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BVerfG 1 BvL 1/24

KVRE460372401 ECLI:DE:BVerfG:2024:ls20241126.1bvl000124 BVerfG 1. Senat 20241126 1 BvL 1/24 Urteil Art 2 Abs 2 S 1 Alt 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 1832 Abs 1 S 1 Nr 7 BGB vom 04.05.2021, §

§ 1906aAbs.

1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit eingeschränkt, im Wege einer Einwilligung des Betreuers mit Genehmigung des Betreuungsgerichts einen etwaig gebildeten natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter, der einer Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen gerade im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegensteht, zu überwinden. Schließlich berührt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 1906aAbs.

1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG über den Aspekt der Selbstbestimmung hinausgehend in der Komponente der körperlichen Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter, jedenfalls soweit im Zuge der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zum Zweck der Heilung ermöglicht werden. Diese Berührungen des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG liegen bereits unabhängig davon vor, ob Betroffene zusätzlich unter Überwindung ihres natürlichen Willens zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in das Krankenhaus verbracht werden (vgl. § 1906a Abs. 4 i.V.m. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB a.F.) oder ob eine solche Verbringung sogar unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt wird (vgl. § 326 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 312 Nr. 3 FamFG). 106 5. Die von § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 1906aAbs.

1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 BGB a.F. ausgehenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit müssen jedenfalls wie ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG behandelt werden. 107 Zwar überwinden die gesetzlichen Regelungen den der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus entgegenstehenden natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter im Einzelfall nicht unmittelbar; ebensowenig beeinträchtigen sie im Einzelfall unmittelbar die körperliche Integrität nicht einwilligungsfähiger Betreuter zum Zweck der Heilung. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. kommt in Verbindung mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. nach seiner Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als funktionales Äquivalent indes jedenfalls gleich. Denn unmittelbar überwunden wird der natürliche Wille eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten im Einzelfall durch die Einwilligung des Betreuers in die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und die Genehmigung dieser Einwilligung durch das Betreuungsgericht (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.). Auf diese Überwindung zielt der Staat mit § 1906a Absätze 1 und 2 BGB a.F. in rechtsförmiger Weise in Umsetzung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten ab (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 12) und bindet den Betreuer zu diesem Zweck bewusst ein. Schließlich kommt die beanstandete gesetzliche Regelung nach ihrer Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter auch deshalb gleich, weil sie rechtsförmig durch das zwingende Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) für jeden Einzelfall der Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme die Übernahme der Mitverantwortung durch den Staat für mittelbar durch die Einwilligungsentscheidung des Betreuers und die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme durch private Dritte herbeigeführte Beeinträchtigungen des Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Integrität vorsieht. III. 108 Der mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. verbundene Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, soweit Betreuten aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden könnten, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen. Der Eingriff in das Grundrecht nicht einwilligungsfähiger Betreuter auf körperliche Unversehrtheit erfolgt zwar "auf Grund eines Gesetzes" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und genügt den Anforderungen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts

(1). Mit der beanstandeten gesetzlichen Regelung verfolgt der Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich legitime Zwecke
(2), zu deren Erreichung die Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet
(3)und erforderlich
(4)ist. Die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erweist sich im Hinblick auf die vorbezeichneten Anwendungsfälle indes als verfassungsrechtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne
(5). 109 1.§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist mit den Schrankenanforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und den Anforderungen des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts vereinbar. 110 Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gestattet Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit lediglich "auf Grund eines Gesetzes". In Bezug auf das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit begründet Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einen einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 161, 299 <346 Rn. 115>; 162, 378 <414 Rn. 83>). Demokratieprinzip (Art. 20 Absätze 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten aber, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. "Wesentlich" bedeutet zum einen "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Eine Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 161, 299 <349 Rn. 125>; 162, 378 <418 Rn. 95>). 111 Diesen Anforderungen genügt § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 1906aAbs.

