BVerfG 1 BvR 1779/24
KVRE460602501 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241220.1bvr177924 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20241220 1 BvR 1779/24 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 3 Nr 16 EURL 2023/2225, Art 14 Abs 1 EURL 2023/2225, Art 14 Abs 5 EURL 2023/2225, Art 48 Abs 1 UAbs 1 EURL 2023/2225, Art 48 Abs 1 UAbs 2 EURL 2023/2225, § 294 Abs 2 VAG 2016, § 7a Abs 5 S 1 VVG vom 11.12.2023, § 7a Abs 5 S 2 VVG vom 11.12.2023, § 7a Abs 5 S 3 VVG vom 11.12.2023, § 7a Abs 5 S 4 VVG vom 11.12.2023, Art 32 Nr 2 ZuFinG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde bzgl Einschränkungen des Abschlusses von Restschuldversicherungen zu Verbraucherdarlehen ("Abkühlungsphase" gem Art 32 Nr 2 ZuFinG, § 7a Abs 5 VVG nF) erfolglos - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1 Die 22 beschwerdeführenden Unternehmen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Art. 32 Nr. 2 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, der § 7a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes dahin ändert, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist. Die Vorschrift verstoße gegen vollharmonisierendes Unionsrecht und greife unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerinnen ein.
2 1. Im sekundären Unionsrecht werden Verbraucherkreditverträge reguliert. Die Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG ist nach Art. 48 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen, wobei die nationalen Rechtsvorschriften ab dem 20. November 2026 anzuwenden sind.
3 Die Richtlinie (EU) 2023/2225 lautet auszugsweise:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] 15. "Kopplungsgeschäft" das Angebot oder den Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann;
5 2. Zum 1. Januar 2025 tritt Art. 32 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 354) in Kraft (Art. 35 Abs. 3 ZuFinG). Art. 32 Nr. 2 ZuFinG gibt § 7a Abs. 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) folgenden Wortlaut:
6 3. Die Beschwerdeführerinnen sind inländische und europäische Unternehmen, die als Versicherer (1-14, 17-22) oder Versicherungsnehmer (15) Restschuldversicherungen als Einzel- oder Gruppenversicherungen abschließen oder diese vermitteln (16).
7 Die Restschuldversicherung dient dazu, für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit die Rückzahlungsverpflichtung des Verbrauchers als Darlehensnehmer abzusichern. In der Regel handelt es sich bei Restschuldversicherungsverträgen um kombinierte Versicherungsprodukte, bei denen verschiedene Versicherer die verschiedenen Risiken absichern.
8 Das Hauptgeschäft der Beschwerdeführerinnen wird über Filialbanken und über Kraftfahrzeug-Händler abgewickelt, die üblicherweise als Vertreter des Versicherers auftreten. Als Hauptgeschäftsfelder benennen die Beschwerdeführerinnen die Absicherung von Kreditkartenverträgen, allgemeinen Konsumentenkrediten sowie Darlehen zum Erwerb von Kraftfahrzeugen. Bei dem Abschluss eines Darlehensvertrags ist der Abschluss einer Restschuldversicherung in den Geschäftsmodellen der Beschwerdeführerinnen stets optional. Sofern die Prämie für die Restschuldversicherung als Einmalprämie zu leisten ist, wird diese regelmäßig mitfinanziert.
9 Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen wünschen rund drei Viertel der Verbraucher eine persönliche Beratung zur Restschuldversicherung bei Abschluss eines Darlehensvertrags und 97 % der Finanzierungsnutzer wünschten die Absicherung mindestens eines Risikos.
II.
10 Die Beschwerdeführerinnen rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit aus Art. 16 GRCh beziehungsweise ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. § 7a Abs. 5 VVG in der Fassung des angefochtenen Art. 32 Nr. 2 ZuFinG (im Folgenden: § 7a Abs. 5 VVG n.F.) verstoße gegen vollharmonisierendes Unionsrecht und sei daher nicht geeignet, einen Eingriff in den Schutzbereich der betroffenen Grundrechte zu rechtfertigen. Im Übrigen sei der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weder geeignet, noch erforderlich oder angemessen.
11 Durch das einwöchige Abschlussverbot entstehe für die Verbraucher eine erhebliche Schutzlücke. Durchschnittlich 400 Versicherungsfälle pro Jahr träten allein bei den Beschwerdeführerinnen in der ersten Woche nach Darlehensschluss ein. Weiter sei ein Rückgang des Umsatzes mit Restschuldversicherungen von bis zu 85 % zu besorgen. Sie seien gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb § 7a Abs. 5 VVG n.F. anzupassen. Ihnen entstehe hierdurch ein Umstellungsaufwand von 20,5 Millionen Euro. Weiter kehre §7a Abs. 5 Satz 1 VVG n.F. die bisherige Vertragsabschlusspraxis um (mit Verweis auf BTDrucks 20/9363, S. 127).
