BVerfG 1 BvR 2279/23
KVRE459682401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240410.1bvr227923 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20240410 1 BvR 2279/23 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 6 Abs 2 MRK, § 353d Nr 3 StGB vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: VI ZR 116/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus Tagebüchern des Beschwerdeführers, die im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden waren - Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht hinreichend dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern.
2 Der Beschwerdeführer rügt insoweit unter anderem eine Verkürzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie der zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK durch den Bundesgerichtshof. Dieser habe es in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise abgelehnt, als Schutzgesetz im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB anzuerkennen, wonach sich strafbar macht, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
II.
3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
4 1. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, zu dem auch die im Streitfall herangezogenen Vorschriften von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3 StGB beziehungsweise von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB zählen, sind Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 33, 125 <168>; 85, 1 <13>; 85, 248 <257 f.>; 86, 122 <129>; 102, 347 <362>; 107, 275 <280 f.>; 119, 1 <22>; 148, 267 <281>; stRspr).
5 2. Wird eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht nur in ihrem Ergebnis beanstandet, sondern auch hinsichtlich des Weges, auf dem die Gerichte zu diesem Ergebnis gelangt sind, gilt, dass die Richterinnen und Richter die Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht in beliebiger Weise in ihren Entscheidungen zur Geltung bringen können. Es würde die Verfassung auch verletzen, wenn sie zu einem Ergebnis, das den Wertvorstellungen der Verfassung entspräche, auf einem methodischen Wege gelangten, der die ihnen bei der Rechtsfindung gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen missachtete (vgl. BVerfGE 34, 269 <280>). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die "Richtigkeit" der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen, soweit ihre Begründung und Weiterentwicklung im Bereich der zivilrechtlichen Dogmatik verbleibt (vgl. BVerfGE 34, 269 <281>). Speziell für die Auslegung von Rechtsnormen als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass Prüfungsmaßstab insoweit das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ableitbare Willkürverbot ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/02 -, Rn. 27).
6 3. Dies zugrunde gelegt, ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ebenso wie eine Verletzung der zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht hinreichend dargetan.
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12 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE459682401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public