KVRE460022401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240717.2bvr050424 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20240717 2 BvR 504/24 Nichtannahmebeschluss § 22 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend OLG Koblenz, 1. März 2024, Az: 2 Ws 25/24, Beschlussvorgehend LG Trier, 12. Dezember 2023, Az: 2a KLs 5 Js 30/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer von einer Stiftung erhobenen Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegungen zu den gesetzlichen Vertretern der Stiftung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. 2 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>; stRspr). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23>; stRspr). Der allgemeinen Begründungslast der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt ein Beschwerdeführer überdies nur, wenn er auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; 14, 468 <469>). Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den angegriffenen Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149, 346 <360 Rn. 25>). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin trägt insbesondere nicht hinreichend dazu vor, durch wen sie gesetzlich vertreten wird (a). Es fehlen zudem Ausführungen zu den einfachrechtlichen Voraussetzungen des Nachverfahrens nach § 433 StPO (b). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.