KVRE459752401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240418.2bvr002924 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20240418 2 BvR 29/24 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 51 Abs 1 Nr 5 AufenthG 2004, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 67d Abs 2 StGB, § 88 Abs 1 JGG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Januar 2024, Az: 10 ZB 24.13, Beschlussvorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Dezember 2023, Az: 10 ZB 23.1200, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei der Entscheidung über die Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Kosovaren - unzureichende fachgerichtliche Abwägung aller wesentlicher Umstände Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2023 - 10 ZB 23.1200 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2024 - 10 ZB 24.13 - über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt. I. 1 1. Der am (...) 1998 in München geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er erhielt im Jahr 2014 eine Niederlassungserlaubnis. Seine drei Geschwister sind deutsche Staatsangehörige, seine Eltern, kosovarische Kriegsflüchtlinge, verfügen über Niederlassungserlaubnisse. Im Kosovo, den er nur von Urlaubsreisen kennt, leben Cousins des Beschwerdeführers, zu denen er keinen Kontakt hat. Er spricht die albanische Sprache, kann sie jedoch nicht lesen und schreiben. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag durchweg im Bundesgebiet, wo er Kindergarten und Schule besuchte, die er im Juli 2016 mit der mittleren Reife verließ. In der Folge war er arbeitslos, sodann zunächst geringfügig beschäftigt und machte sich 2017 oder 2018 als Messe- und Veranstaltungstechniker selbstständig. Zwischen April und August 2022 arbeitete er als Fahrzeugreiniger. Seit September 2022 absolviert er eine Ausbildung zum Lagerlogistiker; zur Abschlussprüfung ist er zugelassen worden (Prüfungstermine 24. April und 4. Juni 2024). 2 2. Der Beschwerdeführer trat im Dezember 2017, Februar 2019 und Juni 2023 strafrechtlich in Erscheinung: 3 Nachdem er zuvor mit amtsgerichtlichem Urteil vom 11. Dezember 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren und sechs Monaten) verurteilt worden war, verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. Januar 2021 unter Einbeziehung des früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Es ordnete zudem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Landgericht ging von einem strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag aus und nahm einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung an. Es ging von einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und den Taten aus. 4 Anlass der im Jahr 2017 begangenen und vom Amtsgericht abgeurteilten Tat war ein Streit in einer Diskothek. Nachdem Freunde des Beschwerdeführers eine Schlägerei angezettelt hatten, lauerten der Beschwerdeführer und seine Freunde den Kontrahenten und ihren Begleiterinnen unweit der Diskothek auf und attackierten sie mit - auch gegen den Kopf gerichteten - Schlägen und Tritten, die bei den Opfern zu Prellungen, Platz- und Schürfwunden sowie einem Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades führten. Zur Tatzeit war der Beschwerdeführer alkoholbedingt enthemmt. 5 Auslöser der durch das Landgericht abgeurteilten Tat aus dem Jahr 2019 war, dass der Beschwerdeführer aus dem Umfeld einer ehemaligen Freundin als jemand kontaktiert wurde, der Kokain besorgen könne. Er traf sich in der Folge mit zwei vermeintlichen Käufern, die ihn ihrem zuvor gefassten Tatplan entsprechend unvermittelt überfielen und körperlich schwer misshandelten, um an das von dem Beschwerdeführer mitgebrachte Kokain zu gelangen. Nachdem auf die Hilferufe des Beschwerdeführers hin zwei seiner Freunde dazu stießen, ließen die vermeintlichen Käufer von ihm ab. Mit seinen Freunden nahm der Beschwerdeführer nunmehr die Verfolgung auf und stellte die vermeintlichen Käufer. Im Zuge der sich anschließenden Schlägerei zog einer der vermeintlichen Käufer ein mitgebrachtes Messer, dessen sich der Beschwerdeführer im Kampfgeschehen bemächtigte. Hiermit stach er auf den entwaffneten, inzwischen am Boden liegenden vermeintlichen Käufer ein, der diesen Angriff - lebensgefährlich verletzt - überlebte. 6 Im Oktober 2023 erließ das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Fahrens trotz Fahrverbots (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG). 7 Der Beschwerdeführer befand sich von Februar 2019 bis März 2021 in Untersuchungs- beziehungsweise Organisationshaft und war fortan bis zu seiner Entlassung in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht, ab April 2022 in der höchsten Lockerungsstufe. Mit Wirkung zum 5. Oktober 2022 setzte das Amtsgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Reststrafe mit einer Reihe (strafbewährter) Weisungen zur (dreijährigen) Bewährung aus und setzte die Dauer der kraft Gesetz eintretenden Führungsaufsicht auf drei Jahre fest. Der Beschwerdeführer führte sich in Haft und im Maßregelvollzug - von einem Regelverstoß wegen Tabakabgabe während der Untersuchungshaft abgesehen - beanstandungslos, nahm (noch in Untersuchungshaft) an einem Antiaggressionstraining teil, schloss dieses ebenso wie eine in der Untersuchungshaft aufgenommene Drogentherapie erfolgreich ab und blieb - auch nach seiner Entlassung - abstinent. Zuvor hatte er jahrelang Alkohol, Cannabis und - beginnend einige Monate vor der Anlasstat - auch Kokain konsumiert, weshalb bei ihm die Diagnosen schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) gestellt wurden. 