KVRE460882501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250205.2bvr002425 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20250205 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO vorgehend OLG Dresden, 2. Juli 2024, Az: 6 Ws 106/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Fortdauer von Untersuchungshaft - unzureichende Begründung des Fortdauerbeschlusses trotz geringer Verhandlungsdichte - Gegenstandswertfestsetzung 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2024 - 6 Ws 106/24 und 6 Ws 107/24 - verletzt die Beschwerdeführer zu I. und II. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes. 3. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. 4. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden, soweit sie über die Entscheidung in der Hauptsache hinausgehen, abgelehnt. Im Übrigen werden sie gegenstandslos. 5. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jede der Verfassungsbeschwerden auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. A. 1 Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2024, durch den die Haftbeschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen wurden. I. 2 1. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz befinden sich die Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts insbesondere des versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in Untersuchungshaft, der Beschwerdeführer zu I. seit dem 1. Juli 2023, der Beschwerdeführer zu II. seit dem 14. Juli 2023. Den Beschwerdeführern und einem weiteren Mitangeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, in Chemnitz in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2023 auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses versucht zu haben, den Geschädigten S. mittels Brandsätzen zu töten, die gegen dessen in einem vierstöckigen und von elf Mietparteien bewohnten Reihenfamilienhaus befindliche Wohnung gerichtet gewesen seien. Als sich jedenfalls einer der mit Tötungsabsicht geworfenen Brandsätze entzündet habe, hätten die Beteiligten die Flucht ergriffen. Das Feuer habe sich derweil unbemerkt ausgebreitet. Hierdurch habe der zum Tatzeitpunkt schlafende Geschädigte S. eine Rauchgasvergiftung erlitten. Während des Brandes hätten sich neun weitere Personen im Wohnhaus befunden. Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der besonderen Haftprüfung die Fortdauer der Untersuchungshaft an. 3 2. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz erhob am 1. Februar 2024 wegen der haftbefehlsgegenständlichen Taten Anklage zum Landgericht Chemnitz, das mit Beschluss vom 3. April 2024 das Hauptverfahren eröffnete und die weitere Haftfortdauer anordnete. Der ursprünglich für den 23. April 2024 geplante Beginn der Hauptverhandlung konnte aufgrund nicht rechtzeitig zugestellter Ladungen nicht stattfinden. Einem entsprechenden Antrag der Verteidigung folgend, setzte die Strafkammer das Verfahren aus. Die Vorsitzende bestimmte den neuen ersten Hauptverhandlungstermin auf den 3. Mai 2024, der zuvor als zweiter Fortsetzungstermin vorgesehen gewesen war. Dabei setzte sie zunächst sechs Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 3. Mai bis 24. Juni 2024 an. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden sukzessive weitere 15 Termine bis zum 17. Dezember 2024, mithin insgesamt 21 Termine bestimmt. 4 3. Am 16. beziehungsweise 17. Oktober 2024 beantragten die Verteidiger der Beschwerdeführer im Wege der Haftprüfung die Aufhebung des Haftbefehls und rügten einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufgrund zu geringer Terminsdichte. Es hätten bislang lediglich 14 Hauptverhandlungstage stattgefunden, von denen nur einer länger als fünf Stunden gedauert habe. An den übrigen Terminen sei deutlich kürzer verhandelt worden, darunter an drei Terminen sogar weniger als eine Stunde. 5 4. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hielt das Landgericht den Haftbefehl aufrecht und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot sei bisher entsprochen worden. Vermeidbare, den Strafverfolgungsorganen anzulastende Verzögerungen lägen nicht vor. Bei dem Verfahren handele es sich um ein komplexes Verfahren. Insbesondere seien während der laufenden Hauptverhandlung Nachermittlungen erforderlich gewesen. Denn am 2. Juli 2024, somit nach dem sechsten Hauptverhandlungstag in dieser Sache, habe die Verteidigung des Beschwerdeführers zu I. der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, ihm sei zugetragen worden, dass die Zeugin R. im Besitz eines "Bekennervideos" von der verfahrensgegenständlichen Tat sei. Aufgrund dieser Mitteilung seien in der Folge seitens der Staatsanwaltschaft mehrere Durchsuchungsbeschlüsse zum Auffinden und zur Beschlagnahme der Mobilfunkgeräte sowie ein Beschluss zur Telekommunikationsüberwachung beantragt und durch die Strafkammer im August und Anfang September 2024 erlassen worden. 