KVRE459852401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240515.1bvr080724 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20240515 1 BvR 807/24 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, Anl 1 Nr 3102 RVG-VV vorgehend SG Duisburg, 26. Februar 2024, Az: S 49 SF 219/23 E, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer sozialgerichtlichen Kostensache (Bemessung der Verfahrensgebühr im Untätigkeitsklageverfahren) - unzureichende Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine sozialgerichtliche Kostenfestsetzung. 2 1. Die Beschwerdeführerin hatte, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, vor dem Sozialgericht Duisburg ein Untätigkeitsklageverfahren im Bereich der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - geführt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts setzte die nach einem Kostenanerkenntnis von der Beklagten an die Beschwerdeführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf 238 Euro fest. Dieser Betrag sei ab dem 23. August 2023 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Urkundsbeamte berücksichtigte dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - Vergütungsverzeichnis - (VV RVG) in Höhe der halben Mittelgebühr von 180 Euro. 3 2. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Sozialgericht die Kosten auf die Erinnerung der Beklagten unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf 142,80 Euro fest. Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 180 Euro durch den Bevollmächtigten sei völlig überzogen. Das Untätigkeitsklageverfahren rechtfertige nur den Ansatz einer deutlich herabgesetzten Verfahrensgebühr von 100 Euro. Die von dem Bevollmächtigten gebührenerhöhend geltend gemachte Dauer des Verfahrens gehe maßgeblich auf seine unbeholfene Prozessführung zurück. Er habe es die überwiegende Verfahrensdauer nicht geschafft, seine notwendige Prozessvollmacht trotz Rüge und Aufforderung vorzulegen. Es habe auch keine Säumnis der Beklagten vorgelegen, die zu einer Verzinsung der Gebührenforderung geführt hätte. 4 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß der Kostenfestsetzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG als Willkürverbot. Der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe von nur 100 Euro sei nicht ausreichend begründet worden und sei nach der Art und Weise der Kritik des Gerichts an der Verfahrensführung ihres Bevollmächtigten erkennbar sachfremden Motiven geschuldet. Die Beklagte habe im Übrigen selbst die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 Euro beantragt. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG durch die nach § 197 Abs. 2 SGG endgültige Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen die urkundsbeamtliche Kostenfestsetzung nicht entsprechend den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen dargelegt hat. 7 1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (BVerfGE 131, 66 <82>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 15>). Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). 8 2. Ausgehend hiervon legt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht substantiiert dar. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.