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BVerfG 2 BvR 1114/23

KVRE458952401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240116.2bvr111423 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20240116 2 BvR 1114/23 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S

Art. 104Abs.

1 Satz 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschlüsse des Landgerichts vom

  1. Mai 2023 und
  2. Juni 2023 verletzten sie darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 17 Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei auch der Beschwerdeführer zu
  3. beschwerdebefugt, obgleich allein eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin zu
  4. geltend gemacht werde. Die Beschwerdebefugnis folge daraus, dass der Beschwerdeführer zu
  5. vor den Fachgerichten als von der Beschwerdeführerin zu
  6. benannte Vertrauensperson beschwerdebefugt gewesen sei. Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung der Beschwerdebefugnis müsse auf § 90 Abs. 1 BVerfGG ausstrahlen und fortwirken, wenn und soweit die Vertrauensperson im gleichgerichteten Interesse der von der Grundrechtsverletzung betroffenen Person handele, was hier der Fall sei. 18 Die Verfassungsbeschwerde sei auch offensichtlich begründet. 19 Art. 103 Abs. 1 GG sei durch die Fachgerichte zum einen wegen der Nichterhebung erheblichen Beweises verletzt worden. Die Gerichte hätten es insbesondere rechtsfehlerhaft unterlassen, zu den explizit in Abrede gestellten tatsächlichen Voraussetzungen des § 1906 BGB a.F. Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Soll-Bestimmung des § 30 Abs. 3 FamFG verpflichte das Gericht regelmäßig zu einer förmlichen Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, wenn das Gericht seine Entscheidung - wie hier - maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen wolle und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten werde. Die Nichterhebung erheblichen Beweises verletze die Beschwerdeführerin zu
  7. zugleich in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Zum anderen ergebe sich die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG daraus, dass die Fachgerichte bei der Anwendung von § 1846 BGB a.F. Tatsachen- und Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hätten. 20 Schließlich sei auch das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs.

Art. 104Abs.

1 Satz 1 GG verletzt. Die Fachgerichte hätten keine hinreichenden Feststellungen getroffen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer 5-Punkt-Fixierung erfüllten. Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Entscheidungen unter zwei rechtlichen Aspekten gegen das Übermaßverbot. Erstens hätten die Fachgerichte bei der Anwendung des § 1846 BGB a.F. den Grundsatz der Subsidiarität verkannt. Der in Rede stehende Grundrechtseingriff sei nicht erforderlich gewesen, weil der Vater der Beschwerdeführerin zu

