BVerfG, Beschluss vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 – Harbarth, Ott, Christ, Radtke, Härtel, Wolff (abweichende Meinung), Eifert, Meßling Tarifvertragsparteien sind bei der Setzung…
KVRE460702501 ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241211.1bvr110921 BVerfG 1. Senat 20241211 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 5 ArbZG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 9 TVG, § 66 Abs 1 ZPO vorgehend BAG, 9. Dezember 2020, Az: 10 AZR 335/20, Urteilvorgehend ArbG Hamburg, 17. Dezember 2019, Az: 14 Ca 201/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 18. Juni 2020, Az: 1 Sa 10/20, Urteilvorgehend BAG, 22. März 2023, Az: 10 AZR 600/20, Urteilvorgehend ArbG Mönchengladbach, 19. Februar 2020, Az: 6 Ca 2361/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. September 2020, Az: 13 Sa 292/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Harbarth, Ott, Christ, Radtke, Härtel, Wolff (abweichende Meinung), Eifert, Meßling Tarifvertragsparteien sind bei der Setzung von Tarifnormen grds an allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebunden - allerdings Begrenzung der richterlichen Kontrolldichte durch Gestaltungsspielraum der Tarifpartner - Tarifautonomie zudem bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen zu berücksichtigen - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerden bzgl Zuschlagsvergütungen für Nachtschichtarbeit - Sondervotum zur Begründung 1. Die Tarifautonomie umfasst auch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Diese verbindliche Wirkung erweitert und gefährdet die individuelle Freiheit der Tarifgebundenen. Das Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den mit der verbindlichen Wirkung verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung grundsätzlich zu achten haben.
Inhaltsverzeichnis Rn.
A. Sachbericht B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden I. Verfassungsgerichtliche Kontrolle II. Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG 1. Schutzbereich 2. Kontrolle der Tarifverträge am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG
A.
1 Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die jeweiligen Zuschlagsregelungen für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit in den anwendbaren Tarifverträgen seien angesichts der jeweils höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Rechtsfolge hieraus sei eine "Anpassung nach oben" dergestalt, dass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit rückwirkend die Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien. Im Verfahren zu I. hat das Bundesarbeitsgericht zudem festgestellt, dass die beschwerdeführende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an den Kläger auch künftig für Nachtschichtarbeit Zuschläge nach Maßgabe der tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlagsregelungen zu zahlen. Die Beschwerdeführenden sind die an den Ausgangsverfahren beteiligten Arbeitgeberinnen (Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1.) sowie die an den Ausgangsverfahren unbeteiligten tarifschließenden Arbeitgeberverbände (Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2.). Die Verfassungsbeschwerden betreffen insbesondere die Frage, ob Tarifvertragsparteien als Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG beim Abschluss von Tarifverträgen an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind.
I.
2 1.Tarifverträge bilden in der geltenden Wirtschaftsordnung eine zentrale Rechtsquelle des Arbeitsrechts (vgl. BVerfGE 18, 18 <26>; 55, 7 <8>). Sie werden zwischen Tarifvertragsparteien unter Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen (§§ 145 ff. BGB) im Rahmen eines autonomen Verfahrens mit dem Ziel vereinbart, strukturelle Verhandlungsdefizite der abhängig Beschäftigten durch den kollektiven Verhandlungsprozess auszugleichen und hierdurch angemessene Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hervorzubringen (vgl. Frieling, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 TVG Rn. 13; Nebe, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 1 Rn. 40; Klumpp, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3, 5. Aufl. 2022, § 243 Rn. 1; Thüsing, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl. 2023, § 1 Rn. 1; Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 1 TVG Rn. 20, 23).
3 Tarifverträge sind regelmäßig durch eine doppelte Ausrichtung geprägt. Im schuldrechtlichen Teil können sie die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien als Vertragspartner zueinander regeln. Im normativen Teil enthalten sie Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen von nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 1 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes <TVG> in der Fassung vom 25. August 1969 <BGBl I S. 1323>, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie <Sozialschutz-Paket II> vom 20. Mai 2020 <BGBl I S. 1055>).
4 Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter seinen Geltungsbereich fallen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Die Tarifinhalte gelten danach automatisch und unabhängig von einem Willensakt oder einer Kenntnisnahme der tarifgebundenen Normunterworfenen (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 4 Rn. 29). Die Arbeitsvertragsparteien, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, müssen die tariflichen Regelungen weder vereinbaren noch von der Geltung der Bestimmungen wissen (vgl. Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 4 TVG Rn. 1; Deinert/Wenckebach, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 4 Rn. 502 m.w.N.). Die tarifgebundenen und vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitsvertragsparteien dürfen vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 TVG von den Tarifbestimmungen grundsätzlich nicht abweichen (vgl. Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 4 TVG Rn. 2).
5 2.Der Abschluss von Tarifverträgen ist wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131 f.>; 148, 296 <344 Rn. 116>). Der Schutzgehalt der Koalitionsfreiheit schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein. Die Vereinigungen sollen nach dem Willen des Grundgesetzes bei der tariflichen Normsetzung im Wege kollektiv ausgeübter Privatautonomie frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322 <341> m.w.N.; 50, 290 <367>; 84, 212 <224>; 146, 71 <114 f. Rn. 131, 119 f. Rn. 146 f.>). Dem Tarifvertrag kommt eine Richtigkeitsvermutung zu (vgl. BVerfGE 146, 71 <119 f. Rn. 146>;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 14). Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (BVerfGE 146, 71 <120 Rn. 146>; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 8). Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung (vgl.
BVerfGE 88, 103 <114 f.>; 146, 71 <119 f. Rn. 146>).
6 3. Ob und inwieweit Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifverträgen für die tarifgebundenen Mitglieder an Grundrechte und insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind, ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgegeben. Auch gesetzliche Regelungen mit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Grundrechte bestehen nicht.
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8
Als Begründung herangezogen werden dabei die "Schutzpflichtfunktion", die "Schutzfunktion" oder der "Schutzauftrag" (vgl. BAGE 163, 205 <215 Rn. 38>; BAG, Urteile vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 -, Rn. 29; vom 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 -, Rn. 28; vom 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 -, Rn. 29; vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 -, Rn. 37; vom 2. September 2020 - 5 AZR 168/19 -, Rn. 21 und vom 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 -, Rn. 37), die "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 -, Rn. 31, 38) sowie die Funktion des allgemeinen Gleichheitssatzes als fundamentale Gerechtigkeitsnorm, der eine "ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie" bilde (vgl.
BAG, Urteile vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 258/19 -, Rn. 37; vom 2. September 2020 - 5 AZR 168/19 -, Rn. 21; vom 24. Mai 2023 - 10 AZR 119/21 -, Rn. 19; vom 28. Juni 2023 - 10 AZR 471/21 -, Rn. 19 und vom 20. Juli 2023 - 6 AZR 256/22 -, Rn. 37).
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I, § 16, S. 666-670; Waltermann, RdA 1990, S. 138 <141, 144>; a.A. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 1 Abs. 3 GG Rn. 255; Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 GG Rn. 41). Die hiergegen erhobenen Einwände, dass Tarifvertragsparteien als Private bei der tariflichen Normsetzung ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ausübten und die Geltung der Normen aus dem privatautonomen Verbandsbeitritt ihrer Mitglieder folge, fanden aber zunehmend Gehör (vgl. Käppler, NZA 1991, S. 745 <749 ff.>; Singer, ZfA 1995, S. 611 <618 ff.>; Söllner, NZA 1996, S. 897 <901 ff.>; Dieterich, in: Festschrift für Günter Schaub, 1998, S. 117 <120 ff.>). Die Aufgabe des sogenannten Delegationsansatzes durch das Bundesarbeitsgericht in der Annahme, dass Tarifnormen auf kollektiver Privatautonomie beruhten, und die sich hieraus ergebenden Begründungsansätze für eine mittelbare Grundrechtsbindung wurden dann im Schrifttum grundsätzlich konsentiert (vgl.
Bayreuther, Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie, 2005; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 662 ff.; Schaefer, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 75 Rn. 26; Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 Rn. 85 ff.; Linsenmaier, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 9 GG Rn. 77 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 51; krit. Höfling/Burkiczak, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 104 f., Art. 1 Rn. 99 f.). Die Diskussion um die dogmatische Herleitung einer Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien ist aufgrund der gesetzlichen Bindung der kollektivrechtlichen Vereinbarungen an die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) weiter abgeebbt.
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Diese Entscheidung ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur LAG Bremen, Urteil vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -; LAG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 1 Sa 6/20 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 Sa 2030/19 -; LAG München, Urteil vom 10. Juli 2020 - 3 Sa 212/20 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2020 - 13 Sa 1764/19 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 6. August 2020 - 6 Sa 64/20 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2020 - 2 Sa 561/20 -; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2020 - 13 Sa 292/20 -; LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 16 Sa 53/20 -; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 12 Sa 71/20 - und LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.
Februar 2021 - 5 Sa 206/20 -) und im Schrifttum (vgl. Bayreuther, NZA 2019, S. 1684 <1686 f.>; Kleinebrink, NZA 2019, S. 1458 <1459 ff.>; Jacobs/Frieling, SR 3/2019, S. 108 <117>; Creutzfeld/Eylert, ZfA 2020, S. 239 <266 ff.>; Herbert/Braun, NZA-RR 2020, S. 617; Jacobs, RdA 2023, S. 9-20; Lobinger, RdA 2024, S. 69 <72 ff.>; Kolbe, RdA 2024, S. 296-304) auf Kritik gestoßen. Im Kontext dieser Diskussion gibt es Stimmen, die auch eine mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein ablehnen (vgl. Jacobs/Frieling, SR 3/2019, S. 108-117; Kleinebrink, NZA 2019, S. 1458 <1459 f.>; Frieling, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2.
Aufl. 2022, Art. 3 GG Rn. 65; Jacobs, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl. 2023, Einl. Rn. 312 ff.; Jacobs, RdA 2023, S. 9 ff.).
