BVerfG 1 BvR 366/25
KVRE461982501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250409.1bvr036625 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250409 1 BvR 366/25 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG München, 29. Januar 2025, Az: 12 UF 8/25 e, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Überspannung der Begründungsanforderungen an einen Verfahrenskostenhilfeantrag im Beschwerdeverfahren bei Forderung eines hinreichend bestimmten Beschwerdeantrags - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe in einer Unterhaltssache - unzureichende Verfassungsbeschwerdebegründung bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die abgelehnte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer und die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) des Ausgangsverfahrens waren miteinander verheiratet. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat die Ehefrau die Scheidung der Ehe und im Wege eines Folgesachenantrags die Zahlung von nachehelichem Unterhalt durch den Beschwerdeführer beantragt.
3 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat das Familiengericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Beschwerdeführer verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu leisten. Zu einer Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB hat sich die Entscheidung nicht verhalten.
4 Der Beschwerdeführer hat mit einem von ihm verfassten Schriftsatz vom 28. Dezember 2024 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen die familiengerichtliche Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts sei hinsichtlich mehrerer Einzelpositionen im Rahmen der Einkommensermittlung fehlerhaft und außerdem habe sich das Familiengericht nicht zu einer vorzunehmenden Befristung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs verhalten. Einen bestimmten Beschwerdeantrag enthält der Antrag ebenso wenig wie eine konkrete Unterhaltsberechnung.
5 Das Oberlandesgericht hat mit angegriffenem Beschluss vom 29. Januar 2025 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich für die hinreichende Erfolgsaussicht seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Danach wäre die beabsichtigte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Es fehle an einem den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügenden hinreichend bestimmten Beschwerdeantrag. Das gelte selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung seines Antrags mit in die Betrachtung einbezogen werde. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zur Höhe des von ihm als angemessen angesehenen Unterhalts und zur Dauer der von ihm geforderten Befristung getätigt. Das Begehren des Beschwerdeführers lasse sich auch nicht dahingehend auslegen, dass er die Zahlung nachehelichen Unterhalts insgesamt ablehne, weil sonst seine Ausführungen zu einer Herabsenkung oder Befristung überflüssig wären.
6 2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist. Die Entscheidung verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil er als wirtschaftlich schwächere Person ungleich behandelt werde. Auch sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Oberlandesgericht seine Argumente zur fehlerhaften Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt habe. Ferner verletze die Entscheidung seinen grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtschutz.
II.
7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Schon deshalb ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig und damit ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
8 1. a) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so zählt zu den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr).
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10 2. Soweit sich dies aufgrund des (unzureichenden) Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen überhaupt beurteilen lässt, bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht Anforderungen an die Antragsbegründung gestellt haben kann, die mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren wären.
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15 Abweichend davon stellt die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte höhere Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel und verlangt, dass seine Begründung auch Ausführungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht enthält; dies aber nur nach Maßgabe der subjektiven Fähigkeiten der antragstellenden Person. Diese muss lediglich laienhaft ausführen, inwieweit sie die betreffende Entscheidung für fehlerhaft hält und daher zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen will (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 3 U 278/02 -, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 10 UF 447/03 -, juris, Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. September 1992 - 6 UF 104/92 UE -, FamRZ 1993, 715; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 5 U 49/98 -, MDR 1999, 509; Beschluss vom 21. Januar 2004 - 7 U 30/03 -, Rn. 7; auch Zimmermann, in: Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, X. PKH/VKH für ein Rechtsmittelverfahren, 6. Aufl. 2021, Rn. 663a; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 117 Rn. 18).
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Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dürfte der Antrag des Beschwerdeführers ausreichende Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der anzufechtenden Entscheidung enthalten haben. Immerhin scheint der Beschwerdeführer nach der Darstellung des Oberlandesgerichts unter anderem geltend gemacht zu haben, dass das fiktive Einkommen der Ehefrau zu niedrig bestimmt worden sei, es an einer Befassung mit der Herabsetzung des Bedarfs sowie mit einer Befristung der Unterhaltszahlungen gefehlt habe und zudem das Familiengericht die Gründe des Beschwerdeführers für die Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in Deutschland nicht ordentlich bearbeitet habe. Soweit das Oberlandesgericht ausführt, der Beschwerdeführer habe daraus aber keine Schlüsse auf die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts gezogen und keinen konkreten, daran orientierten Antrag gestellt, dürfte dies selbst auf der Grundlage der strengeren Auffassung zum Fachrecht kaum zu fordern sein.
Die dort von Antragstellenden erwarteten laienhaften Ausführungen dürften kaum die Formulierung eines den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Beschwerdeantrags verlangen.
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Damit bürdet es dem Beschwerdeführer aber auf, an Stelle eines erst beizuordnenden Rechtsanwalts selbst eine Rechtsmittelbegründung zu verfassen. Das ließe aber den Zweck der Verfahrenskostenhilfe leerlaufen. Unabhängig von der Unzumutbarkeit derartiger Anforderungen wird ein rechtlich nicht vorgebildeter Antragsteller hierzu in aller Regel nicht in der Lage sein. Dies gilt insbesondere in Unterhaltssachen, setzt doch die Formulierung eines den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Beschwerdeantrags die Vornahme einer eigenen Unterhaltsberechnung voraus. Um die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht abschließend beurteilen zu können, bedarf es der Kenntnis des Inhalts des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags.
Daran fehlt es aber (Rn. 9).
18 3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE461982501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public