentscheidung führt, was aus der Sicht der Subsidiarität einer Nachprüfung gleichsteht (aa). 15 aa) Der Beschwerdeführer kann zumutbar auf den Rechtsweg im fachgerichtlichen Verfahren verwiesen werden, auch wenn sich ein (unterstellter) Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Zwischenentscheidung auch in einer Endentscheidung durch den abgelehnten Richter fortsetzen würde (vgl. BVerfGK 11, 434 <444 f.>). Sollte die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen werden, dürfte eine Berufung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand im fachgerichtlichen Verfahren bereits kraft Gesetzes statthaft sein (§ 144 Abs. 1 SGG). Das Landessozialgericht prüft den Streitfall in der Berufung im gleichen Umfang wie das Sozialgericht; es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157 SGG). Es entscheidet in den Grenzen des Berufungsantrags ebenso wie das Sozialgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf die damit gegebene Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung im Berufungsverfahren über das Klagebegehren würde sich auch ein (unterstellter) Verstoß des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Zwischenentscheidung und bei der noch zu treffenden Endentscheidung grundsätzlich nicht mehr auswirken. Soweit ersichtlich, geht die Fachgerichtsbarkeit nicht davon aus, dass die Bindungswirkung des §
§ 512
ZPO die Berufungsinstanz daran hindern würde, einem Fortwirken eines Verstoßes des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Berufungsinstanz durch entsprechende Gestaltung des Berufungsverfahrens in geeigneter Weise zu begegnen. 16 bb) Nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich das Landessozialgericht selbst im Falle einer für den betroffenen Beteiligten nicht statthaften Berufung auf eine Verfahrensrüge gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hin an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung unanfechtbarer Zwischenentscheidungen der Vorinstanz (für das Revisionsverfahren §
§ 557Abs.
2 ZPO) orientiert. Nach dem Bundessozialgericht kommt eine solche Ausnahme gerade dann in Betracht, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - B 9 SB 74/21 B -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Mit der gleichen Begründung kann es zu einer Überprüfung der Zwischenentscheidung der Vorinstanz auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht kommen. 17
- cc)Der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 (1 BvR 436/17) steht dem Verweis auf das Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung über den Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Die Kammer war dort davon ausgegangen, dass die Landessozialgerichte Zwischenentscheidungen von Sozialgerichten über Ablehnungsgesuche im Berufungsverfahren bislang nicht inzident überprüfen würden. Dieser Befund lässt sich jetzt jedoch nicht mehr bestätigen. So wurde in den von dem Bundesverfassungsgericht eingeholten Stellungnahmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte und des Präsidenten des Bundessozialgerichts eine Prüfung in dem genannten Sinne in der Berufung und - bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels - auch in einer Nichtzulassungsbeschwerde ganz überwiegend für geboten gehalten. Auch wenn diese Stellungnahmen die Rechtsprechung der dortigen Senate erklärtermaßen nicht binden können, steht dies der bisherigen Annahme entgegen. Zu dem hier maßgeblichen Fall einer statthaften Berufung hat sich die Kammerentscheidung ohnehin nicht explizit verhalten. 18
- dd)Dass dem Beschwerdeführer bei einem Verweis auf das fachgerichtliche Verfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstünde, hat er nicht substantiiert dargelegt. Ein Zeitverlust allein begründet noch keinen erheblichen Nachteil (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2019 - 1 BvR 1784/19 -, Rn. 7). 19 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt daneben auch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend darlegt. 20
- a)Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.). 21
- b)Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGK 7, 325 <336> m.w.N.). Daher kann in einer fehlerhaften Entscheidung über die Zurückweisung eines zulässigen und begründeten Ablehnungsgesuchs ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegen. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung liegt aber erst dann vor, wenn die Auslegung des einfachen Rechts oder seine Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). 22
- c)Ausgehend hiervon legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts auf einer groben Missachtung des Gesetzesrechts beruht oder dass die Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018, dass das Sozialgericht die Erheblichkeit von Vorbereitungshandlungen und hier die Wirkung der richterlichen Verfügung nicht beachtet habe. Das Sozialgericht hat sich jedoch mit der Frage befasst, ob sich aus der richterlichen Verfügung Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des abgelehnten Richters ergeben. Weshalb diese Verfügung bei vernünftiger Würdigung Zweifel an der persönlichen Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er wiederholt vielmehr im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ablehnungsgesuch, ohne sich in der gebotenen Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinanderzusetzen, in dem das Sozialgericht bereits ausführlich auf sein Vorbringen eingegangen ist. 23 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 24 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE458562401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public