II.
11 Die durch die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts beanstandeten tariflichen Zuschlagsregelungen betreffen Nachtarbeitszuschläge bei Nachtschichtarbeit beziehungsweise Nachtarbeit.
12 1. Die Beschwerdeführerin zu I. 1. ist Mitglied des Beschwerdeführers zu I. 2., eines Arbeitgeberverbandes. Dieser schloss mit der Gewerkschaft (…), Landesbezirk (…), einen Manteltarifvertrag vom 29. Oktober 2005 ("MTV-I"), der seit dem 1. Januar 2006 gilt.
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14 Der Manteltarifvertrag enthält - auszugsweise - die folgenden Regelungen: "§ 5 Regelung der Arbeitszeit 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden.
Für Beschäftigte in Schichtarbeit endet die Arbeitszeit am Tage vor dem 1. Mai zweieinhalb Stunden früher, ohne dass dadurch ein Entgeltausfall entsteht. Muss an diesen Tagen aus betrieblichen Gründen während der Stunden, die den Beschäftigten als Freistunden zugute kommen sollen, Arbeit geleistet werden, so ist diese Arbeit wie Mehrarbeit, den Provisionsfahrern jedoch entsprechend dem System ihrer Entlohnung mit 200 % ihres tariflichen Arbeitsentgelts pro Stunde zu bezahlen. (…) § 7 Zusätzlich bezahlte Freizeit 1. Altersfreizeit (…) 2. Schichtfreizeit 2.1 Zur Abgeltung der in Nachtschicht oder in Zwei- bzw. Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben.
2.2 Beschäftigte, die im Drei-Schicht-System oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.
2.3 Beschäftigte, die im Zwei-Schicht-System (Früh-/Spät-, Früh-/Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte Schichtfreizeit.
Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt anteilige Gewährung. (…) § 8 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit ist jede über die betriebliche durch Schicht- oder Arbeitsplätze geplante tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten.
Bei Mehrarbeit von mehr als 1 1/2 Stunden ist jedem(r) Beschäftigten nach Beendigung der regulären Arbeitszeit eine bezahlte Pause von 20 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit wird zusätzlich ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht. Bei Arbeiten an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen wird nach 5-stündiger Tätigkeit ebenfalls ein Imbiss auf Kosten der Brauerei gereicht.
15 b)Die Beschwerdeführerin zu I. 1. ist durch den in Nachtschicht beschäftigten Kläger des Ausgangsverfahrens (Kläger), der Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (…) ist, im Februar 2019 auf Zahlung eines höheren als des im Manteltarifvertrag für Nachtschichtarbeit vorgesehenen Zuschlags für seine im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 erbrachte Tätigkeit zur Nachtzeit verklagt worden. Der Kläger hat zudem zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdeführerin zu I. 1. fortan für die Nachtschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 50 % zu zahlen habe. Eine Halbierung des für Nachtarbeit vorgesehenen Zuschlags (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I) für die zur gleichen Nachtzeit erbrachte Arbeit im Rahmen eines Schichtsystems sei insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dem ist die Beschwerdeführerin zu I. 1. entgegengetreten. Den Tarifvertragsparteien komme nach Art. 9 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei durch die streitentscheidenden tariflichen Regelungen nicht überschritten worden.
16 aa)Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2019 - 14 Ca 201/19 - abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beschwerdeführerin zu I. 1. aus dem kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden § 9 Nr. 1 b), d) MTV-I kein Anspruch auf Zahlung weiterer Zuschläge zu. § 9 Nr. 1 d) MTV-I sei wirksam, insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen der tariflichen Normsetzung an die Grundrechte gebunden seien beziehungsweise die Gerichte für Arbeitssachen gleichheitswidrigen Regelungen die Durchsetzung verweigern müssten, könne dahinstehen. Denn auch bei Anwendung der Grundrechte sei die tarifvertragliche Regelung wirksam. Tarifvertragsparteien komme aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Den so abgesteckten Spielraum hätten die Tarifvertragsparteien bei der Regelung in § 9 Nr. 1 d) MTV-I nicht verlassen.
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19 Der Anspruch auf den 50 %igen Zuschlag für Nachtschichtarbeit folge zwar nicht aus den tarifvertraglichen Vorschriften, die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung fänden. Eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergebe, dass der Zuschlag nach § 9 Nr. 1 d) MTV-I nur für Nachtschichtarbeit, nicht aber für Nachtarbeit (§ 8 Nr. 5 MTV-I) zu zahlen sei.
20 Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I) und für Nachtschichtarbeit (§ 9 Nr. 1 d) MTV-I) verstoße jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien seien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzten. Mit der Normsetzung auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG übten die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus, sondern nähmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr. Mit der privatautonomen Legitimation tariflicher Rechtsnormen sei eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Tarifvertrags am Maßstab der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht zu vereinbaren.
21 Tarifnormen seien im Ausgangspunkt aber dennoch uneingeschränkt am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. Die Grundrechte hätten mittelbare Drittwirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten; sie entfalteten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlten als "Richtlinien" auf privatrechtliche Beziehungen aus. Dieser Ausstrahlungswirkung müssten die Gerichte als staatliche Gewalt bei ihren Entscheidungen genügen. Es sei die Aufgabe der Arbeitsgerichte, die Grundrechte der von den Tarifnormen erfassten Beschäftigten zu schützen, indem sie die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien beschränkten, wenn sie mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder mit anderen Rechten der Normunterworfenen mit Verfassungsrang kollidierten. Dies gelte auch dann, wenn die Kollision zwischen der Tarifautonomie und den Grundrechten der Normunterworfenen nicht durch einfaches Gesetzesrecht konkretisiert sei. Gewerkschaftsmitglieder seien der tariflichen Normsetzung ähnlich unterworfen wie Bürger der Rechtsetzung durch den Staat; mit dem Beitritt zur Gewerkschaft unterwürfen sie sich nicht freiwillig jeder nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Art. 3 Abs. 1 GG bilde als grundlegende Gerechtigkeitsnorm in seiner Ausstrahlungswirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung oder auch "Richtlinie" eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Diese Grenze sei zu beachten, auch wenn Tarifnormen nicht selten das Ergebnis tarifpolitischer Kompromisse seien.
22 Art. 3 Abs. 1 GG verbiete einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Differenzierungen seien aber nicht untersagt. Sie müssten jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt sein, die nach Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Der Gesetzgeber unterliege hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts an den Sachgrund, der eine Ungleichbehandlung trage, je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen Grenzen. Diese könnten von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen eigenen Schutzbereich habe, sei unerheblich. Die den Gleichheitsrechten zukommende Schutzfunktion, die Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz sei, könne auf das Privatrecht ausstrahlen. Für spezifische Konstellationen könnten gleichheitsrechtliche Anforderungen auch für das Verhältnis von Privaten gelten.
23 Bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG hätten die Arbeitsgerichte aber die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgte kollektive Koalitionsfreiheit angemessen zur Geltung zu bringen.
Art. 9 Abs. 3 GG schütze koalitionsspezifische Verhaltensweisen, wozu insbesondere der Abschluss, das Aushandeln sowie der Bestand und die Anwendung tariflicher Regelungen zählten. Den Tarifvertragsparteien komme in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie verfügten über einen weiten Gestaltungsspielraum für die inhaltliche Ausformung der Regelungen, insbesondere seien sie nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genüge, wenn es für die jeweils getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gebe. Hieraus folge in der Regel eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Zwar dürften die Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren; die Differenzierungsmerkmale müssten aber im Normzweck angelegt sein und dürften ihm nicht widersprechen.
24 Danach verstoße die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Übereinstimmend knüpften die Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an. Der Annahme der Vergleichbarkeit stehe die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Gruppenbildung nicht entgegen.
25 Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) MTV-I) und Nachtschichtarbeit (§ 9 Nr. 1 d) MTV-I) für die Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiteten, bewirkten eine Ungleichbehandlung. Der Zuschlag für Nachtarbeit sei doppelt so hoch wie derjenige für Nachtschichtarbeit. Er enthalte auch nicht den Zuschlag von 25 % des Stundenentgelts für Mehrarbeit. Die Differenz zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit werde auch nicht durch die übrigen tariflichen Leistungen verringert. Die bezahlte Freizeit nach § 7 Nr. 2 MTV-I diene dem Ausgleich der spezifischen, aus Wechselschichten oder ständiger Nachtschicht folgenden Belastungen und Erschwernisse. Für den Anspruch auf die bezahlte Schichtfreizeit sei unerheblich, ob die Beschäftigten in Nachtschicht, im Drei-Schicht-System oder Zwei-Schicht-System arbeiteten. Auch die bezahlte 30-minütige Pause nach § 5 Nr. 4 MTV-I sei kein spezifischer Nachtschichtzuschlag, sondern solle lediglich die besonderen Belastungen infolge der Beschäftigung im Drei-Schicht-System ausgleichen.
26 Selbst bei einem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab sei die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit nicht gerechtfertigt. Die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten. Zwischen der Nachtarbeit und der Nachtschichtarbeit bestünden keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts, die diese Differenzierung bei der Höhe der Nachtarbeitszuschläge sachlich rechtfertigen könnten. Ein Anhaltspunkt, der als Sachgrund für die Verdoppelung des Zuschlags für Nachtarbeit gegenüber dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit in Betracht komme, sei dem Manteltarifvertrag nicht zu entnehmen.
27 Nachtarbeit sei für jeden Menschen schädlich. Durch die Arbeit während der Nachtzeit werde die sogenannte zirkadiane Rhythmik gestört; zur sozialen Desynchronisation komme die physiologische Desynchronisation hinzu. Es sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in je größerem Umfang sie geleistet werde. Dass Schichtarbeitnehmer subjektiv den Eindruck erlangten, dass sich ihr Körper an die Nachtschicht anpasse, sei unerheblich. Dieser Eindruck täusche. Belege, die bei vorhersehbarem Einsatz in der Nachtschicht eine signifikant geringere Gesundheitsschädlichkeit bewiesen, lägen bislang nicht vor. Statistische Daten zeigten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche Belastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar seien.
