BVerfG, Beschluss vom 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23 – Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Fast-Food-Restaurants gegen "Tübinger Verpackungssteuer" erfolglos - Eingriff in…
KVRE460502401 ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241127.1bvr172623 BVerfG 1. Senat 20241127 1 BvR 1726/23 Beschluss Art 12 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 14 Abs 2 AbfG 1986, EURL 2019/904, § 12 EWKFondsG, § 9 Abs 4 KAG BW, § 6 Abs 3 KrWG, § 33 Abs 1 KrWG, § 33 Abs 1 S 1 VerpackG, § 1 Abs 1 Alt 1 VerpackStSa Tübingen, § 1 Abs 1 Alt 2 VerpackStSa Tübingen, § 2 VerpackStSa Tübingen, § 3 Nr 1 VerpackStSa Tübingen, § 5 Abs 3 VerpackStSa Tübingen, § 5 Abs 5 VerpackStSa Tübingen vorgehend BVerwG, 24. Mai 2023, Az: 9 CN 1/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfassungsbeschwerde einer Betreiberin eines Fast-Food-Restaurants gegen "Tübinger Verpackungssteuer" erfolglos - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Steuererhebung auf Grundlage einer formell und materiell verfassungsmäßigen Steuersatzung - insb "Örtlichkeit" der kommunalen Verbrauchssteuer gegeben 1. a) Die Örtlichkeit einer nicht direkt an den Verbrauch, sondern indirekt an den Verkauf von Waren anknüpfenden Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist nur gegeben, wenn der Steuertatbestand den typischen Fall des Verbrauchs der verkauften Ware innerhalb des Gemeindegebiets realitätsgerecht erfasst.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
1 Die Beschwerdeführerin, die als Franchise-Nehmerin ein (...) Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen führte, wendet sich gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von ihr beim Verkauf von Speisen und Getränken verwendeten Einwegartikel auf der Grundlage der Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung - im Folgenden: "VStS") vom 30. Januar 2020, deren Inkrafttreten nach der Änderung der Satzung vom 27. Juli 2020 vom 1. Januar 2021 auf den 1. Januar 2022 verschoben wurde. Ziel der Satzung ist es, Einnahmen zum städtischen Haushalt zu generieren, die Vermüllung im Stadtgebiet durch im öffentlichen Raum entsorgte "To-go"-Verpackungen zu verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat das Restaurant nach Ablauf ihres Franchisevertrages im Frühjahr 2024 veräußert.
I.
2 Die hier relevanten Satzungsregelungen lauten wie folgt: § 1 Steuererhebung, Steuergegenstand
3 1. Auf den Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 - 2 S 3814/20 - für unwirksam erklärt. Soweit die Steuer nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 VStS auf die für den Verkauf von Speisen und Getränken "als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk" verwendeten Einwegartikel erhoben werde, fehle es an der "Örtlichkeit" des Verbrauchs dieser Artikel im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und damit an der Gesetzgebungskompetenz für eine Verbrauchsteuer. Bei einem Verkauf "zum Mitnehmen" könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verzehr der Speisen und Getränke und der damit verbundene Verbrauch der Einwegartikel innerhalb des Gemeindegebietes erfolge. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge, so dass es auch an einer Grundlage für die Steuerpflicht auf den Verkauf von Speisen und Getränken "für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle" nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 VStS fehle. Im Übrigen verletze die Verpackungssteuer den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, weil die abschließende bundesrechtliche Regelung des Abfallrechts keinen Raum für die bezweckten Lenkungswirkungen lasse.
4 2. Mit Urteil vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert. Es hat § 4 Abs. 2 VStS wegen Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes und § 8 VStS wegen Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG (fehlende Beschränkung des Betretungsrechts auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten) für unwirksam erklärt; im Übrigen hat es den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die normative Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken "als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk" anknüpfe (vgl.
BVerwGE 179, 1 <5 ff. Rn. 18 ff.>). Den in der Satzung aufgeführten Produkten sei gemeinsam, dass sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt seien, weil sich ihre Beschaffenheit (Temperatur, Konsistenz oder Frische) bei längerem Transport nachteilig verändere. Wegen der geringen Haltbarkeit der exemplarisch aufgeführten Speisen und Getränke finde in aller Regel auch der Verbrauch der zugehörigen Einwegartikel innerhalb kurzer Zeit in räumlicher Nähe zum Verkaufsort und damit noch im Gemeindegebiet statt. Die tatbestandliche Bezeichnung als "mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk" könne verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass sie außer dem Verkauf von zum sofortigen Verzehr bestimmten Speisen und Getränken nicht auch den Verkauf solcher Produkte in fest verschlossenen oder fabrikmäßig abgepackten Behältnissen erfasse, wie sie bei typischen Supermarkt- und Automatenprodukten verwendet würden.
