KVRE460452401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr140424 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20241120 1 BvR 1404/24 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 G
Art. 6Abs.
2 Satz 2 GG und verweist auf eine Verletzung des Anspruchs des Kindes auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. 26 Das Oberlandesgericht habe mit seiner Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Das Kind habe gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Schutz aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Ob eine Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes geboten sei, hänge maßgeblich von einer Gefahrenprognose ab, dem die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung zu tragen habe. Bestünden Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verbleib des Kindes in der Familie oder bei einer Rückkehr des Kindes in die Familie das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei, halte ein fachgerichtlich gleichwohl angeordneter Verbleib oder eine Rückkehr des Kindes in die Familie der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründe, warum eine solche Gefahr dennoch nicht vorliege. Diese Begründungsanforderungen seien nochmals gesteigert, wenn das Gericht der Einschätzung eines Sachverständigen nicht folge oder von den Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkräfte abweiche. 27 Dem sei das Oberlandesgericht nicht gerecht geworden. Es habe festgestellt, dass das Kind in den ersten Wochen nach seiner Geburt durch mindestens einen Elternteil mehrfach so erheblich geschüttelt worden sei, dass dadurch subdurale Blutungen und weitere Verletzungen im Schädelraum entstanden seien. Ausgehend hiervon verlange eine Rückkehr des Kindes in die elterliche Obhut ein hohes Maß an Prognosesicherheit dahingehend, dass ein vergleichbarer Schaden für das Kind nicht erneut eintreten werde. Dem genüge die Begründung der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts aber nicht. Es weiche mit seiner Entscheidung sowohl von der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen als auch von der Einschätzung der Amtspflegerin und des Beschwerdeführers ab, ohne hinreichend zu begründen und offenzulegen, inwieweit es über eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung verfüge. Auf die positiven Berichte über die Eltern könne das Oberlandesgericht seine Entscheidung jedenfalls nicht stützen, denn der psychiatrische Sachverständige habe ausgeführt, dass dieses positive Verhalten der Eltern angesichts ihres Ziels der Rückführung des Kindes erwartbar und nur eine Frage der Intelligenz sei. Auch soweit das Gericht ausführe, es bestehe allenfalls noch die Gefahr anderweitiger Verletzungen bleibe offen, von welchen anderweitigen Verletzungen das Oberlandesgericht ausgehe und welches konkrete Risiko es insoweit annehme. Hinzu komme, dass sich die Wiederholungsgefahr vorliegend durch die stattgefundenen zwei Misshandlungen bereits realisiert habe. Auch sei nicht ausreichend erwogen worden, dass auch die Verursachung eines Schütteltraumas einen erheblichen Kraftaufwand erfordere und daher auch für anderweitige Verletzungen von einer erheblichen Krafteinwirkung auf das Kind auszugehen sei. Schwerste Schädigungen eines Kindes könnten auch ohne Einsatz erheblicher körperlicher Gewalt verursacht werden, was in der angegriffenen Entscheidung nicht bedacht worden sei. Dem komme insbesondere vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass die Ursache der Misshandlungen nach wie vor unbekannt sei und daher nicht unterstellt werden könne, diese seien durch einen Affektdurchbruch ausgelöst worden. 28 Schließlich sei auch die Annahme des Oberlandesgerichts, bei einem Aufenthalt der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung bestünde keine nachhaltige Kindeswohlgefährdung mehr, nicht ausreichend begründet. Das Gericht habe versäumt, Möglichkeiten und Grenzen öffentlicher Hilfen im konkreten Fall aufzuklären und darzulegen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sich die Gefahrenlage im Vergleich zur früheren Familiensituation verändert habe. Offen bleibe, welche Gefährdungsrisiken durch die vom Oberlandesgericht angedachte psychotherapeutische Behandlung der Eltern kompensiert werden könnten. Auch warum ein Schuldeingeständnis der Eltern und die darin zum Ausdruck kommende Einsicht in ihre Problembereiche nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen Therapieerfolg erachtet werde, erörtere das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar. 29 6. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Amtspflegerin und die Eltern Stellung genommen. Die Amtspflegerin weist darauf hin, dass die Eltern im Zeitraum vom (…) Juli 2024 ein weiteres Kind bekommen hätten. Die Schwangerschaft müsse schon zum Zeitpunkt der Anhörung durch das Oberlandesgericht bekannt gewesen sein, ohne dass die Eltern die übrigen Beteiligten hierauf hingewiesen hätten. Die derzeitige Unterbringung der Familie in der Eltern-Kind-Einrichtung laufe noch bis April 2025. Die Eltern vertreten die Auffassung, eine Verletzung von Grundrechten des Kindes sei nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum eine Trennung des Kindes von ihnen nicht erforderlich sei. 30 7. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Geburt des zweiten Kindes hat das Familiengericht ein Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet. Das Jugendamt hat in diesem Verfahren Anfang Juli 2024 berichtet, dass die Eltern sich für eine psychotherapeutische Behandlung angemeldet hätten und die Therapie Ende Juli 2024 beginnen werde. Nach der Rückmeldung der Einrichtung würden die Eltern auch in der neuen Einrichtung gut mitarbeiten, ihre Tochter stets im Blick haben und ihr angemessene Grenzen setzen. Es habe bislang keine besonderen Stresssituationen gegeben. II. 31 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des betroffenen Kindes angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Zwar ist der Beschwerdeführer berechtigt, als Prozessstandschafter des betroffenen Kindes dessen Rechte mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen
(1). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet
(2). 32
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Bestellung als Verfahrensbeistand befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser als Prozessstandschafter - ausnahmsweise - Grundrechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 und vom
- April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der
- Kammer des Ersten Senats vom
- August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33 und vom
- September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15). 33
- Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, in dessen Folge den Eltern das Sorgerecht für das betroffene Kind wieder in vollem Umfang zusteht, hält verfassungsrechtlicher Prüfung noch stand. Die Prognose des Oberlandesgerichts, einer zukünftig drohenden Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) mit den von ihm erteilten Auflagen ausreichend sicher entgegenwirken zu können, ist gemessen an dem Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf staatlichen Schutz verfassungsrechtlich hinzunehmen. 34 a) Kinder haben nach Art. 2 Abs. 1 und Abs.
Art. 6Abs.
2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. 35
- aa)Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 55, 171 <179>; 57, 361 <382>; 133, 59 <73 Rn. 42>). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfGE 107, 104 <117>; 121, 69 <92 f.>; 133, 59 <73 Rn. 42>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 45). Diese Schutzverantwortung für das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann (vgl. BVerfGE 133, 59 <73 f. Rn. 42>). Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 107, 104 <117>; stRspr). Im äußersten Fall gebietet diese Schutzpflicht, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122 <140>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 23; stRspr). 36 Ob der Staat zum Schutz des Kindes tätig werden muss und darf und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, bestimmt sich nach Art und Ausmaß der Gefahr für das Kind. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr ist stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen. Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. 37
- bb)Es hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab, ob die Trennung des Kindes von seinen Eltern verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist. Dem muss die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Es muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; stRspr). 38
- cc)Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den Eltern nicht mehr für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt. Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45), und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr BVerfGE 100, 313 <392>; 113, 348 <385>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45). Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird. Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 54; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 43). 39 Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig insbesondere auch dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgefährdung vor. Zwar schließt die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den Feststellungen und Wertungen dieser fachkundigen Personen abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Das Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29 und vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 20 jeweils m.w.N.). 40
- dd)Stellt sich die Frage der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder des Aufrechterhaltens einer Trennung zur Abwendung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung, besteht wegen des sachlichen Gewichts der teils parallelen, teils gegenläufigen Grundrechte der Beteiligten Anlass, über den grundsätzlich geltenden verfassungsrechtlichen Prüfungsumfang hinauszugehen, zumal die Entscheidung über eine Trennung für alle Beteiligten von existenzieller Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 60, 79 <90 f.>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr). Dies gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen hat, ob die Ablehnung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern mit der Pflicht des Staates zum Schutz des Kindes vereinbar ist. Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 <169>; 79, 51 <63>; stRspr). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 23; stRspr). 41
- b)Daran gemessen wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts sowohl bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen aus §§ 1666, 1666a BGB für ein Fortbestehen des Sorgerechtsentzugs als auch bei der der Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen trotz deutlicher Anhaltspunkte für eine zukünftig mögliche Kindeswohlgefährdung noch gerecht. 42
- aa)Dabei kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht in mit dem Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs.