  1. oder der Beschwerdeführer zu
  2. ohne jeden zeitlichen Verzug als (vorläufige) Betreuer hätten bestellt werden können. Insofern sei es nicht notwendig gewesen, sich als Betreuungsgericht an die Stelle des in der Regel zuständigen (vorläufigen) Betreuers zu setzen. Zweitens sei die 5-Punkt-Fixierung unverhältnismäßig gewesen, weil sie nicht erforderlich gewesen sei, um einer angeblich vorliegenden Gefahr der Selbsttötung oder erheblicher Selbstverletzungen vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin zu
  3. hätte für die Dauer der Anhörung von der Fixierung befreit werden müssen, um jede Ausübung unzulässigen Drucks zu vermeiden. Außerdem hätte sie als milderes Mittel aus der Fachklinik entlassen werden müssen, um zielgerichtet in ihre häusliche Umgebung und die Obhut ihres persönlichen Umfelds gegeben zu werden. Wenn die Entlassung in das häusliche Umfeld unter ärztlichen Gesichtspunkten am
  4. August 2020 verantwortbar gewesen sei, dann müsse dies auch am Mittag des
  5. August 2020 der Fall gewesen sein. III. 21 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. 22
  6. Der Beschwerdeführer zu
  7. ist bereits nicht beschwerdebefugt. Hinsichtlich seiner Person scheidet die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von vornherein aus. 23 Obgleich er als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin zu
  8. im fachgerichtlichen Verfahren jedenfalls an den angegriffenen Entscheidungen vom
  9. Mai 2023 und
  10. Juni 2023 beteiligt war, machen die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde allein eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin zu
  11. geltend. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die von den Fachgerichten angenommene Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu
  12. müsse auf dessen Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausstrahlen, so berufen sie sich mangels Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte der Sache nach auf eine Prozessstandschaft für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Eine solche scheidet indes grundsätzlich aus; beschwerdebefugt ist allein der Grundrechtsträger (stRspr, vgl. nur BVerfGE 129, 78 <92> m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn seine Rechte im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren von einem Prozessstandschafter geltend gemacht wurden (vgl. BVerfGE 72, 122 <131>). Es ist vom Beschwerdeführer zu
  13. auch nicht substantiiert dargelegt, dass die für den Verfahrenspfleger als Partei kraft Amtes (vgl. § 315 Abs. 2 FamFG) anerkannte Ausnahme (vgl. BVerfGE 149, 293 <314 f. Rn. 52 ff.>) auf die Vertrauensperson übertragbar ist. 24 Soweit die Beschwerdeführer um einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts ersuchen, falls es sich ihrer Rechtsauffassung betreffend die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu
  14. nicht anzuschließen vermöge, um dessen Verfassungsbeschwerde sodann zurücknehmen zu können, war ein solcher Hinweis - auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG) - nicht angezeigt. 25
  15. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu
  16. ergibt sich noch nicht daraus, dass die in Rede stehende Anordnung der 5-Punkt-Fixierung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde besteht schon wegen des mit der Fixierung einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der häufig vor einer gerichtlichen Überprüfung bereits wieder beendet ist, fort (vgl. BVerfGE 149, 293 <316 f. Rn. 58 f.> m.w.N.). 26
  17. Allerdings hat die Beschwerdeführerin zu
  18. die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht in einer den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise aufgezeigt (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab BVerfGE 88, 40 <45>; 129, 269 <278>; 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>; stRspr). 27 a) In formeller Hinsicht fehlt es an der (vollständigen) Vorlage oder inhaltlich umfassenden Wiedergabe verschiedener Unterlagen, ohne die eine abschließende und verantwortbare verfassungsrechtliche Bewertung nicht möglich ist. Dies betrifft schon den an das Betreuungsgericht adressierten Antrag der Fachklinik vom
  19. August 2020, die in Streit stehende 5-Punkt-Fixierung anzuordnen. Während der Antrag offenbar aus vier Seiten bestand, werden mit der Verfassungsbeschwerde nur die Seiten 1 (und auch diese wohl nur in Auszügen) und 4 wiedergegeben. Gleiches gilt für das Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom
  20. August 2020, das mit der Verfassungsbeschwerde nur auszugsweise wiedergegeben wird. Nicht zuletzt fehlt es an der Vorlage oder inhaltlich umfassenden Wiedergabe des Schreibens der Fachklinik vom
  21. August 2020, mit dem diese die Aufhebung der Anordnung der 5-Punkt-Fixierung beantragte. 28 b) Darüber hinaus vermag die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin zu
  22. auch inhaltlich nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufzuzeigen. 29 aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge, die Beschwerdeführerin zu
  23. sei in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden, indem die Fachgerichte keinen weiteren Beweis erhoben hätten. 30

