KVRE459322401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240227.2bvr063723 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20240227 2 BvR 637/23 Nichtannahmebeschluss § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 81 StPO vorgehend BVerfG, 7. November 2023, Az: 2 BvR 637/23, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 19. Mai 2023, Az: 2 BvR 637/23, Einstweilige Anordnungvorgehend LG Augsburg, 13. April 2023, Az: 14 Qs 101 /23, Beschlussvorgehend AG Augsburg, 27. März 2023, Az: 04 Cs 210 Js 141387/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer gegen die Anordnung einer Unterbringung nach § 81 StPO gerichteten Verfassungsbeschwerde nach Erledigung - kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Die einstweilige Anordnung vom 19. Mai 2023, wiederholt durch Beschluss der Kammer vom 7. November 2023, wird damit gegenstandslos. 3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 1. Gegen die Beschwerdeführerin wurden mehrere Strafverfahren wegen Diebstahls und Widerstands gegen beziehungsweise tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, Besitzes von Betäubungsmitteln, versuchter Körperverletzung mit Bedrohung und Beleidigung sowie gefährlicher Körperverletzung geführt, die miteinander verbunden wurden. 2 2. Mit Beschluss vom 17. März 2021 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) beziehungsweise verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an. Die Beschwerdeführerin brachte in der folgenden Zeit jedoch wiederholt zum Ausdruck, an einer Exploration nicht mitwirken zu wollen. In zwei Gutachten nach Aktenlage erklärte der gerichtlich bestellte Sachverständige, ohne weitergehende Untersuchungen keine abschließende Beurteilung abgeben zu können und befürwortete eine Unterbringung zur Beobachtung und Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 StPO. Zu einem denkbaren Untersuchungskonzept erklärte er, es sei ein Explorationsgespräch vorgesehen. Sollte dieses nicht zustande kommen, sei eine mehrwöchige Beobachtung geplant, um anhand erneuter Verhaltensauffälligkeiten einen diagnostischen Rückschluss zu ziehen. Bei gegebenem Einverständnis seien auch laborchemische Untersuchungen sinnvoll. 3 3. Mit Beschluss vom 27. März 2023 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren psychischen Zustand für die Dauer von höchstens sechs Wochen an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 13. April 2023. 4 4. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 sprach das Amtsgericht Augsburg die Beschwerdeführerin wegen Schuldunfähigkeit frei. Eine Unterbringung nach § 63 StGB lehnte es ab und erklärte, auf Grundlage der nach Aktenlage erstellten Gutachten sei nicht davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin in der Zukunft eine erhebliche Gefahr ausgehe. 5 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 hob das Amtsgericht Augsburg den Beschluss vom 27. März 2023 auf. II. 6 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 16. Mai 2023 rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und ihres Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). 7 1. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Untersuchungskonzept ziele auf eine unzulässige Totalüberwachung ab. Die Beschwerdeführerin solle in ihrem Alltagsverhalten und bei sämtlichen Interaktionen mit anderen Personen beobachtet werden. Eine solche Maßnahme würde ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Schweigerecht unterlaufen. Mit einem Einverständnis zu Untersuchungshandlungen sei nicht zu rechnen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zweck der Untersuchung erreicht werden könne, da sie sich in der schlichten Beobachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin erschöpfen werde. 8 2. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, auch nach Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses und rechtskräftigem Freispruch sei der Verfassungsbeschwerde stattzugeben. Es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse. Der Verfassungsbeschwerde komme bereits grundlegende Bedeutung zu. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Gegen die Beschwerdeführerin werde in einem weiteren Verfahren wegen Ladendiebstahls ermittelt. Die Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin werde wieder zu klären sein. III. 9 1. Mit Beschluss vom 19. Mai 2023 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollziehung des Beschlusses vom 27. März 2023 bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache, längstens aber für sechs Monate, untersagt. Mit Beschluss vom 7. November 2023 hat die Kammer die einstweilige Anordnung für höchstens weitere sechs Monate verlängert. 10 2. Zudem hat die Kammer die Verfassungsbeschwerde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugestellt. Der Generalbundesanwalt hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und im Wesentlichen erklärt, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, da das Untersuchungskonzept nicht auf eine unzulässige Totalbeobachtung abziele, sondern auch anderweitig Erkenntnisse verspreche. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegt und zunächst von einer Stellungnahme abgesehen. Abschließend hat es erklärt, es sehe die Verfassungsbeschwerde nach dem Freispruch als erledigt an. IV. 11 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin hat sich erledigt (1.). Weder hat die Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin fortbesteht (2.). 12 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin weiterhin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2023 und des Landgerichts Augsburg vom 13. April 2023 wendet, hat sich das Rechtsschutzziel erledigt. Die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und der rechtskräftige Freispruch haben dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen nicht länger beschwert ist. Der aufgehobene amtsgerichtliche Beschluss entfaltet ihr gegenüber keine belastenden Wirkungen mehr. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz ist damit nicht mehr notwendig, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung abzuwehren oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21). 13 2. Nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur in eng begrenzten Ausnahmefällen fort (vgl. BVerfGE 49, 24 <52>; 81, 138 <140>; 91, 125 <133>; 119, 309 <317>; stRspr). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 14
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