28 Aus dem Manteltarifvertrag ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verdoppelung des Zuschlags für Nachtarbeit einen auf einem sachlichen Grund beruhenden Zweck verfolgt haben könnten. Dass der höhere Zuschlag die fehlende Planbarkeit der Nachtarbeit ausgleichen solle, sei der Systematik des Manteltarifvertrages nicht zu entnehmen. Der Annahme, wonach der höhere Zuschlag für Nachtarbeit für die eingeschränkte Teilnahme am sozialen Leben entschädigen solle, stehe entscheidend § 8 Nr. 4 MTV-I entgegen. Dieser Regelung zufolge seien bei der Durchführung von Nachtarbeit die privaten und kulturellen Wünsche der Beschäftigten weitgehend zu berücksichtigen. Hiermit werde der Arbeitgeber bei der Ausübung des billigen Ermessens tarifvertraglich beschränkt; es gebe keinen Grund, eine nicht erlittene Einbuße auszugleichen.
29 Andere legitime Zwecke, die mit dem erhöhten Zuschlag für die Nachtarbeit verfolgt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Die Verteuerung könne den erhöhten Zuschlag nicht rechtfertigen, weil Nachtarbeit grundsätzlich vermieden werden solle. Dasselbe gelte für den behaupteten Zweck, die Verdoppelung des Zuschlags begründe eine Motivation der Beschäftigten zur Leistung von Nachtarbeit. Da nicht erkennbar sei, dass mit der Nachtschichtarbeit in (…) eine geringere Arbeitsbelastung als außerhalb von Schichtsystemen verbunden sei, könne offenbleiben, ob vor diesem Hintergrund ein erhöhter Zuschlag zu rechtfertigen wäre.
30 Eine ergänzende Auslegung des Manteltarifvertrages mit dem Ziel, die Regelung des § 9 Nr. 1 d) MTV-I mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, sei dem Senat nicht möglich. Die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung könne nur durch eine "Anpassung nach oben" beseitigt werden. Die begünstigende Regelung in § 9 Nr. 1 b) MTV-I bleibe das einzig gültige Bezugssystem. Um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen, müsse § 9 Nr. 1 d) MTV-I unangewendet bleiben. Dies gelte, solange keine geeigneten Maßnahmen getroffen worden seien, um die Gleichbehandlung herzustellen. Auch eine "Anpassung nach unten" scheide aus. Die Beschwerdeführerin zu I. 1. könne den durch § 9 Nr. 1 b) MTV-I begünstigten Nachtarbeitnehmern den erhöhten Zuschlag nicht entziehen; Rückforderungsansprüche unterlägen der Verfallsklausel. Auch sei das berechtigte Vertrauen des Personenkreises auf die Wirksamkeit der tariflichen Regelung zu schützen. Einer rückwirkenden Änderung des Manteltarifvertrages mit dem Ziel, die Zuschläge auf insgesamt 25 % herabzusetzen, stehe das grundsätzlich geschützte Vertrauen der Beschäftigten entgegen, einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend zu beseitigen. Eine solche Regelungskompetenz stehe den Tarifvertragsparteien allenfalls dann zu, wenn die Begünstigten mit einem Wegfall der Besserstellung hätten rechnen müssen.
31 Einer "Anpassung nach oben" könne nicht mit Erfolg der finanzielle Mehraufwand für den Arbeitgeber entgegengehalten werden. Sinn und Zweck der tariflichen Zuschlagsregelungen sei gerade eine Verteuerung der gesundheitsschädlichen Nachtarbeit.
32 Die Aussetzung des Rechtsstreits komme nicht in Betracht. Dies ließe die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichbehandlung "leerlaufen", weil nicht sichergestellt werden könne, dass sich die Tarifvertragsparteien auf eine diskriminierungsfreie Neuregelung verständigten.
33 2. Die Beschwerdeführerin zu II. 1. ist Mitglied des Beschwerdeführers zu II. 2., bei dem es sich ebenfalls um einen Arbeitgeberverband handelt. Dieser schloss mit der Gewerkschaft (…), Landesbezirk (…), den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der (…), (…), (…) vom 8. Dezember 2004 ("MTV-II") ab, der zum 1. Januar 2005 in Kraft trat.
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35 Der Manteltarifvertrag enthält - auszugsweise - die folgenden Regelungen: "§ 3 Arbeitszeit (…) III.
Zusätzliche Regelungen zur Arbeitszeit (…) 5. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtarbeit Schichtarbeit wird betrieblich unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt.
Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten nach diesem System für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht.
Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und die Spätschicht mindestens bis 20.00 Uhr dauert. § 5 Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Begriffsbestimmung
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Die zweite - bedingte - Frage, ob eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich als für regelmäßige Nachtarbeit vorsehe, mit Art. 20 GRCh vereinbar sei, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen, hat der Gerichtshof in der Folge nicht mehr beantwortet. Mit dem hier mit den Verfassungsbeschwerden zu II. angegriffenen Urteil vom 22. März 2023 hat das Bundesarbeitsgericht im Nachgang zu diesem Urteil die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert.
40 Zwar ergebe sich der Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag nicht unmittelbar aus den Regelungen des MTV-II. Sie stünden dem Kläger aber zu, weil die tarifliche Differenzierung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit (§ 5 Nr. 2 b) MTV-II) und Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 2 c) MTV-II) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhalte. Die Tarifvertragsparteien seien bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bilde aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichte die Gerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden und entsprechenden Regelungen die Durchsetzung zu verweigern.
Tarifvertragsparteien verfügten zwar über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen; sie seien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei trotz der zurückgenommenen Prüfungsdichte der Gerichte aber anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Differenzierungszwecke müssten im Normzweck angelegt und dem Tarifvertrag durch Auslegung zu entnehmen sein.
Diesen Anforderungen genügten die im Manteltarifvertrag enthaltenen Differenzierungen in Bezug auf die Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nicht.
41 Die Arbeitnehmergruppen seien miteinander vergleichbar. Eine Ungleichbehandlung zwischen diesen liege vor, ohne dass sich die Differenz zwischen den Zuschlagstatbeständen durch die Schichtfreizeit, die bezahlte Essenspause, den behaupteten Mehrarbeitscharakter der Nachtarbeit oder die vorgezogene Nachtzeit verringere. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Zuschläge für Nachtarbeit verfolgten ausweislich des Manteltarifvertrages den Gesundheitsschutz. Dieser rechtfertige aber die Ungleichbehandlung nicht. Aufeinanderfolgende, im Rahmen eines Schichtplans geleistete Nachtschichten verminderten nicht die Schädlichkeit für die Gesundheit. Sonstige Zwecke, die die Differenzierung der Zuschlagshöhe rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Der behauptete Zweck des Ausgleichs der fehlenden Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit habe im Manteltarifvertrag keinen Niederschlag gefunden. Dass mit Nachtarbeit im Sinne des § 5 Nr. 2 b) MTV-II ausschließlich "unregelmäßige" Nachtarbeit gemeint sei, sei dem Manteltarifvertrag nicht zu entnehmen. Eine Bezeichnung wie "unregelmäßig" fehle. Auch den übrigen tarifvertraglichen Regelungen sowie dem langjährigen Begriffsverständnis der Rechtsprechung zu differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei "Nachtarbeit" stets um eine "unregelmäßige" Beschäftigung handele. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei durch eine "Anpassung nach oben" zu beseitigen.
III.
42 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden jeweils eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (im Verfahren zu II. jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG); im Verfahren zu II. rügt die Beschwerdeführerin zu II. 1. zudem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG (jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG). Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. rügen jeweils eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG sowie des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG; im Verfahren zu I. wird zusätzlich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und im Verfahren zu II. zusätzlich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gerügt.
43 1. a) Die Beschwerdeführenden zu I. halten die Verfassungsbeschwerden für zulässig. Der am Ausgangsverfahren unbeteiligte Beschwerdeführer zu I. 2. sei jedenfalls ausnahmsweise beschwerdebefugt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ordne die Nichtanwendung einer tariflichen Bestimmung sowie eine "Anpassung nach oben" an. Die tarifvertragliche Regelung verliere hierdurch ihre von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte rechtliche Verbindlichkeit. Die gerichtlich vorgegebene "Anpassung nach oben" negiere die Einschätzungsprärogative der Tarifpartner und verändere zugleich deren Verhandlungsgleichgewicht im Sinne einer "Vorwirkung" durch die Setzung einer Ankerzahl von 50 % als Zuschlagshöhe für Nachtschichtarbeit. Das angegriffene Urteil begründe weiter eine "faktische Breitenwirkung" dergestalt, dass die anderen Mitglieder des Beschwerdeführers zu I. 2. sich trotz der Friedenspflicht nicht mehr auf den Bestand des Tarifwerks verlassen könnten. Es sei vielmehr mit weiteren Zahlungsklagen zu rechnen. Ein Verfahren nach § 9 TVG, das eine Beseitigung tariflicher Auslegungsstreitigkeiten herbeiführen könne (näher hierzu Rn. 124-129), böte keinen hinreichenden Rechtsschutz, denn es durchbreche nicht die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung und sei zudem zeitintensiv. Eine Anhörungsrüge habe der Beschwerdeführer zu I. 2. als am Ausgangsrechtsstreit Unbeteiligter nicht erheben können.
