KVRE460092401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20240717.1bvr213322 BVerfG 1. Senat 20240717 1 BvR 2133/22 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 74a GVG, § 120 GVG, § 9 Abs 1 Nr 2 VerfSchutzG HE vom 20.07.2
Artikel 1Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
2. § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 20a Satz 1, soweit er auf § 20a Satz 2 Buchstabe b Bezug nimmt, und § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz, soweit sie auf § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind mit Artikel 2 Absatz
Artikel 1Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
3. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2025 gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit folgenden Maßgaben fort:
- a)Technische Mittel nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz dürfen, soweit kein Fall des § 9 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vorliegt, nur zur punktuellen und nicht längerfristigen Nachverfolgung der Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person eingesetzt werden.
- b)Soweit § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummern 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz auf § 3 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz Bezug nehmen, sind Maßnahmen nur zulässig, wenn § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 Hessisches Verfassungsschutzgesetz als Regelbeispiele des § 3 Absatz 2 Satz 1 HVSG verstanden werden.
- c)Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 Hessisches Verfassungsschutzgesetz sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummern 1 und 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.
- d)Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt. 4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 5. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführenden zu 1) und 2) je die Hälfte, den Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) dagegen je ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl Hessen S. 456), das am 12. Juli 2023 in Kraft getreten und am 20. Juli 2023 neu bekannt gemacht worden ist (GVBl Hessen S. 614). I. 2 Die Beschwerdeführenden wandten sich mit ihrer am 2. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde zunächst gegen einzelne Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner Fassung vom 25. Juni 2018. Der hessische Gesetzgeber hatte dieses zum 4. Juli 2018 mit dem Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen (GVBl Hessen S. 302) umfassend novelliert. Neu geregelt worden waren die Datenerhebungsbefugnisse einschließlich der nachrichtendienstlichen Mittel des Landesamts für Verfassungsschutz sowie dessen Befugnisse, Daten und Informationen an andere Stellen zu übermitteln. 3 Während des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist das Hessische Verfassungsschutzgesetz zum 12. Juli 2023 geändert worden. Durch diese Änderung sollte das Gesetz unter anderem an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022, das verschiedene Normen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 162, 1 - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz), angepasst werden (vgl. HessLTDrucks 20/10821, S. 16). Die Beschwerdeführenden haben daraufhin die Verfassungsbeschwerde im September 2023 umgestellt und im Übrigen erweitert. 4 Die für das Verfahren relevanten Vorschriften des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes haben in der hier maßgeblichen Fassung den folgenden Wortlaut: § 2 HVSG - Aufgaben des Landesamts
(1)1Das Landesamt ist zuständig für die Zusammenarbeit Hessens mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2Aufgabe des Landesamts ist es, es den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. 3Das Landesamt hat auch die Aufgabe, den in Abs. 2 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention). 4Zur Aufklärung der Öffentlichkeit erstellt das Landesamt mindestens einmal jährlich einen Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür. 5Der Bericht wird von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben und auf der Internetseite des Landesamts für fünf Jahre bereitgestellt.
(2)Aufgabe des Landesamts ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
- Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,
- Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(3)-
(4)[…] § 3 HVSG - Begriffsbestimmungen
(1)Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden Anwendung.
(2)1Erheblich beobachtungsbedürftig sind Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bestrebungen 1. zur Zielverfolgung
- a)Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,
- b)zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder
- c)andere Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind, 2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen in wesentlichem Umfang verschleiern, 3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit oder 4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch
- a)Vertretung in Ämtern und Mandaten,
- b)wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,
- c)systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentanten, oder
- d)Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.
(3)1Voraussetzung für die Einstufung gemäß Abs. 2 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen. 2Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. 3Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Abs. 2 Satz 1 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach Abs. 2 Satz 2 begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. 4Wird im Rahmen der Überprüfung nach Satz 2 festgestellt, dass ein Sachverhalt nach Abs. 2 Satz 1, der einer bereits richterlich angeordneten Maßnahme zugrunde liegt, zwischenzeitlich entfallen ist, so ist die betreffende Maßnahme zu beenden, auch wenn die Frist der richterlichen Anordnung noch nicht abgelaufen ist.
(4)[…] § 5 HVSG - Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1)Das Landesamt darf Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben. Für personenbezogene Daten gilt dies nur, wenn 1. bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen und anzunehmen ist, dass auf diese Weise zusätzliche Erkenntnisse erlangt werden können, […]
(2)-
(6)[…] § 8 HVSG - Verfahren bei Maßnahmen nach § 7
(1)-
(3)[…]
(4)1Eine Maßnahme nach § 7 ist der betroffenen Person nach ihrer Einstellung mitzuteilen. 2Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. 3Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung des für die Anordnung zuständigen Gerichts. 4Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 5Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Gericht festgestellt hat, dass
- eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
- sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und
- die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl beim Landesamt als auch beim Empfänger vorliegen. 6Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. 7Die Mitteilung obliegt dem Landesamt. 8Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger.
(5)-
(7)[…] § 9 HVSG - Ortung von Mobilfunkendgeräten
(1)Das Landesamt darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, technische Mittel einsetzen
- zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer und
- zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts.
(2)Technische Mittel nach Abs. 1 Nr. 2, die
- nicht lediglich im Zusammenhang mit anderen operativen Maßnahmen zu deren Ermöglichung eingesetzt werden, insbesondere für Zwecke von Observationsmaßnahmen nach § 11 zur Bestimmung des Standorts der eingeloggten Funkzelle, sondern um anhand der Standortdaten die Bewegungen des Mobiltelefons nachzuverfolgen (Bewegungsprofil) und
- zu diesem Zweck an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach täglich eingesetzt werden, dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist.
(3)1§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. 2Maßnahmen nach Abs. 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 4Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 5Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen. § 10 HVSG - Besondere Auskunftsersuchen
(1)[…]
(2)1Das Landesamt darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen, bei
- Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, Auskünfte einholen. 2Im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
- zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
- Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich des Befürwortens, Hervorrufens oder Unterstützens von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. […]
(3)-
(5)[…]
(6)1Bei Maßnahmen nach Abs. 2 und 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes, für Maßnahmen nach Abs. 2 mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes, mit der Maßgabe nach § 6 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden, die §§ 9, 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz sind entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 10 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. 4Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
(7)-
(10)[…] § 11 HVSG - Observation
(1)-
(7)[…]
(8)1Dauert eine langfristige Observation nach Abs. 2 durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist die Maßnahme der betroffenen Person nach ihrer Einstellung mitzuteilen. 2Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. 3Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Behördenleitung. 4Die Behördenleitung bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 5Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
- eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
- sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und
- die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen. 6Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. 7Die Mitteilung obliegt dem Landesamt. § 12 HVSG - Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter
(1)1Das Landesamt darf eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. 2Der Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Verdeckter Mitarbeiter für eine Dauer von länger als sechs Monaten ist nur zulässig, wenn dieser zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 unerlässlich ist.
(2)Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder 1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder 2. mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
- a)von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
- b)die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3)1Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung. 2Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 4Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen.
(4)1Bei der Planung von Einsatzumständen sollen nach Möglichkeit Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse gewonnen werden würden
- aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
- bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einem Kammerrechtsbeistand, einer der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannten Person oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte. 2Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht werden. 3Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. 4Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen.
(5)1Erfolgt während der Maßnahme eine unmittelbare Kenntnisnahme und ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 4 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. 2Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. 3Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 4 Satz 1 mehr vorliegen. 4Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.
(6)1Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Mitarbeiterin oder der Verdeckter Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 berührt sind. 2Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.
(7)1Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse im Sinne von Abs. 4 Satz 1 gewonnen worden sind, entscheidet der behördliche Datenschutzbeauftragte. 2Dieser entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten.
(8)1Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. 2Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. 3Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen und Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
- nicht in Individualrechte eingreifen,
- von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich sind, und
- nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. 4Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckte Mitarbeiterin oder ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. 5Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.
(9)-
(10)[…] § 13 HVSG - Vertrauensleute
(1)1Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), gilt § 12 Abs. 1 bis 9 entsprechend. 2Vor der Weitergabe von Informationen an die VP-Führung haben Vertrauensleute selbst zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnissen im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 berührt sind. 3Die VP-Führung hat die gewonnenen Informationen auf Erkenntnisse im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 [zu] überprüfen, bevor sie zur Verwertung weitergegeben werden.
(2)[…] § 16 HVSG - Speicherung, Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung
(1)1Das Landesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn
- tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen,
- dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist oder
- das Landesamt nach § 2 Abs. 3 tätig wird. 2Unterlagen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. 3Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
(2)-
(6)[…]
(7)1Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im Übrigen nach von ihm festgesetzten angemessenen Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind; wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person eine der in § 3 Abs. 1 und 1a des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, erfolgt die Prüfung in der Regel erst nach zehn Jahren. 2Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Behördenleitung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. 3Enthalten Sachakten oder Akten zu anderen Personen personenbezogene Daten, die nach Satz 2 zu löschen sind, dürfen sie nicht mehr verwendet werden. 4Soweit Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen werden, ist auf den Ablauf der Fristen nach Satz 1 und 2 hinzuweisen. 5Nicht erforderliche Daten sind zu löschen.
(8)-
(11)[…] § 18 HVSG - Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen an das Landesamt
(1)-
(2)[…]
(3)1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 und 1a des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2Auf die dem Landesamt nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.
(4)[…] § 20 HVSG - Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse 1Das Landesamt darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an Polizeibehörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer wenigstens konkretisierten Gefahr für 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. den Bestand oder die Sicherheit anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, oder das friedliche Zusammenleben der Völker, 3. Menschenwürde, Leib, Leben, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder 4. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist. 2Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an sonstige Gefahrenabwehrbehörden, wenn sie den Einsatz operativer Zwangsbefugnisse ermöglichen soll. § 20a HVSG - Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine besonders schwere Straftat begangen (§ 25 des Strafgesetzbuchs), an der Begehung teilgenommen (§§ 26, 27 des Strafgesetzbuchs) oder die Beteiligung versucht (§§ 22, 23, 30 des Strafgesetzbuchs) hat, darf die Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Tat erforderlich ist. 2Besonders schwere Straftaten sind solche, die mit einer Höchststrafe bedroht sind von mindestens
- a)zehn Jahren Freiheitsstrafe oder
- b)fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 begangen werden. 3Besonders schwere Straftaten sind ferner sonstige gegen Leib, Leben, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, gerichtete Straftaten, soweit im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tatentschluss auf einem rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund oder Ziel beruht, und die Tat geeignet ist, 1. Personen zu instrumentalisieren, indem ihnen wiederkehrend oder in beträchtlichem Ausmaß körperliches oder seelisches Leid oder wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird, 2. Personen von der Teilhabe an der demokratischen Willensbildung auszuschließen oder nachhaltig zu hindern oder 3. das Vertrauen von Teilen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern. § 20b HVSG - Informationsübermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen
(1)[…]
(2)Das Landesamt darf von sich aus mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobene personenbezogene Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen zum Schutz eines der in § 20 genannten Rechtsgüter übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(3)[…] § 21 HVSG - Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen
(1)1Das Landesamt darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung im Einzelfall zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. 2Sind die Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhoben worden, sind die §§ 20 bis 20b entsprechend anzuwenden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
- überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere, wenn hierdurch Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen oder
- im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist. […]
(2)[…] § 26 HVSG - Auskunft
(1)1Das Landesamt erteilt der betroffenen Person über zu ihrer oder seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit die betroffene Person hierzu ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. 2Legt die betroffene Person nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft erstreckt sich nicht auf
- die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen und
- Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, die betroffene Person macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person dargelegten Auskunftsinteresse. 4Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)1Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie
- eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,
- Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,
- die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder
- Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. 2Die Entscheidung trifft die Behördenleitung oder eine von ihr besonders beauftragte Mitarbeiterin oder ein von ihr besonders beauftragter Mitarbeiter.