Dies entspreche dem Willen des Satzungsgebers, der mit der Verpackungssteuer gerade der zunehmenden Vermüllung im Stadtgebiet habe begegnen wollen. Erfasst werde das Einwegzubehör (daher) nur für solche Speisen und Getränke, die typischerweise entweder schon in beziehungsweise an der Verkaufsstelle oder - als "take-away" - zumindest in einem näheren räumlichen Umkreis verzehrt würden. In beiden Fällen erfolge der Konsum zeitnah und damit regelmäßig ortsnah innerhalb des Gemeindegebiets. Dass auch zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Speisen und Getränke im Einzelfall über längere Strecken mitgenommen und außerhalb der Gemeindegrenze verzehrt werden könnten, sei bei der gebotenen typisierenden Betrachtung unschädlich.
Gleiches gelte mit Blick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wegen der Ortsrandlage ihres Restaurants würden insbesondere im Bereich des "Drive-In" verkaufte Waren vielfach außerhalb des Gemeindegebiets verbraucht. Bei einem solchen Schalterverkauf an Autofahrer handele es sich um eine nicht allgemein übliche Verbrauchsform, die die Örtlichkeit der Verbrauchsteuer nicht in Frage stelle.
5 Die von der Verpackungssteuer bezweckte Lenkungswirkung stehe auch nicht in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes (vgl. BVerwGE 179, 1 <8 ff. Rn. 24 ff.>); das Bundesrecht habe sich insoweit entscheidungserheblich gegenüber den bundesrechtlichen Regelungen geändert, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der mit der Kasseler Verpackungssteuer bezweckten Lenkungswirkungen zugrunde gelegen hätten (vgl. BVerfGE 98, 106 <126 ff.>). Bezogen auf das hier maßgebliche Bundesrecht werde mit dem Ziel einer Verringerung des im Stadtgebiet anfallenden Verpackungsabfalls nicht nur kein widersprechendes, sondern vielmehr dasselbe Ziel verfolgt. Ein solches "Draufsatteln" bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung durch eine Lenkungsteuer berühre nicht den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Lenkungszwecke der Tübinger Verpackungssteuer stünden aus heutiger Sicht auch nicht in Widerspruch zu einem bundesrechtlichen Prinzip der Kooperation der betroffenen Kreise bei der Abfallvermeidung. Denn neben kooperativen Ansätzen enthalte das Abfallrecht des Bundes zugleich ordnungsrechtliche Instrumente. Es gebe auch keine konkreten abfallrechtlichen Einzelregelungen, die der bezweckten Lenkungswirkung entgegenstünden.
6 Die Verpackungssteuer sei mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar. An ihrer Verhältnismäßigkeit bestünden angesichts der Möglichkeiten zur Abwälzung der Steuerlast auf die Kunden, zur Substitution der Einwegmaterialien durch Mehrwegverpackungen und zur Umstrukturierung der Betriebe keine Zweifel. Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gemeindegebiet seien weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BVerwGE 179, 1 <20 f. Rn. 56>).
7 3. Die Beschwerdeführerin hat gegen die ihr zugegangenen Steuerbescheide jeweils Widerspruch eingelegt; die Widerspruchsverfahren werden nach Absprache mit der Universitätsstadt Tübingen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht weiter betrieben.
III.
8 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sowie eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit das Bundesverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag abgelehnt hat.
9 1. a) Ihre Berufsfreiheit sei verletzt, weil die Verpackungssteuersatzung nicht durch eine Sachgesetzgebungskompetenz gedeckt sei. Einer solchen Kompetenz bedürfe es hier. Denn die Verpackungssteuer wirke faktisch wie ein Verbot der Verwendung von Einwegartikeln. Eine Abwälzung auf die Kunden durch entsprechende Preissteigerungen sei im niedrigpreisigen Speisen- und Getränkesegment nicht möglich. Dies habe zur Folge, dass der Restaurantbetrieb in der Regel keinen Gewinn mehr abwerfe.