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45 Dem Beschwerdeführer zu I. 2. werde ebenfalls das von ihm in den Verhandlungen Erreichte "entzogen". Der von ihm abgeschlossene Tarifvertrag werde nicht - jedenfalls nicht richtig - angewandt. Sein Mitglied werde damit um die "Früchte der Mitgliedschaft" gebracht. Durch die "Anpassung nach oben" werde dem Gewerkschaftsmitglied ein Anspruch gewährt, dessen tarifvertragliche Voraussetzungen nicht vorlägen. Der positiven Regelung zur Nachtarbeit (§ 9 Nr. 1 b) in Verbindung mit § 8 Nr. 5 MTV-I) sei die negative Anordnung immanent, dass der Zuschlag in anderen als den geregelten Konstellationen, also etwa der Nachtschichtarbeit, nicht zu zahlen sei. Diese negative Anordnung übergehe das Bundesarbeitsgericht.
46 Die Eingriffe in Art. 9 Abs. 3 GG seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Es fehle an einem parlamentarischen Gesetz als notwendiger Grundlage. Auch könne Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung herangezogen werden, denn Tarifverträge seien als kollektiv ausgeübte Privatautonomie nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Eine mittelbare Grundrechtsbindung scheide aus. Eine Tarifvertragskontrolle könne auch nicht durch Schutzpflichten der Gerichte begründet werden. Art. 3 Abs. 1 GG sei ein Grundrecht ohne materiellen Schutzbereich; es könne daher kein aus einer eventuellen Schutzpflicht folgendes Minimum an grundrechtlicher Entfaltungsmöglichkeit gewährleistet werden. Das Bundesarbeitsgericht betone, den Gleichheitsgrundsatz nur mittelbar und ohne Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden, kontrolliere die Tarifnormen aber ohne dogmatische Begründung im Ergebnis wie bei einer unmittelbaren Bindung. Die "Ausstrahlungswirkung der Grundrechte" sei eine Leerformel. Die Absicht, Minderheiten zu schützen, sei in Anbetracht des überwiegenden Anteils an Nachtschichtarbeitnehmern verfehlt. Schließlich sei das Schutzbedürfnis der Unterworfenen von tariflicher und staatlicher Normsetzung nicht vergleichbar. Den Wirkungen der Normsetzungen von Gewerkschaften und Verbänden könne man sich entziehen, jenen staatlicher Normsetzungen nicht.
47 Durch die angenommene Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG werde die Tarifautonomie unzulässig eingeschränkt. Der in Tarifverhandlungen gefundene Kompromiss könne nur mit erheblichen Schwierigkeiten an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen werden. Denn die Ermittlung des Zwecks der Zuschlagsregelungen sei aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Motivbündels sowie der gegenläufigen Interessen der Vertragspartner häufig erschwert. Eine Kontrolle an Art. 3 Abs. 1 GG legte den Tarifvertragsparteien die Obliegenheit auf, mit jeder Bestimmung einen Zweck zu verfolgen.
48 Selbst bei einer unterstellten (un-)mittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG sei der Gleichheitssatz jedenfalls nicht anwendbar, weil es an einer Vergleichbarkeit der Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer fehle.
49 Das Bundesarbeitsgericht habe den Gleichheitssatz schließlich auch nicht richtig angewandt. Die Tarifvertragsparteien besäßen eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen und müssten nicht die beste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zur Lösung der Konflikte treffen. Es genüge, wenn für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei hier nach Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zweck des Manteltarifvertrages in mehrfacher Hinsicht der Fall. Die Zuschläge dienten dem Ausgleich der Gesundheitsbelastung, der bei den Nachtschichtarbeitnehmern neben dem Zuschlag weitere Maßnahmen umfasse, sowie einer Kompensation für die beim Einsatz in Nachtarbeit weniger stark geschützten Interessen der Arbeitnehmer. Auch § 8 Nr. 4 MTV-I erfordere nicht "zwingend" eine Rücksichtnahme auf entgegenstehende private Belange von Nachtarbeitnehmern, sondern sei lediglich ein "Programmsatz". Schließlich diene der höhere Zuschlag für Nachtarbeit auch dem Zweck, Beschäftigte zur Übernahme solcher zusätzlicher Dienste zu gewinnen und die Nachtarbeit zu verteuern.
50 Die "Anpassung nach oben" stelle auf Rechtsfolgenseite nicht den schonendsten Ausgleich der gegenläufigen Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG dar. Sie greife besonders intensiv in die Koalitionsfreiheit ein. Die den Tarifvertragsparteien jedenfalls in einem dem Gesetzgeber vergleichbaren Maße zustehende Einschätzungsprärogative werde unterlaufen und das Risiko einer gleichheitswidrigen Regelung einseitig der Arbeitgeberseite aufgebürdet. Das Bundesarbeitsgericht hätte eine Unvereinbarkeitsfeststellung treffen können.
51 Die angegriffene Entscheidung überschreite mit ihrer Konzeption auch die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und verletze hierdurch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
52 Der Beschwerdeführer zu I. 2. rügt weiterhin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Gericht ihn, der am Ausgangsverfahren unbeteiligt gewesen sei, vor Erlass der Entscheidung nicht im Wege einer Tarifauskunft angehört habe.
53 2. a) Auch die Beschwerdeführenden zu II. halten die Verfassungsbeschwerden für zulässig. Der am Ausgangsverfahren unbeteiligte Beschwerdeführer zu II. 2. sei beschwerdebefugt, weil die tarifvertragliche Regelung durch die angegriffene Entscheidung ihre Verbindlichkeit verliere und eine "faktische Breitenwirkung" auslöse sowie bei der Bestimmung der Rechtsfolge des Gleichheitsverstoßes die Einschätzungsprärogative der Tarifpartner missachtet worden sei. Ein Verfahren nach § 9 TVG wäre nicht zielführend und zeitintensiv.
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55 Auch bei einer Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG sei es jedenfalls unzutreffend, dass Differenzierungszwecke den Tarifnormen durch Auslegung zu entnehmen sein müssten, weil dies die Eigenheiten von Tarifverhandlungen außer Acht ließe. Objektiv sachliche Gründe könnten bei Tarifnormen wie auch bei Gesetzesregelungen differenzierende Bestimmungen rechtfertigen. Ebenso fordere die Rechtsbestimmtheit nur eine eindeutige Ermittlung des Regelungsgehalts, aber keine ausdrückliche Bestimmung der verfolgten Zwecke. Die angefochtene Entscheidung gehe über die allenfalls mögliche Willkürkontrolle hinaus, verkenne die Typisierungskompetenz der Tarifvertragsparteien und übersehe, dass hinsichtlich des Gesundheitsschutzes letztlich keine Ungleichbehandlung und für die verbleibende Zuschlagsdifferenz ein sachlicher Grund in Form der Honorierung der regelmäßig erforderlichen Flexibilität bei den Nachtarbeitnehmern vorliege. Hinsichtlich des Gesundheitsschutzes verbleibe angesichts fehlender arbeitsmedizinischer Erkenntnisse ein Einschätzungsspielraum bei den Tarifvertragsparteien. Geplante Nachtarbeit außerhalb des Schichtbetriebs komme in der Praxis nicht vor und müsse als rein theoretisches Konstrukt nicht berücksichtigt werden. Auch die Verteuerung der Nachtarbeit und Anreize zur Übernahme seien objektiv rechtfertigende Gründe für die differenzierenden Zuschlagsregelungen.
56 Jedenfalls sei die Rechtsfolge einer "Anpassung nach oben" eine fehlerhafte Auflösung der angenommenen grundrechtlichen Konfliktlage. Den Tarifvertragsparteien wären in den Grenzen des Rückwirkungsverbots auch nachträgliche Regelungen oder Zwecksetzungen möglich gewesen, und das Bundesarbeitsgericht hätte das Verfahren aussetzen oder sich auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränken und den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit zur Neuregelung einräumen müssen. Die Rechtsfolge greife massiv in den Dotierungsrahmen des Tarifvertrages ein, bürde das Risiko einer gleichheitswidrigen Regelung einseitig der Arbeitgeberseite auf und verkenne dabei, dass auch diese einen Vertrauensschutz genieße.
57 Zudem rügt die Beschwerdeführerin zu II. 1. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die richterrechtliche "Anpassung nach oben" verletze die Arbeitsvertragsfreiheit.
IV.
58 Zu den Verfassungsbeschwerden und den hierzu durch das Bundesverfassungsgericht übermittelten Fragen haben der Freistaat Sachsen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Bundesarbeitsgericht, die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), die Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss e.V. (ANG), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) inhaltlich Stellung genommen. Die Beschwerdeführenden in beiden Verfahren haben ihr Vorbringen auf die gestellten Fragen hin weiter ergänzt.
59 1. Für den Freistaat Sachsen hat dessen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mitgeteilt, dass Streitigkeiten um Nachtarbeitszuschläge bei den sächsischen Arbeitsgerichten nur in Einzelfällen anhängig gemacht worden seien. Arbeitsgerichte hätten mangels Rechtsgrundlage keine anhängigen Verfahren an die Verbände gemeldet. Fälle, in denen das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) rechtskräftige Entscheidungen der Verbände bekannt gegeben hätten, seien nicht bekannt.
60 Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mitgeteilt, dass es zu einer größeren Zahl von Individualklagen aus dem Geltungsbereich von Tarifverträgen gekommen sei, die unterschiedlich hohe Nachtzuschläge für Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit enthielten. Schwerpunktmäßig handele es sich um Klagen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Metallindustrie, Bezirk Küste, sowie aus den Geltungsbereichen vonseiten der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossener Tarifverträge. Eingegangen seien auch drei Verfahren nach § 9 TVG betreffend den Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie in Hessen, den Manteltarifvertrag des Brauereiverbandes Nord und den Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Mecklenburg-Vorpommern. Diese Verfahren seien ruhend gestellt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg die Berufungsverfahren entschieden habe, sei die Ungleichbehandlung von Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit durch die jeweiligen streitgegenständlichen Tarifverträge für gerechtfertigt gehalten worden. Anders als das Bundesarbeitsgericht stelle das Landesarbeitsgericht nicht entscheidend darauf ab, ob der beziehungsweise die Differenzierungszwecke im Wortlaut des Tarifvertrages Niederschlag gefunden hätten.
