BVerfG 1 BvR 1618/24
KVRE461962501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250409.1bvr161824 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250409 1 BvR 1618/24 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 159 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG, § 159 Abs 2 S 1 Nr 3 FamFG, Art 13 Abs 1b KiEntfÜbk Haag, Art 13 Abs 2 KiEntfÜbk Haag, Art 7 Abs 1 Buchst b KiSchMaßnÜbk Haag, Art 11 Abs 1 KiSchMaßnÜbk Haag vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Mai 2024, Az: 12 UF 139/23, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Februar 2024, Az: 12 UF 139/23, Beschlussvorgehend AG Hamburg, 17. Oktober 2023, Az: 284 F 151/21, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Februar 2024, Az: 12 UFH 1/24, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Januar 2024, Az: 12 UFH 1/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache - keine Grundrechtsverletzung durch fachgerichtliche Feststellung fehlender internationaler Zuständigkeit gem Art 7 des Haager Kinderschutzübereinkommens - KSÜ (RIS: KiSchMaßnÜbk Haag) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht.
I.
2 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern, die aus der seit 2018 geschiedenen Ehe mit dem Vater hervorgegangen sind. Die Ausgangsverfahren betreffen das Sorgerecht für die beiden jüngeren, in den Jahren 2010 und 2013 geborenen Kinder, das die Eltern bis in das Jahr 2023 vollumfänglich gemeinsam ausgeübt haben. Nach ihrer Trennung im Jahr 2014 lebten zunächst alle vier Kinder im Haushalt der Beschwerdeführerin in Deutschland. Der Vater ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in Dänemark. Das älteste Kind zog Mitte Juli 2021 im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin zu seinem Vater nach Dänemark.
3 2. Für die beiden in den Ausgangsverfahren betroffenen Kinder bestand ab dem Jahr 2015 eine Umgangsregelung, die einen Wochenendumgang des Vaters mit den beiden Kindern in Dänemark vorsah. Im Verlauf eines solchen Umgangs teilte der Vater der Beschwerdeführerin Ende März 2021 mit, dass er die beiden Kinder entgegen der Vereinbarung nicht nach Deutschland zurückbringen werde, sondern sie wegen von ihm behaupteten "kindeswohlgefährdenden" Verhaltens der Beschwerdeführerin in Dänemark bleiben würden. In der Folge kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren sowohl in Deutschland als auch in Dänemark, die jeweils das Sorgerecht beziehungsweise die Herausgabe oder Rückführung der Kinder zum Gegenstand hatten.
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7 3. Auf Antrag des Vaters übertrug das dänische Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2024 einstweilen das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Es sei international zuständig, weil sich die Kinder seit August 2021 in Dänemark aufhielten und sie sich dort niedergelassen hätten. Außerdem habe das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2023 die Rückführung der Kinder verweigert, was zweitinstanzlich bestätigt worden sei. Eine Anhörung der Beteiligten sei unterblieben, weil damit ein Risiko für die Kinder einhergehen könnte und eine besondere Dringlichkeit bestünde. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Ob über diese durch das zuständige dänische Gericht bereits entschieden wurde, ist nicht bekannt.
8 Im Sommer 2024 ist in Dänemark ein sorgerechtliches Hauptsacheverfahren eröffnet worden und ein Termin zur Anhörung der Beschwerdeführerin für den 13. Dezember 2024 anberaumt worden. Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens ist ebenfalls nichts bekannt.
9 4. Im hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge hat zunächst im September 2021 der Vater und im Oktober 2021 dann die Beschwerdeführerin die Übertragung des Sorgerechts jeweils auf sich allein bei dem Familiengericht in Deutschland beantragt.
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11 Im März 2023 hat das Familiengericht mitgeteilt, vor einer Fortführung der Begutachtung den Ausgang des in Dänemark noch anhängigen Verfahrens über die Rückführung der Kinder nach Deutschland (vgl. Rn. 5) abzuwarten. Sollte auch die zweite Instanz gegen eine Rückführung entscheiden, sei die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts in Deutschland beendet. Nach Mitteilung des Vaters über die Entscheidung des dänischen Gerichts vom 23. Juni 2023 über die dortige Nichtzulassung der Berufung (Rn. 5) wies das Familiengericht mit Schreiben vom 4. Juli 2023 darauf hin, dass es international unzuständig sei. In seinem angegriffenen Beschluss vom 17. Oktober 2023 hat das Familiengericht sich hinsichtlich der hier betroffenen Kinder für international unzuständig erklärt und insofern den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen.