(3)[…] II. 5 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene im Hessischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz sowie gegen übergreifende Regelungen zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung dieser Befugnisse. Sie sind der Ansicht, die angegriffenen Regelungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und als Recht am eigenen Wort und Bild sowie in Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis), Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). 6 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere seien die Beschwerdeführenden von den angegriffenen Vorschriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. 7 Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) seien Mitglieder und aktive Funktionsträger einer Organisation, die das Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch einstufe und deshalb beobachte. Das Landesamt habe über die Beschwerdeführenden, die beide mit einem Berufsverbot im Schuldienst belegt worden seien, nachweislich bereits Informationen zusammengetragen. Die Beschwerdeführenden stünden auch mit Mitgliedern anderer Organisationen in Kontakt, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft würden, und nähmen regelmäßig an antifaschistischen und friedenspolitischen Demonstrationen, Aktionen und Veranstaltungen teil. 8 Die Beschwerdeführerin zu 3) vertrete als Rechtsanwältin Personen, denen vorgeworfen werde, ausländischen terroristischen Vereinigungen anzugehören oder sie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer zu 4) sei als Rechtsanwalt im Polizei- und Versammlungsrecht tätig und vertrete Menschen aus dem "linken Spektrum".Viele Mandanten der Beschwerdeführenden zu 3) und 4) würden vom Landesamt beobachtet, weil ihnen die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorgeworfen werde oder sie der linksextremistischen Szene zugeordnet würden. Der Beschwerdeführer zu 4) habe auch im Rahmen seines politischen Engagements Kontakte zu Personen, die vom Landesamt beobachtet würden. Der Beschwerdeführer zu 5) sei freier Journalist. Er berichte häufig über politisch links ausgerichtete Gruppen und kommuniziere dazu mit Menschen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit durch das Landesamt oder die hessische Polizei beobachtet würden. Er pflege auch regelmäßige Kontakte zu regimekritischen Personen aus dem Ausland. Im Rahmen seines politischen Engagements stehe er in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung des Landesamts stünden. 9 Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden zu 1) bis 5) von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein könnten, sei weit erhöht. Für die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) bestehe nicht nur bezogen auf ihre eigene Person ein beträchtliches Risiko. Sie liefen darüber hinaus Gefahr, von Überwachungen betroffen zu werden, die sich gegen andere Personen richteten, denn ihrem Umfeld würden ebenso Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG vorgeworfen. Auch die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) hätten solche Kontakte. So könne die Kommunikation der Beschwerdeführenden zu 3) und 4) mit ihren Mandantinnen und Mandanten überwacht und könnten vertrauliche Informationen erhoben werden. Auch die Kontakte des Beschwerdeführers zu 5) bürgen die Gefahr in sich, als Beifang von Überwachungsmaßnahmen durch das Landesamt betroffen zu sein. 10 2. Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. 11
- a)§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) sei verfassungswidrig. Da die Vorschrift auch zur Erstellung von Bewegungsprofilen ermächtige, sei die Eingriffsschwelle zu niedrig. Zwar stelle § 9 Abs. 2 HVSG für besonders eingriffsintensive Ortungen erhöhte Anforderungen an die Beobachtungsbedürftigkeit einer Bestrebung; die Regelung erfasse aber nicht alle rechtlich und tatsächlich möglichen besonders eingriffsintensiven Ortungen; auch der Richtervorbehalt greife insoweit nicht. § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG werde überdies den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die erforderliche gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit nicht gerecht, da die in § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG genannten Tatbestände stets die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit einer Bestrebung oder Tätigkeit begründeten, ohne dass es auf ihre tatsächliche Potentialität ankomme (unter Verweis auf BVerfGE 162, 1 <92 ff. Rn. 192 ff.>). Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 HVSG genannten Tatbestände seien überdies zu weit gefasst, denn es genüge für die Annahme einer erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit, wenn Personen zur Zielverfolgung vereinzelt Bagatellstraftaten begingen oder lediglich den Vorsatz hätten, gesellschaftlichen Einfluss auszuüben. 12
- b)Die Ermächtigung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) eröffne weitreichende Einblicke in die private Lebensgestaltung. Gemessen am potentiell hohen Eingriffsgewicht der Maßnahme fehle es an einer hinreichenden Eingriffsschwelle. Die von § 10 Abs. 2 Satz 1 HVSG in Bezug genommenen Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG seien konturlos und beschrieben nur sehr unbestimmte Schutzgüter. Soweit § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG eine erhöhte Eingriffsschwelle vorsehe, seien davon nur Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVSG umfasst. 13
- c)§ 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, soweit die Regelung auch zu Eingriffen mit erhöhtem Gewicht ermächtige. Zwar sehe § 12 Abs. 1 Satz 2 HVSG für länger als sechs Monate dauernde Einsätze eine erhöhte Eingriffsschwelle vor. Kürzere Einsätze, denen je nach Ausgestaltung und Eigenart der Beziehung zwischen verdeckt Ermittelnden und der beobachteten Person ein ebenso hohes Eingriffsgewicht zukommen könne (unter Verweis auf BVerfGE 162, 1 <154 Rn. 341>), würden dagegen nicht erfasst. Soweit auf § 3 Abs. 2 HVSG verwiesen werde, leide die Vorschrift an denselben Mängeln wie § 9 Abs. 2 HVSG. 14 Unzulänglich sei auch § 12 Abs. 3 Satz 2 HVSG, soweit dieser die Möglichkeit vorsehe, eine richterliche Einsatzanordnung auf zwölf Monate zu befristen. Dies berge die Gefahr, dass das Erfordernis einer substantiellen Vorabkontrolle faktisch ausgehöhlt werde. Auch der Kernbereichsschutz in § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HVSG sei verfassungsrechtlich nur unzureichend geregelt, da bei der Planung von Einsätzen nur nach Möglichkeit kernbereichsrelevante Situationen vermieden werden sollen (unter Verweis auf BVerfGE 165, 1 <61 Rn. 111> - Polizeiliche Befugnisse nach dem SOG MV). 15
- d)§ 20 Satz 2, § 20a, § 20b Abs. 2 und § 21 HVSG, die die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten regelten, seien ebenfalls verfassungswidrig. Der Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 HVSG sei zu eng gefasst, weshalb sich die Übermittlung an Gefahrenabwehrbehörden mit operativen Zwangsbefugnissen teilweise nach § 20b Abs. 2 HVSG richte, der keine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein besonders wichtiges Rechtsgut voraussetze. Zudem verstoße § 20 Satz 2 HVSG gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da er offenlasse, was unter operativen Zwangsbefugnissen zu verstehen sei. § 20a HVSG, der die Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden regele, werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, soweit er in den Sätzen 2 und 3 besonders schwere Straftaten näher bestimme. § 20a Satz 2 Buchstabe a HVSG sei verfassungswidrig, da er auch Straftaten erfasse, die nicht besonders gewichtige Rechtsgüter schützten. § 20a Satz 2 Buchstabe b HVSG erfasse lediglich Straftaten, die den mittleren Kriminalitätsbereich nicht deutlich überstiegen. Das Gleiche gelte für § 20a Satz 3 HVSG, der zudem nicht normenklar ausgestaltet sei. § 20b Abs. 2 HVSG sei ebenfalls verfassungswidrig. Die Regelung ermächtige auch zur Übermittlung an öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügten, ohne eine mindestens konkretisierte Gefahr als Übermittlungsschwelle vorzusehen (unter Verweis auf BVerfGE 162, 1 <120 Rn. 258>). § 21 Abs. 1 Satz 2 HVSG sei, soweit er die §§ 20 bis 20b HVSG für entsprechend anwendbar erkläre, aus den vorgenannten Gründen verfassungswidrig. 16
- e)§ 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 18 Abs. 3 HVSG (Weiterverarbeitung) verfehlten im Hinblick auf die Weiterverarbeitung von übermittelten Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung, weil sie die Weiterverarbeitung nicht entsprechend ihrem Eingriffsgewicht an das Vorliegen einer dringenden Gefahr oder einer im Einzelfall hinreichend konkretisierten Gefahr knüpften (unter Verweis auf BVerfGE 141, 220 <326, 329>). 17
- f)Die in §§ 9, 12, 13 HVSG fehlenden und in § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 8 HVSG unzureichend ausgestalteten Benachrichtigungspflichten seien gemessen am Eingriffsgewicht der jeweils zugrundeliegenden Maßnahmen nicht entbehrlich beziehungsweise enthielten zu weit gefasste Ausnahmen. Auch der Auskunftsanspruch nach § 26 Abs. 1 HVSG sei in den Sätzen 1 und 3 zu weitgehend beschränkt. 18
- g)§ 16 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 HVSG, der eine Verlängerung der Prüffrist auf zehn Jahre vorsehe, sei ebenfalls verfassungswidrig. Überdies verstoße die Regelung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil nicht ersichtlich sei, ob es sich bei den Verweisungen auf das Artikel 10-Gesetz und mittelbar auf das Zollfahndungsdienstgesetz um dynamische oder statische Verweisungen handele. III. 19 Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Hessische Landesregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellung genommen. 20 1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 21 § 9 Abs. 1 HVSG sei verfassungsgemäß. Eine erhöhte Beobachtungsbedürftigkeit sei erst dann erforderlich, wenn durch die Ortung eines Mobilfunkendgeräts auch die Erstellung eines Bewegungsprofils beabsichtigt sei. Auch sei es unbedenklich, dass § 9 Abs. 2 Nr. 2 HVSG keine erhöhte Eingriffsschwelle vorsehe, wenn eine Ortung nur an weniger als drei aufeinanderfolgenden Tagen erfolge, da dies in der Regel nicht die Erstellung eines ausdrucksstarken Bewegungsprofils ermögliche. Bei den von § 9 Abs. 2 HVSG in Bezug genommenen Tatbeständen des § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG handele es sich lediglich um Indikatoren für die Potentialität und nicht um unwiderlegbare Vermutungen. Erforderlich sei stets eine Gesamtbetrachtung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG. Im Übrigen genüge es als Indiz für eine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit, wenn die Mitglieder einer Bestrebung zur Zielverfolgung Straftaten begingen oder die Bestrebung darauf ausgerichtet sei. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c HVSG sei daher ebenso wenig zu beanstanden wie § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HVSG. Eine Bestrebung könne auch dann gesteigert beobachtungsbedürftig sein, wenn sie nur danach suche, gesellschaftlichen Einfluss auszuüben. 22 Die Befugnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG habe kein erhöhtes Eingriffsgewicht, denn Umfang, Präzision und Aktualität der übermittelten Informationen hingen allein von der Kooperationsbereitschaft der Unternehmen ab. Auch drohe schon aus praktischen Gründen keine lückenlose Kontrolle. 