BVerfG 1 BvR 605/24
KVRE459442401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240312.1bvr060524 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20240312 1 BvR 605/24 Einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Hamburg, 31. Januar 2024, Az: 324 O 38/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel - Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet 1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2024 - 324 O 38/24 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
I.
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine durch das Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt wurde.
2 1. Die Beschwerdeführerin verlegt die deutschlandweit erscheinende Zeitschrift "(…)", deren Internetseite "(…)" sie ebenfalls verantwortet. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragstellerin) ist die Witwe des Verstorbenen, über dessen Unfalltod vom (…) die Beschwerdeführerin einen Tag später auf ihrer Internetseite berichtete. In einem ersten Artikel mit dem Titel "(…)-Verkäufer rast sich und Beifahrerin in den Tod" berichtete die Beschwerdeführerin über den Unfallhergang, zu dem sich Anwohner geäußert hätten, sowie über vorausgegangenen Drogenkonsum des Verstorbenen, den andere Gäste einer zuvor von diesem besuchten Bar geschildert hätten. In einem zweiten, wenige Stunden später veröffentlichten Artikel mit dem Titel "(…)-Verkäufer hatte seit elf Jahren keinen Führerschein" ergänzte die Beschwerdeführerin, dass dem Verstorbenen nach ihren Informationen bereits 2012 die Erteilung einer Fahrerlaubnis unanfechtbar versagt worden sei. Beide Artikel waren mit Fotoaufnahmen bebildert, auf denen unter anderen der Verstorbene - bis auf die Augenpartie unverpixelt - zu sehen war.
3 2. Eine ihr am 2. Januar 2024 anwaltlich übermittelte 24-seitige Aufforderung der Antragstellerin, sich zum Unterlassen einzelner namentlich und bildlich identifizierender Äußerungen über den Verstorbenen zu verpflichten, wies die Beschwerdeführerin binnen ihr hierzu gesetzter Frist am 8. Januar 2024 zurück. Daraufhin stellte die Antragstellerin durch (einschließlich Anlagen mehr als 60 Seiten umfassenden) anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Januar 2024 beim Landgericht Hamburg am 24. Januar 2024 einen mit ihrer außergerichtlichen Abmahnung nahezu gleichlautenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das Landgericht einen Tag später der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen dreier Arbeitstage übermittelte. In ihrer hierzu übersandten (einschließlich Anlagen knapp 60 Seiten umfassenden) Erwiderung vom 30. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, den Antrag zurückzuweisen. Angesichts des längeren Zuwartens der Antragstellerin bestehe kein Verfügungsgrund, mangels Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts aber auch kein Verfügungsanspruch. Jedenfalls aber sei angesichts des Umfangs der Angelegenheit, des langen Zuwartens der Antragstellerin und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen gewesen. Ein dringender Fall, in dem auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO verzichtet werden könne, liege nicht vor.
4 3. Durch angegriffenen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2024 - 324 O 38/24 - wurde es der Beschwerdeführerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, die in der Antragsschrift genannten Bildnisse zu veröffentlichen. Hinsichtlich der von der Antragstellerin beanstandeten Wortberichterstattung wurde der Antrag zurückgewiesen. Nachdem dieser Beschluss am 5. Februar 2024, wie bereits in der Antragsschrift beantragt, ausgefertigt und der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 im Parteibetrieb zugestellt worden war, legte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz vom 1. März 2024 Widerspruch ein. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch steht aus.
5 4. Ebenfalls am 1. März 2024 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses einstweilen, jedenfalls bis zur Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Beschwerdeführerin außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss des Landgerichts verletze sie insbesondere in ihren grundrechtsgleichen Rechten auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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8 5. Der Antragstellerin sowie der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
II.
9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
10 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
11 Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 25 ff., m.w.N.).
12 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg, ungeachtet des fortdauernden Ausgangsverfahrens, erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da es keinen Rechtsbehelf gibt, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Auch bedarf es nicht der Geltendmachung eines besonders gewichtigen Feststellungsinteresses, soweit die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 18 f.; vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 22 f.; vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 22; jeweils m.w.N.). Zudem beschränkt sich die Rüge der Beschwerdeführerin nicht auf eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, für die noch fachgerichtlicher Rechtsschutz besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 - 1 BvR 1612/23 -, Rn. 17). Vielmehr rügt sie eine bewusste und systematische Übergehung ihrer prozessualen Rechte aufgrund einer trotz mehrfacher Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht aufrechterhaltenen Spruchpraxis, die die Verfahrensrechte von Antragsgegnern presse- und äußerungsrechtlicher Verfügungsverfahren systematisch verletze.
13 3. Der angegriffene Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 <143>) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26; jeweils m.w.N.).
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21 Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31), lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Ihre Begründung lässt mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO nicht einmal erkennen, dass sich das Landgericht von den einfachrechtlichen Anforderungen an seine Verfahrensweise überhaupt leiten ließ. Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückbleibt, die das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall desselben Spruchkörpers erst unlängst beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31 f.), ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan.
22 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE459442401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public