61 Weiterhin hat die Freie und Hansestadt Hamburg mitgeteilt, dass die Arbeitsgerichte die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände über die Verfahren nicht informierten, dies im Hinblick auf die regelmäßige Prozessvertretung durch die Gewerkschaften beziehungsweise die Verbände aber auch unerheblich sei.
62 2. Das Bundesarbeitsgericht hat mitgeteilt, dass Anfang des Jahres 2023 knapp 440 Verfahren zu 27 Tarifverträgen betreffend den Komplex differenzierende Nachtarbeitszuschläge anhängig gewesen seien. 25 Tarifverträge stammten aus dem Organisationsbereich der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten; zwei weitere Tarifverträge seien im Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) abgeschlossen worden. Die Rüge, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung tariflicher Regelungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzten, könne aber in verschiedenen rechtlichen Einkleidungen vor allen Senaten des Bundesarbeitsgerichts auftreten. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht mitgeteilt, dass die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie ihre Tarifverträge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 geändert und Neuregelungen für die Nachtarbeitszuschläge getroffen hätten.
63 3. a) Die Beschwerdeführerin zu I. 1. hat betreffend den Umfang von unregelmäßiger Nachtarbeit mitgeteilt, dass diese in ihrem Unternehmen am Standort Hamburg etwa einen Anteil von 2,56 % ausmache. Durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstünden im Hamburger Betrieb bei knapp 100 Tarifbeschäftigten jährliche Mehrkosten in Höhe von etwa 200.000 Euro; dies bedeute für jeden Dreischichtgänger eine Lohnerhöhung von 7 - 8 %. Es gebe nur wenige Konstellationen, in denen Nachtarbeit anfalle, etwa wenn ein Tagschichtgänger ausnahmsweise, zum Beispiel wegen Personalmangels, nachts arbeite, wenn ein Schichtgänger zur Gewährleistung der Arbeitsübergabe bereits um 5.45 Uhr ("zur Nachtzeit") beginne (die 15 Minuten bis zum regulären Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr würden als Nachtarbeit vergütet) oder wenn ein Nachtschichtgänger an die reguläre Nachtschichtarbeitszeit 15 Minuten "dranhänge".
64 Nach Mitteilung der Beschwerdeführerin zu I. 1. haben sich in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer zu I. 2. erfahre als zuständiger Arbeitgeberverband von sämtlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren.
65 Der Beschwerdeführer zu I. 2. hat nach Rücksprache mit den Mitgliedsunternehmen mitgeteilt, dass unregelmäßige Nachtarbeit, wie es dem Willen der Tarifvertragsparteien entspreche, die absolute Ausnahme darstelle. Rückstellungen seien in Höhe der Differenzbeträge zwischen dem Nachtarbeitszuschlag (50 %) und dem Nachtschichtzuschlag (25 %) in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 teilweise gebildet worden. In allen befragten Brauereien erfolge unregelmäßige Nachtarbeit allenfalls durch eine ungeplante Übernahme, wie zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall. In der Regel werde aber zunächst geprüft, ob durch die verminderte Belegschaft ein ungestörter Arbeitsablauf gewährleistet sei oder ob Mitarbeiter aus einem "Personal-Pool" Arbeiten freiwillig übernähmen. "Mehrarbeit" könne bei unregelmäßiger Nachtarbeit nur dadurch entstehen, dass es zu einem verzögerten Schichtwechsel oder vorzeitiger Schichtübernahme komme.
66 Auch an der betrieblichen Praxis habe sich seit Erlass der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 nichts geändert. Abweichend von den tariflich vereinbarten "Mindestankündigungsfristen" werde der konkrete Schichtplan den Mitarbeitern in einem Zeitraum von einer Woche bis zu zehn Tagen vorab bekannt gemacht.
67 Weiterhin hat der Beschwerdeführer zu I. 2. mitgeteilt, dass die Arbeitgeberverbände regelmäßig mittels Inanspruchnahme von Prozessschutz oder auch schon durch Kenntnisgabe von Forderungsschreiben von den Mitgliedsbetrieben über drohende oder rechtshängige Arbeitsgerichtsverfahren informiert würden. Auch gebe es einen branchenübergreifenden Informationsaustausch der Bundesverbände der deutschen Arbeitgeber. Im Falle der Forderungen für die Nachtarbeitszuschläge habe die zuständige Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten ohne Vorabinformationen der Arbeitgeberverbände massenhaft Serienbriefe im Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Geschäftsleitungen der Unternehmen versandt.
68 Die betroffenen Manteltarifverträge seien seit 2018 nicht angepasst worden. Für den Bereich Hamburg/Schleswig-Holstein sei durch den zuständigen Tarifträgerverband eine Klage nach § 9 TVG am 26. Oktober 2021 eingereicht worden. Im Übrigen hätten lediglich einzelne Brauereien wegen des Kostendrucks eine Umstellung des Schichtsystems auf ein Zwei-Schicht-System - mit Früh- und Spätschicht - geplant.
69 Schichtpläne würden unter Einbeziehung des Betriebsrats erstellt. Durch die konkreten Vorlaufzeiten von sieben bis zehn Tagen könnten sich die Mitarbeiter im Schichtsystem frühzeitig mit dem Personaleinsatzplan vertraut machen oder Schichten individuell im Rahmen des betrieblich Möglichen wechseln. Für die unregelmäßige Nachtarbeit gelte das Freiwilligkeitsprinzip. Im Übrigen hätten die Mitgliedsunternehmen auch mitgeteilt, dass Mitarbeiter regelmäßig freiwillig die Übernahme der steuerfreien Nachtarbeiten anböten. Die Anordnung unregelmäßiger Nachtarbeit sei daher der absolute Ausnahmefall und erfolge, wie tariflich vorgesehen, unter Berücksichtigung der sozialen Kriterien.
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71 Die Beschwerdeführerin zu II. 1. hat mitgeteilt, dass sie den zuständigen Arbeitgeberverband bei auftretenden Klagen umgehend telefonisch und schriftlich informiere und ihn in das Verfahren einbinde.
72 Der Beschwerdeführer zu II. 2. hat in Ergänzung zur Stellungnahme der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss mitgeteilt, dass es im Bereich der Ernährungsindustrie eine Vielzahl von Tarifverträgen in den einzelnen Regionen und Teilbranchen gebe, in denen tarifvertragliche Regelungen über unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit weit verbreitet seien. Die vom Bundesarbeitsgericht als weitere mögliche Fallgruppe adressierte regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit existiere in der Praxis nicht; eine solche habe bei den befragten Betrieben in keinem einzigen Fall stattgefunden.
73 Zwischen 2018 und 2023 hätten durchschnittlich 197 Beschäftigte in den Betrieben durchschnittlich 95.648 Stunden Nachtarbeit verrichtet, davon 92.650 Stunden regelmäßige Nachtschichtarbeit und 1.588 Stunden unregelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit. Rückstellungen würden nicht in allen Mitgliedsunternehmen gebildet. Der Anteil der Mehrarbeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit sei in den Mitgliedsunternehmen wegen der einzelfallabhängigen Handhabung von kurzfristigen technischen Störungen und kurzfristigem Personalausfall unterschiedlich, in den meisten Unternehmen liege er bei 0 %.
74 Unregelmäßige Nachtarbeit werde in den Betrieben unterschiedlich gestaltet. Sie könne im Rahmen der Rufbereitschaft durch Einsätze vor Ort zur technischen Unterstützung oder infolge einer häufig absprachegemäß erfolgten arbeitgeberseitigen Anordnung geleistet werden. Die Freiwilligkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit werde von den Mitgliedsunternehmen favorisiert. Konfliktlagen träten aufgrund spezifischer Betriebsvereinbarungen, des Prinzips der Freiwilligkeit und der Möglichkeit einvernehmlicher Schichtwechsel selten auf. Privaten Interessen werde durch die freiwillige Basis entsprochen. Größere Änderungen in der Tarifpraxis hätten sich seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 nicht ergeben, allerdings sei zu beobachten, dass die Planung und Durchführung von Nachtarbeit tendenziell stagniere.
75 4. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hat darauf hingewiesen, dass die im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu I. angegriffene Entscheidung keine Rechtswirkung entfalte, weil das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich seine Rechtsprechung zum einschlägigen Tarifvertrag aufgegeben habe und die Kläger der Ausgangsverfahren in der Folge aus den Urteilen keine Rechte ableiteten. Zu arbeitsgerichtlichen Verfahren sei es nur gekommen, weil teilweise keine tarifpolitischen Lösungen hätten gefunden werden können.
76 Die Tarifverträge der Gewerkschaft seien nicht das Produkt einer einheitlichen tarifpolitischen Festlegung, sondern Tarifergebnis der konkreten Verhandlungen der ehrenamtlich besetzten Tarifkommissionen. Führung und Abschluss von Tarifverhandlungen oblägen dem für Tarifpolitik zuständigen Mitglied des Geschäftsführenden Hauptvorstands mit den Mitgliedern der Tarifkommission.
77 Die Gewerkschaft vertrete ihre Mitglieder nicht selbst vor Gericht, sondern gebe gerichtliche Anliegen an die Deutsche Gewerkschaftsbund Rechtsschutz GmbH weiter. Sie unterhalte aber eine Rechtsabteilung. Für die gerichtlichen Verfahren mit Bezug zu den Nachtarbeitszuschlägen habe sie Handreichungen verfasst und die Beschäftigten der Deutsche Gewerkschaftsbund Rechtsschutz GmbH über die unterschiedlichen Urteile und Argumentationen informiert.