12 Die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 32 Nr. 2 ZuFinG unterliege nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung, da gegen formelle Gesetze kein Rechtsweg eröffnet sei. Es bestünden keine klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfragen des einfachen Rechts. Die Beschwerdeführerinnen könnten § 7a Abs. 5 VVG n.F. auch nicht unangewendet lassen, denn dies provoziere aufsichtsrechtliche Sanktionen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
13 Die Richtlinie (EU) 2023/2225 sei vollharmonisierendes Unionsrecht, weshalb Art. 32 Nr. 2 ZuFinG als Umsetzungsgesetz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu messen sei. Das einwöchige Abschlussverbot des § 7a Abs. 5 VVG n. F. widerspreche Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie, wonach beide Vertragsabschlüsse als Bündelungsgeschäfte "in einem Paket gemeinsam", also zeitgleich, zulässig seien.
III.
14 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der im § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
15 1. Die Verfassungsbeschwerde der in- und ausländischen Versicherungsunternehmen (1-14, 17-22) wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.
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BVerfGE 74, 69 <76>; 115, 81 <95>; 145, 20 <54 f. Rn. 86>; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 5). Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Ausschlaggebend ist auch dann, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Ein solcher Fall wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl.
BVerfGE 158, 170 <199 f. Rn. 70> m.w.N. - IT - Sicherheitslücken).
17 Nur soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 150, 309 <326 f. Rn. 44> m.w.N.). Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Anrufung der Fachgerichte, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist. Dabei ist allerdings die Anrufung der Fachgerichte nicht schon dann als von vornherein aussichtslos anzusehen, wenn Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 162, 1 <55 Rn. 102> m.w.N.).
18 Weiter kann es einem einer uneingeschränkten Aufsicht unterliegenden Beschwerdeführer zumutbar sein, eine verbindliche Auskunft in Form einer Weisung der Aufsichtsbehörde einzuholen und gegebenenfalls den gegen die Weisung eröffneten Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. August 2000 - 1 BvR 1523/99 -, Rn. 2).
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21 Sie bringen selbst vor, Aufsichtsmaßnahmen zu fürchten, sollten sie nach Inkrafttreten des § 7a Abs. 5 VVG n.F. vor Ablauf der einwöchigen Abkühlungsphase ("Abschlussverbot") Restschuldverträge abschließen. Die Versicherungsaufsicht erstreckt sich nach § 294 Abs. 2 VAG auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Nach § 294 Abs. 3 VAG ist Gegenstand der rechtlichen Aufsicht insbesondere die Einhaltung der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Rechtsvorschriften (vgl. BVerwGE 172, 209 <214 ff. Rn. 20 ff.>). Die Aufsichtsbehörde trifft nach § 298 Abs. 1 und § 297 Abs. 1 VAG nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens alle Maßnahmen, die geeignet sind, Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
Missstände sind dabei nach § 298 Abs. 1 Satz 2 VAG jedes Verhalten, dass den Aufsichtszielen des § 294 Abs. 2 VAG widerspricht. Zu den Kompetenzen der Aufsichtsbehörde gehört insbesondere, den Versicherern die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln zu untersagen (vgl. BVerwGE 172, 209 <218 Rn. 29>; Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn. 108). Nach dem Wortlaut des § 298 Abs. 1 Satz 1 VAG ("Missstände zu vermeiden") soll die Aufsichtsbehörde befugt sein, drohenden Missständen präventiv entgegenzuwirken, was auch vorläufige Maßnahmen umfasst (Dreher, in: Dreher, VAG, 14. Aufl. 2024, § 298 Rn. 92; Brand, in: Brand/Baroch Castellvi, VAG, 2. Aufl. 2024, § 298 Rn. 14). Als Aufsichtsinstrument kommen insbesondere Allgemein- und Sammelverfügungen in Betracht, wovon die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Gebrauch macht.
22 Gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere können (Sammel-)Verwaltungsakte mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage angefochten werden (Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn. 113; vgl. BVerwGE 172, 209).
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25 Zur Klärung dieser Frage hätte zunächst eine aufsichtliche Weisung eingeholt und bei Bejahung der Anwendbarkeit der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten werden müssen. Denn es ist vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit unionsrechtlichem Fachrecht besteht. Ebenso wie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts in erster Linie den Fachgerichten obliegt, sind sie auch zur Auslegung und Anwendung des unionsrechtlichen Fachrechts berufen und gehalten, erforderlichenfalls den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen. Auch die Auswirkungen der geklärten unionsrechtlichen Fragen auf das nationale Recht sind nicht vorrangig durch das Bundesverfassungsgericht, sondern in erster Linie durch die Fachgerichte zu klären (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; 129, 78 <103>; 129, 186 <202>; BVerfGK 15, 306 <314>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 15).
