1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit eingeschränkt, im Wege einer Einwilligung des Betreuers mit Genehmigung des Betreuungsgerichts einen etwaig gebildeten natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter, der einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen gerade im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegensteht, zu überwinden. Schließlich berührt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG über den Aspekt der Selbstbestimmung hinausgehend in der Komponente der körperlichen Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter, jedenfalls soweit im Zuge der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zum Zweck der Heilung ermöglicht werden. Diese Berührungen des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG liegen bereits unabhängig davon vor, ob Betroffene zusätzlich unter Überwindung ihres natürlichen Willens zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in das Krankenhaus verbracht werden (vgl. § 1906a Abs. 4 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB a.F.) oder ob eine solche Verbringung sogar unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt wird (vgl. § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 312 Nr. 3 FamFG). 106 5. Die von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. ausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit müssen jedenfalls wie ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG behandelt werden. 107 Zwar überwinden die gesetzlichen Regelungen den der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegenstehenden natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter im Einzelfall nicht unmittelbar; ebensowenig beeinträchtigen sie im Einzelfall unmittelbar die körperliche Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter zum Zweck der Heilung. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. kommt in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. nach seiner Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als funktionales Äquivalent indes jedenfalls gleich. Denn unmittelbar überwunden wird der natürliche Wille eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten im Einzelfall durch die Einwilligung des Betreuers in die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und die Genehmigung dieser Einwilligung durch das Betreuungsgericht (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.). Auf diese Überwindung zielt der Staat mit § 1906a Absätze 1 und 2 BGB a.F. in rechtsförmiger Weise in Umsetzung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten ab (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 12) und bindet den Betreuer zu diesem Zweck bewusst ein. Schließlich kommt die beanstandete gesetzliche Regelung nach ihrer Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter auch deshalb gleich, weil sie rechtsförmig durch das zwingende Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) für jeden Einzelfall der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme die Übernahme der Mitverantwortung durch den Staat für mittelbar durch die Einwilligungsentscheidung des Betreuers und die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme durch private Dritte herbeigeführte Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Integrität vorsieht. III. 108 Der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. Der Eingriff in das Grundrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter auf körperliche Unversehrtheit erfolgt zwar "auf Grund eines Gesetzes" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und genügt den Anforderungen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts
1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. Dass die gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht unmittelbar selbst, sondern mittelbar unter Einbindung Dritter in den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit eingreift (siehe bereits Rn. 106), steht einer Wahrung der Schrankenanforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nicht entgegen (vgl. BVerfGE 159, 223 <341 Rn. 272>; 161, 299 <346 Rn. 114 f., 349 ff. Rn. 124 ff.>). Auch hat der Gesetzgeber mit der Vorgabe des Durchführungsorts ärztlicher Zwangsmaßnahmen in § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. selbst die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien festgelegt. 112 2.Mit der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, verfolgt der Gesetzgeber verfassungsrechtlich legitime Zwecke. 113 a)Durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <298 Rn. 169> m.w.N. - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 161, 163 <269 Rn. 291>; 163, 107 <138 Rn. 85 f.> - Tierarztvorbehalt; 167, 163 <212 f. Rn. 115>). Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57> - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 <213 Rn. 115>). Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57>; 167, 163 <213 Rn. 115>). Insoweit sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 163, 107 <139 Rn. 87> m.w.N.; 167, 163 <213 Rn. 115>). Die Berücksichtigung unbenannter oder erst nach Verabschiedung des Gesetzes objektiv hinzugetretener Zwecke findet dort ihre Grenze, wo das eindeutige gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht würde (vgl. BVerfGE 167, 163 <213 Rn. 115>). 114 Legitim ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 124, 300 <331>). 115 Als legitimen Zweck eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 ff. Rn. 71 ff.>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>). Diese Schutzpflicht gibt dem Staat auf, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, unter engen Voraussetzungen als ultima ratio auch unter Überwindung ihres entgegenstehenden natürlichen Willens Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>). Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen (vgl. BVerfGE 142, 313 <341 f. Rn. 80>; 158, 131 <156 Rn. 64>). Hiermit einhergehend ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als weiterer verfassungsrechtlich legitimer Zweck die strengeren Anforderungen unterliegende Sicherung des ultima-ratio-Gebots im Hinblick auf solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 ff. Rn. 71 ff.>; 158, 131 <157 ff. Rn. 67 ff.>), ferner der Schutz der Betroffenen vor von ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausgehenden besonderen Behandlungsrisiken (vgl. BVerfGE 142, 313 <342 Rn. 80>). Soweit die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gebots eröffnet ist, ist die Sicherung einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als legitimer Zweck anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <340 f. Rn. 78, 342 Rn. 82>), insbesondere die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung der Betroffenen durch qualifiziertes ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 158, 131 <157 Rn. 68> m.w.N.). Mit Blick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 GG ist der Schutz eines elementaren Lebensraums, in dem Grundrechtsberechtigte in Ruhe gelassen werden, ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck (vgl. BVerfGE 139, 245 <265 Rn. 56>; 165, 1 <70 Rn. 130> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). 116 b)Ausgehend davon verfolgt der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, bei der Umsetzung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht namentlich die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten für Fälle vorzusehen, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen zu gewährleisten. Diese ihrerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegten Sicherungen bestehen darin, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen (aa), die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen (bb), auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.