KVRE460352401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241008.1bvr174316 BVerfG 1. Senat 20241008 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 Beschluss Art 10 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 2 S 1 BNDG, § 5 A
Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren herausgefiltert und unverzüglich automatisiert gelöscht werden, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, unverzüglich gelöscht werden.
- b)§ 5 Absatz 2 Satz 3 Artikel 10-Gesetz findet in Bezug auf § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Artikel 10-Gesetz keine Anwendung.
- c)Auf die Protokolldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 Artikel 10-Gesetz findet statt § 5 Absatz 2 Satz 6 Artikel 10-Gesetz die Regelung aus § 6 Absatz 1 Sätze 6 und 7 Artikel 10-Gesetz Anwendung. 4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1743/16 zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. In dem Verfahren 1 BvR 2539/16 hat die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführenden zu 1) und 5) zwei Drittel und den Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. A. 1 Die beiden Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gesetzliche Ermächtigung des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in Bezug auf internationale Cybergefahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10). Diese Überwachungsbefugnis wurde durch das am 21. November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (BGBl I S. 1938) in das Artikel 10-Gesetz eingefügt. Zudem wenden sie sich gegen bereits zuvor eingeführte flankierende Regelungen zur verhältnismäßigen Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10, die auch für die neue Ermächtigung in Nummer 8 gültig sind. I. 2 Mit der neuen Befugnis zur Aufklärung von internationalen Cybergefahren in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 beabsichtigte der Bundesgesetzgeber, die bestehende Ermächtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung an neue Bedrohungsszenarien im virtuellen Raum auch angesichts weltweit vernetzter oder vernetzbarer informationstechnischer Systeme (Cyberraum) anzupassen. Um den neuen Gefahren wirkungsvoll zu begegnen, seien die Befugnisse für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 7 G 10 genannten Gefahrbereiche nicht ausreichend. Vielmehr sei eine gesetzliche Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur Aufklärung von Cyberangriffen insbesondere in Form von Cyberspionage oder Cybersabotage erforderlich.Mit der neuen Befugnis solle der Bundesnachrichtendienst einen Beitrag zum Ausbau und zur Verbesserung der Sicherheit der Informationstechnik (IT) im staatlichen und nichtstaatlichen Bereich sowie insgesamt zu einem sicheren Cyberraum leisten (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 40 f.). II. 3 Die für das Verfahren maßgeblichen Normen - die Befugnisnorm
(1)und die sie flankierenden Regelungen
(2)- haben folgenden Inhalt und Wortlaut: 4 1. § 5 Abs. 1 G 10 ermächtigt den Bundesnachrichtendienst zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und hat auszugsweise den folgenden Wortlaut: § 5 G 10 - Voraussetzungen
(1)1Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, angeordnet werden. 2Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. 3Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
- bis
- [...]
- des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. [...]
(2)[…] 5 Der in Bezug genommene § 1 G 10 lautet auszugsweise wie folgt: § 1 G 10 - Gegenstand des Gesetzes
(1)Es sind
- [...]
- der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 [...] bestimmten Zwecken berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen [...].
(2)[...] 6 Der wiederum in Bezug genommene § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG) lautet in Auszügen folgendermaßen: § 1 BNDG - Organisation und Aufgaben
(1)[...]
(2)1Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. [...] 7
- a) Die seit dem
- Juni 2001 (BGBl I S. 1254) geltenden flankierenden Regelungen zur Begrenzung des Überwachungsvolumens in § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 haben den folgenden Wortlaut: § 10 G 10 - Anordnung
(1)bis
(3)[...]
(4)1In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen. 2Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen. 3Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. 4In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.
(5)bis
(7)[...] 8 b) Die in § 5 Abs. 2 Satz 3 G 10 in Bezug auf ausländische Personen im Ausland geregelte Ausnahme von den Verboten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 G 10 lauten in der seit dem 5. August 2009 (BGBl I S. 2499) geltenden Fassung wie folgt: § 5 G 10 -Voraussetzungen
(1)[...]
(2)1Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. 2Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die
- Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder
- den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. 3Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann,
Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden. [...] 9 c) Die ebenfalls seit August 2009 geltenden Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 5a Sätze 1 bis 4 in Verbindung mit § 3a G 10 sind im laufenden Verfahren durch das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 (BGBl I S. 2274) geändert worden. In § 3a G 10 ist ein zweiter Absatz angefügt worden; der Verweis in § 5a Satz 4 G 10 ist daraufhin redaktionell angepasst worden. Die Vorschriften lauten nunmehr wie folgt: § 5a G 10 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 1Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. 2Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. [...] § 3a G 10 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1)[...] 2Soweit im Rahmen von Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,
Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich einem bestimmten Mitglied der G 10-Kommission oder seinem Stellvertreter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 6Die Entscheidung des Mitglieds der Kommission,
eine Verwertung erfolgen darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu bestätigen. 7Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall,
sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. [...]
(2)[...] 10 d) Die Regelung zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen in § 5b G 10, die durch das Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom
- Dezember 2023 (BGBl I Nr. 410), in Kraft getreten am
- Januar 2024, in das Artikel 10-Gesetz eingefügt worden ist, hat den folgenden Wortlaut: § 5b G 10 - Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend. 11 § 3b G10, auf den § 5b G 10 verweist, lautet wie folgt: § 3b G 10 - Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
(1)1Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung beschränkt auf Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2)1Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafprozessordnung genannte Person, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die zeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdächtiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist oder tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,
sie dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestrebungen durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen bewusst unterstützt. 12 e) Die Protokollierung der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und die Löschung der Protokolldaten ist seit Juni 2001 in § 5 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 G 10 geregelt. § 5 Abs. 2 G 10 lautet auszugsweise: § 5 G 10 - Voraussetzungen
(1)[...]
(2)1Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. [...] 4Die Durchführung ist zu protokollieren. 5Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. 13 Die Regelung in § 5a Sätze 5 bis 7 G 10 zur Protokollierung der Erfassung und Löschung von Kommunikationsinhalten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, lautete seit August 2009 wie folgt: § 5a G 10 2009 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung [...] 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt. 14 Am 5. Juli 2021 (BGBl I S. 2274) ist § 5a Satz 7 G 10 geändert worden und lautet nunmehr: § 5a G 10 2021 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung [...] 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. 6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen. 15 Die seit August 2009 geltenden Regelungen zur Protokollierung der Löschung von durch die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen personenbezogenen Daten in § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 G 10 sind im laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren mehrfach geändert worden und haben nunmehr folgenden Wortlaut: § 6 G 10 - Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung
(1)1Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Protokollierung folgt. 6Außer in den Fällen der erstmaligen Prüfung nach Satz 1 unterbleibt die Löschung, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. 7 In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(2)bis
(6)[…] 16 f) Die Regelung zu den Benachrichtigungspflichten in § 12 G 10 lautet seit August 2009 folgendermaßen: § 12 G 10 - Mitteilungen an Betroffene
(1)1Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. 2Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. 3Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. 4Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 5Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat,
- eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
- sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und
- die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
(2)1Absatz 1 gilt entsprechend für Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. 2Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.
(3)[…] 17 g) Die seit Juni 2001 geltende Regelung zur unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle in § 15 G 10 ist seit Erhebung der beiden Verfassungsbeschwerden mehrfach geändert worden und hat nunmehr folgende Fassung: § 15 G 10 - G 10-Kommission
(1)1Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. 2Mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 4Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe bestellt,
ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission endet. 5Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig an den Sitzungen der G 10-Kommission teil.
(2)1Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim. 2Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(3)1Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert im Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. 2Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.
(4)1Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. 3Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu hören.
(5)1Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. 2Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. 3Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
- Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
- Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. 4Nummer 2 schließt ein, während einer Kontrolle beim Nachrichtendienst des Bundes dort Daten aus automatisierten Dateien selbst abrufen zu können. 5Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
(6)1Das zuständige Bundesministerium holt die Zustimmung der G 10-Kommission zu den von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen ein. 2Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt hat. 3Stimmt die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nicht zu, hat das zuständige Bundesministerium die Anordnung unverzüglich aufzuheben.
(7)1Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. 2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich vorzunehmen. 3§ 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt, soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich ist.