8 3. Nach Anhörung wies die Ausländerbehörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Januar 2022 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das es (unter der Bedingung nachgewiesener Alkohol- und Drogenabstinenz) auf fünf Jahre beziehungsweise sieben Jahre befristete, und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzte die Behörde später auf drei beziehungsweise fünf Jahre. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, insbesondere die mit Urteil vom 21. Januar 2021 abgeurteilten Straftaten, gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe mehrfach bewiesen, dass seine Hemmschwelle zum Einsatz auch massiver Gewalt ausgesprochen gering sei. Unabhängig davon sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Ihm sei der Status des "faktischen Inländers" zuzuerkennen. Die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung träfen ihn zwar schwer, aber nicht unverhältnismäßig. Es handele sich um eine Konsequenz seiner massiven Straffälligkeit. An der Verhinderung weiterer potentiell lebensgefährdender Delikte bestehe ein dringendes soziales Bedürfnis. 9 4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage, zu deren Begründung er insbesondere ausführte, es bestehe keine Wiederholungsgefahr (mehr), weil er eine Drogentherapie und Eingliederungsmaßnahme durchlaufen habe. Zudem seien die Straftaten im Jugend- und Heranwachsendenalter begangen worden. Die Jugendstrafe habe ihr Ziel erreicht, ihn nachreifen lassen und zu einem Umdenken veranlasst. Die Strafvollstreckung sei zur Bewährung ausgesetzt worden und er habe sich in Freiheit bewährt. Als "faktischer Inländer" komme seinen Bleibeinteressen besonderes Gewicht zu. 10 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. März 2023 ab. Der angegriffene Bescheid und insbesondere die Ausweisung seien rechtmäßig. Von dem Beschwerdeführer gehe aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sein Verhalten in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen seien, lege eine hohe Rückfallgefahr nahe. Die durch die beiden Taten verletzten Rechtsgüter seien besonders hochrangig, weshalb an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Angesichts seines massiven Aggressionspotenzials und Verhaltens in der Vergangenheit lasse auch seine positive Entwicklung seit der anlassgebenden Verurteilung eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Zudem stehe die Anlasstat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelproblematik, die noch nicht nachhaltig adressiert worden sei. Daneben bestünden auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Für eine Integration im Bundesgebiet spreche beinahe ausschließlich sein langer Aufenthalt. Dagegen habe er sich weder beruflich noch sozial nachhaltig integriert. 11 5. Gegen das Urteil wandte sich der Beschwerdeführer, indem er wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit die Zulassung der Berufung beantragte. Das Verwaltungsgericht sei seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG, alle für die Abwägung wesentlichen Umstände zu erkennen, zu ermitteln und diese mit ihrem entsprechenden Gewicht in die Abwägung mit einzustellen, nicht hinreichend nachgekommen. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. Das Verwaltungsgericht habe gänzlich fernliegende Annahmen in die Wahrscheinlichkeitsprognose einfließen lassen, während es sich umgekehrt mit naheliegenden Umständen nicht auseinandergesetzt habe. Zudem sei die generalpräventiv begründete Ausweisung unverhältnismäßig. Die Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen sei fehlerhaft. Es habe eine rein schematische Prüfung stattgefunden im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die Ausweisungsinteresse einerseits und Bleibeinteresse andererseits begründeten. Zudem habe sich die Sach- und Rechtslage dahingehend verändert, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile 17 Monate in Freiheit bewährt, insbesondere keine Drogen konsumiert und sein erstes Ausbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen habe. 12 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.Von dem Beschwerdeführer gehe auch zum aktuellen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr schwerer Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit aus. Da das Strafgericht bei der anlassgebenden Verurteilung vom 21. Januar 2021 einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und den abgeurteilten Straftaten bejaht habe, sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich nach Therapieende außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewähren müsse. Das Verwaltungsgericht habe feststellen dürfen, dass die nach Abschluss der Therapie in Freiheit verbrachte Zeitspanne noch nicht ausreiche, eine relevante