23 § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG verweise ausdrücklich auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Auch wenn die Dauer von sechs Monaten nicht überschritten werde, könne daher im Einzelfall die Voraussetzung des Vorliegens einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HVSG zu fordern sein. § 12 Abs. 3 HVSG eröffne dem Gericht lediglich die Möglichkeit einer Anordnung bis zu zwölf Monaten. Ungeachtet dessen sei der Einsatz Verdeckter Ermittler seiner Natur nach eine langfristig angelegte Maßnahme zur Aufklärung einer Bestrebung. Die Ermittler könnten oftmals erst nach einem gewissen zeitlichen Vorlauf überhaupt relevante Erkenntnisse generieren. 24 Soweit gerügt werde, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVSG auch die Nutzung von übermittelten Daten aus Wohnraumüberwachungen und Zugriffen auf informationstechnische Systeme umfasse, hätten die Beschwerdeführenden schon nicht dargelegt, hiervon ernstlich betroffen sein zu können. 25 § 16 Abs. 7 HVSG sei verfassungsgemäß, zumal die Norm Flexibilität für Rückausnahmen biete und es dem Landesamt überlasse, die Erforderlichkeit weiterer Speicherung schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist zu prüfen. Die aufgeworfene Frage nach der Verweisungsart lasse sich mit einem Blick in das Gesetz beantworten. Die erste Verweisung auf das Artikel 10-Gesetz finde sich in § 2 Abs. 4 HVSG und sei eine statische. Diese Fassung sei auch mit allen späteren Verweisungen auf das Artikel 10-Gesetz gemeint. 26 Hinsichtlich § 20, § 20b Abs. 2 HVSG sei ein pauschales Abstellen darauf, dass eine Behörde über operative Zwangsbefugnisse verfüge, verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine solche institutionsbezogene Betrachtung legte zudem einen wesentlichen Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden lahm. Hinsichtlich § 20a HVSG sei es Sache des Gesetzgebers, einen die Übermittlung für Strafverfolgungszwecke rechtfertigenden Straftatenkatalog normenklar zu bestimmen, wobei die betroffenen Grundrechte sowie Schutzgüter des Verfassungsschutzes miteinander in Abwägung zu bringen seien. Dabei könne sich der Gesetzgeber auch an Begehungsmerkmalen und Tatfolgen orientieren (unter Verweis auf BVerfGE 109, 279 <344>). Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe seien stets als besonders schwerwiegend zu bewerten. Bei der Bestimmung der besonders schweren Straftat im verfassungsschutzrechtlichen Sinne sei der Gesetzgeber auch nicht auf Straftaten begrenzt, die eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahren vorsähen. Die besondere Stellung der Nachrichtendienste rechtfertige es, einen effektiven Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Strafverfolgungsbehörden insbesondere in Staatsschutzbelangen zu ermöglichen. 27 2. Nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind die angegriffenen Regelungen teilweise verfassungswidrig. Hinsichtlich § 10 Abs. 2 Nr. 1 HVSG liege ein intensiver Grundrechtseingriff vor, für den die Eingriffsvoraussetzungen nicht hinreichend geregelt seien und es an einer unabhängigen Vorabkontrolle fehle (unter Verweis auf BVerfGE 162, 1 <149 f. Rn. 332>). Die Einschränkungen des Auskunftsanspruchs nach § 26 HVSG würden der zentralen Bedeutung für die Kontrollrechte des Einzelnen gegenüber Nachrichtendiensten nicht gerecht. 28 3.Nach Ansicht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist es zweifelhaft, ob die in § 10 Abs. 2 HVSG geregelten Eingriffsschwellen mit den grund- und datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar seien, da die Erstellung von Bewegungsprofilen möglich sei. Es bestehe ein Interesse an der Feststellung, was unter dem in § 20 Satz 2 HVSG verwendeten Begriff der operativen Zwangsbefugnisse zu verstehen sei. Die Definition der besonders schweren Straftat in § 20a Satz 2 und 3 HVSG knüpfe nebeneinander an ganz unterschiedliche Punkte an, was die Bestimmtheit und Rechtssicherheit beeinträchtige. B. I. 29 1. Die Beschwerdeführenden hatten mit ihrer ursprünglichen Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2019 mehrere Normen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes und des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) angegriffen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 25a HSOG richtete, ist über sie mit Urteil vom 16. Februar 2023 (BVerfGE 165, 363 - Automatisierte Datenanalyse) entschieden und das hiesige Verfahren abgetrennt worden. Die verbliebenen Vorschriften sind durch Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 zum Teil geändert worden. Hierauf haben die Beschwerdeführenden reagiert und ihre Verfassungsbeschwerde insoweit umgestellt und erweitert. 30 2. Die im Laufe des Verfahrens zum Teil geänderten oder neu eingeführten Vorschriften sind wirksam in ihrer Fassung vom 29. Juni 2023 zum Verfahrensgegenstand gemacht worden (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 <158 Rn. 66 f.> - Bestandsdatenauskunft II). Im Ergebnis richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Datenerhebungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz in § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (Besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und zu Flügen) und § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz
§ 3Abs.
2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 HVSG (Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Vertrauensleuten) sowie gegen die Befugnisse zur Übermittlung von Daten in § 20 Satz 2, § 20a, § 20b Abs. 2 und § 21 HVSG und zu deren Weiterverarbeitung in § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 3 HVSG. Darüber hinaus wenden sich die Beschwerdeführenden gegen übergreifende Regelungen zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung der Überwachung in §§ 9, 12, 13 und § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 8 HVSG (Benachrichtigungspflichten), § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 HVSG (Anordnungsdauer), § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HVSG (Kernbereichsschutz), § 16 Abs. 7 Satz 1 HVSG (Prüffristen) und in § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 HVSG (Auskunftsrecht) (vgl. dazu BVerfGE 155, 119 <157 Rn. 64>). 31 Nicht als Verfahrensgegenstand anzusehen ist bei verständiger Auslegung der Verfassungsbeschwerde § 16 Abs. 1 Satz 2 HVSG. Da sich hierzu kein Vortrag findet, wäre eine entsprechende Rüge jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Soweit sich die Beschwerdeführenden undifferenziert gegen § 9 HVSG wenden, finden sich lediglich zu § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG auch Ausführungen zur Sache, weshalb die Verfassungsbeschwerde auch insoweit einschränkend auszulegen ist. II. 32 Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Die Beschwerdeführenden haben nicht für alle angegriffenen Normen ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargelegt. Hinsichtlich einiger Normen sind die Anforderungen der Subsidiarität nicht gewahrt. 33 1. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen ermächtigt, bestehen besondere Zulässigkeitsanforderungen bezüglich der Beschwerdebefugnis und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 165, 1 <29 ff. Rn. 37 ff.> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). 34
- a)Die Beschwerdebefugnis setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (
- aa)als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (
- bb)den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein. 35
- aa)Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen sein und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich erkennen lassen. Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss aber zu entnehmen sein, inwiefern sich die Beschwerdeführenden durch den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Rechten verletzt sehen. Ist die Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Vorschriften gerichtet, müssen sich die Beschwerdeführenden genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie müssen auch weitere Regelungen des einfachen Rechts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm haben können. Mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts müssen sich die Beschwerdeführenden im Einzelnen auseinandersetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (BVerfGE 165, 1 <30 Rn. 39> m.w.N.; stRspr). 36
- bb)Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen besondere Anforderungen. 37
(1)Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist im Falle heimlicher Überwachungsmaßnahmen auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 <159 Rn. 73>). 38
(2)Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 <160 Rn. 75>). Ein Vortrag, für sicherheitsgefährdende Aktivitäten verantwortlich zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzlich ebenso wenig erforderlich wie Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 130, 151 <176 f.> - Bestandsdatenauskunft I; stRspr). 39 Für die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit spricht eine große Streubreite der Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme also nicht auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere wenn sie auch Dritte in großer Zahl zufällig erfassen kann. Hingegen kann nicht ohne Weiteres von der Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit ausgegangen werden, wenn durch die Begrenzung auf bestimmte Eingriffsschwellen und zu schützende Rechtsgüter ein deutlicher Einzelfallbezug verlangt ist oder wenn ein Richtervorbehalt besteht. Dann bedarf es näherer Darlegungen, warum dennoch eine individuelle Betroffenheit hinreichend wahrscheinlich sein soll. Die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit kann sich auch aus spezifischen politischen, beruflichen oder privaten Verbindungen zu den von verdeckten Maßnahmen mit einiger Wahrscheinlichkeit als Zielpersonen Betroffenen ergeben (vgl. BVerfGE 141, 220 <262 Rn. 84>). Nicht erforderlich ist dabei der Vortrag von Informationen, die von einem Zeugnisverweigerungsrecht etwa nach §§ 52, 53, 53a StPO umfasst sind.In besonderen Fällen müssen die Beschwerdeführenden auch nähere Aussagen zu Art und Gegenstand der überwachbaren Techniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten machen. Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Behördenaktivitäten geraten könnten (vgl. BVerfGE 165, 1 <32 Rn. 44>). 40
- b)Besondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben sich auch aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Zwar steht unmittelbar gegen Parlamentsgesetze kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Verfügung, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss. Die Verfassungsbeschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Diese beschränken sich nicht darauf, die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll auch erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann. 41 Wenn sich die Beschwerdeführenden unmittelbar gegen ein Gesetz wenden, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen müsste. Ein solcher Fall wird in der Regel gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind. 42 Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung hingegen nicht (vgl. zum Ganzen BVerfGE 162, 1 <54 ff. Rn. 100 ff.>; 165, 1 <32 ff. Rn. 45 ff.> m.w.N.; stRspr). 43 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) richtet, haben sie nur die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) zulässig erhoben. 44