10 Jedenfalls fehle es an einer Steuergesetzgebungskompetenz. Die Verpackungssteuer sei in wesentlichen Teilbereichen der im Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 bundesgesetzlich geregelten Abgabe "gleichartig", was nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die Erhebung einer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer ausschließe. Bezogen auf die Erhebung einer Verpackungssteuer nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 VStS auf Einwegartikel, die zum Verkauf von mitnehmbaren Speisen und Getränken verwendet würden, liege zudem auch mangels "Örtlichkeit" des Verbrauchs keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG vor. Dieser Ortsbezug müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Steuertatbestand normativ gesichert sein. Eine solche tatbestandliche Sicherung der Örtlichkeit des Verbrauchs werde verfehlt, wenn die Steuerpflicht wie hier nur an die natürliche Beschaffenheit der verkauften Ware anknüpfe. Die Kompetenzwidrigkeit des § 1 Abs. 1 Alt. 2 VStS führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die übrigen Teile keine relevante selbständige Bedeutung besäßen.
11
12
13
14 2. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die von ihr verwendeten Verpackungen seien besonders ressourcenschonend konzipiert. Es sei daher mit Blick auf den Zweck der Verpackungssteuer, den anfallenden Verpackungsmüll zu vermindern, gleichheitswidrig, dass sie wegen der Bemessung der Steuer nach der Stückzahl der Einwegartikel den gleichen Betrag zahlen müsse wie ein Steuerschuldner, der bei gleicher Anzahl an ausgegebenen Verpackungen deutlich mehr Müll produziere.
IV.
15 Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Universitätsstadt Tübingen Stellung genommen. Die Örtlichkeit der Verpackungssteuer sei schon deshalb gegeben, weil Einwegverpackungen - anders als Mehrwegverpackungen - ihre Funktionalität als Verkaufsverpackungen bereits mit der Übergabe der Speisen und Getränke an die Kunden und damit stets innerhalb des Gemeindegebiets endgültig einbüßten. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei nicht berührt. Die Universitätsstadt Tübingen verfolge mit der Verpackungssteuer auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie der Bundesgesetzgeber, nämlich die Menge des anfallenden Verpackungsabfalls zu verringern. Auch stünden der Verpackungssteuer keine abfallrechtlichen Einzelfallregelungen entgegen.
B.
16 Mit der Verfassungsbeschwerde ist eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit zulässig gerügt.
I.
17 1. Die Beschwerdebefugnis setzt die Behauptung voraus, durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt in einem nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Es muss nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass eine solche Verletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>).
18 2. a) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Insoweit zeigt die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend substantiiert auf, soweit es über die Abgabenerhebung einschließlich der damit verbundenen administrativen Lasten entschieden hat.
19
20 Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht eine Bemessung der Steuer nach den verbrauchten Verpackungseinheiten dem Wesen der Verbrauchsteuer, weil sie die im Verbrauch vermutete Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BVerfGE 98, 106 <124>; Rn. 39 f.). Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Leistungsfähigkeit der Konsumenten bei einer nicht nach der Stückzahl der Verpackungen, sondern nach deren Volumen oder Gewicht bemessenen Steuer in gleicher Weise gewährleistet wäre. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob steuerliche Lenkungszwecke über eine gleichheitsrechtliche Rechtfertigung von Differenzierungen bei der Steuerbemessung (vgl.
BVerfGE 93, 121 <147>; 117, 1 <32>; 135, 126 <151 Rn. 79>) hinaus auch Differenzierungsgebote - wie hier eine Pflicht zur Steuerbemessung nach Volumen oder Gewicht der Einwegverpackungen - begründen können. Abgesehen davon soll die Verpackungssteuer einen Anreiz dafür setzen, dass möglichst ganz auf die Verwendung von Einwegmaterial verzichtet oder das Material am Ort der Abgabe zurückgenommen und außerhalb der öffentlichen Entsorgung stofflich verwertet wird (§ 3 Nr. 1 VStS). Bezogen auf diese Lenkungszwecke dürften aber Sachgründe auch für eine Bemessung der Steuerhöhe nach der Anzahl der ausgegebenen Einwegmaterialien sprechen. Schließlich fehlt es an Darlegungen zu der Frage, ob es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein könnte, die Steuer nach der Anzahl der ausgegebenen Einwegmaterialien zu bemessen und nicht nach deren jeweiligem Volumen oder Gewicht.
II.