Art. 6Abs.
2 Satz 2 GG unvereinbarer Weise überhöhte Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu den Ursachen der bei dem betroffenen Kind in der Vergangenheit festgestellten Verletzungen gestellt hat. Für die richterliche Überzeugungsbildung gelten auch dann, wenn eine nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilende Trennung des Kindes von seinen Eltern im Raum steht, von Verfassungs wegen keine erhöhten Anforderungen. Ein Grad an Gewissheit, der jeden Zweifel ausschlösse, ist nicht gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 50). Ob das Oberlandesgericht eine darüber hinausgehende Gewissheit für erforderlich gehalten hat, weil es lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit eines Schüttelns des Kindes für dessen Verletzungen ausgegangen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es hat seiner für den Sorgerechtentzug maßgeblichen Prognose über zukünftig drohende Gefährdungen des Kindeswohls als Hypothese unterstellt, dass das Kind zwischen dem (…) Oktober und dem (…) November 2022 durch seine Eltern mehrfach geschüttelt worden ist. Vorliegend ist das wegen der weitergehenden Schutzanordnungen zugunsten des Kindes einfordernden Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich zu akzeptieren. Auch wenn sich das Oberlandesgericht von solchem Vorgehen der Eltern gegen das Kind in der Vergangenheit überzeugt hätte, wäre die Grundlage für die Gefahrprognose identisch gewesen. Darüber, ob sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen Sorgeberechtigte auf eine bloße Hypothese in der Vergangenheit liegender Schädigungen des Kindes gestützt werden können, ist auf die Rechte des Kindes geltend machende Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu befinden. 43 bb) Die auf dieser Grundlage getroffene Prognose des Oberlandesgerichts darüber, ob sich eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ist trotz des hier geltenden strengen Prüfungsmaßstabs verfassungsrechtlich hinzunehmen. 44
(1)Es hat im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt beanstandungsfrei zugrunde gelegt, dass bei Anhaltspunkten für in der Vergangenheit dem Kind durch seine Eltern zugefügte Misshandlungen ein hohes Maß an Prognosesicherheit dafür bestehen muss, dass zukünftig solche Schäden nicht erneut eintreten werden. Ebenso hat das Oberlandesgericht die Korrelation zwischen dem Ausmaß und der Art des dem Kind drohenden Schadens einerseits sowie dem Wahrscheinlichkeitsgrad und der Belastbarkeit der Anknüpfungstatsachen der Prognose andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 43, 45) bedacht. 45
(2)Deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des für die nach diesen Maßgaben zu treffende Prognose bedeutsamen Sachverhalts lassen sich nicht annehmen. Für seine Wertung, aufgrund des Alters des betroffenen Kindes sei eine Gefahr eines erneuten Schütteltraumas zwar nicht vollständig entfallen, jedoch deutlich gesunken, kann es sich insoweit jedenfalls auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen stützen. Letzterer hat dargelegt, dass bei lang anhaltend schreienden und schwer zu beruhigenden Säuglingen eine erhöhte Gefahr eines heftigen Schüttelns durch die Eltern bestehe. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, bei dem betroffenen Kind sei altersbedingt und nach seiner konkreten Entwicklung (nächtliches Durchschlafen) zukünftig nicht mit einem Eintreten heftiges Schütteln auslösender Situationen zu rechnen, kann angesichts tragfähiger Grundlagen nicht als deutlicher Wertungsfehler angesehen werden. 