(1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnungen der Fachgerichte die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. zum Ganzen BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.). 31
(2)Gemessen daran ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Nichterhebung weiterer Beweise durch die Fachgerichte im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. 32 Die Beschwerdeführer argumentieren, die Fachgerichte seien gemäß § 30 Abs. 3 FamFG zu einer förmlichen Beweisaufnahme verpflichtet gewesen, weil sie, die Beschwerdeführer, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1906 BGB a.F. explizit in Abrede gestellt hätten. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit von § 30 Abs. 3 FamFG, woran in der vorliegenden Konstellation aufgrund des im Verfahren der einstweiligen Anordnung eingeholten ärztlichen Zeugnisses über den Zustand der Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme zumindest Zweifel bestehen (vgl. Gomille, in: Haußleiter, FamFG,
  1. Aufl. 2017, § 30 Rn. 3; Borth, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG,
  2. Aufl. 2022, § 30 Rn. 4), berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht hinreichend, dass es sich bei § 30 Abs. 3 FamFG (nur) um eine Soll-Vorschrift handelt. Dass die vom Landgericht angestellten Erwägungen, weshalb eine weitere Beweiserhebung entbehrlich sei, aus einer hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive zu beanstanden wären, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insoweit nachvollziehbar auf die im Ausgangspunkt bestehende Eilbedürftigkeit, die im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung stets nur erforderliche summarische Prüfung und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zu
  3. im Zeitpunkt der Anordnung bereits zwei Tage in der Fachklinik befunden habe, sodass ihr Zustand und ihr Verhalten von dort aus medizinisch ausreichend habe beurteilt werden können, abgestellt. Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 33 Darüber hinaus hat die Verfassungsbeschwerde weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die seitens der Beschwerdeführer vor dem Landgericht angeregten beziehungsweise beantragten Beweiserhebungen zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 1906 Abs. 4 BGB a.F. etwas hätten beitragen können. Selbst ihre zentrale und mittels eines Sachverständigengutachtens von ihnen unter Beweis gestellte Behauptung, bei der Beschwerdeführerin zu
  4. habe keine Suizidalität, sondern lediglich eine Parasuizidalität bestanden, dürfte aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen nicht erheblich gewesen sein. Denn zum einen lässt § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. neben der Gefahr der Selbsttötung auch die Gefahr des Zufügens eines erheblichen gesundheitlichen Schadens genügen, die das Landgericht vorliegend bejaht hat. Zum anderen hat das Landgericht nachvollziehbar ausgeführt, selbst unter Zugrundelegung der Diagnose einer Parasuizidalität habe die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin zu
  5. die mit ihrem Handeln verbundenen Gefahren falsch einschätze und sich unbeabsichtigt töte. 34 bb) Auch die Rüge, die Fachgerichte hätten bei der Anwendung von § 1846 BGB a.F. Tatsachen- und Rechtsvortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und insoweit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, verfängt nicht. 35
(1)Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <409> m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). 36
(2)Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich. 37 Dies gilt zunächst, soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin erblickt, dass sich das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht zur Eigenschaft der Eltern der Beschwerdeführerin zu
  1. als Rechtsanwälte und zu deren ständiger Erreichbarkeit - und derjenigen des Beschwerdeführers zu
  2. - nicht verhalten habe. Dieses Vorbringen geht schon in tatsächlicher Hinsicht fehl. Das Landgericht hat im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom
  3. Mai 2023 ausgeführt, eine Hinzuziehung der Eltern sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beschwerdeführerin zu
  4. zum Zeitpunkt der Anhörung volljährig gewesen sei und die Eltern nicht am Verfahren beteiligt gewesen seien; das Gleiche gelte für den Beschwerdeführer zu
  5. zum Zeitpunkt der Anhörung. Damit wird hinreichend deutlich, dass das Landgericht den von der Verfassungsbeschwerde als übergangen erachteten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat. 38 Auch im Hinblick auf die rechtliche Frage der Subsidiarität des Ergreifens einstweiliger Maßnahmen nach § 1846 BGB a.F. gegenüber der Bestellung eines (vorläufigen) Betreuers ist ein Gehörsverstoß nicht auszumachen. Zwar trifft es zu, dass diese Frage für den Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens von entscheidender Bedeutung war und sich das Landgericht aufgrund des dezidierten rechtlichen Parteivorbringens zur Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG hierzu verhalten musste. Dieser Pflicht ist das Gericht indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Es hat ausgeführt, aufgrund der Eilbedürftigkeit habe das Betreuungsgericht gemäß § 1846, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., § 312 Nr. 1 und 4 (wohl gemeint: Nr. 2), § 331 FamFG a.F. vorläufige Unterbringungsmaßnahmen anordnen dürfen. Da das Betreuungsgericht unverzüglich, nämlich noch am
  6. August 2020, ein Betreuungsverfahren eingeleitet habe, sei das Verfahren insoweit nicht zu beanstanden (unter Verweis auf BGHZ 150, 45). Insbesondere sei das Betreuungsgericht nicht gehalten gewesen, bereits am
  7. August 2020 die Mutter, den Vater oder den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu
  8. zum Betreuer zu bestellen. Damit wird deutlich, dass sich das Landgericht mit der maßgeblichen rechtlichen Frage der Notwendigkeit einer unverzüglichen Bestellung eines Betreuers befasst und die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine (noch) weitergehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführer bis in jede Einzelheit war von Verfassungs wegen unter dem Blickwinkel der Wahrung rechtlichen Gehörs nicht veranlasst. Soweit die Verfassungsbeschwerde darauf abstellt, der Verweis des Landgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe fehl und die Kammer habe Bedeutung und Reichweite der in Bezug genommenen Entscheidung grundlegend verkannt, stellt sie allein das von den Fachgerichten gefundene Ergebnis infrage, ohne insoweit aber einen Gehörsverstoß substantiiert aufzuzeigen. 39 cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde in der Nichterhebung weiteren Beweises zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zu
  9. erblickt, kann auf die obigen Ausführungen (Rn. 31 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen, weshalb eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert aufgezeigt ist, können auf die gerügte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz übertragen werden. 40 dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 104Abs.