21 Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft. Gegen das letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Rechtsweg mehr eröffnet. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, stattdessen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber ergangenen Steuerbescheide zu suchen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bindet die rechtskräftige Ablehnung eines Antrags nach § 47 Abs. 1 VwGO auf Ungültigerklärung einer Rechtsnorm die Beteiligten des Normenkontrollverfahrens bei unveränderter Sach- und Rechtslage in allen anderen von ihnen betriebenen Verfahren mit denselben Beteiligten, in denen die Gültigkeit der Norm entscheidungserheblich ist (vgl.
BVerwGE 68, 306 <307 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem in Rechtskraft erwachsenen (vgl. BVerfGE 93, 381 <385>; 107, 395 <413>) Urteil vom 24. Mai 2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen abgesehen von hier nicht relevanten Regelungen zur Begrenzung des Steuersatzes pro Einzelmahlzeit (§ 4 Abs. 2 VStS) und zum behördlichen Betretungsrecht (§ 8 VStS) abgelehnt; Antragsgegnerin des Normenkontrollverfahrens war die Universitätsstadt Tübingen. Daher kann sich die Beschwerdeführerin in gegen die Steuerbescheide gerichteten Klageverfahren mit der Universitätsstadt Tübingen als Beklagter nicht mehr darauf berufen, die Verpackungssteuersatzung sei verfassungswidrig und habe aus diesem Grund keine Gültigkeit.
III.
22 Dass die Beschwerdeführerin den Betrieb ihres Restaurants nach Ablauf des Franchise- und Unterpachtvertrags zum 1. April 2024 aufgegeben hat, stellt ihr Rechtsschutzinteresse nicht in Frage. Das angegriffene Urteil ist ihr gegenüber ergangen und die hiervon ausgehende Beschwer durch die Betriebsaufgabe nicht entfallen (vgl. BVerfGE 25, 256 <262>; 56, 296 <297>). Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Verpackungssteuersatzung, auf deren Grundlage ihr gegenüber Steuerbescheide ergangen sind. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann sich daher auf die diesbezügliche Feststellung einer Steuerschuld der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. BVerfGE 98, 106 <116>).
IV.
23 Die am 6. September 2023 eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen das der Beschwerdeführerin am 7. August 2023 zugegangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wahrt die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
24 Anders verhält es sich aber für die mit nachgereichtem Schriftsatz vom 4. September 2024 erstmals erhobene Rüge der Unvereinbarkeit der Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nach § 9 Abs. 4 KAG BW mit dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um eine auch nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist grundsätzlich zulässige Ergänzung eines fristgerecht gehaltenen Vortrags (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 109, 279 <305>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, Rn. 75). Vielmehr werden in unzulässiger Weise neue verfassungsrechtliche und fachrechtliche Gesichtspunkte nach Fristablauf erstmals geltend gemacht (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>). Die einmonatige Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist insoweit nicht gewahrt.
25 Abgesehen davon fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 9 Abs. 4 KAG BW eine taugliche Ermächtigung für die Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern durch die Gemeinden waren (vgl. BVerfGE 161, 1 <31 f. Rn. 62> m.w.N. - Übernachtungsteuer).
C.
26 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer sowohl durch die Indienstnahme als Zahlstelle als auch durch die Auferlegung einer Geldleistungspflicht in die Berufsfreiheit der Endverkäufer ein (I). Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil die Tübinger Verpackungssteuersatzung, soweit hier zulässig gerügt, formell (II) wie materiell (III) verfassungsmäßig ist. Daher ist auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Satzung abgelehnt wurde, nicht zu beanstanden.
I.
27 Die den Endverkäufern durch die Verpackungssteuersatzung auferlegten Pflichten greifen in deren Berufsfreiheit ein.
28 1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen als einheitliches Grundrecht das Recht, den Beruf als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung frei zu wählen und auszuüben (vgl. BVerfGE 101, 331 <346 f.>). Die Berufsfreiheit steht entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu (vgl. BVerfGE 97, 228 <253>; 161, 63 <89 Rn. 43> - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften). "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 155, 238 <276 Rn. 92> - WindseeG; 163, 107 <133 Rn. 71> - Tierarztvorbehalt). Eine Ausprägung der Berufsfreiheit ist die "Unternehmensfreiheit" im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen, welche die Freiheit umfasst, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 161, 63 <89 Rn. 43> m.w.N.). Steuern sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 162, 325 <346 Rn. 79>). Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Lenkungswirkungen darauf abzielen, Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung zu nehmen (vgl. BVerfGE 16, 147 <163>; 31, 8 <26 f.>; 38, 61 <85>; 162, 325 <346 Rn. 79>).