1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 1906a Abs. 2 BGB a.F. Dass die gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht unmittelbar selbst, sondern mittelbar unter Einbindung Dritter in den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit eingreift (siehe bereits Rn. 106), steht einer Wahrung der Schrankenanforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nicht entgegen (vgl. BVerfGE 159, 223 <341 Rn. 272>; 161, 299 <346 Rn. 114 f., 349 ff. Rn. 124 ff.>). Auch hat der Gesetzgeber mit der Vorgabe des Durchführungsorts ärztlicher Zwangsmaßnahmen in § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. selbst die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien festgelegt. 112 2.Mit der ausnahmslosen Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, verfolgt der Gesetzgeber verfassungsrechtlich legitime Zwecke. 113 a)Durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 <298 Rn. 169> m.w.N. - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 161, 163 <269 Rn. 291>; 163, 107 <138 Rn. 85 f.> - Tierarztvorbehalt; 167, 163 <212 f. Rn. 115>). Der Normzweck ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57> - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 <213 Rn. 115>). Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 <263 Rn. 106>; 161, 63 <93 Rn. 57>; 167, 163 <213 Rn. 115>). Insoweit sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder aber im verfassungsgerichtlichen Verfahren von den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 163, 107 <139 Rn. 87> m.w.N.; 167, 163 <213 Rn. 115>). Die Berücksichtigung unbenannter oder erst nach Verabschiedung des Gesetzes objektiv hinzugetretener Zwecke findet dort ihre Grenze, wo das eindeutige gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht würde (vgl. BVerfGE 167, 163 <213 Rn. 115>). 114 Legitim ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 124, 300 <331>). 115 Als legitimen Zweck eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 ff. Rn. 71 ff.>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>). Diese Schutzpflicht gibt dem Staat auf, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, unter engen Voraussetzungen als ultima ratio auch unter Überwindung ihres entgegenstehenden natürlichen Willens Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>). Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen (vgl. BVerfGE 142, 313 <341 f. Rn. 80>; 158, 131 <156 Rn. 64>). Hiermit einhergehend ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als weiterer verfassungsrechtlich legitimer Zweck die strengeren Anforderungen unterliegende Sicherung des ultima-ratio-Gebots im Hinblick auf solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 ff. Rn. 71 ff.>; 158, 131 <157 ff. Rn. 67 ff.>), ferner der Schutz der Betroffenen vor von ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausgehenden besonderen Behandlungsrisiken (vgl. BVerfGE 142, 313 <342 Rn. 80>). Soweit die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gebots eröffnet ist, ist die Sicherung einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als legitimer Zweck anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 <340 f. Rn. 78, 342 Rn. 82>), insbesondere die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung der Betroffenen durch qualifiziertes ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 158, 131 <157 Rn. 68> m.w.N.). Mit Blick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 GG ist der Schutz eines elementaren Lebensraums, in dem Grundrechtsberechtigte in Ruhe gelassen werden, ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck (vgl. BVerfGE 139, 245 <265 Rn. 56>; 165, 1 <70 Rn. 130> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). 116 b)Ausgehend davon verfolgt der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, bei der Umsetzung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht namentlich die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten für Fälle vorzusehen, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen zu gewährleisten. Diese ihrerseits durch grundrechtliche Schutzpflichten unterlegten Sicherungen bestehen darin, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen (aa), die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen (bb), auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern (

  1. cc)und eine angemessene fachliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen (dd). 117 aa)Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zunächst dem Zweck, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen. Betroffene sollten dort vertrauensvolle Unterstützung erhalten und sich nicht Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sehen. Dabei sollten Heimbewohner denselben Schutz genießen wie Betroffene, die zu Hause gepflegt werden (vgl. BTDrucks 18/11617, S. 6). Insbesondere widersprächen ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen Bereich den Grundsätzen einer modernen Psychiatrie, wonach Menschen mit psychischen Krankheiten gerade in ihrem Wohn- und sonstigen persönlichen Umfeld vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe und nicht staatlich genehmigten Zwang benötigten (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Dieses gesetzgeberische Anliegen ist gerade legitim mit Blick auf die Wertungen des Art. 13 Abs. 1 GG, der Einzelnen im Hinblick auf ihre Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum gewährleistet, in dem sie in Ruhe gelassen werden (vgl. BVerfGE 139, 245 <265 Rn. 56>; 165, 1 <70 Rn. 130>). 118 bb)Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorgabe eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. zudem sicherstellen, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen der ärztlichen Zwangsmaßnahme, insbesondere deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, nach Möglichkeit durch ein multiprofessionelles Team unter Einschluss auch des Pflegepersonals durchgeführt wird (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Um ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechend dem ultima-ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren, soll der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so ausgestaltet werden, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen dieses Aufenthalts möglich ist, was nur bei einem vollstationären Aufenthalt der Fall sei (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 20). Dieser Zweck ist mit Blick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates, ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen materiellen Voraussetzungen und als letztes Mittel vorzusehen (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>), legitim. 119 cc)Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen durch die ausnahmslose Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F., ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, hinreichende Hürden für ärztliche Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden. Bei einer Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf Heime oder sonstige Einrichtungen, wie etwa spezialisierte ambulante Zentren, bestehe die Gefahr, dass es zu einer deutlichen Zunahme von Zwangsbehandlungen käme und die Alternativen nicht immer sorgfältig geprüft würden. Weiterhin sei davon auszugehen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen vielfach dadurch vermieden werden könnten, dass Heimbewohner mit Demenz, mit einer geistigen Behinderung oder mit einer psychischen Krankheit in der Einrichtung eine vertrauensvolle Unterstützung erhielten und mit der Zeit von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme überzeugt werden könnten. Derartige Bemühungen würden durch die Zulassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen in Heimen konterkariert (vgl. BTDrucks 18/11617, S. 5 f.). 120 Aus alledem ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. das Ziel verfolgt, rechtliche Hürden zu errichten, die ein auf Fehlanreizen - namentlich Gründen der Zeit- und Aufwandsersparnis - beruhendes vorschnelles Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen ohne ausreichende Prüfung weniger eingriffsintensiver Alternativen verhindern sollen (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG, nach der materiell sicherzustellen ist, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 <155 f. Rn. 64>), ist auch dieser Zweck verfassungsrechtlich legitim. 121 dd)Schließlich kann ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nur bei einer stationären Krankenhausbehandlung im Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. davon ausgegangen werden, dass die im jeweiligen Einzelfall medizinisch oder psychologisch erforderliche Begleitung beziehungsweise Pflege des Betroffenen vor und vor allem nach der Behandlung gesichert ist (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 15). Das Krankenhaus müsse aufgrund seiner medizinischen Ausstattung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür bieten, dass die zwangsweise Durchführung der Behandlung fachgerecht und den konkreten Bedürfnissen des Betreuten entsprechend gewährleistet sei. Ferner müsse sichergestellt werden, dass im Krankenhaus auch eine gegebenenfalls medizinisch erforderliche Nachsorge durchgeführt werden könne. Hierzu gehörten auch etwaige Maßnahmen zur therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute dürfe nicht unmittelbar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben, wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf bestehe (vgl. BTDrucks 18/11240, S. 20). 122 Danach verfolgt der Gesetzgeber mit § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ersichtlich das Ziel, eine angemessene fachliche Versorgung der von ärztlichen Zwangsmaßnahmen betroffenen Betreuten sicherzustellen. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates, im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG verfahrensrechtlich möglichst weitgehend zu sichern (vgl. BVerfGE 142, 313 <340 f. Rn. 78, 342 Rn. 82>; 158, 131 <157 f. Rn. 68> m.w.N.), ist auch dieser Zweck verfassungsrechtlich legitim. 123 3.§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist zur Erreichung dieser legitimen Zwecke im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. 124 a)Für die verfassungsrechtliche Eignung einer gesetzlichen Regelung zur Erreichung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung die Erreichung des Gesetzeszwecks zu fördern. Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131> m.w.N. - Vollverzinsung; 161, 63 <114 Rn. 110>; 167, 163 <217 Rn. 125>). 125 b)Danach ist § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, Betroffene in ihrem privaten Wohnumfeld vor Zwangsmaßnahmen zu schützen (aa), die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen (bb), auf Fehlanreizen beruhendes Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu verhindern (
  2. cc)und eine angemessene fachliche Versorgung der Betroffenen sicherzustellen (dd). 126 aa)Die Vorgabe eines stationären Krankenhausaufenthalts des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist zum Schutz des privaten Wohnumfelds Betroffener vor Zwangsmaßnahmen geeignet. Dass im privaten Wohnumfeld insbesondere psychisch erkrankter Menschen nicht-ärztliche Zwangsmaßnahmen weiterhin möglich sind, etwa in Form einer Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter auf der Grundlage von § 1906 Abs. 4 BGB a.F. (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 82, 148 f.), steht der verfassungsrechtlichen Eignung nicht entgegen. Denn § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. trägt jedenfalls dazu bei, die Zahl von Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld der Betroffenen zu reduzieren. 127 bb)§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, die Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams prüfen zu lassen. Zwar ist der Regelung nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass sich Betroffene bereits während der Prüfung der Voraussetzungen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme durch den Betreuer im Hinblick auf die Erteilung einer Einwilligung (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und durch das Betreuungsgericht im Hinblick auf die Genehmigung der Einwilligung (§ 1906a Abs. 2 BGB a.F.) in einem Krankenhaus aufhalten müssen. Auch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält eine solche Vorgabe nicht. Aus den eingegangenen Stellungnahmen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Betroffene in der Praxis in ein Krankenhaus mit dem Ziel aufgenommen werden, dort die Voraussetzungen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu prüfen. Zwar gibt es Fälle, in denen eine zwangsweise ärztliche Maßnahme gegenüber einem ohnehin bereits krankenhausstationär behandelten Patienten erst erwogen und dann nach Ausschöpfung aller Alternativen bewilligt, genehmigt und schließlich durchgeführt wird. In der Praxis treten

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