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19 5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (elterliches Sorgerecht), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie), Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeiner Justizgewährungsanspruch), Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (fair trial), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter), Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör). Sofern die Beschwerdeführerin mittelbar eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG der beiden Kinder behauptet, möchte sie diese explizit nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen, sondern im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung von Art. 6 Abs. 2 GG berücksichtigt wissen.
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22 Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Herausgabe im angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2024 um ein Rechtsmittel, nämlich um einen Antrag auf erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG, gebracht worden sei. Das verstoße gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Das Oberlandesgericht habe durch seine Verfahrensgestaltung der Beschwerdeführerin gezielt die Möglichkeit genommen, zu den Vorgängen in der Neujahrsnacht 2023/2024 Stellung zu nehmen.
II.
23 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Sie bleibt damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Soweit sie sich gegen die in dem Verfahren 12 UF 139/23 des Oberlandesgerichts ergangenen Beschlüsse (Beschwerdegegenstände zu 1a, 1b) richtet, ist sie jedenfalls unbegründet; die gegen den vorausgegangenen Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023 (Beschwerdegegenstand zu 1c) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (1). Die gegen die im Verfahren 12 UFH 1/24 des Oberlandesgerichts ergangenen Entscheidungen (Beschwerdegegenstände zu 2a, 2b) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig (2).
24 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Verfahren 12 UF 139/23, mit dem das Gericht das Bestehen einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Verfahren verneint hat, verletzt die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (a) wie der Beschluss vom 29. Mai 2024 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin (b). Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17. Oktober 2023 ist unzulässig (c).
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28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Elterngrundrecht durch fachgerichtliche Entscheidungen in der Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen berührt, wenn diese Entscheidungen dem Elternteil die Möglichkeit nehmen, über den Aufenthaltsort des betroffenen Kindes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 99, 145 <164>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 -, Rn. 25 - jeweils zum HKÜ). Für fachgerichtliche Verfahren über die Rückführung eines Kindes auf der Grundlage des Haager Übereinkommens obliegt dabei die Feststellung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der herangezogenen Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrages vorliegen, den Fachgerichten.
Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall sind - nicht grundsätzlich anders als bei Anwendung von Bestimmungen des inländischen Rechts - Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; 99, 145 <160>; 136, 382 <390 f. Rn. 27>; stRspr). Für die Auslegung und Anwendung von Regelungen des Haager Übereinkommens ist anerkannt, dass das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig dann verletzt ist, wenn die Entscheidung mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar ist (vgl.
BVerfGE 99, 145 <164>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 -, Rn. 25).
29 Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Die Gerichte müssen deshalb ihr Verfahren in Kindschaftssachen so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>; 12, 472 <476>; 17, 407 <412>; stRspr); das gilt auch für die Auslegung und Handhabung völkerrechtlicher Verträge (vgl. BVerfGE 99, 145 <158>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2024 - 1 BvR 1595/23 -, Rn. 26 jeweils zum HKÜ).
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31 (a) Entscheidungen inländischer Fachgerichte in Anwendung von Art. 7 KSÜ berühren das Elterngrundrecht. Wird - wie vorliegend - die internationale Zuständigkeit verneint, kann ein Elternteil jedenfalls dann nicht mehr über den Aufenthalt des Kindes bestimmen sowie seine sonstigen Erziehungsrechte nicht wahrnehmen, wenn in einem anderen Vertragsstaat des Kinderschutzübereinkommens das Sorgerecht oder wesentliche Teil davon, wie vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf den anderen Elternteil übertragen worden ist. Der Regelungsgehalt und die mit Art. 7 KSÜ verfolgten Zwecke sprechen ebenfalls für die Annahme, Entscheidungen auf der Grundlage dieser Regelung berührten das Elterngrundrecht wie dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Haager Übereinkommen, insbesondere zu Art. 13 HKÜ (Rn. 28), entspricht. Der im Ausgangsverfahren einschlägige Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ ist an Art. 12 Abs. 1 HKÜ angelehnt und soll die Harmonisierung der Zuständigkeitsvorschriften mit Art. 16 HKÜ herstellen (vgl. BGHZ 163, 248 <261 f.> m.w.N.).