29 2. Ausgehend davon greifen die den Endverkäufern nach der Verpackungssteuersatzung auferlegten Pflichten wegen deren Lenkungswirkungen unmittelbar in die Berufsfreiheit ein.
30 Die Geldleistungspflicht nach § 5 Abs. 5 VStS ist nicht an der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 161, 1 <34 Rn. 67> zur Übernachtungsteuer ohne Lenkungswirkung), sondern an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Sie hat für die Endverkäufer eine objektiv berufsregelnde Tendenz. Denn die Endverkäufer sollen durch die finanziellen Belastungen, die aus der ihnen auferlegten Geldleistungspflicht folgen, zu Änderungen ihrer beruflichen Tätigkeit veranlasst werden, namentlich auf ein Mehrwegsystem umsteigen oder das Einwegmaterial am Verkaufsort zurücknehmen und dasselbe einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuführen (§ 3 Nr. 1 VStS). Die aus der Indienstnahme als Zahlstelle folgenden Belastungen durch die Pflichten zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Verpackungssteuer (§§ 2, 5 Abs. 3 VStS) haben an dieser auf eine Änderung der Berufsausübung gerichteten Lenkungswirkung teil. Sie beeinträchtigen die freie Berufsausübung daher ebenfalls.
II.
31 Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn er auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage beruht (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 1 <34 Rn. 68 m.w.N.>). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Verpackungssteuersatzung ist durch die Steuergesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt; bei der hier gegenständlichen Verpackungssteuer handelt es sich um eine den finanzverfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen unterliegende Steuer (1a) in Gestalt einer Verbrauchsteuer (1b), die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (1c) und den notwendigen Ortsbezug aufweist (1d). Die Ausübung dieser Kompetenz unterliegt auch keiner aus dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (2a) oder dem Grundsatz der Bundestreue (2b) folgenden Schranke.
32 1. Die Stadt Tübingen kann sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG berufen. Das Land Baden-Württemberg hat die Gemeinden in § 9 Abs. 4 KAG BW zur Ausübung dieser Kompetenz ermächtigt (vgl. BVerfGE 161, 1 <31 f. Rn. 62> m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung).
33
34
35 Der Gesetzgeber darf zwar seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Die finanzverfassungsrechtlichen Steuerkompetenzen bieten dann aber keine ausreichende Rechtsgrundlage, wenn eine steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt. Das ist der Fall, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem es ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestands wirtschaftlich unmöglich zu machen, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfGE 16, 147 <161>; 31, 8 <23>; 38, 61 <81>; 98, 106 <117 f.>; 135, 126 <142 Rn. 47>).
36
37 Die Verpackungssteuer verfolgt zwar den Lenkungszweck der Vermeidung einer Vermüllung im Stadtgebiet und daher auch der Vermeidung von Einweggeschirr und -besteck. Sie wirkt aber nach ihrer Gestaltung und der Höhe der Steuersätze auch nicht faktisch wie ein Verbot der Abgabe von Einwegartikeln beim Verkauf von Speisen und Getränken. Es ist nicht erkennbar, dass die im Geltungsbereich der Verpackungssteuersatzung tätigen Endverkäufer solcher Speisen und Getränke regelmäßig gezwungen sein könnten, zur Steuervermeidung auf ein Mehrwegsystem umzusteigen oder die von ihnen abgegebenen Einwegartikel zurückzunehmen (§ 3 Nr. 1 VStS), weil ihr Betrieb ansonsten nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll weitergeführt werden könnte. Dahingehende Anhaltspunkte wie beispielsweise eine seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung stark rückläufige Verwendung von Einwegartikeln wurden nicht vorgetragen. Eine Verbotswirkung der Verpackungssteuer liegt auch schon deshalb nicht nahe, weil sie darauf angelegt ist, dass die Steuerlast auf die Konsumenten als die eigentlichen Steuerträger überwälzt wird (unten Rn. 40). Auf die individuelle Situation des Restaurantbetriebs der Beschwerdeführerin, die darauf verweist, sie sei im niedrigpreisigen Speisen- und Getränkesegment tätig, in dem die Steuerlast nur eingeschränkt durch Preiserhöhung überwälzt werden könne, kommt es für die Gesetzgebungskompetenz nicht an (zur Zumutbarkeit Rn. 75 ff.).