(8)Die G 10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus. 18 § 26a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG), der die Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschränkte, soweit eine Kontrolle durch die G 10-Kommission stattfand, lautete seit dem 25. Mai 2018 (BGBl I 2017 S. 2097) wie folgt: § 26a BVerfSchG 2018 - Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1)[…]
(2)1[...] 2Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(3)und
(4)[…] III. 19
- Die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem Artikel 10-Gesetz zielt auf die Überwachung des internationalen Telekommunikationsverkehrs ("Inland-Ausland-Kommunikation"), an dem mindestens ein inländischer und ein sich im Ausland befindender ausländischer Kommunikationsteilnehmender beteiligt sind. Sie ist eingebunden in die allgemeine Aufklärungsaufgabe des Bundesnachrichtendienstes, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG darin besteht, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. 20 Abzugrenzen ist die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung von der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz, bei der es um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs geht, an dem ausschließlich ausländische Kommunikationsteilnehmende im Ausland beteiligt sind ("Ausland-Ausland-Kommunikation", vgl. dazu BVerfGE 154, 152 ff.). 21 Generell nicht strategisch überwachen darf der Bundesnachrichtendienst den Telekommunikationsverkehr, an dem auf beiden Seiten ausschließlich deutsche Staatsangehörige oder inländische Personen beteiligt sind (im Folgenden: rein inländische Telekommunikation - vgl. auch BVerfGE 154, 152 <252 Rn. 171>). 22
- Maßnahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung dürfen gemäß § 9 Absätze 1 und 2 Nr. 4 G 10 nur auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes angeordnet werden. Dieser Antrag muss nach § 9 Abs. 3 Satz 2 G 10 alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Der Bundesnachrichtendienst hat den Grund der Anordnung sowie Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Überwachungsmaßnahme anzugeben (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 G 10) und die Suchbegriffe (Selektoren) zu benennen, die bei der Maßnahme verwendet werden sollen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 G 10). Dabei dürfen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 G 10 nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über die in den jeweiligen Anordnungen zu bezeichnenden Gefahrenbereiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 8 G 10) bestimmt und geeignet sind. Zudem sind das Gebiet zu bezeichnen, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die überwacht werden sollen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 G 10). 23 Aufgrund des jeweiligen Antrags des Bundesnachrichtendienstes ordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses an (vgl. § 10 Abs. 1 G 10). Diese Beschränkungsanordnung muss die soeben für den Antragsinhalt benannten Angaben enthalten. Ferner ist der Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität festzulegen, der überwacht werden darf (§ 10 Abs. 4 Satz 3 G 10). Dieser Anteil darf nicht größer sein als 20 % der Übertragungskapazität (§ 10 Abs. 4 Satz 4 G 10). Die Beschränkungsanordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 G 10). Alle angeordneten Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der objektiven Rechtskontrolle durch die G 10-Kommission und bedürfen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 G 10 deren Zustimmung. Eine Maßnahme darf erst vollzogen werden, wenn die G 10-Kommission der angeordneten Beschränkungsmaßnahme nach Prüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit zugestimmt hat (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 2 G 10). 24 Bei der Überwachung der nicht kabelgebundenen internationalen Telekommunikation (Übertragung durch Satelliten oder Richtfunk) bedarf es nach dem dargelegten Sachverhalt keiner weiteren Verfahrensschritte. Denn der Bundesnachrichtendienst kann die Rohdatenströme der Telekommunikation bei nicht kabelgebundener Übertragung mit eigenen Abhörvorrichtungen selbst erfassen (vgl. BVerfGE 100, 313 <363>; 154, 152 <229 Rn. 114>; zu Abhörstationen des Bundenachrichtendienstes: BTDrucks 18/12850, S. 761 ff., S. 1000 ff.). 25 Bei der Überwachung der kabelgebundenen internationalen Telekommunikation, die in der Praxis den Regelfall darstellt (vgl. BTDrucks 14/5655, S. 17; 18/12850, S. 708 f.; Roggan, G-10-Gesetz,
- Aufl. 2018, § 5 Rn. 8), sind hingegen weitere Verfahrensschritte erforderlich. Denn hier kann der Bundesnachrichtendienst die Rohdatenströme aus den zu überwachenden Kabeln nicht mit eigenen Abhörvorrichtungen erfassen (vgl. zum technischen Zugriff auf die Datenströme: BVerwG, Urteil vom
- Mai 2018 - BVerwG 6 A 3.16 -, Rn. 5). Deshalb ist er auf die Mitwirkung oder Duldung der Betreiber von zu überwachenden Telekommunikationsanlagen angewiesen. Nach § 2 Abs. 1a Sätze 1 und 2 G 10 (bis Juli 2021: § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 5 G 10 a.F.) sind die Erbringer von Telekommunikationsdiensten (vgl. § 3 Nr. 61 TKG) und die an der Erbringung Mitwirkenden verpflichtet, auf Anordnung entweder Telekommunikationsverkehre an den Bundesnachrichtendienst auszuleiten oder eine Ausleitung zu dulden. Den Betreibern der betroffenen Telekommunikationsanlagen ist die Beschränkungsanordnung des zuständigen Bundesministeriums gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 G 10 insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu ermöglichen. 26
- Im Rahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erfasst der Bundesnachrichtendienst in der Praxis zunächst die Rohdaten der gebündelt übertragenen Telekommunikation aus den Übertragungswegen, für die Beschränkungsanordnungen bestehen. Die Bündelung von Telekommunikationsverkehren, die zuerst bei Satellitenverkehren verwendet wurde und nunmehr auch bei kabelgebundener Übertragung verwendet wird, macht es möglich, auf ein- und demselben physikalischen Übertragungsweg (Kabel oder Satellit) mehrere Zehntausend Verkehre gleichzeitig zu übertragen (vgl. BTDrucks 14/5655, S. 17 f.; Roggan, G-10-Gesetz,
- Aufl. 2018, § 5 Rn. 8; Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Aufl. 2019, § 5 G 10 Rn. 2, 4). 27 Anschließend werden die Rohdaten im alleinigen Verfügungsbereich des Bundesnachrichtendienstes in einem mehrstufigen Prozess automatisiert gefiltert und ausgewertet. Dabei werden die Datenströme zunächst technisch aufbereitet, um die verschiedenen Datenarten (etwa Streamingdaten, Internetverlaufsdaten, Daten aus Telekommunikationsvorgängen) zuordnen zu können. 28 Um rein inländische Telekommunikationsverkehre automatisch auszusondern, werden die Rohdaten im Rahmen des Datenfilterungssystems (DAFIS) anhand verschiedener Formalkriterien - wie Ländervorwahlen von Telefonnummern ("+49"), Toplevel-Domains (".de") oder IP-Adressen - gefiltert. Außerdem werden die Datenverkehre mit einer beim Bundesnachrichtendienst geführten Liste von Telekommunikationskennungen abgeglichen, die Deutschen oder Inländern zugeordnet werden können ("G 10-Positivliste"). Die bei dieser Filterung als rein inländisch identifizierte Kommunikation wird automatisch ausgesondert und gelöscht. 29 Bei der paketvermittelten Telekommunikation führt der Bundesnachrichtendienst nach Angaben der Bundesregierung ein weiteres elektronisches Filterverfahren zur Erkennung rein inländischer Kommunikation durch ("G 10-Bewertung"). Dieses Verfahren berücksichtigt weitere nicht näher präzisierte metadatenbezogene Indizien und Parameter, die auf einen Deutschlandbezug hinweisen. 30 Nach Angaben der Bundesregierung können anhand des DAFIS und der G 10-Bewertung 96 bis 98 % aller rein inländischen Telekommunikationsverkehre automatisch ausgesondert werden. Die exakte Fehlerquote der gesamten Filterung ist nicht bekannt. 31 Im Anschluss werden die nicht ausgefilterten Rohdaten automatisiert mit den vorher in den jeweiligen Beschränkungsanordnungen festgelegten Suchbegriffen abgeglichen. Telekommunikationsinhalte gelangen damit nur in eine händische Auswertung durch Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes, wenn Elemente einer erfassten Telekommunikation bei diesem computergesteuerten Abgleich mit den Suchbegriffen als relevant aus dem Datenstrom ausgesondert wurden ("Treffer"). Rohdaten, bei denen der Abgleich mit den Suchbegriffen keinen Treffer ergibt, werden umgehend aus den Erfassungssystemen gelöscht. 32 Die als Treffer gespeicherten Telekommunikationsvorgänge werden in einem mehrstufigen Bewertungsverfahren manuell auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz untersucht und weiter ausgewertet. Dabei wird auch manuell geprüft, ob trotz der automatischen Filterung noch rein inländische Telekommunikationsverkehre oder solche mit Bezug zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst wurden. Nicht nachrichtendienstlich relevante Daten und im automatisierten Verfahren nicht erkannte rein inländische Telekommunikationsverkehre oder solche mit Kernbereichsbezug werden gelöscht. 33
- Die durch die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen personenbezogenen Daten ("Treffer") sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 G 10 unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten vom Bundesnachrichtendienst daraufhin zu prüfen, ob sie im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Nicht erforderliche Daten sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 G 10 unverzüglich unter Aufsicht zu löschen. Die Löschung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 G 10 zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahrs zu löschen, das dem Jahr der Protokollierung folgt (§ 6 Abs. 1 Satz 5 G 10). Außerdem sind die erhobenen Daten gemäß § 6 Abs. 2 G 10 zu kennzeichnen und dürfen nur zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 genannten Aufklärungszwecken und zur Datenübermittlung nach §§ 7 und 7a G 10 genutzt werden. IV. 34 Mit ihren am
- August 2016 (1 BvR 1743/16) und am
- November 2016 (1 BvR 2539/16) erhobenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden geltend, durch die angegriffenen Vorschriften in ihrem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt zu sein. 35 Im Hinblick auf den Kernbereichsschutz rügen die Beschwerdeführenden in dem Verfahren 1 BvR 2539/16 außerdem eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Regelungen zu den Dokumentations-, Löschungs- und Benachrichtigungspflichten rügen sie auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Bezüglich des nur für Deutsche und Inländer geltenden Verbots der gezielt personenbezogenen Überwachung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 machen die ausländischen Beschwerdeführenden zu 5) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 zudem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend. 36 Mit Schriftsatz vom
- Februar 2024 hat der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 seine Verfassungsbeschwerde auf die am
- Januar 2024 in Kraft getretene Regelung zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen in § 5b G 10 erweitert. 37 Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 zunächst die unzureichende Kooperation der Kontrollorgane bei der objektivrechtlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 5 G 10 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom
- Februar 2015 (BGBl I S. 162 - im Folgenden: BDSG 2015) gerügt hatten, haben sie ihre Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom
- Juni 2018 umgestellt. Nunmehr wenden sie sich insoweit gegen § 15 Abs. 5 G 10 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG
- 38 Soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 zunächst auch die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 erhobene Daten an andere Behörden zu übermitteln (§ 7 Absätze 2, 4, 4a und § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 G 10 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom
- November 2015, BGBl I S. 1938 - im Folgenden: G 10 2015), beanstandet hatten, haben sie mit Schriftsatz vom
- Februar 2024 diesen Teil der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt. 39
- Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. 40 a) Sie seien von der Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und dem darauf gründenden Handeln des Bundesnachrichtendienstes unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 arbeite als Rechtsanwalt insbesondere zu Fragen des Datenschutz- und IT-Rechts und kommuniziere viel mit ausländischen Kollegen und Mandanten. Der Beschwerdeführer zu 1) im Verfahren 1 BvR 2539/16 setze sich als deutscher Ableger einer internationalen Nichtregierungsorganisation für den Schutz der Menschenrechte - insbesondere gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen - ein. Die Beschwerdeführenden zu 2) und 4) im Verfahren 1 BvR 2539/16 engagierten sich als Mitglieder des Beschwerdeführers zu 1) für den Menschenrechtsschutz in Indonesien und in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Hierzu unterhielten sie telefonischen und E-Mail-Kontakt mit Personen im Ausland. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei deutsche und iranische Staatsangehörige und kommuniziere mittels E-Mail, Telefon und Messengerdiensten mit ihrer im Iran lebenden Schwester. Die Beschwerdeführenden zu 5) und 6) seien US-amerikanische Staatsangehörige, die in den USA lebten, und in regelmäßigem auch beruflichem Telekommunikationskontakt mit Personen in Deutschland stünden. 41 Die Beschwerdeführenden führen weiter dazu aus,
und inwiefern sie aufgrund dieser Umstände direkt oder mittelbar Ziel staatlicher Überwachung werden könnten. Als potenziell Betroffene könnten sie jedoch grundsätzlich nicht gerichtlich gegen konkrete Umsetzungsakte vorgehen, weil sie von der Umsetzung keine Kenntnis erlangten und wegen weitreichender Ausnahmen in § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 G 10 eine nachträgliche Benachrichtigung nicht sichergestellt sei. 42
- b)Die Verfassungsbeschwerden genügten den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität. Es sei nicht zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. 43 2. Die Verfassungsbeschwerden seien begründet. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 greife in ungerechtfertigter Weise in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein, denn diese Überwachungsbefugnis sei zu unbestimmt und unverhältnismäßig. 44
- a)Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 machen insoweit geltend,
die anlasslose strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gegenwärtig nicht mehr zu rechtfertigen sei, weil ihre Eingriffsintensität seit dem Urteil vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313), in dem das Bundesverfassungsgericht diese Überwachungsbefugnis grundsätzlich gebilligt habe, deutlich zugenommen habe. 45 b) Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1743/16 trägt vor,
dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz für den Erlass dieser Befugnis fehle. 46
- c)Darüber hinaus machen alle Beschwerdeführenden geltend, § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 sei nicht angemessen, weil die dort geregelte Befugnis unzureichend strukturiert und begrenzt werde. 47
- aa)Sie rügen insoweit,
das Überwachungsvolumen durch § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 unzureichend begrenzt werde. Die Norm setze einen Anreiz, in die Beschränkungsanordnung möglichst viele Übertragungswege aufzunehmen, um eine möglichst hohe Gesamtüberwachungskapazität zu erreichen, nach der sich die Obergrenze bemesse. Außerdem fehle im Artikel 10-Gesetz eine Gesamtbetrachtung aller Überwachungsanordnungen, so
der Bundesnachrichtendienst durch unterschiedliche Anordnungen einen erheblich über der 20 %-Obergrenze liegenden Anteil der internationalen Telekommunikation überwachen könne. 48 bb) Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend,
die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Überwachung auf internationale Telekommunikationsbeziehungen in der Praxis nicht funktioniere, da es keine Übertragungswege mehr gebe, über die ausschließlich internationale Kommunikation übertragen würde. 49 cc) Außerdem wenden sie sich gegen einen unzureichenden Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 rügt in diesem Zusammenhang,
§ 5a
G10 den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung bei der Datenerhebung und der Datenauswertung unzureichend schütze. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 wenden sich dagegen,
§ 5Abs.