Art. 7 KSÜ ergänzt folglich für den Fall eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens des Kindes die Art. 3, 12 und 13 HKÜ um eine internationale Zuständigkeitsregelung (vgl. Wiedemann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, KSÜ Art. 7 Rn. 1). Wie mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens auch wird mit Art. 7 KSÜ das Ziel verfolgt, zu vermeiden, dass die entführende Partei in Bezug auf die Zuständigkeit einen Vorteil aus der Entführung ziehen kann. Die Regelung soll also vor internationaler Kindesentführung abschrecken (vgl. HCCH [Haager Konferenz für Internationales Privatrecht], Handbuch zum KSÜ, Rn. 4.20). Der von dem Oberlandesgericht angewendete Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ will im Einklang damit über seine tatbestandlichen Voraussetzzungen ein zu schnelles Erlangen eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in Entführungsfällen vermeiden (vgl. Stürner, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, Art. 7 KSÜ Rn. 3).
32 (b) Die Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ durch das Oberlandesgericht beruhen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder vom Umfang seines Schutzbereichs.
33 Die Annahme des Oberlandesgerichts, der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder liege in Dänemark, nachdem sie sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre dort aufgehalten hatten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dem zugrundeliegende Auslegung, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" rein tatsächlich und nicht normativ bestimmt werden muss, kann sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem entsprechenden Merkmal im Haager Übereinkommen stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 186/03 -, Rn. 18 m.w.N.; siehe auch EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-497/10 PPU - Mercredi -, Rn. 47, 50). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 99, 145 <161>). Bei der hier bestehenden Aufenthaltsdauer der Kinder in Dänemark ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht entgegen dem Zweck von Art. 7 Abs. 1 KSÜ (Rn. 31) vorschnell die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts angenommen hat.
34 Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, die Kinder hätten sich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ "eingelebt". Die dem zugrundeliegende Gesamtbewertung einzelner Umstände anhand fachrechtlich anerkannter Kriterien genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Oberlandesgericht hat neben dem Zeitmoment von über zwei Jahren Aufenthaltsdauer in Dänemark bei der familiären und sozialen Integration der Kinder nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich die Bindungen zum Vater intensiviert hätten, die Kinder einen geregelten Alltag mit der neuen Familie sowie einen durchgängigen Aufenthalt an einem Wohnort in Dänemark hätten und eine zeitnahe Einschulung der Kinder nach deren Zurückhalten erfolgt sei;
Freizeitaktivitäten mit neuen Freunden fänden statt. Beide Kinder sprächen auch - allerdings mit unterschiedlichem Sprachvermögen - Dänisch. Sofern das Oberlandesgericht als weiteres Indiz für das Einleben auf den nachhaltig und nachvollziehbar geäußerten Kindeswillen, mit dem eine Rückkehr abgelehnt werde, abstellt, zieht es auch hier ein fachrechtlich anerkanntes Auslegungskriterium heran (vgl. Markwardt, in: BeckOGK HKÜ Art. 12 Rn. 26 f. [Sep. 2024]), das den Grundrechten der Kinder Rechnung trägt. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren (August 2021 bis Juli 2023) konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familienangehörigen in Dänemark leben zu wollen.
35 (c) Auch aus der Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts folgt für die von ihm zu treffende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte keine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschwerdeführerin. Zwar mag das Unterbleiben einer Kindesanhörung zu den für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ maßgeblichen tatsächlichen Umständen fachrechtlich nicht ohne Bedenken sein. Ein grundlegendes Verkennen der Bedeutung des Elterngrundrechts geht damit jedoch nicht einher.
36 Das Oberlandesgericht hat den Verzicht auf eine Anhörung der beiden betroffenen Kinder auf § 68 Abs. 3 Satz 1, § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 FamFG gestützt und damit begründet, dass von einer erneuten Anhörung der Kinder im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien und sich auch die Sachlage durch die Entführung der Kinder sowie deren kurzen Aufenthalt im Haushalt der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Ob diese Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige, am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch in Bezug auf das Merkmal des "Einlebens" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ gerecht wird, kann dahinstehen. Denn das Oberlandesgericht hat den Verzicht auf die Anhörung selbstständig tragend auf einen weiteren Grund gestützt, mit dem jedenfalls eine grundlegende Verkennung des Elterngrundrechts nicht einhergeht.