6 Über diese bis dahin verdeckt erfolgten Ermittlungshandlungen habe die Strafkammer die Verfahrensbeteiligten im Hauptverhandlungstermin am 5. September 2024 informiert und den Verteidigern Kopien der entsprechenden Aktenbestandteile übergeben. Zudem habe die Kammer bekannt gegeben, dass unter anderem die Zeugin R. und der Geschädigte S. im Hinblick auf die nunmehr gewonnenen Erkenntnisse vernommen werden sollten. Von einem zügigen Fortgang und alsbaldigen Abschluss des Verfahrens könne daher ausgegangen werden. Angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe sei die Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig. 7 5. Den hiergegen seitens der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden half das Landgericht nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Dresden vor. Dieses bat das Landgericht mit Schreiben vom 29. November 2024 um Erläuterung der geringen Dichte der nach dem 5. September 2024 bestimmten Termine und insbesondere der jeweils nur geringen Verhandlungsdauer. Die Vorsitzende der Strafkammer erklärte daraufhin die geringe Verhandlungsdichte im Wesentlichen mit - nicht näher erläuterten - Ortsabwesenheiten von Schöffen und Kammermitgliedern in den Kalenderwochen 40 bis 43 sowie Verhandlungsterminen in anderer Sache in den Kalenderwochen 44 und 48. In den Kalenderwochen 45 bis 47 sowie 49 und 50 hätten angebotene Termine von den Verteidigern nicht wahrgenommen werden können. Die Vorsitzende wies zudem darauf hin, dass nach Ansicht eines der Verteidiger im Hinblick auf die Nachvernehmung der Zeugin R. und des Geschädigten S. "eine Unterbrechung des Verfahrens erforderlich" sein könnte. Daher habe die Vorsitzende angekündigt, "zur Abwendung eines Aussetzungserfordernisses" am 5. September 2024 nicht weiter zu verhandeln und mit den Nachvernehmungen des Geschädigten S. nicht vor dem 1. November 2024 und der Zeugin R. nicht vor dem 22. November 2024 zu beginnen. Die Vorsitzende teilte dem Oberlandesgericht zudem mit, dass weitere Fortsetzungstermine auf den 7., 8. und 28. Januar 2025 sowie 7., 10. und 14. Februar 2025 bestimmt worden seien. 8 6. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerden als unbegründet. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: 9 Ein zur Aufhebung des Haftbefehls führender Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen liege entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Verhandlungsdichte und -intensität der seit dem 3. Mai 2024 andauernden Hauptverhandlung entsprächen zwar nicht den Vorgaben, die grundsätzlich bei längeren Hauptverhandlungen in Haftsachen zur Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots zu beachten seien. Gleichwohl beschränke sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt sei, nicht auf die mathematische Auswertung der entsprechenden Statistik. Vielmehr seien auch die Gründe für die konkrete Verfahrensausgestaltung in den Blick zu nehmen. 10 Die rein statistische Auswertung des dem Senat mit den Verfahrensakten vorgelegten und bis einschließlich 1. November 2024 reichenden Protokollentwurfs, der damit fast exakt sechs Monate Hauptverhandlung umfasse, ergebe Folgendes: Durchgeführte Verhandlungstage: 16 Effektive Verhandlungsdauer: 34 Stunden Durchschnitt Verhandlungstage je Monat: 2,67 Durchschnitt Verhandlungsdauer je Termin: 2,125 Stunden Durchschnitt Verhandlungsdauer je Monat: 5,67 Stunden Wochendurchschnitt Verhandlungstage: 0,615 Wochendurchschnitt Verhandlungsdauer: 1,3 Stunden 11 Differenziert nach Monaten stellten sich Verhandlungsdichte und -intensität wie folgt dar: Mai 2024 4 Tage 13 Stunden 47 Minuten Juni 2024 2 Tage 10 Stunden 35 Minuten Juli 2024 2 Tage 1 Stunde 45 Minuten August 2024 2 Tage 1 Stunde 20 Minuten September 2024 3 Tage 7 Stunden 35 Minuten Oktober 2024 2 Tage 1 Stunde 52 Minuten November 2024 1 Tag 1 Stunde 5 Minuten 12 Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 3. Mai 2024 sei nicht gegeben. Die Hauptverhandlung sei - abgesehen von einzelnen Zeugenverhinderungen - bis zum fünften Verhandlungstag am 20. Juni 2024 weitgehend programmgemäß verlaufen, insbesondere seien 21 Zeugen vernommen worden. Der Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes stehe nicht entgegen, dass die Verhandlungstage zeitlich nicht in vollem Umfang ausgenutzt worden seien. Die Dauer von Zeugenvernehmungen sei meist schwer zu prognostizieren. Anhaltspunkte für eine ersichtlich zu geringe Ladungsdichte bestünden nicht. Eine vorsorgliche "Überbuchung" der Verhandlungstage mit Zeugen verlange auch das Beschleunigungsgebot nicht. Die fehlende volle Nutzung der zur Verfügung stehenden Verhandlungszeit bei zugleich erfolgter Erledigung des vorgesehenen Beweisprogramms sei daher lediglich Ausfluss der auch bei sorgfältiger Terminplanung verbleibenden Unwägbarkeiten. Am 20. Juni 2024 habe die Verhandlung indes während der Vernehmung des fünften und letzten Zeugen des Tages aufgrund einer Erkrankung des Mitangeklagten A. vorzeitig abgebrochen werden müssen. 