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BVerfG 2 BvC 5/24

KVRE460902501 ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250123.2bvc000524 BVerfG

  1. Senat 20250123 2 BvC 5/24 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde, iÜ Einstellung des Verfahrens - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Unzulässigkeit des Beitritts zu einer Wahlprüfungsbeschwerde - Parallelentscheidung
  2. Das Verfahren wird, soweit es die Beschwerdeführenden zu 11.,
  3. und
  4. betrifft, eingestellt.
  5. Der Beitritt der Beschwerdeführenden zu
  6. und
  7. ist unzulässig.
  8. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
  9. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführenden zu
  10. bis 10., 13., 14.,
  11. und
  12. wird verworfen. 1
  13. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beschwerdeführenden zu 11.,
  14. und
  15. mit Schriftsätzen vom
  16. beziehungsweise
  17. Oktober 2024 ihre Wahlprüfungsbeschwerden zurückgenommen haben. 2 Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu
  18. mit Schriftsatz vom
  19. Oktober 2024 für alle Beschwerdeführenden "die Rücknahme verweigert" hat. Denn jedenfalls konnte er mangels Vertretungsbefugnis keine Prozesserklärungen für die anderen Beschwerdeführenden abgeben. Die Voraussetzungen einer Prozessvertretung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu
  20. ist auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen an eine Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 154, 372 <378 f. Rn. 25 f.> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA), und kommt schließlich auch keine Gruppenbeauftragung nach § 21 Abs. 1 BVerfGG in Betracht. 3
  21. Der Beitritt zum Verfahren, den die Beschwerdeführenden zu
  22. und
  23. auf den Hinweis, dass sie die Beschwerdeschrift entgegen dem Schriftlichkeitserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterschrieben haben, erklärt haben, ist unzulässig. Ein Beitritt zu einer Wahlprüfungsbeschwerde ist grundsätzlich ausgeschlossen, da er weder im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehen ist noch für eine analoge Anwendung der dortigen Beitrittsregelungen für andere Verfahrensarten Raum besteht. Einen Beitritt im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf anderem Wege zuzulassen, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt (vgl. zu allem BVerfGE 166, 337 <341 ff. Rn. 16 ff.> - Bundestagswahl Berlin - Beitrittserklärung). 4
  24. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Bei der zur Begründung angeführten Vorgehensweise der Richterin Wallrabenstein, die Hinweisschreiben vom
  25. September 2024 ohne vorherige Beiziehung der einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages zu verfassen, handelt es sich vielmehr um eine fehlerfreie und sachgerechte Verfahrensgestaltung. Denn wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet ist (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36>- Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu keine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erforderlich (vgl. BVerfGE 61, 208 <209>). So lag der Fall hier. Wie mit den Hinweisschreiben vom
  26. September 2024 (ausschließlich) ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde bereits nicht die Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. 5 Ist ein Ablehnungsgesuch - wie hier - offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.). 6
  27. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom
  28. September 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. 7 Der Entscheidung im Wege des § 24 BVerfGG steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu
  29. die vorherige Übersendung der an die anderen Beschwerdeführenden gerichteten Hinweisschreiben vom
  30. September 2024 an ihn sowie Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu verlangt hat, und die Beschwerdeführerin zu
  31. nach eigenen Angaben den Inhalt des an sie gerichteten Hinweisschreibens nicht zur Kenntnis genommen, sondern dieses im ungeöffneten Briefumschlag zurückgesendet hat. Zu ersterem besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer zu
  32. die anderen Beschwerdeführenden nicht wirksam vertritt und keine Verfahrenshandlungen oder Äußerungen für sie tätigen kann (vgl. dazu Rn. 2). Letzteres ändert nichts daran, dass das Hinweisschreiben vom
  33. September 2024 der Beschwerdeführerin am
  34. Oktober 2024 entsprechend § 180 ZPO zugestellt und sie damit in die Lage versetzt wurde, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Damit wurden die Voraussetzung und der Zweck des § 24 Satz 2 BVerfGG erfüllt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE460902501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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