Es hat nämlich auch darauf abgestellt, dass eine Anhörung des Kindes nicht erforderlich sei, wenn eine Beschwerde wegen des Entfallens internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen wird. Für diese Auslegung von § 68 Abs. 3 Satz 1, § 159 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat es auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 27. Juli 2023 - 18 UF 233/22 -, Rn. 49 ff.) Bezug genommen. Zwar war Gegenstand des dortigen Verfahrens das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 5 KSÜ. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aber ausführlich § 68 Abs. 3 Satz 1, § 159 Abs. 2 Satz 1 FamFG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 52) und des Zwecks der Regelungen dahingehend ausgelegt, dass eine Anhörungspflicht dann nicht bestehe, wenn das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft (vgl.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 18 UF 233/22 -, Rn. 52; zustimmend Dürbeck, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1684 Rn. 429; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 9 UF 167/21 -, Rn. 15 für das Ausbleiben einer eigenen Sachentscheidung wegen Zurückverweisung). Der Sinn und Zweck der Anhörungspflicht aus § 159 FamFG bestehe darin, die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes als gewichtige Gesichtspunkte für das Kindeswohl zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Diese Zweckbestimmung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 185, 272 <285 f. Rn. 40>; BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 511/18 -, Rn. 18) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 9).
37 Zwar mag bei der Prüfung des Merkmals des "Einlebens" in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ die Sichtweise der betroffenen Kinder nicht ohne jede Bedeutung sein. Das Merkmal "Einleben" weist aber keinen so starken unmittelbaren Bezug zum Kindeswohl auf, dass eine Anhörung der Kinder hier von Verfassungs wegen im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ notwendig gewesen wäre. Zum einen stellte das Oberlandesgericht bei der Frage des "Einlebens" darauf ab, dass die beiden Kinder gegenüber den verschiedenen Fachbeteiligten sowohl vor deutschen Gerichten als auch im Rahmen der Anhörungen in Dänemark in den letzten beiden Jahren konstant geäußert hätten, beim Vater und den dortigen Familienangehörigen in Dänemark leben zu wollen. Zum anderen verfügte das Oberlandesgericht etwa aufgrund der Gespräche der dänischen Polizei mit den Kindern sowie Berichten über deren, wenn auch nicht durchgängigen, Schulbesuch in Dänemark über noch hinreichend tragfähige Erkenntnisse, um ein "Einleben" der Kinder auch außerhalb des Familienverbandes in Dänemark zu beurteilen (vgl. zur Bedeutung anderweitiger Erkenntnisquellen als der persönlichen Anhörung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 11 f.).
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43 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich die Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG nicht auf Konstellationen, in denen geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht ein angeblicher vorangegangener Gehörsverstoß nicht geheilt worden. Es bedarf vielmehr eines eigenständigen, über die bloße Nichtheilung hinausgehenden Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 79/21 -, Rn. 3). Eine solche eigenständige Gehörsverletzung ist durch den angegriffenen Beschluss aber nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin leitet die wie bereits mit der fachrechtlichen Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Februar 2024 (im Verfahren 12 UF 139/23) behauptete Gehörsverletzung im Wesentlichen daraus ab, dass das Oberlandesgericht über die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b KSÜ entschieden hat, ohne die Kinder zuvor angehört zu haben. Sie ist weiterhin der - näher begründeten - Auffassung, dass das Oberlandesgericht sich für den Verzicht auf die Anhörung auch nicht auf die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2023 genannten Gründe (Rn. 36 f.) stützen haben können. Daraus folgt aber keine eigenständige Gehörsverletzung durch den angegriffenen Beschluss vom 29.
Mai 2024. Das Oberlandesgericht hat sich in diesem Beschluss mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin näher befasst, hat allerdings an seiner Rechtsauffassung festgehalten, auf eine Kindesanhörung habe aus Rechtsgründen verzichtet werden können. Es begründet keinen Gehörsverstoß, dass die Beschwerdeführerin diese Rechtsauffassung weiterhin nicht teilt. Das Übergehen von für die Entscheidung über die Anhörungsrüge erheblichem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich.