78 Anfang des Jahres 2019 habe sie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 und die im Einzelfall bestehenden individuellen Ansprüche auf höhere Nachtschichtzuschläge hingewiesen sowie im Bedarfsfall eine entsprechende Geltendmachung angeboten. Sie habe auch frühzeitig Kontakt zu den betroffenen Arbeitgebern beziehungsweise Arbeitgeberverbänden der Ernährungswirtschaft aufgenommen. Zu Tarifgesprächen mit dem Ziel einer Anpassung der Tarifverträge sei es bis auf wenige Ausnahmen nicht gekommen. Zugleich habe sie der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss vor Einleitung der Klageverfahren im März 2019 auf Spitzenebene ein Gesprächsangebot unterbreitet und den Abschluss von Musterprozessvereinbarungen angeboten. Die Gespräche seien aber im Ergebnis fruchtlos verlaufen. Ein seltenes Beispiel für eine frühzeitige Anpassung der Nachtzuschlagsregelungen sei die Zuckerindustrie. Dort sei ein einheitlicher Nachtzuschlag unter Berücksichtigung der Verfallsfristenregelungen vereinbart worden. Insgesamt seien Ende des Jahres 2020 zwar circa 6.000 Klageverfahren betreffend die Nachtzuschläge anhängig gewesen, viele beträfen aber Folgeansprüche.
79 Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 seien von den insgesamt 511 Manteltarifverträgen nur in Bezug auf circa 70 Tarifverträge Verfahren anhängig gemacht worden.
80 Die Nachtzuschlagsregelungen in den Manteltarifverträgen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten seien bundesweit sehr unterschiedlich ausgestaltet; dies gelte insbesondere für die Brauwirtschaft, deren Tarifstruktur sehr heterogen sei. Es existiere teilweise nur ein einziger Nachtzuschlag, der sich lediglich auf die Arbeit zur tariflich definierten Nachtzeit beziehe. Ein Gleichheitsproblem stelle sich hier nicht. Häufiger enthielten die Tarifverträge aber mehrere Zuschlagstatbestände, die an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpften und entsprechend differenzierten. Es gebe Regelungen zu "regelmäßiger" und "unregelmäßiger" Nachtarbeit, zu "Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit" sei, zu "regelmäßiger Nachtarbeit (Nachtschichtarbeit) im Drei-Schicht-System", zu "unregelmäßiger Nachtarbeit, die über eine Schicht" hinausgehe, zu "unvorhergesehener Nachtarbeit" sowie zu "Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit".
81 Neben den individualrechtlichen Verfahren seien seit Ende des Jahres 2021 an den hamburgischen Arbeitsgerichten sieben Klagen nach § 9 TVG anhängig. Unter den Klägern sei auch der Beschwerdeführer zu I. 2. Es bestünden insofern erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und mangelnder Einhaltung der Subsidiaritätsanforderungen. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten habe seinerzeit ein Verfahren nach § 9 TVG zwar erwogen, hiervon aber im Hinblick auf die Weigerung der Arbeitgeberverbände beziehungsweise Arbeitgeber, auf die Ausschlussfristen zu verzichten, Abstand genommen.
82 Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe seine Judikatur weiter ausdifferenziert. Es bestehe für die Parteien eine sehr transparente und nachvollziehbare Dogmatik. Im Ergebnis wahre die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts die Tarifautonomie. Sie respektiere, dass die Tarifautonomie Schranken unterworfen sei, wenn arbeitsmedizinische Erkenntnisse verkannt worden und hierdurch gleichheitswidrige Zustände eingetreten seien. Dem 10. Senat sei es gelungen, die europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz in einen schonenden Ausgleich mit der Koalitionsfreiheit zu bringen.
83 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Belastungen sei, wie § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zeige, keine tariflich frei dispositive Materie. Die Tarifvertragsparteien hätten den staatlich abgeleiteten Schutzauftrag zu respektieren; der Tarifvertrag werde insoweit zum "gesetzesvertretenden Tarifvertrag".
84 Die mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG könne dogmatisch nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für private Verhältnisse seien für spezifische Konstellationen wie bei einer aus struktureller Überlegenheit resultierenden Entscheidungsmacht anerkannt; die kollektive Privatautonomie sei insoweit nicht grenzenlos ausgestaltet. Sofern sich die Tarifvertragsparteien von fehlerhaften Tatsachenvorstellungen leiten ließen, müssten die Normunterworfenen eine Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten. Die durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommene Vergleichsgruppenbildung sei nicht zu beanstanden. Auch dass der Senat eine Verringerung der Differenz durch Schichtfreizeiten annehme, sei folgerichtig.
Regelmäßig enthalte der höhere Nachtzuschlag für sonstige Nachtarbeit keine Belastungen durch Mehrarbeit; diese seien vielmehr in den Tarifverträgen durch spezifische Mehrarbeitszuschläge abgebildet. Zutreffend erkenne der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass sich der Zweck einer Regelung im Text des Tarifvertrages niederschlagen müsse. Es sei gerichtlich nicht umfassend zu ermitteln, welche Gedanken die Tarifkommissionen geleitet hätten; dies sei sogar für die Tarifvertragspartei nicht möglich. Im Unterschied zu parlamentarischen Gesetzgebungsprozessen existierten keine umfangreich dokumentierten Begründungsunterlagen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages könne daher nur Berücksichtigung finden, was im Tariftext erkennbar sei.
Wenn ersichtlich kein sonstiger Zweck seinen Niederschlag im Tariftext gefunden habe, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass sich die Tarifvertragsparteien von einer Fehlvorstellung leiten ließen.
85 Die in der Entscheidung vorgenommene "Anpassung nach oben" entspreche der langjährigen senatsübergreifenden fachgerichtlichen Judikatur. Sie sei Ausdruck der respektierten Tarifautonomie.
86 Im Übrigen fänden sich die Begriffe der "regelmäßigen" und "unregelmäßigen" Nachtarbeit nicht flächendeckend in den Manteltarifverträgen. In beiden Unternehmen, in denen der streitgegenständliche Manteltarifvertrag zur Anwendung gelange, trete Nachtarbeit außerhalb von Schichtmodellen eher selten auf. Die (bewusste) Anordnung der sonstigen Nachtarbeit spiele in der betrieblichen Praxis keine hervorgehobene Rolle. Die finanzielle Belastung durch die höheren Zahlungen für Nachtschichtarbeit sei überschaubar; ein Fall eines substanziell gefährdeten Unternehmens sei nicht bekannt. Vielmehr sei man dort, wo Arbeitgeber nachvollziehbar finanzielle "Schieflagen" kommuniziert hätten, zu tariflichen Lösungen gelangt.
87 5. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat eine Stellungnahme der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss, die die gemeinsamen Interessen der tarifierenden Landesarbeitgeber- und Fachverbände der Ernährungs- und Genussmittelindustrie vertrete, übermittelt.
88 Ausweislich dieser gebe es in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie hunderte von Tarifverträgen in einzelnen Regionen und Teilbranchen, und Differenzierungen bei Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit seien weit verbreitet; unregelmäßige Nachtarbeit finde aber nur ausnahmsweise statt. Bei den Gruppen der Nachtarbeitnehmer und der Nachtschichtarbeitnehmer handele es sich nicht um vergleichbare Gruppen. Für unregelmäßige Nachtarbeit würden aufgrund ihres Ausnahmecharakters und der fehlenden Planbarkeit höhere Zuschläge als für regelmäßige Nachtschichtarbeit gezahlt. Zudem enthielten einige tarifliche Zuschlagsregelungen für unregelmäßige Nachtarbeit auch den Zuschlag für etwaige Mehrarbeit. Der Streit um die differenzierenden Nachtarbeitszuschläge belaste eine große Zahl der tarifgebundenen Arbeitgeber in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie. Die durch das Bundesarbeitsgericht vorgenommene "Anpassung nach oben" bewirke eine untragbare Belastung für die Branche. Es werde damit gerechnet, dass diese Anpassung eine Steigerung der Lohnsumme um weitere 6 % zusätzlich zu den bereits inflationsangepassten Tariflohnsteigerungen auslösen werde.
89 Eine Analyse der Daten aus Betrieben von 26 Flächen- und Haustarifverträgen verschiedener Branchen aus verschiedenen Bundesländern zeige, dass zwischen 2019 und 2022 durchschnittlich 977 Beschäftigte 62.773 Stunden pro Jahr unregelmäßige Nachtarbeit und 9.583 Beschäftigte 3.583.760 Stunden regelmäßige Nachtschichtarbeit verrichteten. Die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit vornähmen, seien mit durchschnittlich 9 % der zur Nachtzeit arbeitenden Beschäftigten eine Minderheit. Der Anteil unregelmäßiger Nachtarbeitsstunden im Verhältnis zu allen Nachtarbeitsstunden liege bei durchschnittlich 2 %. Der Anteil von Mehrarbeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit sei gering, werde aber in den Unternehmen datentechnisch nicht gesondert erfasst. Unregelmäßige Nachtarbeit werde meistens auf freiwilliger Basis geleistet, eine "Anordnung" von Nachtarbeit sei in den Unternehmen äußerst selten. Eine Ausnahme hiervon bildeten unvorhersehbare Störungen, bei denen aber persönliche Belange nach Möglichkeit berücksichtigt würden.
90 Ob Unternehmen Rückstellungen bildeten, hänge stark davon ab, ob ihnen gegenüber bislang eine Zahlung höherer Zuschläge geltend gemacht worden sei.
91 Seit der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2018 seien zwei Manteltarifverträge neu abgeschlossen worden. Im Übrigen lehne die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten aber seit Aufkommen der Klagewelle in 2019 Gespräche oder Verhandlungen über eine Neufassung der tarifvertraglichen Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen ohne Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung des gesamten Manteltarifvertrages ab.
92 Die prozessführenden Arbeitgeberverbände in der Ernährungs- und Genussmittelindustrie seien von den betroffenen Mitgliedsunternehmen bereits vor Einleitung der individuellen Klageverfahren von den eingehenden Geltendmachungsschreiben informiert worden. Sie erhielten auch die Klagen nebst Terminladungen unverzüglich. Da die Verbände die gerichtlichen Verfahren qua ihrer satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung für die Mitgliedsunternehmen betreuten, bestehe von Beginn an eine enge Einbindung.