- a)Zwar haben alle Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG hinreichend dargelegt, soweit sie die Eingriffsschwelle als zu niedrig rügen. Sie haben aufgezeigt, dass die Regelung auch eingriffsintensive Maßnahmen umfassen kann, die nicht in § 9 Abs. 2 HVSG, der eine erhöhte Eingriffsschwelle voraussetzt, geregelt werden. Auch mit der Rüge, die nach § 9 Abs. 2 HVSG erforderliche erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie als unwiderlegbare Vermutung ausgestaltet sei, wird die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufgezeigt. Ebenso genügt der Vortrag den Begründungsanforderungen, soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HVSG angegriffen werden. 45
- b)Allerdings haben nur die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) auch ihre eigene Betroffenheit hinreichend dargelegt. 46
- aa)Zwar sind alle Beschwerdeführenden von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG im verfassungsprozessualen Sinne unmittelbar betroffen. Die Vorschrift ermöglicht Standortbestimmungen, die heimlich durchgeführt werden. Den Beschwerdeführenden würde ein Gebrauch der Befugnis nicht mitgeteilt. Es ist ihnen auch nicht abzuverlangen, zunächst über die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zu versuchen, Näheres über ihre Betroffenheit zu erfahren. Der Auskunftsanspruch nach § 26 HVSG unterliegt weitgehenden Einschränkungen. Würde eine Auskunft erteilt, hätte diese daher nur begrenzte Aussagekraft und könnte nicht zuverlässig belegen, ob die Beschwerdeführenden von einer Maßnahme nach § 9 HVSG betroffen sind oder nicht. Insbesondere erstreckte sich die Auskunft nach § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HVSG nicht auf die Herkunft der Daten, sodass eine Auskunftserteilung nicht zuverlässig über das für die Datenerhebung eingesetzte Mittel informieren würde (vgl. auch BVerfGE 162, 1 <56 f. Rn. 107>). 47
- bb)Ihre eigene Betroffenheit haben aber nur die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) hinreichend dargelegt. Die Befugnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG hat keine besondere Streubreite, weshalb die Betroffenheit hier näher zu begründen war. Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) haben aufgezeigt, dass aufgrund besonderer persönlicher Umstände einige Wahrscheinlichkeit für eine Überwachung ihrer Person besteht. Insbesondere haben sie angegeben, aktive Mitglieder einer in Hessen durch das Landesamt beobachteten Organisation zu sein. Es erscheint daher ohne Weiteres denkbar, dass das Landesamt an ihrer Person oder an den mit ihnen in Kontakt stehenden Personen interessiert sein könnte und sie deshalb von Überwachungsmaßnahmen betroffen sein können. 48 Demgegenüber haben die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Eine Betroffenheit als Zielperson wegen möglicher eigener Bestrebungen oder Tätigkeiten oder wegen ihrer Kontakte zu Personen, die vom Landesamt überwacht werden (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 HVSG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Artikel 10-Gesetz <G 10>), führen die Beschwerdeführenden schon selbst nicht an; sie liegt auch nicht auf der Hand. Aber auch eine mittelbare Betroffenheit als unbeteiligte Dritte (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 HVSG) haben die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) nicht hinreichend dargelegt. Zwar zeigen sie auf, dass sie berufliche und teilweise auch private Kontakte zu vom Landesamt potentiell überwachten Personen haben, weshalb sie durch Überwachungsmaßnahmen, die gegen diese Kontaktpersonen gerichtet sein sollten, grundsätzlich mittelbar betroffen sein könnten. Inwieweit sie aber konkret durch die Ortung eines Mobiltelefons, das eine Kontaktperson mit sich führt, betroffen sein könnten, zeigen sie weder auf noch liegt dies auf der Hand. 49 3. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besondere Auskunftsersuchen) haben die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) zulässig erhoben, soweit sie eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügen, weil die Eingriffsschwelle im Hinblick auf die Eingriffsintensität der Maßnahme zu niedrig sei. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit sie auch die von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG in Bezug genommenen Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG als nahezu konturlos und die beschriebenen Schutzgüter als unbestimmt rügen. Die nicht näher ausgeführte Rüge genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. 50 Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) haben auch hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit von der Maßnahme betroffen sein zu können (vgl. Rn. 47). Dagegen haben die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) nicht aufgezeigt, inwieweit sie von einem gegen eine Kontaktperson gerichteten Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG als unbeteiligte Dritte betroffen sein könnten (vgl. Rn. 48). Eine mögliche Betroffenheit als Zielperson machen sie schon nicht geltend; zudem fehlen Angaben zu ihrem Nutzungsverhalten (dazu Rn. 39 a.E.). 51 4. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) ist zulässig (a); soweit sie sich gegen § 12 Abs. 3 Satz 2 (b), § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (
- c)und § 13 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Vertrauensleute) (
- d)richtet, ist sie hingegen unzulässig. 52
- a)Alle Beschwerdeführenden haben hinreichend dargelegt, durch § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen zu sein. Auch haben sie die Möglichkeit einer Verletzung jedenfalls von Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) aufgezeigt, soweit sie die Eingriffsschwelle gemessen am Eingriffsgewicht der Maßnahme als zu niedrig rügen. Sie haben dargelegt, dass die Vorschrift auch eingriffsintensive Maßnahmen umfasst, die nicht in § 12 Abs. 1 Satz 2 HVSG, der eine erhöhte Eingriffsschwelle voraussetzt, geregelt werden. Auch die gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 HVSG gerichteten Rügen werden hinreichend begründet (vgl. Rn. 44). 53 Die Beschwerdeführenden haben dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG nicht aufgezeigt, soweit sie davon ausgehen, dass die Befugnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG auch das Betreten der Wohnung durch Verdeckte Mitarbeitende umfasst. Auf ihre zunächst nur gegen die Altfassung des § 12 HVSG angebrachte Rüge kommen die Beschwerdeführenden nach Umstellung ihrer Verfassungsbeschwerde nicht mehr zurück, weshalb schon zweifelhaft ist, ob sie die Rüge gegen die nunmehr angegriffene Neufassung überhaupt aufrechterhalten. Die knappe Begründung der gegen die Altfassung gerichteten Rüge wird allerdings den Darlegungsanforderungen ohnehin nicht gerecht. Ob und in welchem Umfang der spezifische Gewährleistungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 GG als räumlich-gegenständlich verbürgter Bereich eigener Persönlichkeitsentfaltung berührt ist, führen die Beschwerdeführenden nicht näher aus. Auch für die Frage der Rechtfertigung weisen die Beschwerdeführenden ohne Differenzierung lediglich darauf hin, dass der Eingriff nicht durch die Schrankenvorbehalte des Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG gedeckt sei. Mit den Besonderheiten des Einsatzes Verdeckter Mitarbeitender und deren spezifischer Gefährdung etwa im Falle eines Abbruchs eines Einsatzes setzen sie sich ebenfalls nicht auseinander. 54
- b)Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 HVSG erlaubt, den Einsatz Verdeckter Mitarbeitender für bis zu zwölf Monate richterlich anzuordnen, zeigen sie eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht auf. Es fehlt schon eine Auseinandersetzung damit, dass - worauf auch die Hessische Landesregierung hinweist - der Einsatz Verdeckter Mitarbeitender seiner Natur nach eine grundsätzlich langfristige Maßnahme zur Aufklärung einer Bestrebung ist und Verdeckte Mitarbeitende oftmals erst nach einem gewissen zeitlichen Vorlauf überhaupt beginnen, relevante Erkenntnisse zu generieren. 55
- c)Auch die gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HVSG (Kernbereichsschutz) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass bei der Planung von Einsatzumständen nur nach Möglichkeit kernbereichsrelevante Situationen vermieden werden sollen, setzen sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach auf der Erhebungsebene, die die Planung des Einsatzes umfasst, ein Eindringen in den Kernbereich nur insoweit zu vermeiden ist, als dies mit praktisch zu bewältigendem Aufwand möglich ist (vgl. BVerfGE 141, 220 <279 Rn. 128>; 165, 1 <61 Rn. 111>). 56
- d)Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigung zum Einsatz von Vertrauensleuten in § 13 Abs. 1 HVSG ist ebenfalls unzulässig. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, worin der gegenüber der dort in Bezug genommenen Ermächtigung zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitenden nach § 12 Abs. 1 bis 9 HVSG eigenständige Eingriffsgehalt des § 13 Abs. 1 HVSG bestehen könnte (vgl. dazu BVerfGE 165, 1 <42 Rn. 69>). 57 5. Die gegen § 20 Satz 2 HVSG (Übermittlung zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 58
- a)Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass § 20 Satz 2 HVSG nicht alle Übermittlungen an Behörden mit operativen Befugnissen umfasse, zeigen sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf. § 20 HVSG ermächtigt in seinem Satz 1 lediglich zur Übermittlung an Polizeibehörden und in seinem Satz 2 zur Übermittlung an sonstige Gefahrenabwehrbehörden, wenn sie den Einsatz operativer Zwangsbefugnisse ermöglichen soll. Zu weitergehenden Übermittlungen ermächtigt § 20 HVSG nicht. 59
- b)Auch die Rüge der fehlenden Normenklarheit ist unzulässig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 156, 11 <45 f. Rn. 87 ff.> - Antiterrordateigesetz II) auf, warum der Begriff der operativen Zwangsbefugnisse inhaltlich unverständlich sein sollte. Jedenfalls aber setzen sie sich nicht damit auseinander, ob und inwieweit der in § 20 Satz 2 HVSG verwendete Begriff insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung (vgl. HessLTDrucks 20/10821, S. 35) ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein könnte. 60 6. Die gegen § 20a HVSG (Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) die Legaldefinitionen der besonders schweren Straftat in § 20a Sätze 2 und 3 HVSG rügen und in der Sache kein herausragendes öffentliches Interesse an der Übermittlung sehen. 61 Die Beschwerdeführenden zu 1) und 2) haben hinreichend dargetan, durch die Übermittlungsbefugnisse nach § 20a HVSG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Sie haben aufgezeigt, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit wegen möglicher eigener Bestrebungen oder Tätigkeiten Zielperson von Überwachungsmaßnahmen des Landesamts sein können. Kann daher das Landesamt sie betreffende personenbezogene Daten erheben und speichern, ist auch eine Übermittlung dieser Daten und der daraus gewonnenen Informationen durch das Landesamt möglich. Insoweit genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, weil auch Übermittlungen durch das Landesamt heimlich erfolgen und eine Benachrichtigung nicht vorgesehen ist (vgl. Rn. 38 f.). Dies gilt auch für Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden. Beide Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben nicht nur Mitglieder, sondern auch aktive Funktionsträger einer durch das Landesamt als extremistisch eingestuften und beobachteten Organisation. Sie geben an, auch an antifaschistischen Demonstrationen, Aktionen und Veranstaltungen teilzunehmen und insofern vielfältige Kontakte in das vom Landesamt als linksextremistisch eingeordnete Spektrum zu pflegen. Sie haben damit hinreichend dargelegt, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit auch von Übermittlungen nach § 20a HVSG an Strafverfolgungsbehörden betroffen sein können. So umfassen § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG insbesondere Staatsschutzdelikte, die den mittleren Kriminalitätsbereich nicht übersteigen müssen. Zwar dürfte demgegenüber die Streubreite des § 20a Satz 2 Buchstabe a HVSG durch die Bezugnahme auf Delikte mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe reduziert sein. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass entsprechende Übermittlungen zum einen noch im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens erfolgen und zum anderen, dass nach § 20a Satz 1 HVSG auch der Verdacht der bloßen Teilnahme oder der versuchten Beteiligung an einer in § 20a Satz 2 und 3 HVSG legaldefinierten Straftat eine Übermittlung ermöglicht. Dies genügt angesichts dessen, dass ein weiterer Vortrag, für sicherheitsgefährdende Aktivitäten verantwortlich zu sein, zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzlich ebenso wenig erforderlich ist wie Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 130, 151 <176 f.>; 162, 1 <53 Rn. 97>; 165, 1 <31 f. Rn. 43>; stRspr). 62 Demgegenüber haben die Beschwerdeführenden zu 3) bis 5) ihre eigene Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt. Zwar tragen sie vor, sowohl berufliche und teilweise auch private Kontakte insbesondere zu Personen zu haben, die unter Beobachtung des Landesamts stehen. Allein dieser Umstand lässt es aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführenden als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Verdacht geraten können. 63 7. Soweit die Beschwerdeführenden § 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlung an sonstige inländische öffentliche Stellen) angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Mit ihrer Rüge, § 20b Abs. 2 HVSG genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsschwelle für Übermittlungen personenbezogener Daten, soweit die empfangende Stelle über operative Befugnisse verfüge (unter Verweis auf BVerfGE 162, 1 <120 f. Rn. 258 f.>), haben die Beschwerdeführenden eine mögliche Grundrechtsverletzung aufgezeigt. 64 Dabei haben sie auch alle aufgezeigt, von § 20b Abs. 2 HVSG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. Rn. 36 ff.). Im Hinblick auf die niedrige Übermittlungsschwelle des § 20b Abs. 2 HVSG, der lediglich voraussetzt, dass die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, und den potentiell weiten Empfängerkreis (sonstige inländische öffentliche Stellen) dürfte die Norm jedenfalls eine gewisse Streubreite haben. Die Beschwerdeführenden haben daher schon allein damit, dass sie als spezifische Umstände angegeben haben, Kontakte zu vom Landesamt als linksextremistisch oder auch als terroristisch eingestuften und beobachteten Personen zu haben, hinreichend aufgezeigt, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch selbst von einer Übermittlung nach § 20b Abs. 2 HVSG betroffen zu sein. 65 8. Die gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 3 HVSG gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführenden rügen eine Grundrechtsverletzung, weil die Eingriffsschwelle für die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HVSG eröffnete Weiterverarbeitung übermittelter Daten zu niedrig sei, wenn diese aus repressiven oder präventiven Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen stammten. Sie haben jedoch nicht hinreichend dargelegt, von einer solchen Maßnahme überhaupt mit einiger Wahrscheinlichkeit selbst betroffen sein zu können. 66
- a)Befugnisnormen zur Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung weisen keine hohe Streubreite auf (vgl. zur Wohnraumüberwachung BVerfGE 162, 1 <57 Rn. 108>; 165, 1 <40 Rn. 64>). Sie setzen eine qualifizierte Eingriffsschwelle voraus und dürfen nur zu Gunsten hochrangiger Rechtsgüter beziehungsweise zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgen. Ein deutlicher Einzelfallbezug und eine institutionelle Absicherung sind durch den Richtervorbehalt gewährleistet. Die Maßnahmen sind regelmäßig zudem persönlich wie gegenständlich begrenzt. Sie richten sich zunächst nur gegen Verdächtige, Beschuldigte oder polizeilich Verantwortliche selbst und nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen auch gegen andere Personen (etwa Nachrichtenmittler, Anschluss- und Endgeräteüberlasser). 67 Eine danach erforderliche nähere Darlegung, warum gemessen an diesen Eingriffsbeschränkungen eine individuelle Betroffenheit hinreichend wahrscheinlich sein könnte (vgl. Rn. 38 f.), leisten die Beschwerdeführenden unbeschadet einer nicht erforderlichen Selbstbezichtigung (vgl. dazu BVerfGE 165, 1 <31 f. Rn. 43> m.w.N.) nicht. Ein spezifischer Vortrag fehlt und auch in einer Gesamtschau ist dem Vortrag ein Anhalt dafür, dass die Beschwerdeführenden als Zielpersonen einer repressiven oder präventiven Wohnraumüberwachung oder Online-Durchsuchung in Betracht kommen könnten, nicht zu entnehmen. Auch eine Betroffenheit als unbeteiligte Dritte zeigen sie nicht auf. Insbesondere haben sie keine spezifischen politischen, beruflichen oder privaten Verbindungen mitgeteilt, die eine mögliche Betroffenheit in gewissem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Lediglich die Beschwerdeführenden zu 3) und 4), die als Rechtsanwälte auch Mandanten vertreten, denen die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, haben überhaupt aufgezeigt, mit Personen in Kontakt zu stehen, gegen die eine solche Maßnahme potentiell gerichtet sein könnte. Inwiefern hieraus aber ihre eigene Betroffenheit folgen könnte, bleibt gleichwohl offen. Mit Blick auf eine Wohnraumüberwachung wird schon nicht mitgeteilt, dass sie ihre Mandanten auch in Räumlichkeiten treffen, die Gegenstand einer solchen Überwachung sein könnten. Soweit sie als Rechtsanwälte eine gegen ihre Mandanten gerichtete Online-Durchsuchung womöglich mittelbar berühren könnte, haben sie sich nicht mit Schutzvorschriften auseinandergesetzt, die insbesondere einer Übermittlung dadurch erhobener Daten an das Landesamt entgegenstehen könnten (vgl. etwa § 100d Abs. 1 bis 3, § 148 Abs. 1 StPO oder § 15c Abs. 3 Sätze 2 und 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 4, Abs. 9, § 12a Abs. 1 Satz 2 HSOG). 68
- b)Die alternativ erhobene Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 3 HVSG, der die Übermittlung von aus einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO bekannt gewordenen Daten an das Landesamt regelt, kann offensichtlich keinen Erfolg haben. Allein der Umstand, dass § 18 Abs. 3 HVSG für bestimmte Datenübermittlungen erhöhte Anforderungen stellt und nicht auch die Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen umfasst, kann die Beschwerdeführenden nicht beschweren, da § 18 Abs. 3 HVSG selbst weder zur Übermittlung solcher Daten an das Landesamt noch zu deren Weiterverarbeitung ermächtigt. 69 9. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 HVSG (Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen) ist unzulässig. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, worin der gegenüber den in Bezug genommenen §§ 20 bis 20b HVSG eigenständige Eingriffsgehalt des § 21 Abs. 1 Satz 2 HVSG bestehen könnte (vgl. auch BVerfGE 165, 1 <42 Rn. 69>). 70 10. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführenden im Hessischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Maßgaben zu Transparenz und Kontrolle beanstanden. 71
- a)Im Fall heimlicher Überwachungsmaßnahmen, von denen die Betroffenen kaum Kenntnis erlangen und gegen die Rechtsschutz nicht in der üblichen Weise möglich ist, ergeben sich hier aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 <282 Rn. 134> m.w.N.; stRspr). Vorschriften, die etwa Benachrichtigungspflichten, Auskunftsrechte, Berichtspflichten und die Datenschutzaufsicht regeln, sichern so die Verfassungsmäßigkeit der konkreten Eingriffsermächtigungen. Sie bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 155, 119 <157 Rn. 64>). Anlass zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung besteht allerdings auch insoweit regelmäßig nur dann, wenn die verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt (BVerfGE 162, 1 <64 f. Rn. 132>); dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rüge eigenständig oder im Rahmen der Rüge der jeweiligen Eingriffsermächtigung erfolgt. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz kann es außerdem erforderlich sein, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. 72
- b)
- aa)Danach sind die die Benachrichtigungspflichten betreffenden Rügen teils nicht hinreichend substantiiert begründet, teils hätten die Beschwerdeführenden aus Gründen der Subsidiarität zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen müssen. 73 Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, dass bei einigen Überwachungsmaßnahmen (§§ 9, 12, 13 HVSG) keine Benachrichtigungspflichten vorgesehen sind, haben sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt. Sie setzen sich insoweit insbesondere nicht mit dem auf der Hand liegenden Rechtfertigungsargument auseinander, dass die Offenlegung von Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verfassungsschutzes Schwierigkeiten aufwerfen kann. So hat die Hessische Landesregierung etwa auf Erfordernisse des Quellen- und Methodenschutzes hingewiesen, die ein abgestuftes Regelungskonzept erforderten (vgl. auch BVerfGE 156, 270 <305 ff. Rn. 109 ff.> m.w.N. - Amri-Untersuchungsausschuss <Benennung von V-Person-Führer>). Die Beschwerdeführenden gehen auf das Regelungskonzept des Gesetzgebers nicht ein, sondern halten die Rechtfertigung eines Benachrichtigungsausschlusses ohne weitere Begründung für unmöglich (vgl. auch BVerfGE 162, 1 <66 Rn. 135>). 74 Soweit dem Grunde nach Benachrichtigungspflichten bestehen und die Beschwerdeführenden rügen, diese seien in § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 8 HVSG zu weit beschränkt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der Subsidiarität. Sie hätten zunächst versuchen müssen, die Reichweite der Benachrichtigungspflichten und ihrer Beschränkungen im fachgerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. auch BVerfGE 162, 1 <66 Rn. 136>). Sie verweisen selbst darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in ähnlichem Zusammenhang eine verfassungskonforme enge Auslegung der Beschränkung für geboten und möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 141, 220 <320 Rn. 261>). 75 Die nach Ablauf der Jahresfrist gegen die am 4. Juli 2018 in Kraft getretenen und seitdem inhaltlich unveränderten Regelungen in § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 8 HVSG erfolgte ergänzende Begründung am 23. September 2022 war nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Verfassungsbeschwerde muss nicht nur fristgerecht erhoben, sondern innerhalb der Erhebungsfrist auch begründet werden; dies gilt auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 145, 20 <52 Rn. 79>; 158, 170 <193 Rn. 55> - IT-Sicherheitslücken). Zwar kann innerhalb der Erhebungsfrist Vorgebrachtes später erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden. Voraussetzung dafür ist aber eine zunächst hinreichend begründete und damit zulässige Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>; 158, 170 <193 Rn. 55>). Daran fehlt es hier. Auch die mit Schriftsatz vom 23. September 2022 erstmals erhobene Rüge der Regelungstechnik der Verweisung auf § 12 Abs. 1 G 10 (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 <65 Rn. 134>) ist danach verfristet. 76