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45 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die unter dem Aktenzeichen 12 UFH 1/24 ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist weder in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt noch ersichtlich, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht.
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50 Auf eine kompetenzmäßig auf § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FamFG gestützte einstweilige Anordnung in einem hier vorliegenden Antragsverfahren (vgl. § 1671 Abs. 1 und 2 BGB) findet § 56 FamFG Anwendung. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 FamFG tritt eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist, und nach dessen Nr. 4, wenn die Hauptsache sich anderweitig erledigt hat. Danach kann der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre beiden betroffenen Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen, im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 2 FamFG rechtskräftig durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 im Verfahren 12 UF 139/23 mit der Verneinung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen worden sein.
Nach zum Fachrecht vertretener, wenn auch bestrittener Auffassung greift § 56 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht allein bei abweisenden Sachentscheidungen in der Hauptsache, sondern auch dann ein, wenn der Antrag als unzulässig abgewiesen wird (vgl. etwa Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 56 Rn. 3; Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 56 Rn. 7; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 56 Rn. 3; van Els FPR 2012, 480; a.A. Borth, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 56 Rn. 5; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 56 FamFG Rn. 3; Soyka, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 56 Rn. 2). Angesichts der kontrovers beurteilten fachrechtlichen Rechtslage war die Beschwerdeführerin gehalten, sich näher mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses zu befassen und darzulegen, warum ein solches trotz der Entscheidung im Hauptsacheverfahren besteht.
51 Das gilt erst recht, wenn das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt haben sollte. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf dieser Grundlage wird nach wohl einhelligem fachrechtlichem Verständnis kein eigenständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 49 ff. FamFG eröffnet, sondern es handelt sich um einen bloßen Annex des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, Rn. 13; A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 64 Rn. 48; Sternal, in: Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 75; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 64 FamFG Rn. 21). Dementsprechend endet die Wirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG stets mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahren (vgl. A. Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 64 Rn. 48; Sternal, in: Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 88; Müther, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, § 64 Rn. 24). Da das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2024 und der darin enthaltenen Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin seinen Abschluss fand, endete dann auch die Wirkung der angegriffenen einstweiligen Anordnung. Dazu verhält sich die Verfassungsbeschwerde trotz der naheliegenden Folgen für das Rechtsschutzbedürfnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls nicht.
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OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 UF 1821/14 -, Rn. 39; Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 11 Rn. 7 [Dez. 2024]). Nach Art. 11 Abs. 2 KSÜ treten die nach Absatz 1 getroffenen dringenden Maßnahmen außer Kraft, sobald die nach den Art. 5 bis 10 KSÜ zuständigen Behörden oder Gerichte, in der Regel also der Vertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 5 KSÜ), die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben.
Art. 11 Abs. 2 KSÜ bezweckt damit, dass die konkurrierende Zuständigkeit für dringende Fälle gegenüber den gewöhnlichen Zuständigkeiten nachgeordnet bleiben muss (Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem KSÜ, BRDrucks 14/09, S. 53 Rn. 71). Deshalb sieht Art. 11 Abs. 2 KSÜ vor, dass die dringlichen Maßnahmen als Ausnahmemaßnahmen auslaufen, wenn im eigentlich zuständigen Vertragsstaat die Kontrolle übernommen worden ist und kein Grund mehr besteht, die Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend ist, oder die von ihnen wegen der Dringlichkeit getroffenen Maßnahmen beizubehalten (vgl. Dutta, FamRZ 2015, S. 777 <782>; siehe auch Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem KSÜ, BRDrucks 14/09, S. 53 Rn. 71).
Grundsätzlich kann eine Behörde ihre Zuständigkeit auch auf Art. 11 Abs. 1 KSÜ stützen, um eine Eilmaßnahme oder vorläufige Anordnung zu treffen, während bereits ein Verfahren bei einer nach Art. 5 bis 10 KSÜ zuständigen Behörde anhängig ist (Benicke, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 11 KSÜ Rn. 3; Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 13 Rn. 2 [Dez. 2024]). Sobald die nach Art. 5 bis 10 KSÜ zuständige Behörde allerdings selbst eine Maßnahme in der Angelegenheit erlassen hat, sei es eine endgültige, eine vorläufige oder eine Eilmaßnahme (Benicke, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, KSÜ, Art. 11 Rn. 3; dagegen nur für Maßnahmen in der Hauptsache: Wiedemann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3.
