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BVerfG 2 BvR 435/25

KVRE461772501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250324.2bvr043525 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20250324 2 BvR 435/25 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 1 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Konstruktion eines der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ungeeignet - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am 18.03.2025 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des GG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). A. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, Art. 115 und Art. 143h), das der
  3. Deutsche Bundestag am
  4. März 2025 beschlossen (BTPlenarprotokoll 20/214, S. 27795 <C>) und dem der Bundesrat am
  5. März 2025 zugestimmt hat, mit der Behauptung, es sei nicht mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages zustande gekommen. Hierfür nimmt der Beschwerdeführer an, am
  6. März 2025 habe nicht die
  7. Sitzung des
  8. Deutschen Bundestages stattgefunden, sondern dies sei die erste Sitzung des
  9. Deutschen Bundestages gewesen. Dies leitet der Beschwerdeführer aus seiner Annahme her, die Präsidentin des
  10. Deutschen Bundestages habe nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bundestagswahl am
  11. Februar 2025, die durch den Bundeswahlausschuss am
  12. März 2025 erfolgte, "denklogisch" nur den
  13. Deutschen Bundestag einberufen können. Daher habe nur dessen erste Sitzung stattfinden können. Hierbei spielt für den Beschwerdeführer auch eine Rolle, dass rund 400 Abgeordnete des
  14. Deutschen Bundestages, die bei der Sitzung am
  15. März 2025 anwesend gewesen seien, auch als Abgeordnete des
  16. Deutschen Bundestages gewählt worden seien. B. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. 3 Der Umdeutung eines tatsächlichen Geschehens durch die Kombination selbstgesetzter, als "denklogisch" bezeichneter Annahmen - hier der Annahme, nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses einer Bundestagswahl könne nur der neue, nicht der alte Bundestag zusammenkommen - und der darauf gestützten Konstruktion eines fiktiven, der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts - hier der Annahme, die
  17. Sitzung des
  18. Deutschen Bundestages sei die erste Sitzung des
  19. Deutschen Bundestages gewesen - kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ebenso wenig kann damit die Möglichkeit einer Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte aufgezeigt werden. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE461772501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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