1 Satz 1 GG nicht substantiiert dargelegt. 41 Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar, zu dessen Rechtfertigung das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 149, 293 <323 ff. Rn. 76 ff.>). Dass die Fachgerichte diese Anforderungen verkannt haben könnten, wird von der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. 42 Insbesondere kann dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1., die 5-Punkt-Fixierung sei mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig gewesen und das Landgericht habe dies unbeanstandet gelassen, nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin zu

  1. in diesem Zusammenhang vorbringt, die Fixierung sei unverhältnismäßig gewesen, weil nicht versucht worden sei, sie - spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung - in entfixiertem Zustand von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass gerade dies noch am Morgen des
  2. August 2020 (zunächst erfolgreich) durch die Fachklinik versucht worden war. Überdies berücksichtigt die Auffassung, die Anhörung sei unter Lösung der Fixierung durchzuführen gewesen, nicht, dass die Beschwerdeführerin zu
  3. nach den Feststellungen der Fachgerichte im fraglichen Zeitpunkt "aggressiv und impulsiv" war. Es erscheint demnach zumindest fraglich, ob eine vorübergehende Entfixierung der Beschwerdeführerin zu
  4. ohne die Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung möglich gewesen wäre. Es wäre an der Verfassungsbeschwerde gewesen, die (verfassungsrechtliche) Notwendigkeit einer Anhörung in entfixiertem Zustand gerade im Lichte dieser Gefahr aufzuzeigen. Im Übrigen scheitert eine abschließende Beurteilung dieser Frage daran, dass die Beschwerdeführerin zu
  5. - wie bereits ausgeführt - das Protokoll der gerichtlichen Anhörung nicht in Gänze vorgelegt hat. 43 Soweit sich die Beschwerdeführerin zu
  6. außerdem darauf beruft, die Anordnung der Fixierung sei unverhältnismäßig gewesen, weil als milderes, gleich geeignetes Mittel ihre Entlassung unter Inobhutnahme durch die Familie und das persönliche Umfeld in Betracht gekommen wäre, kann dies nicht ohne Weiteres überzeugen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass sich die Beschwerdeführerin zu
  7. gerade aus diesem Umfeld heraus in die Fachklinik begeben hatte, weil sie sich zuvor die festgestellten tiefen Schnittverletzungen zugefügt hatte. Dass die Fixierung vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen sein könnte, um der diagnostizierten erheblichen Eigengefährdung zu begegnen, liegt fern. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu
  8. am
  9. August 2020 in das häusliche Umfeld entlassen wurde, steht dem - anders als die Beschwerdeführer meinen - nicht entgegen. Hierzu hat das Landgericht unter Berufung auf die vorliegende ärztliche Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Rahmen des bei der Beschwerdeführerin zu
  10. vorliegenden Krankheitsbildes immer wieder zu krisenhaften, jedoch rasch wieder abklingenden Zuspitzungen komme. Dass ihrer in Rede stehenden Eigengefährdung durch eine Fixierung von gut drei Tagen hinreichend begegnet werden konnte, um sie sodann entlassen zu können, erscheint somit nicht unplausibel. Jedenfalls stellt die Verfassungsbeschwerde die fachärztlich abgesicherte Würdigung des Landgerichts mit der bloßen Behauptung, eine derartige "Spontanheilung" sei wissenschaftlich fernliegend, nicht substantiiert in Frage. 44 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin zu
  11. zuzugestehen, dass es sich bei der angeordneten 5-Punkt-Fixierung, die - soweit ersichtlich - ununterbrochen vom
  12. August 2020 bis zur Entlassung am
  13. August 2020 aufrechterhalten wurde, um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt. Die Fachgerichte haben diesen Umstand jedoch im Grundsatz erkannt und den Eingriff im Rahmen der von ihnen durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung als gerechtfertigt erachtet. Dass die Gerichte dabei die Bedeutung von Art. 2 Abs.

Art. 104Abs.

1 Satz 1 GG verkannt haben könnten, ist nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht festzustellen. Zwar hätte sich das Landgericht ausführlicher mit dem Zeitraum der Fixierung befassen und deren Verhältnismäßigkeit gerade auch im Lichte der etwa 72-stündigen Dauer beurteilen können (vgl. BVerfGE 149, 293 <327 Rn. 83> zur Notwendigkeit, die Erforderlichkeit der Fixierung in jeweils kurzen Abständen neu einzuschätzen). Indes ergeben sich weder aus den Feststellungen der Gerichte noch aus der vorgelegten Dokumentation der Fixierung zwingende Anhaltspunkte dafür, dass diese im Laufe der Zeit unverhältnismäßig geworden sein könnte. Auch die Verfassungsbeschwerde trägt insoweit nichts vor, sondern stellt allein darauf ab, dass die Fixierung von Beginn an unverhältnismäßig gewesen sei. 45 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 46 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE458952401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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