KVRE460552501 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.1bvr083924 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20241209 1 BvR 839/24 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Nr 4c ALBVVG, § 126 Abs 1a S 2 Halbs 1 SGB 5, § 126 Abs 1b SGB 5, § 126 Abs 1 S 2 SGB 5 DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 126 Abs 1b SGB V (RIS: SGB 5; Ausnahme für Apotheken von der Präqualifizierungspflicht nach § 126 Abs 1 S 2, Abs 1a S 2 Halbs 1 SGB 5) - Unzulässigkeit insb mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter-Konzern eines mittelständischen Sanitätshaus-Konzerns. Ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin umfasst die Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln und deren Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen. Dabei ist sie an § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V gebunden, nach dessen Absatz 1 Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein können, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Nach § 126 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 SGB V haben diese Leistungserbringer ihre Eignung durch das Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle nachzuweisen, das auf höchsten fünf Jahre befristet ist. Leistungserbringer, die nur in Einzelfällen auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 3 SGB V an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind, können ihre Eignung auch unmittelbar gegenüber der Krankenkasse nachweisen (vgl. § 126 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). II. 2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 126 Abs. 1b SGB V und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. 3 § 126 Abs. 1b SGB V befreit Apotheken von der Vorlage eines Zertifikats der Präqualifizierungsstelle zum Nachweis der Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V für apothekenübliche Hilfsmittel. § 126 Abs. 1b SGB V wurde durch Art. 2 Nr. 4c des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) eingefügt (vgl. BGBl 2023 I Nr. 197, S. 5) und ist seit dem 27. Juli 2023 in Kraft (vgl. Art. 8 Abs. 1 ALBVVG). Die Definition apothekenüblicher Hilfsmittel ergibt sich - wie von § 126 Abs. 1b Satz 2 SGB V vorausgesetzt - aus einer Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. 4 Die Vorschrift soll der Entbürokratisierung durch die Vermeidung einer Doppelprüfung dienen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers besitze das Personal in öffentlichen Apotheken die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln. Es bestehe nach der Apothekenordnung eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung geeigneter Räumlichkeiten und Personal zur Versorgung und Beratung von Patientinnen und Patienten, unter anderem über den Umgang mit Medizinprodukten, zu denen auch Hilfsmittel gehörten. Die Ausbildungen von Apothekerinnen und Apothekern sowie pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) seien umfangreich und jeweils auf Bundesebene einheitlich geregelt. Umfasst sei von der Ausbildung auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten (vgl. BTDrucks 20/7397, S. 58 f.). 5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwischen der Gruppe der Apotheken (§ 126 Abs. 1b SGB V) und der Gruppe der Hilfsmittelerbringer (§ 126 Abs. 1a SGB V) bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten, weil sich die Unterschiede auf die erlernten Berufe beschränkten. 6 Dadurch, dass Apotheken von der Präqualifizierungspflicht ausgenommen würden, andere Berufsgruppen jedoch nicht, liege ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vor, der mangels Vorliegens vernünftiger Gründe des Allgemeinwohls nicht gerechtfertigt sei. Die Einschätzung des Gesetzgebers, das Personal in öffentlichen Apotheken verfüge über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten im Umgang mit Hilfsmitteln, treffe nicht zu. Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Medizinprodukten seien in der Ausbildung für Berufe in einer Apotheke nur in sehr eingeschränktem Umfang angelegt. Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Hilfsmitteln im Übrigen würden dagegen überhaupt nicht vermittelt. Apothekerinnen und Apotheker sowie PTA seien, was Medizinprodukte angehe, Generalisten. III. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist mangels des Vorliegens eines Annahmegrundes nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere ihre Beschwerdebefugnis nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt. 8 1. Eine hinreichende Substantiierung setzt voraus, dass sowohl die Möglichkeit der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt wird (vgl. BVerfGE 159, 355 <375 Rn. 25>). Zu den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; 159, 223 <270 Rn. 89>; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 159, 223 <270 Rn. 89>; jeweils m.w.N.). 9 2. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, von der angegriffenen Vorschrift selbst betroffen zu sein. Sie gehört nicht zum Adressatenkreis der angegriffenen gesetzlichen Regelung. Zwar kann eine beschwerdebefugte Person grundsätzlich auch gegen eine gesetzliche Regelung, deren Adressatin sie nicht ist, Verfassungsbeschwerde erheben. Das setzt jedoch voraus, dass sie materiell betroffen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sie vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist (vgl. BVerfGE 29, 268 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2011 - 2 BvR 94/11 -, Rn. 4). 10
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