KVRE459942401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.2bvr067824 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20240702 2 BvR 678/24 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 2 AufenthG 2004 vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. April 2024, Az: 18 B 203/24, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. April 2024, Az: 18 A 287/24, Beschlussvorgehend VG Köln, 20. Dezember 2023, Az: 12 K 6805/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Frage der Abschiebung eines Ausländers bei mangelnder Beherrschung der im Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen - Grenzen der Verweisung auf die Nutzung digitaler Hilfsmittel (Übersetzungsprogramme auf Smartphones) - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 1. Der im Jahr 1997 in Deutschland geborene Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Deutschland. Der Beschwerdeführer versteht die in der Demokratischen Republik Kongo gesprochenen Sprachen Lingala und Französisch, vermag sich aber nicht in diesen Sprachen auszudrücken. 2 2. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines straffälligen Verhaltens mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die auf Grundlage von § 53 Abs. 1 AufenthG verfügte Ausweisung sei rechtmäßig. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik gefährde wegen dessen Verhaltens die öffentliche Sicherheit. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausreise gegenüber den Bleibeinteressen des Beschwerdeführers. 3 Zwar lebten die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland. Sie seien indes alle volljährig und nicht auf gegenseitige Unterstützung im Bundesgebiet angewiesen. Den Kontakt zu seinen Verwandten könne der Beschwerdeführer auch von der Demokratischen Republik Kongo aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Auch sei es ihm zumutbar, sich in der Demokratischen Republik Kongo zu integrieren. Er spreche zwar weder Französisch noch Lingala, verstehe die Sprachen aber, weshalb eine - wenn auch voraussichtlich schwere - Eingewöhnung in die sozialen Strukturen in der Demokratischen Republik Kongo und der Aufbau eines Privatlebens für den arbeitsfähigen Kläger nicht unmöglich oder unzumutbar seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, mittels Mobiltelefon digitale Übersetzungsprogramme in Anspruch zu nehmen, zu verweisen. Zudem habe er Beziehungen zu vielen seiner in Deutschland lebenden Verwandten, die ihm - nicht nur finanziell - auch aus der Ferne zur Seite stehen könnten. 4 3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. II. 5 Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. 6 1. Der Beschwerdeführer legt nicht auf eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Weise dar, dass die angegriffenen Entscheidungen ihn in seinem durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten, allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen könnten. 7 Die in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der Annahme, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, eine im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zunächst bestehende Sprachbarriere mit Hilfe von Übersetzungsprogrammen auf seinem Smartphone zu überwinden, bestehenden Zweifel setzen sich im vorliegenden Einzelfall nicht durch. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.