46 Entsprechendes gilt für die prognostische Wertung des Oberlandesgerichts, mögliche zukünftige körperliche Übergriffe der Eltern gegen ihr Kind hätten voraussichtlich keine derart schwerwiegenden Folgen wie das Schütteln eines Säuglings. Es kann sich dafür in verfassungsrechtlich hinzunehmender Weise auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen stützen. Dieser hat ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses in der mündlichen Anhörung erläutert, mit zunehmendem Alter des Kindes verändere sich die Art der ihm drohenden Schäden beziehungsweise Gefährdungen weg von lebensbedrohlichen Verletzungen (wie durch Schütteln eines Säuglings) hin zu psychischen Belastungen. Die weitere Wertung, angesichts dieser Ausführungen lasse das zu unterstellende Schütteln des Kindes in der Vergangenheit nicht auf eine zukünftige anderweitige elterliche Gewaltanwendung mit gravierenden körperlichen Schädigungen des Kindes schließen, findet in den Ausführungen des Sachverständigen eine noch tragfähige Grundlage. Das gilt jedenfalls deshalb, weil das Oberlandesgericht zudem festgestellt hat, dass keines der beiden Elternteile zu erheblichen Gewaltausbrüchen neige. 47 Ob die festgestellten, für die Gefahrenprognose bedeutsamen Umstände auch ein anderes als das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis der Prognose erlaubt hätten, unterliegt trotz des hier strengen Maßstabs nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Diese erstreckt sich auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, umfasst aber keine eigene Gefahrenprognose durch das Bundesverfassungsgericht. 48
- cc)Eine Verletzung des Schutzanspruchs des betroffenen Kindes folgt nicht aus der Verfahrensgestaltung durch das Oberlandesgericht. Dieses hat sich vor allem mit der Hinzuziehung von zwei gerichtlicherseits beauftragten Sachverständigen, dem Einholen mehrfacher Stellungnahmen der sonstigen fachlich Beteiligten, den mündlichen Anhörungen der Eltern und der zeitweiligen Pflegeeltern des Kindes eine hinreichend tragfähige tatsächliche Grundlage für die Prognose über Art und Ausmaß dem Kind zukünftig möglicherweise drohenden Schäden sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit verschafft. 49
- dd)Der angegriffene Beschluss genügt auch den hier strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Sorgerechtsentscheidung bei Anhaltspunkten für eine Misshandlung des Kindes durch die Eltern in der Vergangenheit noch (näher zu diesen Rn. 38). Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Einschätzung gelangt ist, dass dem Kind zukünftig keine körperlichen Schäden drohen, die nach Art und Ausmaß denjenigen gleichkommen, die mit Schütteln eines Säuglings verbunden sind. Dafür kann es sich insoweit auf die Einschätzungen beider gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen. Soweit es in der Bewertung, ob dennoch eine Trennung von Eltern und Kind zu dessen Schutz erforderlich ist, von der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, der Amtspflegerin und des Beschwerdeführers als Verfahrensbeistand abweicht, wahrt die Begründung noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Für seine Wertung, die Gefahr einer sonstigen körperlichen Misshandlung des Kindes lasse sich durch einen erneuten Aufenthalt der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung soweit mindern, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht erforderlich ist, konnte es sich - ausweislich der Entscheidungsgründe - auf Erkenntnisse sonstiger fachlich Beteiligter stützen. 