- bb)Unzureichend sind auch die Rügen zur Auskunftsregelung in § 26 Abs. 1 HVSG. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen das Erfordernis der Darlegung ihres besonderen Interesses an einer Auskunft in § 26 Abs. 1 Satz 1 HVSG wenden, bestand und besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunft nach § 26 Abs. 1 HVSG zu stellen und im Falle einer Ablehnung des Antrags in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, was fachrechtlich unter einem besonderen Interesse an einer Auskunft im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 HVSG zu verstehen ist und so möglicherweise eine Interpretation dieses Merkmals herbeizuführen, die den Grundrechten in ihren Augen genügt (vgl. auch BVerfGE 162, 1 <66 f. Rn. 137>). 77 Nicht hinreichend substantiiert ist der Vortrag der Beschwerdeführenden, soweit sie ausgesprochen knapp die Begrenzung der Reichweite des Auskunftsanspruchs in § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HVSG rügen, der eine Auskunft über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Informationsübermittlungen ausschließt. Sie setzen sich nicht mit den naheliegenden Gründen für diese Ausschlussregelungen und mit zu vergleichbaren Regelungen ergangener Rechtsprechung auseinander (vgl. dazu BVerfGE 162, 1 <67 Rn. 138> m.w.N.). 78 Auch soweit die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HVSG auf strukturiert in automatisierten Dateien gespeicherte Daten rügen, hätten sie vorher eine Auskunft beantragen und erforderlichenfalls im Anschluss daran ein fachgerichtliches Verfahren durchlaufen müssen. Dort könnten rechtliche und tatsächliche Fragen zum Ausschluss des Zugriffs auf nicht strukturiert gespeicherte Daten und zur Rückausnahme des § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 HVSG möglicherweise im Sinne der Beschwerdeführenden geklärt werden (vgl. auch BVerfGE 162, 1 <67 Rn. 139>). 79
- cc)Die gegen § 16 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 HVSG (Prüf- und Löschpflichten) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführenden die Länge der Prüffrist von zehn Jahren
(1)sowie die Unbestimmtheit der Verweisung auf das Artikel 10-Gesetz
(2)rügen, haben sie mit ihrer äußert knappen Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt. 80
(1)Soweit die Beschwerdeführenden eine Prüffrist von zehn Jahren als unverhältnismäßig rügen, setzen sie sich schon nicht damit auseinander, dass die Prüfung nur in der Regel nach zehn Jahren erfolgt, und dass nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 HVSG auch bei jeder Einzelfallbearbeitung die Erforderlichkeit weiterer Speicherung geprüft wird. Ungeachtet dessen haben die Beschwerdeführenden die Frage, ob und inwieweit zur Beachtung von Löschpflichten eine kürzere Prüfpflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein könnte, nicht unter Berücksichtigung bestehender Rechtsprechung aufbereitet (vgl. dazu BVerfGE 100, 313 <400 f.>; 154, 152 <265 Rn. 209> - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung). Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit Besonderheiten im Bereich der Nachrichtendienste. Da gerade extremistische und terroristische Bestrebungen in der Regel langfristig angelegt sind und Erkenntnisse hierzu oft nur bruchstückhaft anfallen, könnten gespeicherte personenbezogene Daten auch längerfristig zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein. 81
(2)Die gegen die Verweisungstechnik des § 16 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 HVSG gerichtete Rüge ist gleichfalls nicht hinreichend begründet. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots rügen, weil nicht deutlich werde, ob es sich bei der Verweisung auf das Artikel 10-Gesetz (und mittelbar auf das Zollfahndungsdienstgesetz) um eine dynamische oder statische Verweisung handele, versäumen sie es in ihrem ausgesprochen knappen Vortrag, sich mit einer Auslegung der Regelung auseinanderzusetzen (vgl. dazu BVerfGE 47, 285 <312 f.>; 60, 135 <155 ff.>). So ist es grundsätzlich insbesondere denkbar, eine Verweisungsregelung verfassungskonform als statische auszulegen (vgl. BVerfGE 162, 1 <171 Rn. 387>; Clemens, AöR 111 <1986>, 63 <81, 118>). Dass eine solche Auslegung hier dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers widersprechen und daher von vornherein unzulässig sein könnte (vgl. BVerfGE 128, 157 <179> m.w.N.; 149, 126 <154 f. Rn. 73 f.>; stRspr), zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf und es liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs auch eher fern (vgl. HessLTDrucks 20/10821, S. 17 f.). III. 82 Die angegriffenen Vorschriften haben zum Teil Bezüge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten der Europäischen Union (vgl. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation <ABl EU, L 201 vom
- Juli 2002, S. 37 - "ePrivacy-Richtlinie">, Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates <ABl EU, L 119 vom
- Mai 2016, S. 89 - "JI-Richtlinie">, Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG <ABl EU, L 119 vom
- Mai 2016 - Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO> und Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität <ABl EU, L 119 vom
- Mai 2016, S. 132 - "PNR-Richtlinie">, s. dazu EuGH (GK), Urteil vom
- Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 279, 283 ff., 291). 83 Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Rechtsakte der Europäischen Union auf die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV) ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes eröffnet und die Verfassungsbeschwerde zulässig, da es sich jedenfalls nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt (vgl. BVerfGE 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.> m.w.N.; 156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.>; s. auch BVerfGE 152, 152 <168 f. Rn. 39, 42> - Recht auf Vergessen I; 158, 1 <27 Rn. 45> - Ökotox-Daten). Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthalten keine Bestimmungen, welche die hier angegriffenen Befugnisse einer Verfassungsschutzbehörde erforderten oder gar abschließend regelten (vgl. zum BayVSG BVerfGE 162, 1 <69 f. Rn. 143>). C. 84 Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie überwiegend auch begründet. Die angegriffenen Regelungen ermächtigen das Landesamt zu Zwecken des Verfassungsschutzes zur heimlichen Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten und begründen grundrechtliche Eingriffe jedenfalls in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Sie genügen nur zu einem Teil den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. I. 85 Die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Überwachungsbefugnisse zur Datenerhebung und -übermittlung richtet sich nach den jeweils betroffenen Grundrechten und dabei vor allem nach den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. 86 Von Befugnissen zur heimlichen Datenerhebung und Übermittlung personenbezogener Daten ist das grundrechtlich jedenfalls durch Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung betroffen. Soweit neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis berührt ist, lassen sich die Maßgaben des Art. 2 Abs.
Art. 1Abs. 1 GG weitgehend auf das spezielle Grundrecht aus Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerf
GE 155, 119 <179 Rn. 100>; 162, 1 <143 f. Rn. 319>). Insofern unterscheiden sich daher die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht. 87 Um den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu genügen, müssen Überwachungsmaßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 162, 1 <72 f. Rn. 149>). Dabei ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne differenzierte Anforderungen an die Ausgestaltung der Befugnisse einer Verfassungsschutzbehörde
(1); sie betreffen sowohl die Ausgestaltung der Datenerhebungsbefugnisse
(2)als auch die der Befugnisse zur weiteren Nutzung und Übermittlung von Informationen
(3)(vgl. BVerfGE 162, 1 <72 Rn. 148, 74 Rn. 152>; 163, 43 <86 Rn. 116> - Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse). Darüber hinaus bestehen für alle Überwachungsmaßnahmen übergreifende Anforderungen
(4). 88 1. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben sich für die Ausgestaltung von Überwachungsbefugnissen einer Verfassungsschutzbehörde teilweise andere Anforderungen als für das Handeln von Polizeibehörden. Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich - wie auch sonst für heimliche Überwachungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 141, 220 <268 ff. Rn. 103 ff.>; 155, 119 <186 ff. Rn. 145 ff.>) - nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Maßnahme und nach dem jeweils betroffenen Grundrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben und des speziellen Eingriffsgewichts von Maßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde müssen diese Anforderungen jedoch weiter konkretisiert und teilweise modifiziert werden (vgl. BVerfGE 162, 1 <74 Rn. 152> m.w.N.). 89
- a)Verfassungsschutzbehörden nehmen nach geltendem Recht spezifische Aufgaben der Beobachtung und Vorfeldaufklärung zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wahr. Sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfGE 133, 277 <325 Rn. 116>). Dabei verfügen sie nicht wie etwa Polizeibehörden über operative Anschlussbefugnisse, aufgrund derer sie aus den Erkenntnissen einer Überwachungsmaßnahme selbst operative Konsequenzen ziehen könnten (näher BVerfGE 162, 1 <74 f. Rn. 153 f.> m.w.N.). Dies verringert das Eingriffsgewicht ihrer Überwachungsmaßnahmen, das generell durch die denkbare Verwendung der Daten mitbestimmt wird (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f.>; 155, 119 <178 f. Rn. 129>) und daher auch davon abhängt, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 162, 1 <76 Rn. 157> m.w.N.). 90 Das geringere Eingriffsgewicht schlägt sich in den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsschwelle von Überwachungsmaßnahmen nieder. Zwar müssen auch die Befugnisse einer Verfassungsschutzbehörde an bestimmte Eingriffsschwellen gebunden sein und dem Schutz von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen (vgl. BVerfGE 162, 1 <77 ff. Rn. 160 ff.>). Wegen des grundsätzlich verringerten Eingriffsgewichts können aber die der Verfassungsschutzbehörde eingeräumten Datenerhebungsbefugnisse an modifizierte Eingriffsschwellen geknüpft werden, die zugleich dem speziellen Charakter der Aufgaben des Verfassungsschutzes entsprechen (vgl. BVerfGE 162, 1 <76 Rn. 156, 77 Rn. 159, 79 Rn. 162> m.w.N.). Daher ist die Anforderung, dass eine Maßnahme des Verfassungsschutzes zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein muss, grundsätzlich eine verfassungsgemäße Entsprechung zum etwa an polizeiliche Maßnahmen gerichteten Erfordernis einer mindestens konkretisierten Gefahr (vgl. BVerfGE 162, 1 <80 Rn. 164>; vgl. auch BVerfGE 155, 119 <189 Rn. 151, 202 Rn. 179 a.E.>; näher Rn. 94 ff.). 91