2 Satz 3 G 10 - als Ausnahme zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10 - die Verwendung von kernbereichsrelevanten Suchbegriffen in Bezug auf ausländische Personen im Ausland zulasse. 50 dd) Alle Beschwerdeführenden rügen eine unzureichende unabhängige objektivrechtliche Kontrolle. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 macht dazu geltend, die unabhängige objektivrechtliche Kontrolle sei unzureichend ausgestaltet, um die fehlenden subjektiven Rechtsschutzmöglichkeiten zu kompensieren. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 tragen vor,
die Zusammenarbeit der verschiedenen Kontrollinstanzen bei der objektiven Rechtskontrolle auf ungenügende Weise geregelt sei. Gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 könne sich kein Kontrollorgan ein umfassendes Bild von sämtlichen Aufklärungsaktivitäten des Bundesnachrichtendienstes machen. 51 ee)Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 macht zudem geltend, der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen sei unzureichend. Der neue § 5b G 10 sei zu unbestimmt und nicht normenklar, denn durch den Verweis auf § 3b G 10 entstehe eine mehrgliedrige Verweisungskette mit unklarem Anwendungsbereich. 52 ff) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 rügen,
§ 5Abs.
2 Satz 2 Nr. 1 G 10 die Möglichkeit einer gezielten Überwachung deutscher Staatsangehöriger durch formale Suchbegriffe (etwa E-Mail-Adressen, Anschlusskennungen, wie Telefonnummern oder IP-Adressen) nicht - wie aufgrund von Art. 10 GG geboten - umfassend ausschließe. Die Norm verbiete nur die gezielte Erfassung bestimmter "Telekommunikationsanschlüsse". Dieses Verbot schütze Telekommunikationsteilnehmende vor der gezielten Erfassung nur dann umfassend, wenn deren Telekommunikationsverkehre stets durch solche Telekommunikationsanschlüsse dem jeweiligen Teilnehmenden zugeordnet werden könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Ein Telekommunikationsanschluss sei nach § 2 Nr. 10 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV) der durch eine Adressierungsangabe bezeichnete Zugang zu einer Telekommunikationsanlage, der es einer Person ermögliche, Telekommunikationsdienste zu nutzen. Eine "Telekommunikationsanlage" sei nach § 3 Nr. 23 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) eine technische Einrichtung, die als Nachrichten identifizierbare Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren könne. Die Begriffe der "Telekommunikationsanlage" und des damit verbundenen "Telekommunikationsanschlusses" bezögen sich danach auf die technische Schicht der Übertragung von Telekommunikationssignalen, nicht aber auf die Dienstschicht, die auf der Signalübertragung aufsetze. Damit seien Teilnehmerkennungen auf der Dienstschicht (wie E-Mail-Adressen) vom Begriff des Telekommunikationsanschlusses nicht umfasst. E-Mail-Adressen seien auf E-Mail-Postfächer auf der Dienstschicht bezogen und nicht auf Telekommunikationsanschlüsse auf der Schicht der Signalübertragung wie Internetanschlüsse (etwa DSL- oder Glasfaser-Anschlüsse). E-Mail-Postfächer und Telekommunikationsanschlüsse seien technisch auch nicht miteinander verknüpft. Ein E-Mail-Postfach könne vielmehr grundsätzlich von jedem Telekommunikationsanschluss weltweit angesteuert werden. Vor diesem Hintergrund dürfte der Bundesnachrichtendienst nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 G 10 E-Mail-Adressen unbeschränkt als formale Suchbegriffe verwenden, wodurch deutsche Staatsangehörige unzureichend gegen eine gezielte Überwachung geschützt würden. 53 gg) Außerdem wenden sich die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 gegen die Ausgestaltung der gezielten Überwachung ausländischer Personen im Ausland. Zum einen sei das Fernmeldegeheimnis verletzt, da § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G 10 nicht sicherstelle,
diese gezielte Überwachung auf hinreichender Tatsachengrundlage und hinreichendem Näheverhältnis der zu überwachenden Person zu dem aufzuklärenden Gefahrenbereich beruhe. Zum anderen sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil ausländische Kommunikationsteilnehmende im Ausland ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt seien als Deutsche und inländische Personen. 54 hh) Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16,
die Aufbewahrungsfristen für die Dokumentation der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 5 Abs. 2 Satz 6 G 10), der Löschung kernbereichsrelevanter Kommunikationsinhalte (§ 5a Satz 7 G 10) und der Löschung im Rahmen der Überwachung erhobener personenbezogener Daten (§ 6 Abs. 1 Satz 5 G 10) zu kurz seien. Sie ermöglichten keine effektive objektivrechtliche Kontrolle und keinen effektiven subjektiven Rechtsschutz. 55 ii) Schließlich wendet sich die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2539/16 dagegen,
§ 12Abs.
1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 G 10 zu weitgehende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht enthalte. V. 56 Zu den beiden Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und für das Bundesverwaltungsgericht der
- Revisionssenat Stellung genommen. 57
- Die Bundesregierung hält beide Verfassungsbeschwerden für unzulässig und unbegründet. 58 a) Die Beschwerdeführenden seien nicht beschwerdebefugt. Als Funktionsträger ausländischer juristischer Person seien die Beschwerdeführenden zu 5) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 schon nicht grundrechtsberechtigt. Zudem habe keiner der Beschwerdeführenden ausreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit von Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 betroffen zu sein. 59 Die Verfassungsbeschwerden wahrten außerdem nicht die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG, soweit sie sich gegen die flankierenden Regelungen zur verhältnismäßigen Ausgestaltung der Überwachungsbefugnis richteten. Diese Vorschriften seien durch die angegriffene Gesetzesänderung im November 2015 nicht verändert worden, und es sei nicht ersichtlich,
ihnen mit der Gesetzesänderung eine neue, die Beschwerdeführenden stärker als bisher belastende Wirkung verliehen worden sei. 60 b) Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet, denn § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 sei mit dem Grundgesetz vereinbar. 61 Dem Bund stehe die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass dieser Überwachungsbefugnis aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG zu. 62 § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 sei auch hinreichend bestimmt und normenklar. Aufgrund der Diversität von Angriffen auf informationstechnische Systeme hinsichtlich technischer Durchführung, Urheberschaft und Zielrichtung sei eine genauere Umschreibung der Cybergefahren nicht möglich. 63 Die Überwachungsbefugnis sei zudem verhältnismäßig. Sie verfolge das legitime Ziel, die durch staatliche, terroristische und kriminelle Akteure hervorgerufenen neuen Gefahren des Cyberraums rechtzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 sei geeignet und erforderlich, diesen Gesetzeszweck zu erreichen. Die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung sei eine wesentliche Säule nachrichtendienstlicher Informationsgewinnung. Sie liefere aktuelle, authentische Erkenntnisse in Echtzeit und sei eine sichere Art der Informationsgewinnung, da weder menschliche Quellen noch Mitarbeitende des Bundesnachrichtendienstes im Einsatzland tätig werden müssten. 64 Außerdem sei die Befugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie durch flankierende Regelungen hinreichend begrenzt werde. 65 Gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 dürfe nur ein Anteil von 20 % der Übertragungskapazität überwacht werden, die auf den der Beschränkung unterliegenden Übertragungswegen zur Verfügung stehe. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber der Erweiterung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Juni 2001 von der nicht kabelgebundenen auf die kabelgebundene Telekommunikation ausreichend Rechnung getragen. 66 Zudem würden rein inländische Telekommunikationsverkehre, die der Bundesnachrichtendienst miterfasse, in der Praxis ausgesondert und gelöscht. Im Bereich der leitungsvermittelten klassischen Telefonie (einschließlich Fax und herkömmlicher SMS, vgl. BTDrucks 18/12850, S. 712 f.) erlaube die Ländervorwahl ("+49") in der Anschlusskennung regelmäßig die Identifizierung einer rein inländischen Telekommunikation. Bei der paketvermittelten Übertragung im Internet (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 713 ff.) könnten IP-Adressen mithilfe von kommerziell verfügbaren Geodatenbanken verortet werden. Diese Verortung sei zu 96 bis 98 % genau. 67 Die gezielte personenbezogene Überwachung ausländischer Personen im Ausland gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G 10 werde hinreichend begrenzt. Ein ausreichender Bezug zu dem jeweiligen Gefahrenbereich sei gewährleistet. Denn der Bundesnachrichtendienst dürfe auch bei der gezielt personenbezogenen Überwachung nur solche formalen Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Beschränkungsanordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet seien. 68 Darüber hinaus werde der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ausreichend geschützt. Bei der Datenerhebung erfolge dies durch § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5a G 10. Danach dürften keine Suchbegriffe angeordnet werden, welche den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung beträfen. Werde gleichwohl kernbereichsrelevante Kommunikation erfasst, enthalte das Gesetz in § 5a Sätze 2 bis 7 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Sätze 2 bis 7 G 10 die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs bei der Datenauswertung. 69 Die Dokumentationspflichten in § 5 Abs. 2 Satz 6, § 5a Satz 7 und § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 gewährleisteten effektive Rechtsschutzmöglichkeiten und eine wirksame Kontrolle. Insbesondere unterbleibe die Löschung der Dokumentation am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folge, soweit die Daten für eine Benachrichtigung nach § 12 Abs. 2 G 10 oder für eine gerichtliche Überprüfung von Bedeutung sein könnten. 70 Auch die Beschränkung der Benachrichtigungspflicht in § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 G 10 sei verfassungskonform. Nach Ablauf von zwölf Monaten müsse die G 10-Kommission einer weiteren Zurückstellung der Benachrichtigung zustimmen und über die Dauer der weiteren Zurückstellung entscheiden. Dies sichere eine ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Betroffenen. 71 Schließlich unterliege die gesamte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung der wirksamen Kontrolle durch die G 10-Kommission. Die Kontrollbefugnis erstrecke sich auf die gesamte Prozesskette der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Die G 10-Kommission habe ein umfassendes Prüf- und Kontrollrecht, das sich nach § 15 Abs. 5 G 10 durch Frage-, Einsichts- und Zutrittsrechte verwirkliche. Zudem sei der G 10-Kommission gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 G 10 die für die Aufgabenerfüllung notwendige Sach- und Personalausstattung zur Verfügung zu stellen. 72 2. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat sich zu der gesetzlich vorgesehenen zweigeteilten datenschutzrechtlichen Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes durch die G 10-Kommission einerseits und die Bundesbeauftragte andererseits geäußert. Insoweit sei bedenklich gewesen,
nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG 2015 personenbezogene Daten, die der Kontrolle der G 10-Kommission unterlegen hätten, von der Bundesbeauftragten nicht hätten kontrolliert werden dürfen, es sei denn, die G 10-Kommission habe die Bundesbeauftragte darum ersucht. Diese Regelung sei fast wortgleich in § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 übernommen worden. Allerdings habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu dieser Norm ausgeführt,