13 Im Zusammenhang mit weiteren Ereignissen habe die vorübergehende Erkrankung des Mitangeklagten A. dazu geführt, dass der bis dahin weitgehend verwirklichte Verhandlungsfahrplan obsolet geworden sei. Die nach dem 24. Juni 2024 und bis vor dem 5. September 2024 durchgeführten insgesamt vier Verhandlungstermine seien überwiegend von der Verlesung von Urkunden und Schriftstücken geprägt und mit effektiven Verhandlungszeiten zwischen 20 Minuten und einer Stunde jeweils nur kurz gewesen. Der Termin am 5. September 2024 habe neben der Offenlegung der verdeckten Nachermittlungen, der Erörterung der neuen Situation und der Abstimmung weiterer Termine der Verlesung eines Dokuments gedient und zwei Stunden und 50 Minuten in Anspruch genommen. Diese mit den üblicherweise bezüglich Verhandlungsdichte und -intensität in Haftsachen bestehenden Vorgaben nicht vereinbare Verfahrensgestaltung sei hier vor dem Hintergrund erfolgt, dass einerseits das ursprünglich vorgesehene Beweisprogramm bereits weitgehend abgearbeitet gewesen, andererseits jedoch Zeit für erforderliche und zunächst notwendigerweise verdeckt geführte Nachermittlungen benötigt worden sei. Da es sich zudem nicht um ursprünglich versäumte, sondern um erst aufgrund nachträglicher Informationen erforderlich gewordene Nachermittlungen gehandelt habe, liege in dieser Vorgehensweise kein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. 14 Bis zum 29. Oktober 2024 hätten dann insgesamt vier weitere Verhandlungstermine stattgefunden, die eine effektive Verhandlungsdauer zwischen 55 Minuten und zwei Stunden und 50 Minuten aufgewiesen und neben dem Abschluss einer bereits zuvor begonnenen Zeugenvernehmung in Erledigung von Beweisanträgen der Verteidigung eine weitere Zeugenvernehmung sowie die Verlesung weiterer Dokumente zum Inhalt gehabt hätten. Die geringe Verhandlungsdichte und -intensität in dem Zeitraum nach dem 5. September 2024 sei dabei Ergebnis des Zusammenspiels mehrerer Faktoren. Das ursprüngliche Beweisprogramm sei bereits weitgehend abgearbeitet gewesen, die Verteidigung habe Vorbereitungszeit insbesondere für die nach dem Ergebnis der Nachermittlungen erforderlichen Vernehmungen der Zeugin R. und (erneut) des Geschädigten S. benötigt, von dem sich herausgestellt habe, dass er in Wirklichkeit M. heiße. Die Bestimmung weiterer Verhandlungstermine sei dadurch erschwert gewesen, dass in unterschiedlichem Ausmaß bei allen Verfahrensbeteiligten einschließlich der Schöffen bereits terminliche Verhinderungen bestanden hätten. Letzteres sei ein Faktor, dem bei eher kurzfristig notwendig werdenden Fortsetzungsterminen größeres Gewicht zukomme als bei langfristigen Terminplanungen, weil auch die Zahl zugunsten einer Haftsache zumutbar zurückstellbarer anderer Terminverpflichtungen abnehme. Die als Ergebnis der Abwägung der verschiedenen Faktoren und berechtigten Interessen getroffene Entscheidung, die Vernehmungen der beiden mutmaßlich zentralen Zeugen R. und M. erst am 1. und 22. November 2024, dem 16. und 17. Hauptverhandlungstag, vorzunehmen, lasse deshalb einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht erkennen. Da bis zum 1. November 2024 mit Ausnahme der vom Handy der Zeugin R. stammenden Chatnachrichten, die nachfolgend noch verzögerungsfrei zum Gegenstand eines Selbstleseverfahrens gemacht worden seien, alle anderen aus Sicht der Kammer vorzunehmenden Beweiserhebungen bereits durchgeführt gewesen seien, verstoße die geringe Verhandlungsintensität in diesem Zeitraum ebenfalls nicht gegen das Beschleunigungsgebot. 