50 Dabei handelt es sich zunächst um Berichte der ersten Eltern-Kind-Einrichtung, in der das Kind mit seinen Eltern zeitweilig gelebt hat. Soweit dies hier beurteilt werden kann, durfte das Oberlandesgericht dem Gewicht zumessen, weil es sich bei der Einrichtung um eine auf die Krisenintervention und Einschätzung möglicher Gefährdungslagen spezialisierte Einrichtung handelte und die dort tätigen Fachkräfte die Eltern über mehrere Monate beobachten konnten. Eine weitergehende Bewertung der Tragfähigkeit dieser Berichte ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings verwehrt, weil der Beschwerdeführer jedenfalls den Bericht der Einrichtung vom 28. März 2023 nicht vorgelegt hat. Ausweislich der Gründe der angegriffenen Entscheidung soll die Einrichtung die Zusammenarbeit mit den Eltern im Aufenthaltszeitraum vom 6. Dezember 2022 bis zum 6. März 2023 als durchweg positiv beschrieben haben. Es soll keine Verhaltensauffälligkeiten gegeben haben und eine enge und liebevolle Eltern-Kind-Beziehung sowie eine bedürfnisgerechte Versorgung und das Fehlen von kindeswohlgefährdenden Situationen beobachtet worden sein. 51 Darüber hinaus finden die Erwägungen des Oberlandesgerichts eine Grundlage in den von den Pflegeeltern in ihrer gerichtlichen Anhörung vom 25. April 2024 wiedergegebenen Eindrücken. Danach seien keine Einschränkungen der Eltern im Umgang mit ihrem Kind zu beobachten. Es habe sich zudem ein Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Pflegeeltern aufgebaut, so dass sie das Kind tageweise den Eltern allein hätten anvertrauen können. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes hätten sich nach diesen unbegleiteten Umgängen nicht ergeben. 52 Diese Grundlagen als gegeben unterstellt, konnte das Oberlandesgericht darauf seine Wertung stützen, zur Abwendung einer möglicherweise drohenden Kindeswohlgefährdung sei eine Trennung von Eltern und Kind nicht erforderlich. Das Abweichen von den Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen, der Amtspflegerin und des Verfahrensbeistandes konnte damit verfassungsrechtlich hinreichend begründet werden. 53
- ee)Der Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs.
Art. 6Abs.
2 Satz 2 GG ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Oberlandesgericht nicht selbst die Dauer des Aufenthalts der Familie in der Eltern-Kind-Einrichtung und die konkreten Bedingungen für einen späteren Wechsel der Familie in eigenen Wohnraum festgelegt hat. Denn nach der fachrechtlich vorgesehenen Kompetenzaufteilung steht nicht den Familiengerichten, sondern dem Jugendamt die konkrete Leistungsgewährung und damit auch die Hilfeplanung zu (§ 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII). Es ist daher zur Erfüllung des grundrechtlichen Schutzauftrages zunächst ausreichend, wenn das Familiengericht gegenüber den Eltern diejenigen Anordnungen trifft, die aktuell erforderlich sind, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Hierfür ist aber die Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung derzeit ausreichend. Die Prüfung, wie lange diese Maßnahme letztlich aufrecht zu erhalten ist und unter welchen Bedingungen sie gegebenenfalls aufzuheben ist, obliegt nach der fachrechtlichen Kompetenzzuweisung vorrangig dem Jugendamt. Dieses hat die gegenüber dem Kind bestehende verfassungsrechtliche Schutzpflicht neben dem Familiengericht in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 8a SGB VIII). Den Familiengerichten obliegt demgegenüber eine nach Maßgabe der § 166 FamFG, § 1696 BGB sekundäre Überprüfungspflicht im Hinblick auf weitere kinderschutzrechtliche Maßnahmen, in deren Rahmen das Jugendamt über angebotene und erbrachte Leistungen und die Entwicklung des Kindes zu berichten hat (§ 50 Abs. 2 SGB VIII). 54 3. Von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 55 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE460452401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public