93 Im Übrigen hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zu den Verfassungsbeschwerden und den gestellten Fragen ausgeführt, dass sie die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet halte. Die Urteile verletzten Art. 9 Abs. 3 GG. Die Lohnfindung durch die Tarifvertragsparteien gehöre zum Kernbereich der geschützten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Den Koalitionen stehe eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Angemessenheit tariflicher Regelungen zu. Tarifverträge seien das Ergebnis einer Gesamtabwägung und in aller Regel ein Kompromiss. Die im Gesamtkontext des Tarifvertrages zu lesenden Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit seien das Ergebnis einer solchen Abwägung. Gerichtliche Maßnahmen, die darauf gerichtet seien, Tarifnormen in ihrem Geltungsbereich zu verdrängen, griffen in den von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiraum der Tarifvertragsparteien zu autonomer Rechtsgestaltung ein. Bei der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit könne Art. 3 Abs. 1 GG berührt sein. Es gelte aber ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Im Regelfall sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihre Einschätzungsprärogative korrekt ausfüllten.
94 Es fehle vorliegend bereits an einer Vergleichbarkeit von Nachtschichtarbeitnehmern und Nachtarbeitnehmern, weil diese Formen der Nachtarbeit weder definitorisch noch hinsichtlich der unterschiedlichen Belastungen und Belastungsfaktoren vergleichbar seien. Schließlich gehe in der betrieblichen Wirklichkeit Nachtarbeit in der Regel mit Mehrarbeit einher, was ein Grund dafür sei, dass der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit höher sei.
95 Eine Vergleichbarkeit unterstellt, sei jedenfalls die unterschiedliche Behandlung bezogen auf die Zuschläge sachlich gerechtfertigt und von der Ermessensprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Der erhöhte Zuschlag für Nachtarbeiter verfolge das Ziel des Ausgleichs für die Freizeitbelastung aufgrund der Kurzfristigkeit der angeordneten Arbeit. Dieser Zweck gehe aus dem Tarifvertrag hervor; dass dies nicht ausdrücklich dem Wortlaut entnommen werden könne, sei unschädlich. Die Zuschlagshöhe mache deutlich, dass der Wille der Tarifpartner darauf gerichtet sei, die Inanspruchnahme ungeplanter Nachtarbeit gering zu halten, was die Tarifpraxis auch widerspiegele. Die Tarifvertragsparteien hätten daher - anders als bei der Mehrarbeit - keinen Anlass gesehen, eine entsprechende Mahnung hinsichtlich unregelmäßiger Nachtarbeit in den Tarifvertrag aufzunehmen.
96 Durch die vom Bundesarbeitsgericht angeordnete "Anpassung nach oben" auf Rechtsfolgenseite werde das Verhandlungsgleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien rückwirkend und mit Wirkung für künftige Tarifverhandlungen verändert. Die Tatsache, dass Nachtarbeit der absolute Ausnahmefall sei, sei Maßstab der Tarifverhandlungen und damit Basis des Verhandlungsergebnisses gewesen. Bei einem lückenhaften Tarifvertrag sei die Wahl des konkreten Weges einer Anpassung jedenfalls den Tarifpartnern vorbehalten.
97 Schließlich hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ausgeführt, dass das Verhältnis unregelmäßiger Nachtarbeit zu regelmäßiger Nachtarbeit bei 0,2 % zu 99,8 % in den betroffenen Unternehmen stehe. Unregelmäßige Nachtarbeit finde nur im Rahmen von Rufbereitschaft sowie in Vertretungsfällen in der Regel nach einem mit dem Betriebsrat abgestimmten Einsatzplan mit Ankündigungsfristen statt; bei unaufschiebbaren Übergaben könne sie auch auf Anweisung erfolgen. Zu nennenswerten Konfliktlagen sei es aufgrund des sehr geringen Anteils an unregelmäßiger Nachtarbeit bisher nicht gekommen. Die Tarifpraxis habe sich seit 2018 dahingehend geändert, dass durch die Tarifabschlüsse die Zuschläge teilweise vereinheitlicht und teilweise nach dem Umfang der Nachtarbeit gestaffelt worden seien.
98 6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist der Auffassung, dass zu Unrecht die Belastung einer Vertragsseite durch die angegriffenen Entscheidungen behauptet werde. Da ein Verbandstarifvertrag im Streit stehe, sei keine der vertragsschließenden Parteien des Ausgangsverfahrens verpflichtet. Es komme nur selten zu einer gerichtlichen Überprüfung von Tarifverträgen. Die auf Rechtsfolgenebene vorgenommene "Anpassung nach oben" folge einer ausdifferenzierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sei, soweit das europäische Antidiskriminierungsrecht betroffen sei, auch unionsrechtlich geboten. Auch könne nur so verhindert werden, dass der begünstigten Gruppe individualrechtliche Ansprüche weggenommen würden.
99 Die Tarifvertragsparteien gestalteten durch die Nachtarbeitszuschläge einen vom Gesetzgeber delegierten und vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus, so dass der enge Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gelten müsse.
100 In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hätten einige Mitgliedsgewerkschaften im Wege einvernehmlicher Umsetzung ihre Tarifverträge hinsichtlich der Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen angepasst und die Zuschläge für Nachtarbeit vereinheitlicht.
101 7. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat mitgeteilt, dass das Tarifrecht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit nicht zwischen unregelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterscheide, sondern einen einheitlichen Zuschlag gewähre; für Wechselschicht- beziehungsweise Schichtarbeit gebe es separate Zuschläge. Im Übrigen sehe sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder durch die Auslegung des § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) durch das Bundesarbeitsgericht auch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Eine hinreichende Beachtung der Tarifautonomie bei der Tarifrechtsanwendung durch die Gerichte für Arbeitssachen könne daher gar nicht hoch genug geschätzt werden. Es müsse den Gerichten für Arbeitssachen untersagt sein, einer bewusst vereinbarten tariflichen Regelung einen Willen beizumessen, der von dem Tarifwillen der normsetzenden Parteien abweiche.
B.
102 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. sind zulässig, die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. dagegen unzulässig. Zwar ist für alle Beschwerdeführenden eine Beschwerdebefugnis gegeben (I), aber die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. genügen mit ihrem Vorbringen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht den Substantiierungsanforderungen (II).
I.
103 Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung der jeweiligen Beschwerdeführenden voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren Bundestagswahl; stRspr) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch die angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein.
104 Danach sind alle Beschwerdeführenden beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG rügen (1). Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben dabei auch eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend dargelegt (2).
105 1. Alle Beschwerdeführenden sind beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG rügen.
106
107 Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 <373 f.>; 84, 212 <224>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 103, 293 <304>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131>; 148, 296 <344 Rn. 116>). Dies schließt insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 146, 71 <114 f. Rn. 131>) sowie den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 <114 f. Rn. 131>).
108 Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG richtet sich dabei nicht nur gegen die generelle rechtliche Verdrängung oder Aufhebung tarifautonomer Kollektivvereinbarungen (vgl. dazu BVerfGE 146, 71 <116 Rn. 135 f.>). Geschützt ist auch die Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen. Denn die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge für alle Tarifgebundenen (vgl. BVerfGE 44, 322 <341>; 92, 26 <44 f.>; 94, 268 <283 f.>; 146, 71 <114 f. Rn. 131>; Dieterich, RdA 2002, S. 1 <12 f.>; vgl. auch Winkler, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 148; Kemper, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8.
Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 145, 164 f.; Linsenmaier, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 9 GG Rn. 60 f.; a.A. Burkiczak, Grundgesetz und Deregulierung des Tarifvertragsrechts, 2006, S. 192 ff.; Höfling/Burkiczak, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 103 m.w.N.). Der in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich genannte Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zielt auf eine Ordnungswirkung, die Tarifverträge nur erfüllen können, wenn auch ihre Rechtswirkung und Durchsetzung in den Individualarbeitsverhältnissen vom grundrechtlichen Schutz erfasst ist. Zugleich ergänzt dieser Schutz die koalitionsbezogene individuelle Gründungs-, Beitritts- und Betätigungsfreiheit durch das Recht, sich auf die Ergebnisse der in kollektiver Privatautonomie ausgehandelten Vereinbarungen grundsätzlich zu berufen.
Die konkrete Art der Umsetzung dieser Gewährleistung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Fachrechtlich wird ihr insbesondere durch die gesetzliche Regelung des § 4 TVG Rechnung getragen.
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112 Eine Beschwer kann sich in besonderen Fällen auch aus anderen Umständen als dem Tenor ergeben (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 56>) und auch bei Dritten bestehen, wenn bei diesen eine rechtliche Betroffenheit und nicht nur eine faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung vorliegt (vgl. BVerfGE 13, 230 <232 f.>; 78, 350 <354>; 108, 370 <384>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2011 - 1 BvR 2390/10 -, Rn. 5 f.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 90 Rn. 276 f.).
113 So liegt es hier. Die in den angegriffenen Entscheidungen tragend auf die Unvereinbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Nichtanwendung der tariflichen Zuschlagsregelungen für Nachtschichtarbeit und die ebenso ausdrückliche punktuelle Heranziehung der für Nachtarbeit getroffenen tariflichen Zuschlagsregelungen auch für die Nachtschichtarbeit wirken gegen die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. als Tarifvertragsparteien rechtlich und nicht nur faktisch. Den von ihnen vereinbarten tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit wird aus verfassungsrechtlichen Gründen ihre rechtliche Wirkung genommen und jenen über die Nachtarbeit eine zusätzliche rechtliche Wirkung zuerkannt.