15 Schließlich lasse auch der nach dem angegriffenen Beschluss vom 29. Oktober 2024 liegende Verfahrensablauf keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot erkennen. Die am 1. November 2024 begonnene Vernehmung des Zeugen M. habe aufgrund einer Kombination aus wegen terminlicher Beschränkungen der Verteidigung ohnehin nur bis 12 Uhr angesetzter Verhandlungsdauer und einem den Verhandlungsbeginn verzögernden medizinischen Notfall bei einem der Verteidiger bereits nach einer Stunde und fünf Minuten abgebrochen werden müssen. Die Zeugenvernehmungen hätten jedoch am 22. November 2024 abschließend durchgeführt werden können, wonach die Strafkammer eine beabsichtigte Schließung der Beweisaufnahme für den 29. November 2024 angekündigt habe. Bis einschließlich 29. November 2024 seien vor dem Hintergrund auch der aus den letzten Vernehmungen gewonnenen Erkenntnisse seitens der Verteidigung weitere Beweisanträge gestellt, seitens des Gerichts rechtliche Hinweise erteilt und seitens des Mitangeklagten A. eine seine und der Beschwerdeführer Tatbeiträge beschreibende Einlassung abgegeben worden, worauf auch der Beschwerdeführer zu II. eine - jedoch frühestens am 5. Dezember 2024 erfolgende - Einlassung angekündigt habe. Dass aufgrund dieser Entwicklung vorsorglich weitere Fortsetzungstermine bestimmt worden seien, sei sachlich gerechtfertigt. Anlass zu der Annahme, dem Landgericht sei nicht bewusst gewesen, dass die Anforderungen des besonderen Beschleunigungsgebots mit zunehmender, hier dann bereits 18 Monate überschreitender Dauer der Untersuchungshaft stiegen und bei allen Verfahrensbeteiligten erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung angenommener Verhinderungen durch anderweitige Verpflichtungen begründeten, bestünden nicht. II. 16 Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) und ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt und haben die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2024 beantragt. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache und zur Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer haben sie darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, den im ursprünglichen Haftbeschwerdeverfahren angefochtenen Haftbefehl des Landgerichts Chemnitz vom 23. April 2024 bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden über dessen Aufhebung außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: 17 1. Die Verhandlungsdichte erfülle die verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine hinreichend dichte Terminierung nicht. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu I. sei im Zeitraum vom 3. Mai 2024 bis zum 17. Dezember 2024 an nur 21 Tagen verhandelt worden, folglich durchschnittlich an nur 2,6 Tagen pro Monat, was einem Wochenschnitt von 0,65 Tagen entspreche. Nach den Berechnungen des Beschwerdeführers zu II., der zusätzlich die weiteren Hauptverhandlungstage vom 7. und 8. Januar 2025 in seine Berechnung einbezogen hat, sei durchschnittlich lediglich an 2,7 Tagen pro Monat verhandelt worden, was einem Wochenschnitt von 0,66 Tagen entspreche. Darüber hinaus sei lediglich am 20. Juni 2024 netto länger als fünf Stunden verhandelt worden, während an drei Tagen weniger als eine Stunde verhandelt und an 13 Tagen netto unter drei Stunden verhandelt worden sei. Lediglich an fünf Tagen sei mehr als drei Stunden verhandelt worden. Des Weiteren sei auf den geringen Verhandlungsumfang an den einzelnen Hauptverhandlungsterminen hinzuweisen. Besonders auffällig sei die kurze Verhandlungsdauer zur Verlesung der Urkunden, die ursprünglich im Rahmen des Selbstleseverfahrens hätten eingeführt werden sollen. 18 Der Beschluss des Oberlandesgerichts zeige keine besonderen Umstände auf, die ausnahmsweise - trotz der ungenügenden Verhandlungsdichte - die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnten. Vielmehr stelle das Oberlandesgericht selbst klar, dass die Verhandlungsdichte und -intensität der seit dem 3. Mai 2024 andauernden Hauptverhandlung nicht dem Beschleunigungsgebot entspreche. Soweit die Vorsitzende der Strafkammer mitgeteilt habe, dass Kammermitglieder in den Kalenderwochen 40 bis 43 "ortsabwesend" gewesen seien und die Kammer deshalb nur kurz oder überhaupt nicht habe verhandeln können, seien nähere Umstände nicht mitgeteilt worden. Auch soweit für die 45. bis 50. Kalenderwoche auf Terminschwierigkeiten der Verteidiger verwiesen werde, fehlten Ausführungen dazu, welche und wie viele Termine die Kammer angeboten habe. Zudem habe die Verteidigung der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Termine abgelehnt. Soweit nach dem 17. Dezember 2024 nunmehr weitere Termine vereinbart worden seien, habe die Verteidigung der Beschwerdeführer ausdrücklich angeboten, zwischen den Jahren zu verhandeln. 19 2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. 20 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Landgerichts Chemnitz - 2 KLs 253 Js 24259/23 jug - (Stand: 30. Januar 2025) vorgelegen. B. 21 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. I. 22 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2024 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG. 23 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52). 24 Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53). 25
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