26 Die vorherige Einholung einer aufsichtlichen Weisung ist den Beschwerdeführerinnen auch zumutbar. Die Verpflichtung, primär- oder sekundärrechtswidrige nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen, trifft nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch alle Träger der Verwaltung und damit schon die Aufsichtsbehörde (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, ECLI:EU:C:1999:212, Rn. 29 ff.).
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28 Zunächst ist noch ungeklärt, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 der Einführung der in § 7a Abs. 5 VVG n.F. geregelten Abkühlungsphase entgegensteht, weil Bündelungsgeschäfte im Sinne des Art. 3 Nr. 16 der Richtlinie zu erlauben sind. Insoweit ist zu klären, ob aus der Richtlinie folgt, dass stets ein zeitgleicher Abschluss der Verträge zulässig ist. Art. 3 Nr. 16 der Richtlinie spricht jedenfalls von Angebot oder Abschluss der verschiedenen Verträge "in einem Paket". Ob Restschuldversicherungsverträge, die in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie als Versicherungspolice und Versicherungsprodukt bezeichnet werden, überhaupt unter die "gesonderten Finanzprodukte und -dienstleistungen" im Sinne des Art. 3 Nr. 15 und 16 der Richtlinie fallen, ist ungeklärt.
29 Weiter ist zu klären, ob die in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2023/2225 vorgesehene Abkühlungsphase von "mindestens drei Tagen" sowie die dort vorgesehene Möglichkeit, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auf diese zu verzichten, dem Erlass des § 7a Abs. 5 VVG n.F. entgegenstehen. Ob Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie auf die von den Beschwerdeführerinnen betriebenen Geschäfte überhaupt anwendbar ist, ist zweifelhaft. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie nimmt Bezug auf Absatz 3 der Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten erlauben können, beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags den Abschluss einer Restschuldversicherung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat der nationale Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Im Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen ist der Abschluss der Restschuldversicherung ohnehin stets optional. Ob die in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehene Frist von "mindestens drei Tagen" insoweit vollständig harmonisiert ist, als dass dem nationalen Gesetzgeber verwehrt wäre, eine längere Mindestfrist durch nationales Recht zu bestimmen, ist darüber hinaus bislang nicht richterlich geklärt.
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33 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen zu 15) und 16) unzulässig, die als Versicherungsnehmerin von Gruppenversicherungsverträgen ("Gruppenspitze") beziehungsweise als Vermittlerin von Beitritten zu diesen Gruppenversicherungsverträgen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen.
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38 Mit der Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO vor den Verwaltungsgerichten setzen sie sich nicht auseinander. Es scheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Feststellungsklage der Beschwerdeführerinnen zu 15) und 16) zulässig ist, die sich auf die Feststellung richtet, es begründe keinen Anlass zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO oder zur Untersagung ihres Gewerbes nach § 35 GewO, wenn sie unter Missachtung von § 7a Abs. 5 VVG n.F. weiterhin den Beitritt zum Restschuldversicherungsvertrag vermitteln, ohne die einwöchige Abkühlungsphase zu beachten. Mit den Fragen des Gewerbeaufsichtsrechts und des Verwaltungsprozessrechts setzen sie sich nicht auseinander, obwohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auch Gruppenversicherungsnehmer ("Gruppenspitze") als Versicherungsvermittler im Grundsatz einer Erlaubnis nach § 34d GewO bedürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 2022, TC Medical Air Ambulance Agency, C-633/20, ECLI:EU:C:2022:733, Rn. 60; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 8/19 -).
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Die Beschwerdeführerinnen legen zudem nicht dar, dass die Anrufung der Zivilgerichte deshalb unzumutbar wäre, weil sie und die möglichen Klagegegner § 7a Abs. 5 VVG n.F. gleichermaßen für verfassungswidrig halten. Zwar besteht im Zivilprozess das Risiko, dass eine Partei den geltend gemachten Anspruch anerkennt und das Gericht die Partei ohne Sachprüfung verurteilt (§ 307 Satz 1 ZPO; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 307 Rn. 5). Es wird schon nicht aufgezeigt, inwieweit die als Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsvermittler an Gruppenversicherungskonstellationen beteiligten Beschwerdeführerinnen als mögliche Klagegegner auch untereinander die Auffassung vertreten, § 7a Abs. 5 VVG n.F. sei nicht anzuwenden und umzusetzen.
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43 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE460602501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public