die Bundesbeauftragte zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbefugnis auch Daten zur Kenntnis nehmen dürfe, die nach dem Artikel 10-Gesetz erhoben worden seien. 73
- Für das Bundesverwaltungsgericht hat der für das Sicherheitsrecht zuständige
- Revisionssenat mitgeteilt, mit den angegriffenen Vorschriften nur am Rande befasst gewesen zu sein. Dabei habe der Senat in einer Entscheidung die Löschungsregelungen der Protokolldaten am Ende des auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres in § 5 Abs. 2 Satz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 für mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar gehalten (unter Verweis auf BVerwGE 157, 8). B. I. 74
- Beide Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen die im November 2015 neu in das Artikel 10-Gesetz eingefügte Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 im Bereich der Cybergefahren. Solche sind insbesondere Bedrohungen durch mögliche Angriffe mittels Schadprogrammen (etwa Virensoftware) oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen und Netzen (also Gefahren von Cyberangriffen etwa in Gestalt von Cyberspionage oder Cybersabotage, vgl. BTDrucks 18/4654, S. 40 f.). 75
- Darüber hinaus rügen die Verfassungsbeschwerden die Verfassungswidrigkeit verschiedener flankierender Regelungen zur verhältnismäßigen Ausgestaltung der Überwachungsbefugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 und 2, Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nummern 1 und 2, Satz 6, § 5a Satz 1, Sätze 2 bis 4, Satz 7, § 5b i. V. m. § 3b, § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4, § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, § 15 G 10 und § 15 Abs. 5 Satz 2 G 10 i. V. m. § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018). Diese können deshalb mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein (vgl. BVerfGE 155, 119 <157 Rn. 64> - Bestandsdatenauskunft II; 162, 1 <50 Rn. 90 und 64 f. Rn. 132> - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 165, 1 <44 f. Rn. 75> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; stRspr). 76
- Nicht mehr Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2539/16 sind die Ermächtigungen des Bundesnachrichtendienstes, die durch die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 gewonnenen Daten an andere Behörden zu übermitteln (§ 7 Absätze 2, 4, 4a und § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 G 10 2015). Diese Übermittlungsbefugnisse sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des BND-Gesetzes vom
- Dezember 2023 (BGBl I Nr. 410) grundlegend geändert worden. Daraufhin haben die Beschwerdeführenden in dem Verfahren 1 BvR 2539/16 ihre Verfassungsbeschwerde insoweit wirksam für erledigt erklärt. Diese Teilerledigungserklärung lässt - im Rahmen ihrer Reichweite - die Grundlage für eine Entscheidung entfallen (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>; 162, 1 <49 f. Rn. 88>; stRspr). II. 77 Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung, ob die angegriffenen Normen mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar sind, ist gegeben, auch wenn die angegriffenen Vorschriften Bezüge zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Rechtsakten der Europäischen Union aufweisen. Denn die datenschutzbezogenen Rechtsakte der Europäischen Union sind auf die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV nicht anwendbar. Danach fällt insbesondere die nationale Sicherheit weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. 78 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden,
das Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen. Umfasst sind die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (vgl. EuGH, Urteile vom
- Oktober 2020, La Quadrature du Net u.a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 135 und Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 74; Urteil vom
- April 2022, Commissioner of An Garda Síochána, C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 61; Urteil vom
- September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19 und C-794/19, EU:C:2022:702, Rn. 92; Urteil vom
- März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, C-365/21, EU:C:2023:236, Rn. 55). 79 Die zentral angegriffene Ermächtigung des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 dient der nationalen Sicherheit, nämlich der Früherkennung internationaler Cyberangriffe, die geeignet sind, die tragenden Strukturen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen. 80 Vor diesem Hintergrund findet die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (JI-RL) nach ihrem Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a im Licht ihres
- Erwägungsgrunds keine Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom
- Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Nationala politsia" pri MVR-Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 38). Nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe a JI-RL ist diese Richtlinie nicht anwendbar auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dies ist gemäß dem
- Erwägungsgrund bei Tätigkeiten, welche die nationale Sicherheit betreffen, der Fall. 81 Gleiches gilt für die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a im Licht ihres
- Erwägungsgrunds. III. 82 Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise zulässig, und zwar soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1 BvR 2539/16 geltend machen,
die Ermächtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Sachbereich Cybergefahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 nicht angemessen sei, weil sie die Aussonderung von Daten aus der rein inländischen Telekommunikation unzureichend sicherstelle (Rn. 95 ff.). Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden auch, soweit ein unzureichender Kernbereichsschutz bei der Datenerhebung für inländische Personen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 5a Satz 1 G 10 vom Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 (Rn. 105) und für ausländische Personen im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 von der Beschwerdeführerin zu 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16 gerügt wird (Rn. 106 f.). Die Verfassungsbeschwerden sind ebenfalls zulässig, soweit alle Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 als zu kurz rügen (Rn. 108) und soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 geltend macht, die unabhängige objektivrechtliche Kontrolle sei unzureichend ausgestaltet (Rn. 109). 83 Hingegen sind beide Verfassungsbeschwerden unzulässig, soweit sich alle Beschwerdeführenden gegen eine unzureichende Begrenzung des Überwachungsvolumens durch § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 wenden (Rn. 111 ff.). Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1743/16 ist zudem unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
der Kernbereichsschutz bei der Datenauswertung gemäß § 5a Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Sätze 2 bis 7 G 10 (Rn. 114) und der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen durch § 5b in Verbindung mit § 3b G 10 unzureichend seien (Rn. 115). Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2539/16 ist außerdem unzulässig, soweit die Beschwerdeführenden eine unzureichende Ausgestaltung der gezielt personenbezogenen Überwachung von Inländern gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 (Rn. 116 f.) sowie von ausländischen Personen im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G 10 (Rn. 118 f.), eine unzureichende Dokumentation der Löschung einerseits von kernbereichsrelevanten Kommunikationsinhalten nach § 5a Satz 7 G 10 (Rn. 120) und andererseits von erhobenen personenbezogenen Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 (Rn. 121 ff.), unzureichende Benachrichtigungspflichten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 G 10 (Rn. 124) und eine unzureichende Kooperation der verschiedenen Instanzen der objektivrechtlichen Kontrolle nach § 15 Abs. 5 G 10 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 (Rn. 125) rügen. 84 1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde wie vorliegend gegen ein Gesetz, das Sicherheitsbehörden zu heimlichen Maßnahmen ermächtigt, bestehen besondere Zulässigkeitsanforderungen bezüglich der Beschwerdebefugnis und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 162, 1 <51 ff. Rn. 93 ff.>; 165, 1 <29 ff. Rn. 37 ff.>). 85
- a)Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis; vgl. BVerfGE 140, 42 <54 Rn. 47>; 162, 1 <51 f. Rn. 93>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (
- aa)als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (
- bb)den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 125, 39 <73>; 159, 355 <375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II). 86
- aa)Der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und schlüssig vorgetragen sein, und der Vortrag muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich die Beschwerdeführenden durch den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Rechten verletzt sehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <180>). Ist die Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Vorschriften gerichtet, müssen sich die Beschwerdeführenden genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie müssen auch weitere Regelungen des Fachrechts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm haben können. Dabei müssen sich die Beschwerdeführenden nicht nur mit der Auslegung und Anwendung des angegriffenen Gesetzes, sondern auch mit den Erwägungen des Gesetzgebers befassen (vgl. BVerfGE 162, 1 <67 Rn. 139>). Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet, hat der Beschwerdeführende hinsichtlich jeder angegriffenen Norm konkret darzulegen, aus welchen Gründen die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstoßen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <210>; 122, 342 <359>). Anlass zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer flankierenden Regelung zur verhältnismäßigen Ausgestaltung einer heimlichen Überwachungsmaßnahme besteht nur dann, wenn die verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt (vgl. BVerfGE 162, 1 <65 Rn. 132>; 165, 1 <44 f. Rn. 75>). Mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts müssen sich die Beschwerdeführenden im Einzelnen auseinandersetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. - Bundesnotbremse I; stRspr). 87
- bb)Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Maßnahmen besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 162, 1 <52 f. Rn. 96>; 165, 1 <31 Rn. 41>). 88
(1)Zwar werden die hier angegriffenen Vorschriften erst auf der Grundlage weiterer Vollzugsakte in Form von Datenerhebung oder -weiterverarbeitung wirksam. Von einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein vollziehungsbedürftiges Gesetz ist jedoch auch dann auszugehen, wenn Beschwerdeführende den Rechtsweg nicht beschreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitreichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 155, 119 <159 Rn. 73>; 162, 1 <53 f. Rn. 99>). 89
(2)(
- a)Zur Begründung der Möglichkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit durch eine gesetzliche Ermächtigung zu heimlichen Maßnahmen, bei der die konkrete Beeinträchtigung zwar erst durch eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, reicht es aus, wenn die Beschwerdeführenden darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 <160 Rn. 75>). Ein Vortrag, für sicherheitsgefährdende Aktivitäten verantwortlich zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzlich ebenso wenig erforderlich wie Darlegungen, durch die sich Beschwerdeführende selbst einer Straftat bezichtigen müssten (vgl. BVerfGE 130, 151 <176 f.>; stRspr). Für die Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit spricht eine große Streubreite der Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme also nicht auf einen tatbestandlich eng umgrenzten Personenkreis zielt, insbesondere, wenn sie auch Dritte in großer Zahl zufällig erfassen kann (BVerfGE 162, 1 <53 Rn. 98>). In besonderen Fällen müssen die Beschwerdeführenden darüber hinaus nähere Aussagen zu Art und Gegenstand der möglicherweise überwachbaren Techniken und Dienste sowie dem eigenen Nutzungsverhalten treffen. Dies ist erforderlich, wenn sonst nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob bei der Nutzung überhaupt Daten anfallen, die in den Fokus sicherheitsrechtlicher Behördenaktivitäten geraten könnten (BVerfGE 162, 1 <53 Rn. 98> m.w.N.). 90 (
