BVerfG 2 BvR 64/25
KVRE461712501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250320.2bvr006425 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20250320 2 BvR 64/25 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 38 Abs 1 Alt 2 StGB, § 211 Abs 1 StGB, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 112 Abs 3 StPO vorgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 521/24, Beschlussvorgehend LG Köln, 23. Mai 2024, Az: 101 Ks 3/24, Urteilnachgehend BVerfG, 24. August 2025, Az: 2 BvR 64/25, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Zur Folgenabwägung, wenn auch ein eA-Erlass nicht zur Freilassung des inhaftierten Antragstellers führen würde Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
I.
1 1. a) Das Landgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 wegen Anstiftung zum Mord und dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord lagen Feststellungen des Landgerichts zugrunde, wonach der Beschwerdeführer den gesondert Verfolgten (Z) damit beauftragt habe, den Geschädigten (X) zu töten, wobei dieser Auftrag von (Z) und dem ebenfalls gesondert verfolgten (Y) gemeinsam habe ausgeführt werden sollen. In Ausführung dieses Auftrags sei (X) am 27. Mai 2023 von den hinter ihm gehenden (Z) und (Y) erschossen worden, wobei nicht aufzuklären gewesen sei, wer von ihnen die Schüsse abgegeben habe. (Z) und (Y) hätten sich unmittelbar nach der Tatbegehung in die Türkei begeben.
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4 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er macht unter näheren Darlegungen geltend, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Beweisantrags und dem Verzicht auf eine Vernehmung des (Y), eines mutmaßlichen Haupttäters, den an die Mindestanforderungen der Wahrheitserforschung zu stellenden verfassungsrechtlichen Maßstab verkannt. Die Verwerfungsentscheidung des Bundesgerichtshofs habe diesen Verfassungsverstoß perpetuiert.
5 3. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die Aussetzung des weiteren Vollzugs der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe.
II.
6 Der in der Sache auf die sofortige Haftentlassung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
7 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 143, 65 <87 Rn. 34>; stRspr).
8 Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 <87 Rn. 35>;BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974/22 -, Rn.7 m.w.N.; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 143, 65 <87 Rn. 35>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974/22 -, Rn. 7; stRspr).
9 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; ihre Erfolgsaussichten sind offen. Die damit erforderliche Folgenabwägung fällt aber zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.
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Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils lässt sich aber ohne Weiteres ableiten, dass der Beschwerdeführer der ihm vom Landgericht vorgeworfenen Anstiftung zum Mord auch dann noch dringend verdächtig wäre. Angesichts der ebenfalls auf der Hand liegenden Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre damit jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde nicht etwa aus der Haft entlassen würde, sondern - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Sicherung der weiteren Strafverfolgung sofort vorläufig festgenommen und aufgrund eines neu zu erlassenden Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen würde.
Ist aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts in Haft verbliebe, so liegt der in die vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung einzustellende Nachteil des Beschwerdeführers im Falle, die einstweilige Anordnung erginge nicht, die Verfassungsbeschwerde hätte aber Erfolg, allein darin, dass er sich in Straf- und nicht "nur" in Untersuchungshaft befindet.
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13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE461712501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public