Wiederholungsgefahr im konkreten Fall zu verneinen. Dies sei auch jetzt, nach etwa einem Drittel der festgesetzten Führungsaufsichts- und Bewährungszeit, noch nicht der Fall. An die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts sei das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Dass der Beschwerdeführer einen gefestigten Eindruck mache beziehungsweise eine komplette Kehrtwende in seinem Leben vollzogen habe, sei durch die nicht unerheblichen wiederholten Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie die Straftat im Straßenverkehr zumindest etwas relativiert. Auch generalpräventive Gründe rechtfertigten die Ausweisung. Eine sogenannte Hangtat liege nicht vor, da eine solche das Fehlen eines rational gesteuerten Verhaltens voraussetze, was bei den abgeurteilten Straftaten des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei. Die Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe sich weder beruflich noch sozial nachhaltig im Bundesgebiet integriert; zudem sei ihm eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar, insbesondere da er jedenfalls über mündliche albanische Sprachkenntnisse verfüge und vor Ort Verwandte habe. 13 6. Unter dem 3. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Insbesondere sei der entscheidungserhebliche Vortrag zur Verwurzelung im Bundesgebiet nicht gewürdigt worden. Zudem sei sein Vorbringen zu den Umständen der Begehung der Anlasstat übergangen worden. 14 Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 wies der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge zurück. Die Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer "faktischer Inländer" sei, hätten im Zulassungsbegründungsschriftsatz nicht in dem Teil Niederschlag gefunden, in dem es um den Berufungszulassungsgrund gehe. Zudem habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Gleiches gelte für die Umstände der Begehung der Anlasstat. Eine Wiederholung (sämtlicher) zutreffender Ausführungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht geboten. II. 15 Der Beschwerdeführer hat am 10. Januar 2024 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs verletzten ihn in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Er habe im Zulassungsverfahren tragende Rechtssätze und erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu seiner grundrechtlich geschützten Position als "faktischer Inländer", zur Annahme einer relevanten Wiederholungsgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit schlüssigen Gegenargumenten hinterfragt. Weiterhin verletzten die Beschlüsse ihn in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Verwaltungsgerichtshof auf den wesentlichen Kern seines Vorbringens zu den Umständen der Anlasstat sowie zu seiner lebenslangen Verwurzelung und beruflichen, familiären und sozialen Integration in der Bundesrepublik nicht eingegangen sei, obwohl all dies nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs von zentraler Bedeutung sei. Schließlich verletzten die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ihn in seinem von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es fehle an der verfassungsrechtlich erforderlichen Ermittlung, Einstellung, Gewichtung und Abwägung aller wesentlichen Umstände. Insbesondere seien seine lebenslange Verwurzelung in der Bundesrepublik und seine Entwurzelung bezogen auf den Kosovo weder hinreichend erkannt beziehungsweise ermittelt noch mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht erkannt und schon gar nicht erwogen, dass ihm, dem Beschwerdeführer, als "faktischem Inländer" ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zur Seite stehe. Stattdessen habe der Verwaltungsgerichtshof einseitig die mangelnde Entwurzelung hervorgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Annahme einer Wiederholungsgefahr weder auf eine breitere Tatsachengrundlage als das Strafvollstreckungsgericht noch begründe er substantiiert eine fortbestehende konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter. Er verkenne zudem, dass geänderte Umstände eine derartige Gefahr erheblich vermindert oder gar beseitigt hätten. III. 16 Die Akten des Ausgangsverfahrens, die Ausländerakte und die Akten der Strafverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Der Freistaat Bayern hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. IV. 17 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG - angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt; die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (2.). 18 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben und ordnungsgemäß begründet. Auch steht ihrer Zulässigkeit nicht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, Rn. 13, 15). 19 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung vom 18. Dezember 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof ist seiner verfassungsrechtlichen Pflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG, alle für die Abwägung in Ausweisungssachen wesentlichen Umstände zu erkennen, zu ermitteln und diese mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen, nicht im erforderlichen Maße nachgekommen. 20
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