- b)Wenn eine gesetzliche Befugnisnorm zu verschiedenen Maßnahmen ermächtigt, die jeweils eigenständige Grundrechtseingriffe darstellen, ist die Betroffenheit für jede dieser Maßnahmen gesondert zu prüfen. Beschwerdeführende müssen für alle Maßnahmen, gegen die sie sich wenden, gesondert darlegen, mit einiger Wahrscheinlichkeit in eigenen Grundrechten berührt zu werden (vgl. BVerfGE 155, 119 <160 Rn. 75>; 162, 1 <53 Rn. 97>; 165, 1 <31 Rn. 43>). Denn die Verfassungsmäßigkeit einer Ermächtigungsgrundlage ist grundsätzlich nur rügebezogen zu überprüfen (vgl. BVerfGE 162, 1 <64 f. Rn. 132>; 165, 1 <44 f. Rn. 75>). 91
(3)Besonderheiten bei der Betroffenheit bestehen im Hinblick auf die flankierenden Vorschriften zur verhältnismäßigen Ausgestaltung und Begrenzung heimlicher Überwachungsbefugnisse. Diese flankierenden Vorschriften bilden im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keinen eigenen Verfahrensgegenstand, sondern sind im Rahmen der Überprüfung der Eingriffsermächtigung mittelbar Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 162, 1 <65 Rn. 132>). Die unzureichende Ausgestaltung und Begrenzung der Überwachungsbefugnis durch diese flankierenden Vorschriften führt zu einer Grundrechtsverletzung in Gestalt der Unangemessenheit dieser Befugnis, stellt aber keinen davon unabhängigen Grundrechtseingriff dar. Vor diesem Hintergrund ist bei der Betroffenheit durch diese flankierenden Vorschriften zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in einer Art und Weise von der Überwachungsbefugnis betroffen sind, die zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine gesetzliche Ausgestaltung und Begrenzung durch flankierende Vorschriften erforderlich macht. Die Betroffenheit durch die Überwachungsbefugnis indiziert regelmäßig die Betroffenheit durch die flankierenden Vorschriften zur Ausgestaltung und Begrenzung dieser Befugnis. Die Betroffenheit durch die flankierenden Vorschriften ist nur dort gesondert zu prüfen, wo die gesetzliche Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnisnorm nur für eine bestimmte Gruppe der von ihr Betroffenen erforderlich ist. 92 b) Besondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben sich auch aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Zwar steht unmittelbar gegen Parlamentsgesetze kein ordentlicher Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG zur Verfügung, der vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss. Die Verfassungsbeschwerde muss aber auch den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Diese beschränken sich nicht darauf, die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll auch erreicht werden,
das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerfGE 162, 1 <54 Rn. 100>; 165, 1 <32 f. Rn. 45>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 40 - Hessisches Verfassungsschutzgesetz; stRspr). 93 c) Die Verfassungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen teilweise. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerdebefugnis in Teilen hinreichend substantiiert dargelegt (aa), und der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen (bb). 94 aa)
(1)Soweit die Verfassungsbeschwerden geltend machen,
die Ermächtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 nicht angemessen sei, weil sie vom Gesetzgeber unzureichend strukturiert und begrenzt werde, sind beschwerdebefugt im Hinblick auf eine unzureichende Aussonderung von Daten aus der rein inländischen Telekommunikation der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1 BvR 2539/16 (a). Mit Blick auf die Rüge eines unzureichenden Kernbereichsschutzes für inländische Personen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 5a Satz 1 G 10 bei der Datenerhebung ist der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 (
- b)und mit Blick auf die Rüge eines solchen für ausländische Personen im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 ist die Beschwerdeführerin zu 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16 beschwerdebefugt (c). In Bezug auf die Rüge einer zu kurzen Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 ist die Beschwerdebefugnis für alle Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 (
- d)und in Bezug auf die Rüge einer unzureichenden Ausgestaltung der unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle für den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 gegeben (e). 95 (
- a)Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1 BvR 2539/16 sind beschwerdebefugt, soweit sie sich gegen die Erfassung von Daten aus der rein inländischen Telekommunikation wenden. 96 Insoweit besteht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (aa). Ihre Betroffenheit durch Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 haben der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und im Verfahren 1 BvR 2539/16 die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) in vollem Umfang sowie die Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) nur bezogen auf die Erfassung der Rohdatenströme ihrer Telekommunikationsverkehre - nicht aber bezüglich der weiteren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 zulässigen Eingriffe - hinreichend dargelegt (bb). Nur der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1 BvR 2539/16 sind als deutsche Staatsangehörige beziehungsweise deutsche juristische Personen von dem Fehlen einer Regelung zur Aussonderung von Daten aus der rein inländischen Kommunikation betroffen (cc). 97 (
- aa)Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dadurch,
eine gesetzliche Regelung zur Aussonderung von im Rahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zunächst miterfassten Daten aus der rein inländischen Telekommunikation fehlt, ist hinreichend dargelegt. Die strategische Überwachung kann aufgrund ihrer Anlasslosigkeit nur als Instrument der Auslandsaufklärung gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>). Deshalb bedarf es - wie bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung - zu ihrer verhältnismäßigen Ausgestaltung und Begrenzung einer normenklaren, strikt am technisch Möglichen ausgerichteten Regelung zur Aussonderung von Daten aus der reinen Inlandskommunikation, einschließlich von Vorgaben zur dabei zu verwendenden Filtertechnik (vgl. dazu auch BVerfGE 154, 152 <251 f. Rn. 170 ff.>). 98 (bb) Alle Beschwerdeführenden sind von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 im verfassungsprozessrechtlichen Sinne unmittelbar betroffen. Die Vorschrift ermöglicht heimliche Überwachungsmaßnahmen, und die vorgesehenen Benachrichtigungspflichten wirken dieser Heimlichkeit nur teilweise entgegen. Denn § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 G 10 schränkt die Mitteilungspflicht ein oder lässt sie völlig entfallen. 99 Die eigene und gegenwärtige Betroffenheit durch § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 haben der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 sowie im Verfahren 1 BvR 2539/16 die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) in vollem Umfang und die Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) nur bezogen auf die Erfassung der Rohdatenströme ihrer Telekommunikationsverkehre - nicht aber bezüglich der weiteren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 zulässigen Eingriffe - hinreichend dargelegt. 100 § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ermächtigt den Bundesnachrichtendienst zu mehreren selbstständigen Grundrechtseingriffen, nämlich zur Erfassung und Speicherung von Telekommunikationsrohdatenströmen aus Übertragungswegen, zur Auswertung dieser Rohdaten durch den automatisierten Abgleich mit Suchbegriffen, zur händischen Auswertung der herausgefilterten Daten sowie zur weiteren eigenen Verwendung der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Daten (ausführlich unten Rn. 139 ff.). Für jeden einzelnen dieser Eingriffe aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 haben die Beschwerdeführenden ihre eigene und gegenwärtige Betroffenheit darzulegen. 101 Angesichts der großen Streubreite der anlasslosen und heimlichen strategischen Fernmeldeüberwachung und der ebenfalls im Verborgenen stattfindenden Folgemaßnahmen sind an den Vortrag zur eigenen Betroffenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Darzulegen sind lediglich die äußeren Umstände, mögliche Gesprächspartner und Gesprächsthemen, an denen der Bundesnachrichtendienst angesichts seiner Aufgaben naheliegenderweise ein erhebliches Interesse haben könnte (vgl. BVerfGE 100, 313 <355 f.>; 154, 152 <210 f. Rn. 74>). 102 Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16 machen hinreichend substantiiert geltend, mit einiger Wahrscheinlichkeit von allen Maßnahmen der Datenerhebung und weiteren Datenverarbeitung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 selbst betroffen zu sein. Sie führen nachvollziehbar aus, regelmäßig von Deutschland ins Ausland (Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und Beschwerdeführer zu 1) im Verfahren 1 BvR 2539/16) beziehungsweise vom Ausland nach Deutschland (Beschwerdeführerin zu 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16) auch mit Bezug zu Cybergefahren zu kommunizieren. Damit legen sie dar,
ihre Telekommunikation beim Abgleich mit Suchbegriffen als Treffer erfasst werden könnte. 103 Die Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 legen lediglich hinreichend dar, durch die Erfassung und Speicherung von Telekommunikationsrohdatenströmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 selbst und gegenwärtig betroffen zu sein. Denn sie tragen nur dazu vor,
sie grenzüberschreitend von beziehungsweise nach Deutschland kommunizieren.
ihre Telekommunikation einen Bezug zu dem Aufklärungszweck der Cybergefahren haben und deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit beim Abgleich mit Suchbegriffen aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 als Treffer erhoben und zur weiteren Verarbeitung gespeichert werden könnte, machen die Beschwerdeführenden zu 2) bis 4) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 hingegen nicht geltend. 104 (
- cc)Von dem Fehlen einer Regelung zur Aussonderung von Daten aus der rein inländischen Kommunikation können nur der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 und die Beschwerdeführenden zu 1) bis 4) im Verfahren 1 BvR 2539/16 als deutsche Staatsangehörige beziehungsweise deutsche juristische Person betroffen sein, nicht hingegen die Beschwerdeführenden zu 5) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 als ausländische Staatsangehörige im Ausland. 105 (
- b)Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 ist darüber hinaus beschwerdebefugt, soweit er rügt,
der Kernbereichsschutz bei der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 5a Satz 1 G 10 für deutsche Staatsangehörige und inländische Personen auf der Ebene der Datenerfassung nicht ausreichend ausgestaltet sei. Er macht nachvollziehbar geltend,
weder Filter noch andere Schutzmechanismen gesetzlich vorgesehen seien, um einen effektiven Kernbereichsschutz sicherzustellen. Als deutscher Staatsangehöriger ist er auch von dem als unzureichend gerügten Kernbereichsschutz nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 5a Satz 1 G 10 betroffen. 106 (c) Die Beschwerdeführerin zu 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16 ist zudem beschwerdebefugt, soweit sie geltend macht,
§ 5Abs.
