KVRE460612501 ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241209.2bvr218922 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20241209 2 BvR 2189/22 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG vorgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16. November 2022, Az: 154/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Berlin vom 16.11.2022 (154/21 ua - Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Berliner Bezirksverordnetenversammlungen im September 2021) unstatthaft - zu den Voraussetzungen eines Homogenitätsverstoßes (Art 28 Abs 1 GG) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022, mit dem die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Berliner Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 für ungültig erklärt wurden. In der Folge kam es schließlich am 12. Februar 2023 zu einer Wahlwiederholung. 2 2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zeitgleich mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde von den Beschwerdeführenden gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In der am 17. Mai 2023 veröffentlichten Begründung des Beschlusses hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht statthaft sei. Bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes werde der subjektive Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt, soweit - wie vorliegend - die Anforderungen des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 GG gewahrt seien (vgl. BVerfGE 165, 296 <329 ff. Rn. 108 ff.> - Wiederholungswahl Berlin - eA). II. 3 1. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 hat der damalige Berichterstatter die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2023 um Mitteilung gebeten, ob an der Verfassungsbeschwerde festgehalten werden solle. 4 2. Die Beschwerdeführenden haben mit Schriftsatz vom 2. November 2023 erwidert, dass der Senat sich nicht mit dem von ihnen erhobenen Einwand der Willkür nach Art. 20 Abs. 3, Art. 3 GG befasst habe. Darüber hinaus habe er im Rahmen des Eilverfahrens noch nicht hinreichend berücksichtigt, dass das "angedachte Kriterium der systematischen Verletzung des Art. 28 Abs. 1 GG (…) bei an Legislaturperioden von vielen Jahren gebundenen Wahlen der Sache nicht gerecht" werde. Eine solche systematische Verletzung durch ein Landesverfassungsgericht könnte erst nach vielen Jahren festgestellt werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts käme dann zu spät. Zudem haben die Beschwerdeführenden einen Antrag auf Ablehnung des damaligen Berichterstatters gestellt. III. 5 1. Die Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.