KVRE460772501 ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250121.2bvq000225 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20250121 2 BvQ 2/25 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag bzgl der Dauer eines fachgerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer - zwar Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutzes naheliegend - eA jedoch nicht dringend geboten Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Untätigkeit des Landgerichts Regensburg in einem Verfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugs. I. 2 1. Der Antragsteller verbüßt seit Juni 2018 eine zehnjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 2015 in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Mit dem Strafurteil wurde zudem die Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 3 2. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juni 2023 wandte sich der Antragsteller gegen die Versagung von Vollzugslockerungen durch die Justizvollzugsanstalt Straubing. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg holte daraufhin eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein, auf die der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erwiderte. Seitdem erging im fachgerichtlichen Verfahren - soweit ersichtlich - weder eine Entscheidung, noch kam es zu sonstigen verfahrensfördernden Schritten. 4 3. Auf die Verzögerungsrüge des Antragstellers vom 23. Oktober 2023 teilte die zuständige Einzelrichterin mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 mit, eine Entscheidung sei aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Kammer durch zahlreiche fristgebundene Verfahren noch nicht möglich gewesen. Das den Antragsteller betreffende Verfahren werde aber priorisiert behandelt. 5 4. Die weitere Verzögerungsrüge des Antragstellers vom 28. Januar 2024 blieb ausweislich der vorgelegten Unterlagen unbeantwortet. 6 5. Am 16. April 2024 erhob der Antragsteller "Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde" gegen die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte die Verwaltung des Landgerichts dem Antragsteller mit, es bestehe kein Anlass für Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht. Im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung habe die zuständige Richterin angegeben, der mangelnde Abschluss des Verfahrens sei auf die Belastungssituation der Kammer in den Jahren 2023 und 2024 zurückzuführen. Die Kammer habe zahlreiche vorrangige Verfahren zu führen. Eine priorisierte, möglichst zeitnahe Bearbeitung des Verfahrens sei jedoch weiterhin beabsichtigt. 7 6. Auf die dazu vorgelegte Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11. August 2024 teilte das Landgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 mit, die zuständige Richterin habe am 1. Oktober 2024 angegeben, ein genauer Zeitpunkt, bis zu dem eine Entscheidung ergehen werde, könne weiterhin nicht genannt werden. Es solle aber noch im Jahr 2024 über den Antrag entschieden werden. II. 8 Mit seinem am 9. Januar 2025 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Antragsteller insbesondere die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der das Landgericht verpflichtet werden solle, unverzüglich über seinen gerichtlichen Antrag vom 10. Juni 2023 zu entscheiden. III. 9 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. 10 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 11 Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhin-dern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). 12 2.
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