Unerheblich ist dabei, dass es keine prozessuale Bindungswirkung aus dem Individualrechtsstreit für die Tarifvertragsparteien gibt. Maßgebend für die Beschwerdebefugnis ist nämlich, dass die gerichtlichen Entscheidungen gegenüber den unbeteiligten Verbänden materiellrechtlich wirken (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>). Es genügt danach, dass die Tarifnormen ihre rechtliche Verbindlichkeit im Verhältnis der an den Ausgangsstreitigkeiten beteiligten tarifgebundenen Koalitionsmitglieder verlieren. Ob eine Beschwerdebefugnis hier ausnahmsweise auch aus den faktischen Auswirkungen einer im Individualrechtsstreit ergangenen Gerichtsentscheidung auf die Tarifautonomie folgen kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Auf die von den Beschwerdeführern zu I. 2. und II. 2. vorgetragenen Auswirkungen der Entscheidungen hinsichtlich weiterer Individualklagen oder der vermeintlich geschwächten Position in zukünftigen Tarifverhandlungen kommt es deshalb nicht an.
114 2. Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. sind durch die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen auch hinsichtlich ihres durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör beschwerdebefugt.
115 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 89, 28 <35>; 107, 395 <409>); eine besondere Verfahrensart verbürgt Art. 103 Abs. 1 GG jedoch nicht (vgl. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85 <87>; 67, 39 <41>; 89, 381 <392>; 101, 106 <129>). Anspruch auf rechtliches Gehör hat jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (vgl. BVerfGE 101, 397 <404>).
116 Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben aufgezeigt, dass diese Gewährleistung durch die angefochtenen Entscheidungen möglicherweise verletzt wurde. Sie sind zwar nicht Beteiligte in den Ausgangsverfahren gewesen, aber von den Entscheidungen in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG rechtlich betroffen (vgl. Rn. 113). Sie erhielten dennoch in den Ausgangsverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
117 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. sind aber unzulässig, weil jedenfalls ihr Vorbringen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt.
118 1. Der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte und aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass Beschwerdeführende über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; 161, 63 <86 f. Rn. 37> - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 162, 1 <54 Rn. 100> - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
119 Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>) oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 155, 238 <267 Rn. 67> - WindseeG; stRspr).
120 In materieller Hinsicht muss der zur Verfügung stehende Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchlaufen werden, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (vgl. BVerfGE 70, 180 <185 f.>). Es ist daher geboten und Beschwerdeführenden auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer fachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>).
121 2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. haben danach nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie die Anforderungen der Subsidiarität in Bezug auf die gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (nur im Verfahren zu I.) beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG (nur im Verfahren zu II.) gewahrt haben (vgl. auch BVerfGE 129, 78 <93>; 140, 229 <232 Rn. 9 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvR 309/22 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 7). Sie haben sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit den Möglichkeiten einer Nebenintervention gemäß § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) (a), eines Verfahrens nach § 9 TVG (b) sowie einer Anhörungsrüge (c) auseinandergesetzt.
122
Die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. hätten daher entsprechend der im Ausgangsrechtsstreit gegebenen Interessenlage Darlegungen zu der grundsätzlichen Möglichkeit vornehmen müssen, sich im Wege der Nebenintervention gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO bis zur Rechtskraft der angegriffenen Entscheidungen auf der Seite der jeweiligen Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. am Ausgangsverfahren zu beteiligen, um es gar nicht erst zu den von ihnen behaupteten Grundrechtsverstößen kommen zu lassen (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen BVerfGE 81, 97 <102>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1998 - 1 BvR 329/98 -, Rn. 14;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98 -, Rn. 30 ff.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 90 Rn. 164; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 90 Rn. 460). Dass den Beschwerdeführern zu I. 2. und II. 2. hier die Möglichkeit einer Nebenintervention verwehrt oder unzumutbar gewesen wäre, obgleich sie von dem jeweiligen laufenden arbeitsgerichtlichen Individualverfahren schon frühzeitig Kenntnis erlangt hatten (näher Rn. 128), haben sie weder dargelegt, noch ist dies ersichtlich.
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126 Sie behaupten weder ein Einvernehmen mit dem jeweiligen sozialen Gegenspieler hinsichtlich der abstrakten Tarifgeltungsfrage, noch stellen sie in Abrede, dass ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse für ein Verfahren nach § 9 TVG bestanden haben könnte.
127 Für dieses Feststellungsinteresse dürfte zwar die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (BAGE 162, 230), durch die eine differenzierende tarifliche Nachtarbeitszuschlagsregelung für gleichheitswidrig befunden wurde, nicht hinreichen. Denn zum einen genügen Zweifel Dritter, insbesondere staatlicher Stellen oder des Schrifttums, an der Gültigkeit von Tarifnormen zur Begründung eines Feststellungsinteresses regelmäßig nicht (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 9 Rn. 53 f.; Rachor, in: Däubler, TVG, 5. Aufl. 2022, § 9 Rn. 27; so auch Oetker, in: Wiedemann, TVG, 9. Aufl. 2023, § 9 Rn. 28; Franzen, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 8; Henssler, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 8). Zum anderen bezog sich der Rechtsstreit im Jahr 2018 auf einen Tarifvertrag einer anderen Branche, der durch die zuständigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde.
128 Ein Feststellungsinteresse lag aber schon deshalb nahe, weil die Wirksamkeit der hier einschlägigen Tarifregelungen nicht lediglich von dritter Seite, sondern insbesondere von der tarifschließenden Gewerkschaft (…) angezweifelt wurde und wird. Diese warb im Rahmen ihres Internetauftritts für eine Beratung ihrer Mitglieder betreffend die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen und für ein gerichtliches Vorgehen. Die Meldung aus dem Jahr 2019 adressierte zwar keinen konkreten Tarifvertrag. Die Aufmachung und Formulierungen ("Das BAG hat über eine Klage aus einem anderen Tarifgebiet entschieden - in seiner Begründung aber allgemeine Aussagen zu Nachtarbeit getroffen, die auf deine Branche übertragbar sind"; "Nichtverwirren lassen! (…)-Mitglieder haben rechtliche Ansprüche aus dem Tarifvertrag (…).") legen aber nahe, dass die hier jeweils tarifschließende Gewerkschaft an der Wirksamkeit differenzierender tariflicher Nachtarbeitszuschlagsregelungen zweifelte.
Sie setzte damit die jeweiligen sozialen Gegenspieler, nämlich die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2., aktiv und öffentlichkeitswirksam unter Druck (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 28. November 2011 - 55 Ca 5022/11 -, Rn. 64; Henssler, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 9 TVG Rn. 8). Neben dieser öffentlichen Vorgehensweise trat die Gewerkschaft ausweislich der eingeholten Stellungnahmen auf die betroffenen Arbeitgeber beziehungsweise ihre Arbeitgeberverbände mit dem Ziel zu, Tarifanpassungen zum Themenkomplex Nachtarbeitszuschläge zu erwirken. Von den Klageverfahren, die sich zur Anspruchsbegründung auf die vermeintlich gleichheitswidrigen Tarifregelungen stützten, hatten die sozialen Gegenspieler, auch die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2., ausweislich der Stellungnahmen und der Einbindung in die Prozessvertretungen umfassende und unmittelbare Kenntnis.
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130
131 Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>). Erheben Beschwerdeführende in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>).
Zu der Frage, ob eine Anhörungsrüge für die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. trotz des beschränkten Wortlauts des § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>; 65, 227 <233>; 101, 397 <404>) statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, verhalten sich die Verfassungsbeschwerden nicht. Inwieweit ihnen dieser Mangel schon bei der Substantiierung der Rechtswegerschöpfung entgegenzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Denn sofern die Beschwerdeführer zu I. 2. und II. 2. von der Möglichkeit der Nebenintervention Gebrauch gemacht hätten, wäre jedenfalls eine Anhörungsrüge in Betracht gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 -,Rn. 23 ff. m.w.N. zur verfassungskonformen Auslegung des § 67 Satz 1 ZPO bei der einfachen Nebenintervention).
C.
132 Die zulässigen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. sind begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen sie in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Ob die Urteile des Bundesarbeitsgerichts die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise die Beschwerdeführerin zu II. 1. in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, kann dahinstehen.
I.
133 1. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite der in Anspruch genommenen Grundrechte beruhen oder willkürlich sind (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 108, 282 <294>; 134, 242 <353 Rn. 323>). Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 106, 28 <45>; stRspr). Soweit allerdings das Gericht, dessen Entscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und angewandt hat, obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte nach ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden sind (vgl.
BVerfGE 108, 282 <294> m.w.N.). Entsprechend seiner Aufgabe, das Verfassungsrecht zu bewahren, zu entwickeln und insbesondere die verschiedenen Funktionen einer Grundrechtsnorm zu erschließen, ist das Bundesverfassungsgericht im Verhältnis zu den Fachgerichten insoweit nicht auf die Prüfung beschränkt, ob diese das Verfassungsrecht willkürfrei zugrunde gelegt haben, sondern hat selbst letztverbindlich über dessen Auslegung und Anwendung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 108, 282 <295>).
134 2. Das Bundesarbeitsgericht hat in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen den tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtschichtarbeit die Wirksamkeit abgesprochen, weil diese Art. 3 Abs. 1 GG widersprächen, und als Rechtsfolge des Gleichheitsverstoßes Zuschläge zuerkannt, die an den tariflichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit ausgerichtet waren ("Anpassung nach oben"). Der Inhalt und die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 GG und sein Verhältnis zu der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie sind tragend für die angegriffenen Entscheidungen und damit Gegenstand voller verfassungsgerichtlicher Überprüfung.
II.
135 Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. in ihrer Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden ("Anpassung nach oben"), berücksichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise.
136 Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. können sich auf den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG für die Anwendung der von ihren Koalitionen ausgehandelten Tarifverträge berufen (1). Sie sind in diesem Grundrecht verletzt: Zwar müssen die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten (2). Bei der Prüfung der Tarifverträge hat das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite der Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG (3) wie auch für die Folgen seiner Verletzung (4) verkannt.
137 1. Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1. und II. 1. werden durch die angegriffenen Urteile in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.
138 a)