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BVerfG 1 BvR 392/24

KVRE459422401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240226.1bvr039224 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20240226 1 BvR 392/24 Nichtannahmebeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern,
  3. Januar 2024, Az: L 9 SO 18/23 B ER, Beschlussvorgehend SG Schwerin,
  4. Januar 2023, Az: S 4 SO 73/22 ER, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im sozialgerichtlichen Eilverfahren Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. 2
  5. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung durch den Beschluss des Landessozialgerichts prozessual überholt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Ersten Senats vom
  7. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13; Beschluss der
  8. Kammer des Zweiten Senats vom
  9. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 u.a. -, Rn. 20). 3
  10. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dar, dass das Landessozialgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfG, Beschluss der
  11. Kammer des Ersten Senats vom
  12. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4 f.) verfehlt hätte. 4 Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 <28>; BVerfGK 20, 196 <197>; BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 4). Nur in besonderen Konstellationen bedarf es einer eingehenderen oder gar erschöpfenden Prüfung (vgl. BVerfGE 67, 43 <61 f.>; 69, 315 <363 f.>; 79, 69 <75>). Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
  15. Kammer des Ersten Senats vom
  16. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der
  17. Kammer des Ersten Senats vom
  18. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5). Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der
  19. Kammer des Ersten Senats vom
  20. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, Rn. 12; Beschluss der
  21. Kammer des Ersten Senats vom
  22. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5). 5 Die Beschwerdeführerin begründet nicht hinreichend substantiiert, weshalb schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen - hier insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und sich das Landessozialgericht deshalb nicht auf eine summarische Prüfung beschränken durfte, zumal es die präsenten Beweismittel hinreichend berücksichtigt hat. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der
  23. Kammer des Ersten Senats vom
  24. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10 m.w.N.). 6
  25. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Sie rügt insofern, dass das Landessozialgericht entgegen ihres Antrags weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch eine ausdrücklich benannte Zeugin befragt habe. 7 Folge der Zulässigkeit einer nicht abschließenden Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind indes reduzierte Anforderungen an die fachgerichtliche Ermittlung des Sachverhaltes. Mit dem Charakter eines Eilverfahrens wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht stets verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zeugenbefragung durchzuführen. Dass es hier ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes solche Beweise zu erheben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. 8 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 9
  26. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde liegt kein Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG mehr vor, so dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG). 10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE459422401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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