38
39
40 Verbrauchsteuern werden regelmäßig aus Gründen der Praktikabilität nicht direkt bei denjenigen erhoben, die die Ware verbrauchen, sondern indirekt bei den Endverkäufern. Gleichwohl sollen letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher die Steuerlast im wirtschaftlichen Ergebnis tragen (Steuerträger). Daher ist die indirekt erhobene Verbrauchsteuer auf eine Abwälzung der Steuerlast auf die Verbraucher angelegt, deren im Verbrauch zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden soll (vgl. BVerfGE 98, 106 <124>; 145, 171 <214 Rn. 119>).
41
42
43
44 Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bezieht sich das Gleichartigkeitsverbot nur auf bundesgesetzliche Abgaben, die den Steuerbegriff erfüllen. Nichtsteuerlichen, auf die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes gestützten Abgaben kommt damit gegenüber Verbrauch- und Aufwandsteuern kein Vorrang bei der Erfassung derselben Quelle steuerlicher Belastbarkeit zu. Dies entspricht der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die dem Gesetzgeber kein "Wahlrecht" zwischen der Einführung von Steuern und nichtsteuerlichen, auf die Sachgesetzgebungskompetenz gestützten Abgaben einräumt, sondern grundsätzlich davon ausgeht, dass die Gemeinlasten insbesondere aus Steuern gemäß der insoweit detailliert nach Art. 105 ff. GG geregelten Aufteilung der Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenzen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden (vgl. BVerfGE 55, 274 <300 ff.>; 78, 249 <266 f.>; 92, 91 <113>; 124, 235 <243>; 135, 155 <206>). Eine erweiternde, auch nichtsteuerliche Abgaben des Bundes einbeziehende Auslegung des Gleichartigkeitsverbots kommt daher nicht in Betracht.
45
46
47
48
49
50 Die Örtlichkeit kann aber auch bei Waren gegeben sein, die nicht "zum Verbrauch an Ort und Stelle" des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Hierfür kann insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen und sind die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.
51
52
53
54 (a) Die verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgeblich. Mit der Verfassungsbeschwerde wird nicht substantiiert geltend gemacht, dass diese Auslegung diejenigen Grenzen überschreitet, die ihr nach dem Wortlaut der Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers vorgegeben sind (vgl. BVerfGE 138, 64 <94 Rn. 86>; 149, 126 <154 f. Rn. 72 ff.>).
55 (b) Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, bei verfassungskonformer Auslegung von § 1 Abs. 1 Alt. 2 VStS sei nur der Verkauf von nach ihrer Zubereitung und Verpackung zum sofortigen Verbrauch bestimmter Speisen und Getränke erfasst, nicht jedoch der Verkauf von Speisen und Getränken in fest verschlossenen oder fabrikmäßig abgepackten Behältnissen. Erfasst werde das Einwegzubehör für solche Speisen und Getränke, die zumindest in einem näheren räumlichen Umkreis verzehrt würden.
56 (c) Bei dieser Auslegung knüpft der Steuertatbestand normativ noch an hinreichend konkrete Kriterien zur Bestimmung des der Steuer unterliegenden ortsbezogenen Verbrauchs an (aa); es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Steuerpflicht danach nicht auf typischerweise im Gebiet der Stadt Tübingen verbrauchtes Einwegzubehör beschränkt (bb).
57 (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 <7 f. Rn. 21>). Anhand dieser Kriterien können diejenigen "mitnehmbaren take-away-Gerichte oder -Getränke" noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs auslöst.
58 (bb) Die auf den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruhende, mindestens implizite Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Satzung bilde mit diesen Kriterien die Örtlichkeit realitätsgerecht ab, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
59 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist davon ausgegangen, dass der Verzehr von take-away-Gerichten und -Getränken "auf die Schnelle" am häufigsten im Stadtgebiet erfolge (vgl. Urteil vom 29. März 2022 - 2 S 3814/20 -, Rn. 112). Das Bundesverwaltungsgericht hat daran anknüpfend jedenfalls vertretbar angenommen, dass der Konsum solcher Speisen und Getränke zeitnah und damit regelmäßig ortsnah innerhalb des Gemeindegebiets erfolge. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Annahme erschüttern könnten. Insbesondere ist für die Typik des Verbrauchs der steuerpflichtigen Waren nicht auf die Situation jeder einzelnen Verkaufsstelle, sondern auf alle Verkaufsvorgänge im Gemeindegebiet abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 106 <124>).
60 2. Die Ausübung der sonach gegebenen Steuergesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG durch den Erlass der Verpackungssteuersatzung verletzt auch keine sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (a) oder aus dem Grundsatz der Bundestreue (b) abzuleitenden Schranken.