- b)Allerdings können nicht alle heimlichen Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde unter solchen modifizierten Eingriffsvoraussetzungen zugelassen werden. Eine Modifikation der Eingriffsschwelle ist von vornherein nicht zulässig, wenn die Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Eingriff der Verfassungsschutzbehörde bereits für sich gesehen eine Intensität erlangt, die es unerheblich erscheinen lässt, welche Folgeeingriffe noch durch weitere Verwendungen möglich sind. Das ist dann der Fall, wenn durch eine Überwachungsmaßnahme besonders umfangreiche Informationen gewonnen werden und dies eine weitestgehende Erfassung der Persönlichkeit zulässt. Für eine Online-Durchsuchung durch den Verfassungsschutz gelten daher die gleichen Anforderungen wie etwa für eine entsprechende polizeiliche Maßnahme; erforderlich ist eine mindestens konkretisierte Gefahr (vgl. BVerfGE 162, 1 <80 f. Rn. 166 ff.>). Schon aus Art. 13 Abs. 4 GG ergibt sich, dass die akustische oder optische Wohnraumüberwachung ohne Unterscheidung nach der Art der Behörde nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr erfolgen darf (vgl. BVerfGE 162, 1 <81 f. Rn. 169>). 92 Modifizierte Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen einer Verfassungsschutzbehörde sind im Übrigen grundsätzlich nur dann verfassungsgemäß, wenn etwaige Übermittlungen der daraus erlangten Informationen an andere Stellen an Bedingungen gebunden sind, die den Anforderungen genügen, die von Verfassungs wegen an entsprechende eigene Grundrechtseingriffe der empfangenden Stelle zu richten sind ("Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung"; näher Rn. 105). Die weitreichenden Datenerhebungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn die daraus gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen ("informationelles Trennungsprinzip"; vgl. BVerfGE 133, 277 <329 Rn. 123>; 156, 11 <50 Rn. 101, 51 f. Rn. 105>). Andernfalls könnten die der Verfassungsschutzbehörde verschlossenen eingriffsintensiven Folgemaßnahmen dann von operativ ausgestatteten Behörden durchgeführt werden, die dabei die durch die Verfassungsschutzbehörde erlangten Informationen weiternutzten, ohne dass die Datenerhebungsvoraussetzungen, die für sie selbst als operative Behörde gölten, erfüllt sein müssten. Auf Seiten der empfangenden Behörde würden so die grundrechtsschützenden Eingriffsschwellen der Befugnisse operativer Behörden umgangen; zugleich verlöre auf Seiten der Verfassungsschutzbehörden der Umstand, dass diese keine operativen Anschlussbefugnisse haben, seinen schützenden Effekt. Um beides zu verhindern, sind hinreichende Übermittlungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich unerlässlich (zum Ganzen BVerfGE 162, 1 <82 f. Rn. 170 f.>; 163, 43 <88 Rn. 120>). 93 2. Die Anforderungen an heimliche Datenerhebungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde bestimmen sich im Einzelnen nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht. Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei sowohl an das mit der Datenerhebung zu schützende Rechtsgut als auch an die sogenannte Eingriffsschwelle, also den Anlass der Überwachung. Weil Überwachungsmaßnahmen der Verfassungsschutzbehörden nach geltendem Recht dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter dienen (vgl. BVerfGE 162, 1 <84 f. Rn. 174>; vgl. auch BVerfGE 141, 220 <267 f. Rn. 100>), stellt sich hier allerdings nur die Frage der verhältnismäßigen Ausgestaltung der Eingriffsschwellen. Bei Eingriffen, die zu einer besonders weitgehenden Erfassung der Persönlichkeit führen können, muss mindestens eine konkretisierte Gefahr vorliegen (vgl. Rn. 91). Im Übrigen können an Datenerhebungsbefugnisse modifizierte Anforderungen gestellt werden. Soll die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne sein, muss sie zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein und auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen (vgl. BVerfGE 156, 11 <56 Rn. 119>; 162, 1 <87 Rn. 181>; vgl. auch BVerfGE 130, 151 <206>); dabei muss die Beobachtungsbedürftigkeit umso dringender sein, je höher das Eingriffsgewicht der Überwachungsmaßnahme ist (a). Zudem ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen, wenn Personen in die Überwachung einbezogen werden, die nicht selbst in der Bestrebung oder für die Bestrebung tätig sind (b). Je nach Eingriffsintensität der Maßnahmen kann sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne außerdem die Notwendigkeit ergeben, die Maßnahme vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen (c). 94
- a)Die verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle setzt hinreichende Anhaltspunkte einerseits dafür voraus, dass eine beobachtungsbedürftige Bestrebung besteht (aa), und andererseits dafür, dass die ergriffene Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist (bb). 95
- aa)Für die Annahme, es liege eine gegen die Schutzgüter des Verfassungsschutzes gerichtete Bestrebung vor, müssen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Es genügt also nicht jeder vage Verdacht, bestimmte Gruppierungen könnten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten (BVerfGE 162, 1 <90 Rn. 187>). Eine verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandende gesetzliche Bestimmung der vom Verfassungsschutz zu beobachtenden Bestrebungen findet sich in § 4 Abs. 1 BVerfSchG, auf den auch § 3 Abs. 1 HVSG verweist (vgl. näher dazu BVerfGE 162, 1 <88 ff. Rn. 184 ff.>). 96 Auch die verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle muss dem spezifischen Eingriffsgewicht der nach der jeweiligen Befugnis möglichen Maßnahmen entsprechen. Je schwerer der Eingriff wiegt, umso beobachtungsbedürftiger muss die überwachte Aktion oder Gruppierung sein (BVerfGE 162, 1 <91 Rn. 190>). Das dafür zunächst zu bestimmende Gewicht eines Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung wird generell vor allem durch Art, Umfang, denkbare Verwendung der Daten sowie Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt (vgl. BVerfGE 65, 1 <45 f.>; 165, 363 <399 Rn. 76>). Wie schwer ein Grundrechtseingriff wiegt, hängt daher auch davon ab, welche Nachteile den Grundrechtsberechtigten aus der weiteren Verwendung der erhobenen Daten drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 162, 1 <76 Rn. 157, 144 Rn. 320, 147 Rn. 326> m.w.N.), sowie davon, wie weitgehend die Persönlichkeit erfasst werden kann, ob besonders private Informationen erlangt werden können oder ob berechtigte Vertraulichkeitserwartungen überwunden werden (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 105>; 162, 1 <91 f. Rn. 191>). Besonders schwer wiegen danach etwa längerfristige Observationen (zumal mit Anfertigung von Bildern), die Erfassung nichtöffentlicher Gespräche und der Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Mitarbeitenden. Dabei wird das Gewicht des Eingriffs auch dadurch geprägt, wie lange die Überwachungsmaßnahme andauert (vgl. BVerfGE 162, 1 <91 f. Rn. 191> m.w.N.). 97 Dem Eingriffsgewicht steht die Beobachtungsbedürftigkeit der (vermeintlichen) Bestrebung gegenüber. Sie hängt vor allem von der Intensität der Bedrohung der Schutzgüter des Verfassungsschutzes ab. Zur Beurteilung der Dringlichkeit des Beobachtungsbedarfs (Beobachtungsbedürftigkeit) können verschiedene Anhaltspunkte herangezogen werden, die jedoch stets in einer Beziehung zu diesen Schutzgütern stehen müssen (vgl. BVerfGE 162, 1 <92 Rn. 192>). Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt, je deutlicher tatsächliche Anhaltspunkte es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann (vgl. BVerfGE 162, 1 <92 Rn. 193>). Eine gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass die Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder dass sie volksverhetzend tätig wird (BVerfGE 162, 1 <92 f. Rn. 194>; weitere mögliche Indizien a.a.O. Rn. 193, 195 f.). Der Gesetzgeber muss die dem Eingriffsgewicht der Maßnahmen entsprechenden Eingriffsschwellen durch Maßgaben zur jeweils erforderlichen Beobachtungsbedürftigkeit hinreichend bestimmt und normenklar regeln (näher BVerfGE 162, 1 <95 ff. Rn. 199 ff.>). Erforderlich ist jedenfalls eine abstrakt beschreibende Bezeichnung des dem Eingriffsgewicht jeweils angemessenen Maßes der Beobachtungsbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 162, 1 <96 f. Rn. 202>). 98
- bb)Die verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle setzt zudem voraus, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auch dafür vorliegen, dass die Überwachungsmaßnahme im Einzelfall zur Aufklärung der Bestrebung geboten ist. Für die Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme kommt es mithin auf die konkrete Relevanz der hierdurch zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen an. Eine Maßnahme, die ins Blaue hinein erfolgte, ohne dass benannt und anhand tatsächlicher Anhaltspunkte begründet werden könnte, dass und wie sie zur Aufklärung beitragen soll, wäre danach unzulässig. Ist die Maßnahme gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet, muss insbesondere die Überwachung gerade dieser Personen zur Aufklärung beitragen (BVerfGE 162, 1 <98 Rn. 206>). Darüber hinaus ist aus Gründen der Erforderlichkeit bei gleicher Eignung das mildere Mittel zu wählen. Selbst wenn eingriffsintensivere Maßnahmen einen größeren Überwachungserfolg versprechen, müssen das Eingriffsgewicht und der erwartbare Erkenntnisgewinn in angemessenem Verhältnis stehen, so dass die Behörde auch auf das wirkungsvollste Mittel verzichten muss, wenn dies im Verhältnis zur Intensität der Grundrechtsbelastung keinen hinreichenden Aufklärungsgewinn verspricht (vgl. BVerfGE 162, 1 <98 f. Rn. 207 f.> m.w.N.). 99
- b)Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich schließlich besondere Anforderungen, wenn Personen in die Überwachung einbezogen werden, die nicht selbst in der Bestrebung oder für die Bestrebung tätig sind (vgl. BVerfGE 162, 1 <99 f. Rn. 209 ff.>). Die Überwachung Unbeteiligter ist so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigung in angemessenem Verhältnis zu dem im Einzelfall erwartbaren Aufklärungsbeitrag steht (vgl. BVerfGE 162, 1 <99 Rn. 209 f.>); mit der Eingriffsintensität der Überwachungsmaßnahme steigen daher die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beziehung der von der Überwachung betroffenen Person zu der beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung (vgl. BVerfGE 162, 1 <100 Rn. 212>). 100
- c)Je nach Eingriffsintensität der Maßnahmen kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne außerdem die Notwendigkeit ergeben, die Maßnahme vor ihrer Durchführung einer Kontrolle durch eine unabhängige Stelle zu unterziehen (vgl. BVerfGE 162, 1 <100 ff. Rn. 213 ff.>). 101 3. Auch an Weiterverarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse einer Verfassungsschutzbehörde stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besondere Anforderungen. Diese richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung. Zu unterscheiden ist zwischen der weiteren Nutzung durch dieselbe Behörde im Rahmen der ursprünglichen Zwecke (
- a)und der zweckändernden Nutzung durch dieselbe oder eine andere Behörde (
- b)(vgl. BVerfGE 162, 1 <106 f. Rn. 225>). 102
