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BVerfG 2 BvE 3/25

KVRE461442501 ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000325 BVerfG

  1. Senat 20250313 2 BvE 3/25 Beschluss Art 39 Abs 1 S 2 GG, Art 39 Abs 2 GG, Art 39 Abs 3 S 2 GG, Art 39 Abs 3 S 3 GG, § 24 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Einberufung des
  2. Deutschen Bundestags nach erfolgter Wahl zum
  3. Deutschen Bundestag begründet keine Verletzung von Rechten der Mitglieder des neuen Bundestags - Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage als offensichtlich unbegründet
  4. Der Antrag wird verworfen.
  5. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos. A. 1 Die Antragstellenden zu
  6. und
  7. sind nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis in den
  8. Deutschen Bundestag gewählt. Die Antragstellende zu
  9. hat sich als Vor-Fraktion für den
  10. Deutschen Bundestag konstituiert. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einberufung des
  11. Deutschen Bundestages zu einer Sondersitzung am
  12. März 2025, in der mögliche Grundgesetzänderungen beraten und beschlossen werden sollen. I. 2 Die Wahl zum
  13. Deutschen Bundestag fand am
  14. Februar 2025 statt. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis entfallen auf die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 164 Sitze, auf die Alternative für Deutschland (AfD) 152 Sitze, auf die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 120 Sitze, auf das Bündnis 90/Die Grünen 85 Sitze, auf die Partei Die Linke 64 Sitze, auf die Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) 44 Sitze und auf den Südschleswigschen Wählerverband (SSW) 1 Sitz. Die Bekanntgabe des endgültigen amtlichen Endergebnisses soll am
  15. März 2025 erfolgen. Die gewählten Abgeordneten haben in der auf die Wahl folgenden Woche fünf Vor-Fraktionen des künftigen Bundestages gebildet. 3 Am
  16. März 2025 wurde bekannt, dass die Parteien CDU, CSU und SPD sich im Rahmen von Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Regierungskoalition darauf geeinigt hätten, noch den
  17. Deutschen Bundestag über eine Änderung der Finanzverfassung abstimmen zu lassen. Die geplanten Änderungen des Grundgesetzes sollen erstens eine begrenzte Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben vom grundsätzlichen Verbot der Neuverschuldung (Art. 109 Abs. 3 GG und Art. 115 Abs. 2 GG) vorsehen.Zweitens soll eine Strukturkomponente für die Länder in einem geänderten Art. 109 Abs. 3 GG und drittens eine Ermächtigung zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur in einem neu zu schaffenden Art. 143h GG eingeführt werden. 4 Am
  18. März 2025 wurde Abgeordneten eine Formulierungshilfe für diese Grundgesetzänderungen mit Begründung im Gesamtumfang von 14 Seiten zugänglich gemacht. An demselben Tag beriet der Ältestenrat des
  19. Deutschen Bundestages über das Verfahren und den Zeitplan für die beabsichtigten Änderungen des Grundgesetzes. Die Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer der SPD-Fraktion und der CDU/CSU-Fraktion, welche zusammen 403 Mitglieder des
  20. Deutschen Bundestages umfassen, beantragten die Einberufung von zwei Sondersitzungen am
  21. und
  22. März
  23. Die Bundestagspräsidentin teilte den Mitgliedern des
  24. Deutschen Bundestages diese Einberufung unter Verweis auf das Verlangen der Fraktionen der SPD und der CDU/CSU mit Amtlicher Mitteilung von demselben Tag mit. Des Weiteren fand an diesem Tag unter Leitung der Bundestagspräsidentin die Sitzung des Vor-Ältestenrates des
  25. Deutschen Bundestages zur Abstimmung der konstituierenden Sitzung statt, für die der Ältestenrat des
  26. Deutschen Bundestages noch vor der Wahl als Termin den
  27. März 2025 vorgesehen hatte. Nach intensiver und kontroverser Diskussion über die Frage des Vorziehens der Konstituierung wegen der geplanten Verfassungsänderungen durch den
  28. Deutschen Bundestag hielt die Bundestagspräsidentin fest, dass im Vor-Ältestenrat kein Einvernehmen zwischen den Fraktionen bestehe und dass sie zur Sitzung am
  29. März 2025 um 11 Uhr einladen werde. Hierzu sei sie - am Mehrheitsvotum von CDU/CSU und SPD orientiert - nach Art. 39 GG und § 1 Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) verpflichtet. 5 Mit Schreiben vom
  30. März 2025 forderte die AfD-Fraktion des
  31. Deutschen Bundestages die Bundestagspräsidentin unter Fristsetzung bis zum
  32. März 2025 auf, die angesetzten Sondersitzungen abzusetzen. Mit Schreiben vom
  33. März 2025 wandte sich die Abgeordnete des
  34. Deutschen Bundestages Cotar ebenfalls an die Bundestagspräsidentin und bat diese, die Amtliche Mitteilung spätestens bis zum
  35. März 2025 zurückzunehmen und den
  36. Deutschen Bundestag erst nach Vorlage eines Antrages nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG und des Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes mit angemessenen Fristen zu laden. 6 Seit dem Nachmittag des
  37. März 2025 liegt der mit der Formulierungshilfe weitgehend gleichlautende Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, 115 und 143h GG) als Bundestagsdrucksache vor (BTDrucks 20/15096). Außerdem legten die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP eigene Gesetzentwürfe zur Änderung der entsprechenden Verfassungsnormen vor (BTDrucks 20/15098 bzw. BTDrucks 20/15099). Da für eine Änderung des Grundgesetzes nach den Mehrheitsverhältnissen des
  38. Deutschen Bundestages die Stimmen der SPD- und CDU/CSU-Fraktionen nicht ausreichen, befinden sich Vertreter dieser Parteien und diejenigen von Bündnis 90/Die Grünen seit dem Abend des