2 Satz 3 G 10 - als Ausnahme zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10 - in Bezug auf ausländische Personen im Ausland die Verwendung von Suchbegriffen zulassen könnte, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Insoweit besteht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, weil der verfassungsrechtliche Kernbereichsschutz auch gegenüber ausländischen Personen im Ausland gilt. 107 Von § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 betroffen ist aber nur die Beschwerdeführerin zu 5) im Verfahren 1 BvR 2539/16. Die Beschwerdeführenden zu 1) bis 4) können als deutsche Staatsangehörige beziehungsweise inländische juristische Person von dieser Regelung nicht betroffen sein. Auch der Beschwerdeführer zu 6) hat seine Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt. Denn § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 G 10 bezieht sich als flankierende Regelung zur verhältnismäßigen Ausgestaltung und Begrenzung der Ermächtigung des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 nur auf den Einsatz von Suchbegriffen, nicht auf die Erfassung der Telekommunikationsrohdaten.
ihre grenzüberschreitende Telekommunikation nach Deutschland einen sachlichen Bezug zum Aufklärungszweck der Cybergefahren hat und
ihre Telekommunikationsverkehre bei dem Abgleich mit Suchbegriffen als Treffer erhoben werden könnten, macht lediglich die Beschwerdeführerin zu 5) nachvollziehbar geltend, nicht aber der Beschwerdeführer zu 6) (vgl. oben Rn. 103). 108 (d) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 legen des Weiteren hinreichend dar,
die Frist zur Löschung der Dokumentation der Durchführung der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 zu kurz bemessen sein könnte. Denn eine Aufbewahrungsfrist nur bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, könnte zu kurz sein, um auf der Grundlage der Dokumentation effektiven subjektiven Rechtsschutz zu ermöglichen und könnte deshalb Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzen (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <302 f. Rn. 205, 309 Rn. 226, 315 f. Rn. 246 und 323 Rn. 272>). 109 (e) Schließlich legt der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 hinreichend dar,
die unabhängige objektive Rechtskontrolle in Bezug auf die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch die G 10-Kommission gemäß § 15 G 10 insgesamt nicht ausreichend effektiv sein könnte, um zu kompensieren,
der subjektive Rechtsschutz gegen die strategische Fernmeldeüberwachung nur in erheblichem Maße eingeschränkt zur Verfügung steht. 110
(2)Die Beschwerdeführenden in beiden Verfassungsbeschwerden sind hingegen nicht beschwerdebefugt, soweit sie sich gegen eine unzureichende Begrenzung des Überwachungsvolumens durch § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 wenden (a). Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 ist zudem nicht beschwerdebefugt, soweit er geltend macht,
der Kernbereichsschutz bei der Datenauswertung gemäß § 5a Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Sätze 2 bis 7 G 10 (
- b)und der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen durch § 5b in Verbindung mit § 3b G 10 (
- c)unzureichend seien. Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 sind außerdem nicht beschwerdebefugt, soweit sie rügen, die gezielt personenbezogene Überwachung von inländischen Personen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 (
- d)sowie von ausländischen Personen im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G 10 (
- e)seien unzureichend ausgestaltet, die Aufbewahrungsfristen bei der Dokumentation nach § 5a Satz 7 G 10 (
- f)und gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 (
- g)seien zu kurz, die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 G 10 seien zu weitgehend (
- h)und die Kooperation der Kontrollorgane bei der objektiven Rechtskontrolle gemäß § 15 Abs. 5 G 10 und § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 sei unzureichend (i). 111 (
- a)Alle Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt,
die Begrenzung des Überwachungsvolumens in § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 verfassungsrechtlich ungenügend sein könnte. 112 Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 setzt sich nicht damit auseinander,
das Bundesverwaltungsgericht die Begrenzung des Überwachungsvolumens in § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 für ausreichend gehalten hat, weil der Bundesnachrichtendienst nicht alle Übertragungswege überwachen dürfe, deren Überwachung angeordnet wurde, sondern insoweit eine Auswahl treffen müsse (vgl. BVerwGE 149, 359 <367 Rn. 29>). 113 Auch die Rüge der Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit sie beanstanden, durch § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 werde ein Anreiz gesetzt, in die Beschränkungsanordnung möglichst viele Übertragungswege aufzunehmen, um eine möglichst hohe Übertragungsgesamtkapazität zu erreichen, nach der sich dann die Obergrenze der Überwachung bemesse, setzen sie sich nicht damit auseinander,
und weshalb eine solche Anwendungspraxis in Bezug auf § 10 Abs. 4 Sätze 3 und 4 G 10 trotz der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden, effektiven und unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle (ausführlich dazu unten Rn. 170 ff.) möglich sein könnte. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, im Artikel 10-Gesetz fehle eine Gesamtbetrachtung aller Überwachungsanordnungen, so
der Bundesnachrichtendienst durch unterschiedliche Anordnungen in den verschiedenen Gefahrenbereichen des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 8 G 10 einen erheblich über der Obergrenze von 20 % liegenden Anteil der internationalen Telekommunikation überwachen könne, legen die Beschwerdeführenden nicht hinreichend substantiiert dar,
und weshalb eine solche Gesamtbetrachtung verfassungsrechtlich geboten sein sollte. 114 (b) Nicht hinreichend dargelegt ist zudem die Rüge des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1743/16, der Kernbereichsschutz gemäß § 5a in Verbindung mit § 3a G 10 für deutsche Staatsangehörige und inländische Personen bei der Datenauswertung sei unzureichend, weil die erfassten Daten nicht durch eine unabhängige Stelle auf ihre Kernbereichsrelevanz hin gesichtet würden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander,
nach § 5a Satz 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Sätze 2 bis 7 G 10 (bis Juli 2021: § 3a Sätze 2 bis 7 G 10 2015) dem Kernbereichsschutz bei der Auswertung der erfassten Daten Rechnung getragen wird. Danach sind die automatisch aufgezeichneten Daten in Fällen, in denen möglicherweise eine Kernbereichsrelevanz besteht, von einer vom Bundesnachrichtendienst unabhängigen Stelle, nämlich von einem Mitglied der G 10-Kommission, das verbindlich über die Löschung oder Verwertung der Daten entscheidet, zu sichten. 115 (c) Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1743/16 legt nicht hinreichend substantiiert dar,
der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen durch den im Dezember 2023 neu geschaffenen § 5b G 10 unzureichend sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, § 5b G 10 sei zu unbestimmt und nicht normenklar, denn durch den Verweis auf § 3b G 10 entstehe eine mehrgliedrige unübersichtliche Verweisungskette, setzt er sich nicht damit auseinander,
die Normenklarheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Verwendung von Verweisungsketten nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn Verweisungen entlasten den Normtext, beugen unterschiedlichen Regelungen inhaltlich vergleichbarer Fragen vor und können verhindern,
Gesetze zu lang und wiederum unverständlich würden (vgl. BVerfGE 163, 43 <84 f. Rn. 113>). 116 (
- d)Nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist die Rüge der Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 schließe die Möglichkeit einer gezielten Überwachung deutscher Staatsangehöriger und Inländer durch formale Suchbegriffe nicht - wie aufgrund von Art. 10 Abs. 1 GG geboten - umfassend aus. Die Beschwerdeführenden machen dazu im Wesentlichen geltend, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 verbiete nur die gezielte Erfassung bestimmter "Telekommunikationsanschlüsse", und dieser Begriff beziehe sich nach § 2 Nr. 10 TKÜV in Verbindung mit dem Begriff der "Telekommunikationsanlagen" in § 3 Nr. 23 TKG 2004 nur auf die technische Schicht der Signalübertragung (wie die Kennung eines Internetanschlusses), nicht aber auf die Dienstschicht, die auf der Signalübertragung aufsetze (wie E-Mail-Adressen). Teilnehmerkennungen auf der Dienstschicht dürften deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 G 10 unbeschränkt als formale Suchbegriffe genutzt werden (vgl. oben Rn. 52). Dabei bezieht sich der Begriff der "Schicht" auf die verschiedenen Ebenen von Kommunikationsabläufen in Computernetzen wie dem Internet. Um den Austausch von Daten in einem solchen Netz zu ermöglichen, müssen auf jeder der verschiedenen Schichten der Kommunikation auf der Seite sowohl des Senders als auch des Empfängers festgelegte Regeln (Protokolle) eingehalten werden. 117 Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Es ist keineswegs zwingend, den Begriff des Telekommunikationsanschlusses in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 G 10 über Bezugnahmen auf § 2 Nr. 10 TKÜV und § 3 Nr. 23 TKG 2004 zu bestimmen. Denn das Artikel 10-Gesetz hat andere und breitere Schutzzwecke als diese Regelungen, bei denen es vor allem um Abgrenzungen in technischer Hinsicht geht. Warum die von § 5 Abs. 2 G 10 bezweckte, im Ausgangspunkt auf Suchbegriffe abstellende Beschränkung der Überwachungsmöglichkeiten mit den Telekommunikationsanschlüssen nur technische Einrichtungen auf der Ebene der Signalübertragung in Bezug nehmen soll, nicht aber etwa auch andere Kommunikationsendpunkte wie E-Mail-Dienste erfasst, wäre angesichts der unterschiedlichen Regelungszwecke näher darzulegen gewesen. 118 (
- e)Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 rügen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert,
die Befugnis zur gezielt personenbezogenen Überwachung ausländischer Personen im Ausland durch § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G 10 unzureichend strukturiert und begrenzt werde. Die Beschwerdeführenden setzen sich insoweit nicht hinreichend damit auseinander,
auch die gezielt personenbezogene Überwachung ausländischer Personen im Ausland nach § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 nicht voraussetzungslos zulässig ist, sondern nur, wenn der Bundesnachrichtendienst in seinem Antrag nach § 9 G 10 schlüssig dargelegt hat,
diese gezielte Überwachung rechtzeitig Aufschluss über eine der relevanten Gefahren (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummern 1 bis 8 G 10) geben könnte (vgl. BVerfGE 100, 313 <384>). Die Beschwerdeführenden gehen außerdem nicht darauf ein,
auch die Anordnung der gezielt personenbezogenen Überwachung - wie die gesamte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung - einer umfassenden, effektiven und unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle unterliegt, in der auch der bestehende Gefahrenbezug überprüft wird. 119 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 G 10 verletze den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), setzen sie sich nicht damit auseinander,
der Umfang und die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland einerseits und deutschen Staatsangehörigen und Inländern andererseits nicht identisch sein müssen (vgl. BVerfGE 154, 152 <224 Rn. 104>). 120 (f) Nicht hinreichend begründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16, die Frist gemäß § 5a Satz 7 G 10 in der Fassung vom
- Juli 2009 (BGBl I S. 2499), nach der die Protokolldaten zur Löschung kernbereichsrelevanter Daten spätestens am Ende des dem Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen waren, ermögliche keinen ausreichend effektiven Rechtsschutz. Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht mit der Änderung des § 5a Satz 7 G 10 durch das Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom
- Juli 2021 (BGBl I S. 2274) auseinander. Seit dieser Änderung sind die Protokolldaten sechs Monate nach der Benachrichtigung oder der Feststellung des endgültigen Unterbleibens der Benachrichtigung nach § 12 Abs. 2 G 10 zu löschen.
und weshalb die Löschungsfrist dennoch unzureichend sein könnte, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. 121 (g) Nicht hinreichend substantiiert dargetan ist auch die Rüge der Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16, die Aufbewahrungsfrist in § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 für die Protokollierung der Löschung von personenbezogenen Daten verletze Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. 122 Soweit die Beschwerdeführenden hierzu geltend machen, die Aufbewahrungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 - Löschung der Protokolldaten am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt - sei zu kurz bemessen, um eine effektive objektive Rechtskontrolle zu gewährleisten, setzen sie sich nicht damit auseinander,
die G 10-Kommission zur Durchführung der objektiven Rechtskontrolle mindestens einmal im Monat zusammentritt (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 G 10).
und weshalb die objektive Rechtskontrolle durch die Frist zur Löschung der Protokolldaten trotz dieser sehr regelmäßig stattfindenden Kontrolle beeinträchtigt werden könnte, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. 123 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, diese Löschungsfrist sei zu kurz, um effektiven subjektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, setzen sie sich nicht mit § 6 Abs. 1 Satz 6 G 10 auseinander. Insbesondere setzen sie sich nicht mit dem möglichen Normverständnis auseinander,
die Löschung auch von Protokolldaten unterbleibt, soweit die Daten für eine Benachrichtigung nach § 12 Abs. 2 G 10 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. 124 (h) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16 rügen nicht hinreichend substantiiert,
§ 12Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 G 10 zu weitgehende Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht enthalte. Die Beschwerdeführenden setzen sich insoweit nicht hinreichend damit auseinander,
über Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 G 10 abschließend nicht der Bundesnachrichtendienst, sondern die unabhängige G 10-Kommission entscheidet.