- a)Für die weitere Nutzung von Daten durch die erhebende Behörde selbst ist grundsätzlich keine eigenständige Rechtfertigung erforderlich, wenn sich diese im Rahmen des konkreten Anlasses des Erhebungseingriffs hält. Erlaubt der Gesetzgeber hingegen die weitere Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen. Zu unterscheiden ist dann zwischen der weiteren Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke (zu einem anderen konkreten Anlass) und zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung. Beide bedürfen eigener Rechtfertigung. Die Übermittlung von Daten an eine andere Behörde ist ein Unterfall der zweckändernden Nutzung, weil eine weitere Nutzung nur dann innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung bleiben kann, wenn sie seitens derselben Behörde erfolgt (vgl. BVerfGE 162, 1 <107 Rn. 226> m.w.N.; vgl. Rn. 104 ff.). 103 Erlaubt der Gesetzgeber einer Behörde die eigene Weiternutzung von Daten über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren oder den konkreten Anlass hinaus, aber im Rahmen der ursprünglichen Zwecke, kann sich die Behörde insoweit auf die der Datenerhebung zugrunde liegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung. Vielmehr genügt es, dass die erhobenen Daten für ein neues Verfahren derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter einen hinreichenden Spurenansatz bieten (vgl. BVerfGE 141, 220 <325 Rn. 279>; 162, 1 <107 Rn. 227>). Strenger ist die Zweckbindung allerdings für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen. Hier ist jede weitere Nutzung der Daten in einem neuen Verfahren nur dann zweckentsprechend, wenn sie auch aufgrund einer den Erhebungsvoraussetzungen entsprechenden dringenden beziehungsweise zumindest konkretisierten Gefahr erforderlich ist (vgl. BVerfGE 162, 1 <107 f. Rn. 228>). 104
- b)Der Gesetzgeber kann eine weitere Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben. Dann liegt eine Zweckänderung vor. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird. Dies richtet sich nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung (aa). Die Übermittlungsvoraussetzungen können sich danach unterscheiden, an welche Stelle übermittelt wird (bb). 105
- aa)Die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen durch eine Verfassungsschutzbehörde an andere Stellen begründet einen eigenen Grundrechtseingriff. Dieser ist an dem Grundrecht zu messen, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde (BVerfGE 154, 152 <266 Rn. 212>; 162, 1 <108 Rn. 230>; 163, 43 <77 f. Rn. 96>; stRspr). Die Übermittlungsbefugnis muss den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen, mithin zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 162, 1 <108 Rn. 230> m.w.N.). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten durch eine Verfassungsschutzbehörde (vgl. BVerfGE 162, 1 <108 f. Rn. 231 f.>). Das Kriterium dient dazu sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 <326 f. Rn. 284> m.w.N.). Die neue Nutzung der Daten muss zum einen dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten solchen Gewichts dienen, dass dies eine Neuerhebung durch die empfangende Stelle mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie die vorangegangene nachrichtendienstliche Überwachung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 141, 220 <328 Rn. 288>; 154, 152 <269 Rn. 221>; 156, 11 <55 Rn. 116>). Zum anderen setzt die Übermittlung grundsätzlich einen Anlass voraus, der eine ebenso eingriffsintensive Ersterhebung durch die empfangende Stelle verfassungsrechtlich rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 133, 277 <329 Rn. 123>; 154, 152 <269 f. Rn. 222>; 156, 11 <55 Rn. 117 f.>; 163, 43 <89 Rn. 122>). 106
- bb)Nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung können sich die Übermittlungsanforderungen in Abhängigkeit davon unterscheiden, an welche Behörde übermittelt wird. Ob der Gesetzgeber der empfangenden Behörde zu dem jeweiligen Übermittlungszweck eine eigene Datenerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie der vorangegangenen Überwachung durch die Verfassungsschutzbehörde erlauben dürfte, hängt auch davon ab, mit welchen Befugnissen die empfangende Behörde von Verfassungs wegen ausgestattet werden dürfte. Verfügt die empfangende Behörde über operative Anschlussbefugnisse, sind an eine Datenneuerhebung - und entsprechend an eine Übermittlung - wegen unmittelbar möglicher Folgemaßnahmen grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die empfangende Behörde keine weiteren operativen Befugnisse hat. Dabei ist hier nur über die Übermittlung von Informationen zu entscheiden, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden (vgl. BVerfGE 162, 1 <110 f. Rn. 234>; 163, 43 <90 Rn. 123>). 107
(1)Bei der Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener personenbezogener Daten und daraus gewonnener Informationen an Gefahrenabwehrbehörden gelten besonders strenge Anforderungen, wenn diese über operative Anschlussbefugnisse verfügen (vgl. BVerfGE 162, 1 <111 ff. Rn. 235 ff.>). Im Ergebnis setzt dies voraus, dass für ein besonders gewichtiges Rechtsgut (
- a)eine wenigstens konkretisierte Gefahr (
- b)besteht (BVerfGE 162, 1 <111 Rn. 235>). 108 (
- a)Die Übermittlung muss einem besonders gewichtigen Rechtsgut dienen. An der Übermittlung muss mithin ein herausragendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. BVerfGE 156, 11 <55 Rn. 116>; 162, 1 <111 Rn. 236>). Besonders gewichtige Rechtsgüter sind Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 156, 11 <55 Rn. 116>). Darüber hinaus kann auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, die Übermittlung rechtfertigen. Gemeint sind etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 162, 1 <115 Rn. 243> m.w.N.). Auch nachrichtendienstliche Erkenntnisse, die aus für sich genommen jeweils weniger eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen stammen, dürfen generell nur zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter übermittelt werden. Eine Differenzierung nach dem Eingriffsgewicht der jeweiligen Einzelmaßnahme kommt insoweit nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung wegen der Besonderheiten nachrichtendienstlicher Aufgabenwahrnehmung nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 133, 277 <329 Rn. 123>; 154, 152 <268 Rn. 219>; 156, 11 <51 f. Rn. 105>). Denn durch die Betrachtung eines einzelnen, für sich genommen weniger eingriffsintensiven Datenerhebungsvorgangs würde die Grundrechtsbelastung, die von der breit angelegten, teils niederschwelligen Beobachtungstätigkeit nachrichtendienstlicher Behörden ausgeht, nicht in Gänze erfasst (BVerfGE 162, 1 <112 Rn. 238>). 109 (
- b)Als Schwelle für Übermittlungen durch den Verfassungsschutz an Gefahrenabwehrbehörden gilt die allgemeine Eingriffsschwelle für heimliche Überwachungsmaßnahmen der Gefahrenabwehrbehörden (vgl. BVerfGE 154, 152 <267 f. Rn. 218 f.>; 156, 11 <51 f. Rn. 105>); das ist mindestens die konkretisierte Gefahr (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>). Eine Absenkung dieser Übermittlungsschwelle, wie sie für die Übermittlung durch das Bundeskriminalamt ersterhobener Daten an Gefahrenabwehrbehörden anerkannt ist (näher dazu BVerfGE 141, 220 <328 f. Rn. 289 f.>), kommt bei Übermittlungen durch eine Verfassungsschutzbehörde an Gefahrenabwehrbehörden nicht zum Tragen. Da Verfassungsschutzbehörden verfassungsrechtlich nicht denselben Eingriffsschwellen wie Gefahrenabwehrbehörden unterworfen sein müssen und fachrechtlich auch nicht sind, könnten andernfalls auf dem Wege einer Übermittlung die für Gefahrenabwehrbehörden verfassungsrechtlich geltenden Anforderungen an heimliche Überwachungsmaßnahmen unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 154, 152 <267 f. Rn. 218 f.>; 156, 11 <51 f. Rn. 105>; vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 162, 1 <115 ff. Rn. 245 ff.> m.w.N.). 110
(2)Bei der Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener personenbezogener Daten und daraus gewonnener Informationen an Strafverfolgungsbehörden kommt es auf das Gewicht der Straftaten an (vgl. BVerfGE 162, 1 <118 Rn. 250 f.>). Hierfür kann im Ausgangspunkt auf die Einteilung zurückgegriffen werden, die der Gesetzgeber etwa im Zusammenhang mit der Regelung strafprozessualer Ermittlungsbefugnisse in erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten vorgenommen hat (näher dazu BVerfGE 141, 220 <270 Rn. 107>). Ob es sich um eine schwere oder besonders schwere Straftat in diesem Sinne handelt, bestimmt sich ungeachtet ihrer Aufnahme in Straftatenkataloge wie etwa in § 100a Abs. 2, § 100b Abs. 2, § 100g Abs. 2 StPO indiziell maßgeblich nach dem vom Gesetzgeber bestimmten Strafrahmen der Straftat (näher Rn. 201 ff.). Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde ersterhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung einer im vorgenannten Sinn besonders schweren Straftat in Betracht (vgl. BVerfGE 154, 152 <269 Rn. 221>; 162, 1 <118 Rn. 250 f.>; 163, 43 <95 Rn. 136>). Als Schwelle für die Übermittlung muss der Gesetzgeber verlangen, dass bestimmte, den Verdacht begründende Tatsachen vorliegen, was bedeutet, dass insoweit konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorhanden sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 <269 f. Rn. 222>; 156, 11 <51 f. Rn. 105, 56 Rn. 120>), wobei die im Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz genannten erleichternden Abweichungen vom Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 <328 f. Rn. 289 f.>) nicht zur Anwendung kommen (vgl. BVerfGE 162, 1 <118 f. Rn. 252 f.>). 111
(3)Auch an sonstige Stellen dürfen die aus Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes erlangten Informationen und personenbezogenen Daten nur zum Schutz eines Rechtsguts von besonderem Gewicht übermittelt werden, selbst wenn mit der Ersterhebung von Daten im Einzelfall nur weniger intensive Grundrechtseingriffe verbunden sind. Das gilt auch für sonstige Stellen, die selbst keine operativen Handlungsbefugnisse haben (vgl. BVerfGE 162, 1 <119 f. Rn. 255 f.>). Der in der Übermittlungsnorm geregelte Übermittlungsanlass muss ebenfalls solcher Art sein, dass die empfangende Behörde hierfür zu einem Grundrechtseingriff von der Intensität der Ersterhebung ermächtigt werden dürfte. Dabei hängt das Eingriffsgewicht der hypothetischen Neuerhebung wiederum auch davon ab, welche operativen Anschlussbefugnisse die empfangende Behörde bei der Verwendung dieser Daten hat. Hat die empfangende Stelle operative Befugnisse, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Weitergabe etwa an Polizeibehörden; für eine Absenkung der Schwelle unter den Anlass der konkreten oder konkretisierten Gefahr ist dann grundsätzlich kein Raum. Hat sie hingegen keine operativen Anschlussbefugnisse, kommt je nach dem Gewicht des ursprünglichen Datenerhebungseingriffs eine Absenkung in Betracht (vgl. BVerfGE 162, 1 <120 f. Rn. 257 ff.>). 112 cc) Der Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung gilt jedoch nicht schematisch abschließend. Er schließt daher die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 156, 11 <50 Rn. 100>; 162, 1 <109 Rn. 231>). So gelten zwar grundsätzlich strengere Anforderungen, wenn die empfangende Behörde operative Befugnisse hat (vgl. BVerfGE 162, 1 <111 Rn. 234>). Unberührt hiervon bleibt aber die Möglichkeit, für die Verknüpfung von an verschiedenen Stellen vorhandenen Informationen und die Anbahnung ihres Austausches auf Verbunddateien zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 154, 152 <272 f. Rn. 230>; 162, 1 <117 Rn. 248, 119 Rn. 253>; vgl. auch Dietrich, Stellungnahme zu u.a. HessLTDrucks 20/10821, Ausschussvorlage INA 20/73 - Teil 2, S. 109 f.). 113 Eine Aussage ist damit aber auch nicht getroffen über die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten und Informationen an eine inländische öffentliche Stelle, soweit die Übermittlung auf deren Ersuchen oder zur Erfüllung einer dieser gegenüber bestehenden Nachberichts- oder Unterrichtungspflicht im Rahmen personen- oder gruppenbe