61
62
63
64
65 Das Bundesverfassungsgericht ist in der Entscheidung zur Kasseler Verpackungssteuersatzung davon ausgegangen, der von der Steuer ausgehende Anreiz gegenüber den einzelnen Endverkäufern, einer Besteuerung durch Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder durch die Rücknahme und stoffliche Verwertung des Einwegmaterials außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung auszuweichen, stehe in Widerspruch zum für das seinerzeitige Abfallrecht angenommenen Kooperationsprinzip, wonach die abfallrechtlich festgelegten Ziele der Vermeidung, Verringerung und Verwertung von Abfällen nicht ordnungsrechtlich oder durch individuelle Maßnahmen, sondern vorrangig durch die Wirtschaft in eigenverantwortlichem Zusammenwirken umgesetzt werden sollten.
Dabei wurde Bezug genommen auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 (AbfG 1986), nach dem die abfallrechtlichen Ziele erst bei einem Scheitern der kooperativen Bemühungen ordnungsrechtlich durchgesetzt werden durften (vgl. BVerfGE 98, 106 <128 ff.>). Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl.
BVerwGE 179, 1 <13 f. Rn. 37 m.w.N.>). Damit kann aus dem Abfallrecht auch kein Kooperationsprinzip mehr hergeleitet werden, wie es der damaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag.
66 Das übergreifende abfallrechtliche Kooperationsprinzip ist durch ein ergänzendes Nebeneinander von Kooperation, Ordnungsrecht und wirtschaftlichen Anreizen zur Verwirklichung der abfallrechtlichen Ziele abgelöst worden, zu dem die auf das Verhalten einzelner Endverkäufer zielenden Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer nicht in Widerspruch treten können. Ordnungsrechtlich wirkt etwa die zur Umsetzung der Art. 5 und 14 der Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie <EU> 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt) von der Bundesregierung am 24. Juni 2020 beschlossene "Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff" (Einwegkunststoffverbotsverordnung - EWKVerbotsV), die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 EWKVerbotsV das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten wie Besteck, Teller und Lebensmittelbehälter verbietet.
Vor allem kennt das Abfallrecht nunmehr auch das den Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer vergleichbare Instrument der Setzung wirtschaftlicher Anreize zur Verminderung von Verpackungsabfall. So zählen zu den in Anlage 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufgeführten Maßnahmen "zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie", auf die § 6 Abs. 3 KrWG Bezug nimmt, auch "steuerliche Anreize" (Nr. 3) und "steuerliche Maßnahmen" (Nr. 9). Möglicher Bestandteil des nach § 33 Abs. 1 KrWG vom Bund zu erstellenden Abfallvermeidungsprogramms sind auch "Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für einen umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde" (Nr. 3 Buchstabe a der Anlage 4 zu § 33 KrWG).
Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 <14 Rn. 40 m.w.N.>; vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte"). Zudem werden in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie (EU) 2019/904 als Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden können, um den Verbrauch von Einwegkunststoffartikeln zu mindern, auch "wirtschaftliche Instrumente wie die Sicherstellung, dass diese Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden", aufgeführt.
67
68 Dementsprechend steht etwa das an Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern gerichtete Gebot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG), die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten, einer weitergehenden Umstellung auf ein Mehrwegsystem, bei der zur Steuervermeidung auch die Verwendung von Einwegverpackungen aus anderen Materialien oder Einweggeschirr und -besteck beendet wird, nicht entgegen. In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 <16 Rn. 42>).
Daher kann § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG offenkundig kein Gebot entnommen werden, weiterhin Einweglebensmittelverpackungen zu verwenden, sofern sie nicht aus Kunststoff bestehen. Das Gleiche gilt mit Blick auf die abfallrechtliche Pflicht zur (finanziellen) Beteiligung an einem kollektiven System zur flächendeckenden Rücknahme von Einwegverpackungen ("Duales System") mit dem Ziel, das Material vorrangig innerhalb des Systems wieder zu verwenden oder zu recyceln (§ 7 Abs. 1 und 2 VerpackG). Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl.
BVerwGE 179, 1 <16 f. Rn. 44 ff.>). Dass die Pflicht von Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Entrichtung einer Abgabe an den Einwegkunststofffonds (§ 12 EWKFondsG; oben Rn. 47) als solche kein Verbot der genannten steuerlichen Ausweichreaktionen umfasst, liegt ebenfalls auf der Hand.