Aufl. 2019, KSÜ Art. 11 Rn. 12), darf ein Verfahren zum Erlass einer Maßnahme nach Art. 11 Abs. 1 KSÜ nicht fortgeführt oder begonnen werden (Benicke, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, Art. 11 KSÜ Rn. 3).
53 In Bezug auf das Sorgerecht für die beiden hier betroffenen Kinder der Beschwerdeführerin hatte das dänische Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 2. Januar 2024, mithin zeitlich vor der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024, dem Vater vorläufig das alleinige Sorgerecht übertragen. Da das Oberlandesgericht selbst von einem zum Entscheidungszeitpunkt gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Dänemark und der Regelzuständigkeit dänischer Gerichte ausgegangen war, ließe sich möglicherweise aus Art. 11 Abs. 2 KSÜ ableiten, dass die vorläufige Sorgerechtsentscheidung vom 5. Januar 2024 wegen der vorrangigen Entscheidung durch das im Vertragsstaat des ständigen Aufenthalts der Kinder zuständige Gericht keine Wirkungen entfaltet. Ordnet nämlich Art. 11 Abs. 2 KSÜ das Außerkrafttreten einer auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 KSÜ ergangenen Eilentscheidung eines Vertragsstaates, in dem die Kinder nicht ihren ständigen Aufenthalt haben, bei nachfolgender Entscheidung im Aufenthaltsstaat an, könnte ein Außerkrafttreten erst recht dann anzunehmen sein, wenn eine Eilentscheidung im Aufenthaltsstaat ergangen ist, obwohl bereits auf Grundlage desselben Sachverhalts eine Entscheidung im Vertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthaltes ergangen war. Jedenfalls aber dürfte die durch das Oberlandesgericht ergangene Entscheidung in Dänemark nicht anerkennungsfähig sein (vgl.
Art. 23 Abs. 2 Buchst. a KSÜ). Denn für den Fall, dass die Gerichte des Anerkennungsstaates, hier Dänemark, für den Erlass der Entscheidung konkurrierend zuständig waren, liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn die Zuständigkeit des Ursprungsstaates auf keiner der in Art. 5 bis 11 KSÜ aufgeführten Gründe beruhte (vgl. Markwardt, in: BeckOGK KSÜ, Art. 23 Rn. 10 [Dez. 2024]). Vorliegend dürfte der Zuständigkeitsgrund des Art. 11 Abs. 1 KSÜ durch den Erlass der dänischen Entscheidung vom 2. Januar 2024, durch die das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Vater übertragen wurde, zum Beschlusszeitpunkt am 5. Januar 2024 nicht mehr vorgelegen haben.
54 Angesichts dessen gab auch die völkervertragsrechtliche Rechtslage hier Anlass zu Darlegungen, warum der angegriffene Beschluss vom 5. Januar 2024 noch rechtliche Wirkungen auf das Sorgerecht der Beschwerdeführerin und damit auf ihr Elterngrundrecht entfalten konnte. Zudem hätte die Beschwerdeführerin wegen der in Art. 11 Abs. 2 KSÜ angeordneten Wirkung des Außerkrafttretens nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dazu vortragen müssen, wie das vor den zuständigen dänischen Gerichten geführte Verfahren zum Sorgerecht für die beiden Kinder nach der einstweiligen Entscheidung durch den Beschluss des dänischen Amtsgerichts vom 2. Januar 2024 weiter verlaufen ist (vgl. zu dieser Obliegenheit BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2024 - 1 BvR 2116/24 -, Rn. 12 m.w.N.). Ausgehend von dem in Art. 11 Abs. 2 KSÜ zugrunde gelegten Vorrang des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts dürfte spätestens mit dem Abschluss des dortigen Verfahrens ein Außerkrafttreten des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 bewirkt worden sein. Vortrag hierzu fehlt jedoch.
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57 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
58 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE461962501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public