KVRE459142401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240205.2bvr219222 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20240205 2 BvR 2192/22 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend OLG Dresden, 7. November 2022, Az: 5a U 57/22, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 11. Juli 2022, Az: 5a U 57/22, Urteilvorgehend LG Zwickau, 30. November 2021, Az: 5 O 276/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit nach Beschwerdeeinlegung ergangener, einschlägiger höchstrichterlicher Rspr - hier: zur Berechnung der Nutzungsentschädigung für vom Dieselskandal betroffenem PKW bei vorsteuerabzugsberechtigtem Käufer Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess um ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug. I. 2 1. Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt. Er erwarb im Januar 2018 von einem Dritten einen gebrauchten PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI zu einem Preis von 45.361,34 Euro netto beziehungsweise 53.980,00 Euro brutto. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs V-TDI Abgasnorm EURO 6plus (EA896 Gen2 BIT) verbaut; es liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen des von der im Ausgangsverfahren beklagten Audi AG verwendeten Emissionskontrollsystems A vor, das als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 eingeordnet wird. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Beklagten wegen des vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Emissionskontrollsystems A klageweise Schadensersatz geltend. 3 2. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. November 2021 ab, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der Berufung wandte. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit, die Nutzungsentschädigung sei aus dem Nettokaufpreis zu errechnen, wenn man vom Nettokaufpreis als Schaden ausgehe. Wenn man hingegen den Bruttokaufpreis als ersatzfähig ansehe, dann stehe einer Berechnung der Nutzungsentschädigung aus dem Bruttokaufpreis nichts entgegen. 4 Lege man aber den Nettokaufpreis als Ausgangspunkt des Schadens zugrunde und berechnete dann die Nutzungsentschädigung aus dem Bruttokaufpreis, so würde die Beklagte einmal insoweit entlastet, als sie die vom Kläger über den Umsatzsteuerausgleich verrechnete Umsatzsteuer aus dem Kauf nicht zu zahlen hätte. Durch die Berechnung der Nutzungsentschädigung aus dem Bruttokaufpreis würde die Beklagte erneut in dem Umfang entlastet, in dem Umsatzsteuer in der Nutzungsentschädigung enthalten sei. Denn in der Bruttonutzungsentschädigung wäre die Umsatzsteuer enthalten und würde somit erneut vom Schaden abgezogen werden. Der Beklagten käme die Umsatzsteuer also im Verhältnis der vom Kläger gefahrenen Kilometer zur geschätzten Restfahrleistung bei Kauf doppelt zugute, was dazu führte, dass der Schaden des Klägers vor dem Erreichen der geschätzten Restfahrleistung aufgezehrt wäre. Die Beklagte müsste also keinen Schadensersatz mehr leisten, obwohl ein Fahrzeug seine Gesamtfahrleistung noch nicht erreicht hätte, was offensichtlich unbillig sei und zu einer im Rahmen des Vorteilsausgleichs zwingend zu vermeidenden Überkompensation des Schädigers führe. Vertrete man die Auffassung, dass deliktischer Schadensersatz nicht umsatzsteuerpflichtig sei und rechne man deshalb mit dem Nettoschaden, sei auch die Nutzungsentschädigung aus dem Nettokaufpreis zu errechnen. Diese Auffassung vertrete auch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2021 - I-28 U 14/21 -, juris, mit Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2021 - I-11 U 73/21 -, juris). Würde der Senat den Schaden aus dem Nettokaufpreis berechnen, die Nutzungsentschädigung aber aus dem Bruttokaufpreis, wiche er nicht nur von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sondern auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorteilsausgleichung ab. Damit sei zwingend die Revision zuzulassen. 5 3. Mit Urteil vom 11. Juli 2022 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts vom 30. November 2021 im Kostenpunkt auf, änderte es im Übrigen ab und verurteilte die Beklagte, an den Beschwerdeführer 36.657,54 Euro, Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, zu zahlen. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. 6 Dem Beschwerdeführer stehe gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Zu ersetzen sei gemäß §§ 826, 249 BGB der gezahlte Kaufpreis. Im Wege der Vorteilsanrechnung sei das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzugeben und ein Ersatz der gezogenen Nutzungen vorzunehmen. Als Schaden anzusetzen sei zunächst der Nettokaufpreis, da der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt sei und das Fahrzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworben habe. Wenn ein Käufer vorsteuerabzugsberechtigt sei, erleide er einen Schaden nur in Höhe des Nettobetrages, da ihm die gezahlte Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet werde. Die Nutzungsentschädigung ergebe sich aus einer Multiplikation des Kaufpreises mit dem Quotienten aus gefahrenen Kilometern und Restlaufleistung des Kraftfahrzeugs beim Kauf. Ausgangspunkt für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei hier trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerdeführers der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom 6. August 2019 - 16 O 183/19 -, juris, Rn. 46; für die Nutzungswertberechnung nach Rücktritt wurde verwiesen auf BGH, Urteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90 -, juris, Rn. 11, und vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13, juris, Rn. 11; für die gegenteilige Auffassung, nach der insoweit auf den Nettokaufpreis abzustellen sei, wurde verwiesen auf OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Februar 2020 - 4 U 149/19 -, juris, Rn. 43, 87). Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerdeführers verringere zwar seine wirtschaftliche Belastung, sie habe aber keinen negativen Einfluss auf den Wert der gezogenen Nutzungen, da die steuerliche Bevorzugung des Beschwerdeführers auf seiner unternehmerischen Tätigkeit beruhe und weder den anfänglichen Substanzwert des Fahrzeugs mindere noch den Wertschwund, dessen Höhe dem gezogenen Gebrauchswert entspreche. Dass der Schaden des Beschwerdeführers bei dieser Berechnungsmethode vor Erreichen der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs aufgezehrt sein würde, sei natürliche Folge des Umstands, dass er bei Kaufabschluss aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung für die voraussichtliche Restfahrleistung eine geringere und damit auch früher "aufgezehrte" wirtschaftliche Belastung habe eingehen müssen (mit Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom 4. März 2021 - 14 U 185/20 -, juris). 7 4. Am 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Der Senat habe sich mit wesentlichem klägerischen Sach- und Rechtsvortrag nicht befasst und gehörswidrig die Revision nicht zugelassen, obwohl Revisionszulassungsgründe vorgelegen hätten. Der Senat sei der Auffassung, die Nutzungsentschädigung sei aus dem Bruttokaufpreis zu berechnen, obwohl diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung abweiche. Ob in Fällen wie dem vorliegenden der Bruttokaufpreis oder der Nettokaufpreis anzusetzen sei, sei eine Rechtsfrage, die - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Es handele sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von weiteren Fällen stelle. Damit liege der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. Weiterhin weiche der Senat von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichtssenate ab, indem er statt des Nettokaufpreises den Bruttokaufpreis zur Berechnung der Nutzungsentschädigung ansetze, sodass der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorliege. Der Senat weiche auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ab. Er habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich mit seiner ausführlichen rechtlichen Argumentation nicht auseinandergesetzt habe; jedenfalls habe der Senat die Revision zulassen müssen. 8 5. Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 7. November 2022 zurück. Die vom Beschwerdeführer gerügte vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Urteils wegen der Berechnung der Nutzungsentschädigung anhand des Bruttokaufpreises vermöge eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Dass der Senat sich mit der Frage, ob Ausgangspunkt für die Berechnung der Nutzungsentschädigung der Brutto- oder Nettokaufpreis sei, auseinandergesetzt habe, zeigten die Ausführungen im Senatsurteil, in denen auch einzelne vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Entscheidungen Erwähnung fänden. Dass nicht sämtliche seitens des Beschwerdeführers genannten Urteile ausdrücklich aufgegriffen worden seien, biete keinen Hinweis darauf, dass der Senat vor oder bei seiner Entscheidung dessen Vortrag versehentlich nicht zur Kenntnis genommen oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missverstanden habe. Da nach dem Vorstehenden ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen von Vortrag des Beschwerdeführers nicht vorliege, könne der Senat die Revision nachträglich nicht zulassen. II. 9 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 10 Das Oberlandesgericht habe gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Var. 2 ZPO seinen Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt habe. Eine Berechnung des Schadens aus dem Nettokaufpreis, der Nutzungsentschädigung aber aus dem Bruttokaufpreis widerspreche der herrschenden Oberlandesgerichtsrechtsprechung. Bei der Frage, ob bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer im Falle der Berechnung des deliktischen Schadensersatzanspruchs aus dem Nettokaufpreis eine Nutzungsentschädigung aus dem Brutto- oder dem Nettokaufpreis zu berechnen sei, handele es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Angesichts des Umstands, dass diese Frage derzeit von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt werde, sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 11 2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 12
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