und weshalb es der G 10-Kommission bei dieser Entscheidung nicht möglich sein sollte, eine gegebenenfalls erforderliche enge Auslegung der Beschränkung der Benachrichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 162, 1 <66 Rn. 136>) vorzunehmen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. 125 (i) Nicht hinreichend dargetan ist schließlich die Rüge der Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 2539/16, die Kontrolle der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 15 Abs. 5 G 10 und § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 (zuvor § 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG 2015) sei nicht ausreichend effektiv. Die Beschwerdeführenden rügen insoweit,
die Kooperation der beiden Kontrollorgane unzureichend sei, weil nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG 2015 und § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 die Einhaltung von Vorschriften, die der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliege, nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstehe. Diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert, denn die Beschwerdeführenden setzen sich nicht damit auseinander,
die Bundesbeauftragte jedenfalls seit Inkrafttreten von § 26a Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG 2018 im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit trotz ihrer beschränkten Kontrollkompetenzen auf den gesamten Datenbestand des Bundesnachrichtendienstes zugreifen darf (vgl. BTDrucks 18/11325, S. 122). Zudem gehen die Beschwerdeführenden nicht darauf ein,
in § 58 Abs. 3 BNDG in der Fassung vom 19. April 2021 (BGBl I S. 771) nunmehr geregelt ist,
sich die verschiedenen Kontrollorgane - auch die G 10-Kommission und die Bundesbeauftragte - im Rahmen ihrer jeweiligen Kontrollzuständigkeit über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit regelmäßig austauschen können. 126 bb) Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen, da kein anderes geeignetes prozessuales Mittel im fachgerichtlichen Verfahren gegeben ist, das den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen abhelfen könnte. 127 Die Beschwerdeführenden sind nicht auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der G 10-Kommission im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 1 G 10 zu verweisen (vgl. BVerfGE 100, 313 <354 ff.>). Diese Beschwerde ist nicht Teil des fachgerichtlichen Rechtsschutzes. Die G 10-Kommission ist vielmehr ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt (vgl. BVerfGE 30, 1 <23>; 67, 157 <171>). 128 Auch auf verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten sind die Beschwerdeführenden nicht zu verweisen (so im Ergebnis auch BVerfGE 100, 313 <354 ff.>; 154, 152 <212 f. Rn. 79 f.>). Insbesondere ist nicht ersichtlich,
die Beschwerdeführenden die strengen Zulässigkeitsanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (vgl. BVerwGE 149, 359 <364 Rn. 19 ff.>; 157, 8 <12 ff. Rn. 14 ff.>; 161, 76 <77 f. Rn. 12 ff.>) erfüllen könnten. 129
- Die Verfassungsbeschwerden sind fristgerecht erhoben worden. Soweit sie sich jeweils gegen den am
- November 2015 in Kraft getretenen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 richten, wahren die am
- August 2016 (1 BvR 1743/16) und am
- November 2016 (1 BvR 2539/16) erhobenen Verfassungsbeschwerden die gesetzliche Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG. 130 Darauf, ob die flankierenden Regelungen zur verhältnismäßigen Ausgestaltung der Überwachungsbefugnis innerhalb der Jahresfrist angegriffen worden sind, kommt es vorliegend nicht an. Diese flankierenden Vorschriften sind - unabhängig von einer Änderung ihres Wortlauts oder Inhalts - bei der Prüfung der Angemessenheit der neuen Befugnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 mittelbar zu berücksichtigen, wenn die verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit dieser flankierenden Regelungen substantiiert dargelegt ist oder wenn sie auf der Hand liegt (vgl. BVerfGE 162, 1 <65 Rn. 132>; 165, 1 <44 f. Rn. 75>). Vor diesem Hintergrund können alle flankierenden Regelungen - unabhängig von ihrer Änderung - innerhalb der mit Blick auf die geänderte Befugnisnorm laufenden Frist und bezogen auf diese Befugnis angegriffen werden. Dies ist hier der Fall. C. 131 Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, überwiegend begründet. Die Beschwerdeführenden können sich auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG berufen (I), und die angegriffenen Regelungen greifen in das Fernmeldegeheimnis ein (II). Diese Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (III). I. 132
- Die Beschwerdeführenden in beiden Verfassungsbeschwerden können sich auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) berufen. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer zu 1) im Verfahren 1 BvR 2539/16 als inländische juristische Person, weil Art. 10 Abs. 1 GG auf juristische Personen wesensmäßig anwendbar ist (vgl. BVerfGE 154, 152 <207 Rn. 67>). 133 Die Beschwerdeführenden zu 5) und 6) im Verfahren 1 BvR 2539/16 können sich als ausländische Personen im Ausland auf Art. 10 Abs. 1 GG in seiner abwehrrechtlichen Funktion berufen. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG gilt auch gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung von ausländischen Personen im Ausland (vgl. BVerfGE 154, 152 <215 Rn. 87>). Dem steht nicht entgegen,
die Beschwerdeführenden zu 5) und 6) Funktionsträger einer ausländischen juristischen Person sind. Denn Funktionsträger können eigene Grundrechte geltend machen, auch dann, wenn der von den Funktionsträgern geltend gemachte Schutz im Einzelfall zugleich reflexhaft der juristischen Person zugutekommt (vgl. BVerfGE 154, 152 <207 f. Rn. 69>). 134 2. Die angegriffene Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 betrifft den sachlichen Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG (Fernmeldegeheimnis/Telekommunikationsgeheimnis). 135 Mit der grundrechtlichen Verbürgung aus Art. 10 Abs. 1 GG soll historisch vermieden werden,
der vermittelte Meinungs- und Informationsaustausch über Entfernungen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert wird, weil die Beteiligten damit rechnen müssen,
staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>; 113, 348 <365>). Das Telekommunikationsgeheimnis begegnet nach wie vor alten sowie neuen Persönlichkeitsgefährdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik für die Entfaltung des Einzelnen ergeben (vgl. dazu bereits BVerfGE 120, 274 <307> m.w.N.). 136 Der sachliche Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG umfasst zuvörderst den Kommunikationsinhalt. Die öffentliche Gewalt soll grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt der über Telekommunikationsanlagen abgewickelten Kommunikationen zu verschaffen. Einen Unterschied zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa geschäftlichen oder politischen, Inhalts macht Art. 10 GG genauso wenig wie zwischen Übermittlungsarten oder Ausdrucksformen. Der Grundrechtsschutz bezieht sich vielmehr auf alle mittels der Telekommunikationstechnik ausgetauschten Kommunikationen. Ebenso umfasst der Grundrechtsschutz die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Anschlüssen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Indem das Grundrecht die einzelnen Kommunikationsvorgänge grundsätzlich dem staatlichen Zugriff entzieht, will es zugleich die Bedingungen einer freien Telekommunikation überhaupt aufrechterhalten (vgl. BVerfGE 100, 313 <358 f.>). 137 Der Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <359>; 125, 260 <309>). 138 § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ermächtigt zur Erhebung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten im Wege der heimlichen strategischen Telekommunikationsüberwachung und betrifft damit diesen Gewährleistungsgehalt des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Telekommunikationsgeheimnisses. II. 139 Die angegriffene Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ermöglicht verschiedene Grundrechtseingriffe. 140
- Da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation schützen will, bildet jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten durch den Staat einen Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 125, 260 <310> m.w.N.). 141
- a) Die Erfassung der Rohdatenströme von Telekommunikationsverkehren aus Übertragungswegen, die durch die Beschränkungsanordnungen näher bestimmt sind - also das Abfangen von Satelliten- und Richtfunksignalen und die Erfassung kabelgebundener Datenströme -, stellen sowohl gegenüber ausländischen Personen als auch gegenüber deutschen Staatsangehörigen einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG dar und zwar unabhängig davon, ob sie sich im Inland oder Ausland aufhalten (vgl. BVerfGE 154, 152 <229 f. Rn. 114 ff., 252 Rn. 172>). Es handelt sich bei einer solchen Erfassung personenbezogener Daten im verfassungsrechtlichen Sinne um eine Datenerhebung. Sie macht die Daten der Betroffenen dem Bundesnachrichtendienst gezielt zugänglich, damit dieser sie nach inhaltlichen Kriterien auf der Grundlage von Suchbegriffen auswerten kann. Die später wieder ausgesonderten Daten werden dabei nicht nur ungewollt miterfasst, sondern bewusst erhoben, um auf relevante Erkenntnisse hin ausgewertet und gegebenenfalls genutzt zu werden (vgl. BVerfGE 154, 152 <229 Rn. 115>; vgl. auch BVerfGE 100, 313 <366>). 142 Auch die Erfassung der Rohdatenströme von rein inländischen Telekommunikationsverkehren greift in Art. 10 Abs. 1 GG ein. An einem Eingriff fehlte es nur, wenn rein inländische Telekommunikationsverkehre ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert würden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>). Das behördliche Interesse an solchen ungezielt erfassten Daten hätte sich dann nicht derart verdichtet,
ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität anzunehmen wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 115, 320 <343>; 150, 244 <266 Rn. 43>). Allerdings ist nach dem derzeitigen Stand der Technik eine Herausfilterung der Daten von rein inländischen Telekommunikationsverkehren nicht vollständig möglich, so
teilweise auch solche Daten in die Auswertung gelangen. Aussortiert werden sie dann erst bei ihrer Identifizierung im Rahmen der händischen Sichtung. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 erlaubt dies zwar nicht in klar erkennbarer Weise, setzt ein solches Verständnis jedoch, um überhaupt angewendet werden zu können, voraus; so wird die Vorschrift auch in der Praxis verstanden (vgl. BVerfGE 154, 152 <230 Rn. 117> zu dem insoweit vergleichbaren Verständnis des § 6 Absätze 1 und 4 BNDG 2016 bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; so auch die Stellungnahme der Bundesregierung im vorliegenden Verfahren). In Bezug auf Personen, deren Daten auf diese Weise erfasst werden, ohne nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesondert zu werden, und die damit von Mitarbeitenden des Bundesnachrichtendienstes zur Kenntnis genommen werden, begründet dies einen Eingriff (vgl. BVerfGE 154, 152 <230 Rn. 117>). 143 b) Weitere Grundrechtseingriffe begründet § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10, in dem diese Norm zur Auswertung der erfassten Daten ermächtigt. Die Befugnisse zur automatisierten Sichtung der erfassten Telekommunikation mittels Suchbegriffen, zur händischen Auswertung der hierbei herausgefilterten Telekommunikationsverkehre und zur weiteren Nutzung der erhobenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst stellen jeweils eigenständige Grundrechtseingriffe dar (vgl. auch BVerfGE 154, 152 <230 f. Rn. 118>). III. 144 Diese Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich nur teilweise gerechtfertigt. Zwar sind die angegriffenen Normen formell verfassungsgemäß
(1), sie genügen aber den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht
(2). 145 1. Die Ermächtigung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Bereich der Cybergefahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ist in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere steht dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz zu. 146
- a)Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Auswärtige Angelegenheiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG sind diejenigen Fragen, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <368 f.>; 154, 152 <232 f. Rn. 125>). Hierzu gehört auch die Einrichtung einer Stelle zur umfassenden Auslandsaufklärung und ihre Ausstattung mit aufgabenadäquaten Befugnissen, wobei aber die Aufgaben, die der Gesetzgeber einer solchen Stelle übertragen kann, begrenzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <369 f.>; 154, 152 <232 Rn. 124>). Der Bund kann den Bundesnachrichtendienst mit der Auslandsaufklärung nicht allgemein zum Zweck der Gewährleistung der inneren Sicherheit betrauen, sondern kann ihm nur Aufgaben und Befugnisse übertragen, die eine außen- und sicherheitspolitische Bedeutung haben und damit eine internationale Dimension aufweisen. Dies ist bei der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren der Fall, wenn es sich um Gefahren handelt, die sich ihrer Art und ihrem Gewicht nach auf die Stellung der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft auswirken können und gerade in diesem Sinne von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 154, 152 <233 f. Rn. 126 ff.>). 147
- b)Hiernach lässt sich § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 kompetenzrechtlich auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG stützen. 148
- aa)Bei dieser Befugnis des Bundesnachrichtendienstes handelt es sich um eine Regelung von auswärtigen Angelegenheiten im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie trägt den dargelegten kompetenzrechtlichen Grenzen Rechnung (vgl. BVerfGE 100, 313 <370 f.>; 154, 152 <235 Rn. 129>). Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes sind nach ihr nur im Rahmen der allgemeinen Aufgabenzuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BNDG zulässig, also nur zur Gewinnung von Erkenntnissen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind und damit eine internationale Dimension aufweisen (vgl. BTDrucks 18/4654, S. 41). 149
- bb)Soweit § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 zugleich Regelungen über den Datenschutz trifft und von Sicherungen der Verhältnismäßigkeit flankiert wird, sind diese als Bestandteile einer verfassungskonformen Ausgestaltung kraft Sachzusammenhang miterfasst (vgl. BVerfGE 125, 260 <314>). 150
- cc)Die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1743/16 auch, soweit § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Hinblick auf die Gefahr internationaler krimineller Angriffe erlaubt. Denn auch der Gefahr internationaler krimineller Angriffe kann außen- und sicherheitspolitische Bedeutung zukommen, etwa bei Cyberangriffen durch staatenübergreifend machtvoll agierende Netzwerke der organisierten Kriminalität oder bei von außen gesteuerten kriminellen Cyberangriffen auf wichtige Infrastrukturen sowie auf informationstechnische Systeme von Verfassungsorganen oder anderen notwendigen Einrichtungen des Verfassungslebens wie Parteien und Fraktionen (vgl. BVerfGE 154, 152 <234 f. Rn. 128>). 151 2. Die durch § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ermöglichten Grundrechtseingriffe sind aber nicht gerechtfertigt, weil diese Überwachungsbefugnis dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird. 152
- a)Ermächtigungen zu heimlichen Überwachungsbefugnissen sind nur dann materiell verfassungskonform, wenn sie den Anforderungen der Bestimmtheit und Normenklarheit (
- aa)und der Verhältnismäßigkeit (
- bb)genügen. 153 aa)Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG müssen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Diese muss dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit genügen (vgl. BVerfGE 154, 152 <237 Rn. 137>; stRspr). Für die Bestimmtheit reicht es aus,
sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 156, 11 <45 Rn. 86>; 163, 43 <83 Rn. 109>; stRspr). Aus der Normenklarheit, bei der die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung für Bürgerinnen und Bürger im Vordergrund steht, folgt,
der Inhalt der einzelnen Norm verständlich und ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung zu konkretisieren sein muss (vgl. BVerfGE 163, 43 <83 Rn. 111>; 165, 1 <54 Rn. 97>; stRspr). 154 Bei der heimlichen Datenerhebung und -verarbeitung sind an die Bestimmtheit und Normenklarheit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Heimliche Überwachungsmaßnahmen gelangen den Betroffenen kaum zur Kenntnis und können daher von ihnen nur selten im Rechtsweg angegriffen werden. Der Gehalt der gesetzlichen Regelung kann so nur eingeschränkt im Wechselspiel von Anwendungspraxis und gerichtlicher Kontrolle konkretisiert werden, was der Gesetzgeber durch die hinreichende Bestimmtheit der jeweiligen Normen auffangen muss (vgl. BVerfGE 154, 152 <237 f. Rn. 137; 162, 1 <95 Rn. 200, 125 f. Rn. 273> m.w.N.). Für die Nachrichtendienste einschließlich der Auslandsaufklärung gilt keine Ausnahme; ihre Befugnisse müssen im Gesetz bestimmt und normenklar geregelt werden (vgl. BVerfGE 154, 152 <238 f. Rn. 138 ff.>; 162, 1 <126 Rn. 274>). 155
- bb)Als Ermächtigung zu Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis ist die angegriffene Vorschrift nur zu rechtfertigen, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Sie muss danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Besondere Anforderungen ergeben sich dabei bei heimlichen Überwachungsbefugnissen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 154, 152 <239 Rn. 141>; 162, 1 <72 f. Rn. 149> m.w.N.; stRspr). 156
- b)Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen besondere Anforderungen an die Ausgestaltung und Begrenzung der Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Diese Überwachungsbefugnis kann trotz ihres besonders schweren Eingriffsgewichts (
- aa)wegen des überragenden öffentlichen Interesses an einer wirksamen Auslandsaufklärung (
- bb)als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung (
- cc)mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn sie gesetzlich hinreichend strukturiert und begrenzt wird (dd). 157
- aa)Die strategische Telekommunikationsüberwachung ist ein Instrument von besonders schwerem Eingriffsgewicht (vgl. auch BVerfGE 154, 152 <241 Rn. 146>). Ausgangspunkt ist insoweit,
jede heimliche Überwachung der Telekommunikation grundsätzlich ein schwerer Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis ist, weil im Rahmen dieser Überwachung heimlich in Kommunikationen eingedrungen wird, die oftmals privaten und unter Umständen auch höchstvertraulichen Charakter haben (vgl. BVerfGE 113, 348 <382 ff.>; 141, 220 <264 f. Rn. 92>; 154, 152 <241 Rn. 147>). 158 Allerdings mindert sich das Eingriffsgewicht der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung dadurch,
sie typischerweise weniger zielgenau als die Überwachung individueller Telekommunikation und nicht vollständig ist. Auch ist die Überwachung auf die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland gerichtet und sie ist dem Bundesnachrichtendienst als einer Behörde vorbehalten, die jedenfalls selbst grundsätzlich nicht über eigene operative Befugnisse verfügt (vgl. insoweit auch BVerfGE 154, 152 <241 f. Rn. 148 f.>). Zu berücksichtigen ist aber auf der anderen Seite,
die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung auch deutsche Staatsangehörige und Inländer erfasst und somit tiefer in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinreicht. Insoweit verfügt der deutsche Staat nicht nur über Hoheitsbefugnisse; die Überwachungsmaßnahme kann auch - anders als bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (vgl. insoweit BVerfGE 154, 152 <242 Rn. 149>) - operative Konsequenzen für deutsche und inländische Betroffene nach sich ziehen. Das Eingriffsgewicht der Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist daher in dieser Hinsicht gegenüber dem der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung erhöht (vgl. BVerfGE 154, 152 <252 Rn. 172>). 159 Besonders erschwerend fällt die außerordentliche Streubreite der strategischen Telekommunikationsüberwachung ins Gewicht, die anlasslos gegenüber jeder Person erlaubt und allein durch bestimmte Zwecksetzungen final angeleitet wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 154, 152 <242 Rn. 150>). 160 Eine solche Befugnis hat insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Kommunikationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. Das Eingriffsgewicht dieser Befugnis ist nicht mehr zu vergleichen mit demjenigen der Befugnisse, über die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung im Jahr 1999 zu entscheiden hatte (BVerfGE 100, 313), sondern übersteigt dieses deutlich. Zugleich haben sich die Analysemöglichkeiten der Nachrichtendienste weiterentwickelt. Auch ermöglicht die strategische Telekommunikationsüberwachung mittlerweile durch die Verwendung formaler Suchbegriffe wie Telekommunikationskennungen auch gezielt personenbezogene Überwachungen und rückt dadurch näher an die individuelle Telekommunikationsüberwachung heran (vgl. BVerfGE 154, 152 <242 ff. Rn. 150 ff.>). 161 bb) Diesem besonders schweren Eingriffsgewicht steht mit einer wirksamen darauf gerichteten Inland-Ausland-Aufklärung durch den Bundesnachrichtendienst, die in § 5 Abs. 1 G 10 genannten Gefahren rechtzeitig erkennen und ihnen begegnen zu können, ein überragendes öffentliches Interesse gegenüber. Die für die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses bedeutsamen Umstände sind mit Blick auf die grundlegend gewandelte außen- und sicherheitspolitische Lage als auch hinsichtlich der erheblich gesteigerten technologischen Möglichkeiten, auf die bei der Entwicklung von Gefahrenlagen zulasten der staatlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zurückgegriffen werden kann, ebenfalls nicht mehr mit den damaligen Gegebenheiten (BVerfGE 100, 313) vergleichbar. Das Aufklärungsinteresse ist gerade im Bereich der Inland-Ausland-Aufklärung mit Blick auf ihre Inlandsdimension von besonderer Bedeutung. Von Gewicht ist dabei,
im Zuge der Entwicklung der Informationstechnik und der internationalen Kommunikation sowie der engeren grenzüberschreitenden Verflechtung der Lebensbedingungen im Allgemeinen Bedrohungen vom Ausland aus erheblich zugenommen haben. Diese betreffen auch die gesteigerte informationstechnische Verletzlichkeit der vielfältig vernetzten modernen Gesellschaft. Die Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahrenlagen gewinnt deshalb für die Sicherheit besondere Bedeutung. Die Erweiterung und Internationalisierung der Kommunikationsmöglichkeiten und die damit gesteigerte Politisierung und Organisationsfähigkeit international agierender staatlicher und nichtstaatlicher Gruppierungen führen dazu,
innerstaatliche Gefahrenlagen oftmals durch Netzwerke international zusammenarbeitender Akteure begründet sind. Solche Aktivitäten zielen zum Teil auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und können zur Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder sowie für Leib, Leben und Freiheit werden. Dies sind Rechtsgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht, für deren Schutz der Gesetzgeber eine wirksame und zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung als unverzichtbar ansehen kann (vgl. entsprechend zur strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung BVerfGE 154, 152 <248 f. Rn. 161 ff.> m.w.N.). 162 cc) Aufgrund dieses überragenden öffentlichen Interesses an einer wirksamen Auslandsaufklärung lässt sich auch die gegenüber der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung teilweise eingriffsintensivere Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung als besonderes Instrument der Auslandsaufklärung im Gru