69
70
71
Denn jedenfalls entzieht die Verpackungssteuer dem Einwegkunststofffonds (vgl. §§ 4 ff. EWKFondsG) nicht missbräuchlich die finanzielle Grundlage. Der Einwegkunststofffonds und die Verpackungssteuer knüpfen schon nicht an dieselbe Ertragsquelle an (vgl. BVerfGE 161, 1 <42 Rn. 93> zur Gleichartigkeit). Zur Entrichtung der Verpackungssteuer sind die Endverkäufer von Speisen und Getränken verpflichtet (§ 2 VStS), während § 12 EWKFondsG die Hersteller (§ 3 Nr. 3 Buchstabe a EWKFondsG) von Einwegkunststoffprodukten zur Entrichtung einer Abgabe zur Deckung der Kosten des Einwegkunststofffonds heranzieht. Zudem bezieht sich die Einwegkunststoffabgabe auch auf Produkte, die - wie etwa Feuchttücher, Luftballons oder Tabakprodukte - nicht Gegenstand der Verpackungssteuer sind.
Abgesehen davon erschwert der Zweck der Verpackungssteuer, die Endverkäufer von Speisen und Getränken zur steuervermeidenden Umstellung auf Mehrwegartikel oder durch Rücknahme und stoffliche Verwertung der verbrauchten Einwegartikel zu bewegen, nicht das Ziel des Einwegkunststofffonds, über die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der nachteiligen Auswirkungen einer Verwendung von Einwegkunststoffprodukten zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Meeresumwelt, und der menschlichen Gesundheit beizutragen (§ 1 EWKFondsG). Denn soweit solche Maßnahmen von vornherein nicht notwendig werden, weil die Endverkäufer von Speisen und Getränken die steuervermeidenden Verhaltenserwartungen erfüllen, besteht kein Bedarf zur Finanzierung nachträglicher Schutzmaßnahmen.
III.
72 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Erzielung von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer der Stadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt (1). Auch die Indienstnahme der Endverkäufer als Zahlstelle ist verhältnismäßig (2).
73 1. a) Art. 12 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz (Rn. 27 f.) es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181 <186 f.>, 31, 8 <23, 29>; 38, 61 <85 f.>; 135, 126 <143 Rn. 49>). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Gefährdung der beruflichen Existenz unmittelbare Folge der Steuerlast ist und nicht auch auf anderen Ursachen wie etwa einer unwirtschaftlichen Betriebsführung oder unterlassenen Ausweichmöglichkeiten beruht. Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann (vgl. BVerfGE 16, 147 <165 ff.>; 31, 8 <27 ff.>; 38, 61 <85 f.>; 123, 1 <36>; vgl. auch BVerwGE 153, 116 <120 f. Rn. 16 f.>).
74
75
76
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass es einem durchschnittlich ertragsstarken Unternehmen mit einem vergleichbaren Restaurantbetrieb allein wegen der Verpackungssteuer unmöglich ist, diesen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll weiterzuführen. Sie macht zwar geltend, die Steuerlast sei existenzvernichtend, weil sie ihre Einnahmen übersteige und in dem von ihr betriebenen niedrigpreisigen Speisen- und Getränkesegment nicht durch entsprechende Preiserhöhungen auf die Kunden mit niedrigeren Einkommen überwälzt werden könne. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb es bei einem Restaurantbetrieb des Zuschnitts, wie er von der Beschwerdeführerin betrieben wurde, nicht möglich sein sollte, einer existenzgefährdenden Besteuerung durch Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder durch Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stoffliche Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) auszuweichen.
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch keine Angaben dazu gemacht, ob das von ihr zum 1. April 2024 veräußerte (...) Schnellrestaurant als solches fortgeführt wird. Dazu hätte mit Blick auf ihr Vorbringen Anlass bestanden, die Verpackungssteuer mache den weiteren Betrieb auf Dauer unmöglich.
77 2. Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre Indienstnahme als Zahlstelle nach den §§ 2, 5 VStS (Feststellung, Anmeldung und Zahlung der Steuerschuld) ist verhältnismäßig (vgl. BVerfGE 161, 1 <61 ff. Rn. 147 ff.>). Die Indienstnahme ist geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung (vgl. BVerfGE 161, 1 <62 Rn. 150>). Wegen der ansonsten fehlenden Praktikabilität steht die größere Wirksamkeit einer indirekten, bei der Abgabe der Einwegartikel ansetzenden Steuerpflicht auch nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen administrativen Lasten der Endverkäufer (vgl. auch BVerfGE 163, 107 <158 Rn. 135>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE460502401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public