  39. März 2025 in Gesprächen über ein einvernehmliches Änderungsvorhaben. II. 7 Die Antragstellenden tragen zur Zulässigkeit ihres Antrages vor, es stehe der Annahme ihrer Parteifähigkeit nicht entgegen, dass die Antragstellenden zu
  40. und
  41. als zukünftige Abgeordnete und die Antragstellende zu
  42. als Vor-Fraktion ihren Status erst mit der Neukonstituierung des
  43. Deutschen Bundestages erhielten. 8 Der Antrag sei begründet, weil die Einberufung des
  44. Deutschen Bundestages am
  45. März 2025 sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 79 Abs. 1 bis 3 GG sowie Art. 39 Abs. 1 GG verletze. Sie schließe die Konstituierung des
  46. Deutschen Bundestages zum gleichen Zeitpunkt aus. Dieser sei jedoch ab der Bekanntgabe des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses am
  47. März 2025 und angesichts der bereits erfolgten Bildung der Fraktionen konstituierungsfähig. Infolgedessen werde die Einberufung des
  48. Deutschen Bundestages am
  49. März 2025 pflichtwidrig. Art. 39 Abs. 2 GG sehe zwar innerhalb von 30 Tagen keinen festen Übergangszeitraum zwischen Wahl und Konstituierung vor. Die Verfassungsbestimmung sei jedoch so zu verstehen, dass sich der neu gewählte Bundestag "so schnell wie möglich" konstituieren müsse. 9 Darüber hinaus werde die Antragstellende zu
  50. unter Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ihrer Partizipationsmöglichkeiten beraubt, da sie im
  51. Deutschen Bundestag keinen Fraktionsstatus habe. Auch seien Rechte des
  52. Deutschen Bundestages selbst aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG auf Konstituierung, die die Antragstellende zu
  53. in Prozessstandschaft geltend mache, verletzt. III. 10 Die Antragsgegner und die Bundesregierung haben Stellung genommen. Der Bundespräsident und der Bundesrat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. 11 Ob der Organklageantrag zulässig ist, kann offen bleiben. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Durch die Einberufung des
  54. Deutschen Bundestages zur Sitzung am
  55. März 2025 werden die geltend gemachten Rechte der Antragstellenden und des
  56. Deutschen Bundestages nicht verletzt. 12 Der neue Bundestag ist durch die Einberufung des alten Bundestages nicht an seiner Konstituierung gehindert. Umgekehrt beendet der Zusammentritt des neuen Bundestages gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG die Wahlperiode des alten Bundestages. Das Grundgesetz macht hierfür - abgesehen von der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG - keine Vorgaben. Allein der neue Bundestag entscheidet über seinen Zusammentritt (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 1 GO-BT, I f) <Sep. 2010>) und damit das Erlöschen der Rechte und Pflichten des alten Bundestages. 13 Zwar entspricht es der parlamentarischen Übung und § 1 Abs. 1 GO-BT, dass die Präsidentin des alten Bundestages den neuen Bundestag einberuft. Insoweit stützt sie sich aber nicht auf das ihr vom alten Bundestag verliehene Amt. Ihr Handeln wird vielmehr als treuhänderische Ausübung des Selbstversammlungsrechts des neugewählten Bundestages angesehen (vgl. etwa Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, Art. 39 Rn. 126 f. <Juli 2019>; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 39 Rn. 46 <August 2024>: "ohne Auftrag als dessen Geschäftsführer handelnd"). Diesem steht es frei, auch auf anderem Wege zusammenzutreten (vgl. Hölscheidt, in: Bonner Kommentar, Art. 39 Rn. 127 <Juli 2019>; Payandeh, in: Schliesky/Morlok/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 7 Rn. 9). 14 Nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG kann die Bundestagspräsidentin jedoch den alten Bundestag jederzeit einberufen. Dies gilt auch für eine Einberufung nach dem Wahltermin und innerhalb der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG (vgl. Groh, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1,
  57. Aufl. 2021, Art. 39 Rn. 47; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu, GG,
  58. Aufl. 2022, Art. 39 Rn. 18). Beantragt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Einberufung, ist die Präsidentin nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG hierzu verpflichtet. Eine politische Bewertung des Einberufungsverlangens steht ihr dabei nicht zu (vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 39 Rn. 27 <Dez. 2024>). Ein Ermessen kommt lediglich hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der anzuberaumenden Sitzung in Betracht (vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 39 Rn. 27 m.w.N. <Dez. 2024>). 15 Inwieweit die Bundestagspräsidentin bei Einberufung des alten Bundestages verfassungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem neuen Bundestag unterliegt (vgl. Michael, in: Schliesky/Morlok/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 49 Rn. 17; ferner Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 1 GO-BT, I e) <Dez. 2014>), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Selbst unter der Annahme, dass eine Pflicht bestehe, der Konstituierung des neuen Bundestages den Vorzug zu geben, hätte die Antragsgegnerin zu
  59. diese nicht verletzt. Zwar steht ihr kein Wahlrecht zu, ob sie den alten oder den neuen Bundestag einberuft (vgl. Michael, in: Schliesky/Morlok/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 49 Rn. 17; a.A. Dicke, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 2, 2002, Art. 39 Rn. 44). Eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages vor Ablauf des
  60. Tages nach der Wahl (Art. 39 Abs. 2 GG) setzte jedoch voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hat. Daran fehlt es hier. C. 16 Mit der Ablehnung des Antrags im Organstreitverfahren wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE461442501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.