BVerfG 1 BvR 2297/24
KVRE460432401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241118.1bvr229724 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20241118 1 BvR 2297/24 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB vorgehend OLG Köln, 11. September 2024, Az: 10 UF 122/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zu den erhöhten Begründungsanforderungen an familiengerichtliche Entscheidungen, die die Trennung eines Kindes von seinen Eltern bewirken - Unzulässigkeit der gegen einen Entzug des Sorgerechts gerichteten Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Anordnung von Vormundschaft des Jugendamts.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2021 geborenen Kindes, für das die Mutter und er ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigt waren. Das Kind wurde im April 2022 durch das Jugendamt in Obhut genommen, nachdem diesem laustarke Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und Drogenkonsum gemeldet worden war. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer zeitweilig mit seinem Kind in einer Vater-Kind-Einrichtung auf. Nach den von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen musste der Aufenthalt dort abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer den Anforderungen der Einrichtung an Kooperation mit ihr und an die eigenständige Betreuung des Kindes nicht genügte. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht hatten sich die Eltern anschließend mit einer - zumindest vorläufigen - Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie einverstanden erklärt. Dort lebt das Kind nach wie vor.
3 Im der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hat das Familiengericht - maßgeblich auf Grundlage eines aktuellen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens - den Eltern das Sorgerecht für das Kind vollständig entzogen und Vormundschaft des Jugendamtes angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. September 2024 zurückgewiesen. Nach seinen Feststellungen weise das Kind eine Mikrozephalie auf, es stehe der Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom "valide im Raum", ebenso auf ein Neonatales Abstinenzsyndrom. Das Kind zeige zudem eine Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt Motorik, eine Sprachentwicklungsverzögerung sei bereits zu erkennen. Dem deshalb erhöhten Förder- und Betreuungsbedarf seines Kindes könne der Beschwerdeführer nicht gerecht werden.
4 2. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. Er beanstandet vor allem eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch die Fachgerichte und rügt den Sorgerechtsentzug sowie die Vormundschaft des Jugendamtes als unverhältnismäßig.
II.
5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (1) und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 20 <25 f.>). Wegen der Unzulässigkeit kann nicht überprüft werden, ob der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vollumfänglich den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch an die Begründung einer mit der Trennung von Eltern und Kind einhergehenden fachgerichtlichen Sorgerechtsentscheidung genügt (2).
6 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG daran zu stellenden Anforderungen entspricht.
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Über die Bezugnahme auf die Begründung des Familiengerichts hinaus stützt sich das Oberlandesgericht zudem unmittelbar auf die Ausführungen der Sachverständigen insoweit, als es angenommen hat, der Beschwerdeführer weise einen so hohen Unterstützungsbedarf für die Ausübung des Sorgerechts auf, der selbst in einer Vater-Kind-Einrichtung nicht zu leisten sei. Da der Beschwerdeführer gerade die Erforderlichkeit des vollständigen Sorgerechtsentzugs beanstandet und die (erneute) Unterbringung mit seinem Sohn in einer Vater-Kind-Einrichtung als weniger eingriffsintensive Maßnahme betrachtet, kommt es auch insoweit auf die Kenntnis von den Ausführungen der Sachverständigen an.
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13 2. Wegen der unterbliebenen Vorlage der vorstehend genannten Unterlagen ist dem Bundesverfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Überprüfung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht möglich. Ungeachtet dessen bestehen aber Zweifel, ob sich das Oberlandesgericht - wie zuvor bereits das Familiengericht - der hier strengen, auch die Begründung des Sorgerechtsentzugs erfassenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (a) in jeder Hinsicht bewusst gewesen ist (b).
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15 Mit diesen strengen Voraussetzungen für einen mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern einhergehenden Entzug des Sorgerechts korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der entsprechenden fachgerichtlichen Entscheidung. Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1037/23 -, Rn. 43 m.w.N.).
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Es ist der Entscheidung schon nicht eindeutig zu entnehmen, ob auch der Verdacht auf ein Neonatales Abstinenzsyndrom ebenfalls "valide im Raum" steht. Die Quellen für die jeweiligen Erkenntnisse werden allein durch Verweis auf die entsprechenden Blattzahlen der familiengerichtlichen Verfahrensakten bezeichnet. Im Hinblick auf den Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom lässt sich immerhin dem familiengerichtlichen Beschluss noch entnehmen, dass der dringende Verdacht auf einer Einschätzung der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin "der Uniklinik" (vermutlich der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik der RWTH Aachen) beruht. Diese Feststellung des Familiengerichts hat sich das Oberlandesgericht durch die vollumfängliche Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung zu eigen gemacht.
Für die Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt Motorik des Sohnes wird, ohne Art und Ausmaß der Verzögerung näher darzulegen, wiederum allein - unter Angabe der Blattzahl - auf die familiengerichtlichen Verfahrensakten verwiesen. Welche weiteren Auffälligkeiten zu befürchten seien, erläutert der angegriffene Beschluss nicht, sondern belässt es bei dem Verweis auf eine durch Blattzahl bezeichnete Quelle aus den Verfahrensakten. Etwas näher konkretisiert ist lediglich die Sprachentwicklungsstörung des Kindes. Insoweit hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf den in der Kindesanhörung gewonnenen Eindruck ausgeführt, das Kind sei auf dem Entwicklungsstand von Ein- und Zweiwortsätzen.
17 Die nur rudimentäre Konkretisierung der bei dem Kind vorhandenen Beeinträchtigungen und diesem im Fall des Sorgerechts des Beschwerdeführers drohenden Schäden führt jedoch nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Die hier vorliegenden Zulässigkeitsmängel in Gestalt der unterbliebenen Vorlage zahlreicher für die verfassungsrechtliche Prüfung unentbehrlicher Unterlagen (Rn. 9 ff.) können nicht durch den Aspekt einer auf der Hand liegenden Grundrechtsverletzung (vgl. zum Kriterium BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22 -, Rn. 12 m.w.N.) überspielt werden. Ungeachtet der nur gering umfänglichen Konkretisierung legen die von Familien- und Oberlandesgericht festgestellten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes einen (deutlich) erhöhten Erziehungs- und Förderbedarf nahe, den der Beschwerdeführer nicht decken kann. Die insoweit vorhandenen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Erziehungsfähigkeit haben die Fachgerichte ohne deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1037/23 -, Rn. 44 m.w.N.) belegt.
18 3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE460432401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public