KVRE461982501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250409.1bvr036625 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250409 1 BvR 366/25 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1
Art. 20Abs.
3 GG verletzt haben kann, lässt sich ohne Kenntnis des Antrags nicht beurteilen. Insoweit genügt für die Erfüllung der Darlegungsanforderungen nicht, dass das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss selbst auf den Antrag Bezug nimmt. Denn das Oberlandesgericht hat den Inhalt des Antrags lediglich stichwortartig wiedergegeben. Das genügt nicht als Grundlage über eine verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über diesen Antrag. 10 2. Soweit sich dies aufgrund des (unzureichenden) Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen überhaupt beurteilen lässt, bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht Anforderungen an die Antragsbegründung gestellt haben kann, die mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren wären. 11 a) aa) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs.
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3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes(vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; 122, 39 <49>; stRspr). Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrenskosten- und die Prozesskostenhilfe. Diese kann zwar davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). 12
- bb)Die Auslegung und Anwendung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vorliegend i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei von Verfassungs wegen den Zweck der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144>; 81, 347 <357 f.>). Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird(vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2022 - 2 BvR 1814/21 -, Rn. 18 f.). 13
- b)Ungeachtet der nicht vollständigen Darlegungen des Beschwerdeführers lassen die Ausführungen des Oberlandesgerichts Zweifel dahingehend aufkommen, dass es an die Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht ohne Weiteres zu vereinbarende strenge Anforderungen gestellt hat. Soweit dies auf der Grundlage des angegriffenen Beschlusses allein beurteilt werden kann, dürfte das Oberlandesgericht mit seinen Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein zu erhebendes Rechtsmittel deutlich über die im Fachrecht vertretenen Auffassungen dazu hinausgegangen sein, ohne näher auf die Gründe dafür einzugehen. 14
- aa)Nach in der Rechtsprechung der Bundesfachgerichte vielfach vertretener Ansicht erfordert ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe für ein zu erhebendes Rechtsmittel keine Ausführungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 -, Rn. 10; BFH, Beschluss vom 23. Januar 1991 - II S 15/90.-, juris, Rn. 7; BAG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 8 AZB 1/16 -, Rn. 15; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1965 - V ER 224.64 -, NJW 1965, 1293) und damit erst recht nicht die Formulierung eines den fachrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Beschwerdeantrags. Das Rechtsmittelgericht habe vielmehr von Amts wegen und unabhängig vom Inhalt des Antrags zu prüfen, ob hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Rechtsmittel besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 -, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1965 - V ER 224.64 -, NJW 1965, 1293). 15 Abweichend davon stellt die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte höhere Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel und verlangt, dass seine Begründung auch Ausführungen zur hinreichenden Erfolgsaussicht enthält; dies aber nur nach Maßgabe der subjektiven Fähigkeiten der antragstellenden Person. Diese muss lediglich laienhaft ausführen, inwieweit sie die betreffende Entscheidung für fehlerhaft hält und daher zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen will (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 3 U 278/02 -, Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 10 UF 447/03 -, juris, Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. September 1992 - 6 UF 104/92 UE -, FamRZ 1993, 715; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 5 U 49/98 -, MDR 1999, 509; Beschluss vom 21. Januar 2004 - 7 U 30/03 -, Rn. 7; auch Zimmermann, in: Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, X. PKH/VKH für ein Rechtsmittelverfahren, 6. Aufl. 2021, Rn. 663a; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 117 Rn. 18). 16
- bb)Die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dürften fachrechtlich mit keiner der beiden referierten Auffassungen, die verfassungsrechtlich keine Bedenken hervorrufen, vereinbar sein. Das liegt für die in der Bundesfachgerichtsbarkeit vertretene Ansicht auf der Hand, weil dort keine Begründung zu den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels verlangt wird. Selbst gemessen an der strengere Anforderungen stellenden Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hätte aber der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag mit der im angegriffenen Beschluss gegebenen Begründung wohl nicht zurückgewiesen werden können. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dürfte der Antrag des Beschwerdeführers ausreichende Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der anzufechtenden Entscheidung enthalten haben. Immerhin scheint der Beschwerdeführer nach der Darstellung des Oberlandesgerichts unter anderem geltend gemacht zu haben, dass das fiktive Einkommen der Ehefrau zu niedrig bestimmt worden sei, es an einer Befassung mit der Herabsetzung des Bedarfs sowie mit einer Befristung der Unterhaltszahlungen gefehlt habe und zudem das Familiengericht die Gründe des Beschwerdeführers für die Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in Deutschland nicht ordentlich bearbeitet habe. Soweit das Oberlandesgericht ausführt, der Beschwerdeführer habe daraus aber keine Schlüsse auf die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts gezogen und keinen konkreten, daran orientierten Antrag gestellt, dürfte dies selbst auf der Grundlage der strengeren Auffassung zum Fachrecht kaum zu fordern sein. Die dort von Antragstellenden erwarteten laienhaften Ausführungen dürften kaum die Formulierung eines den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Beschwerdeantrags verlangen. 17
- cc)Die ohne nähere Begründung und ohne Eingehen auf die verschiedenen Auffassungen zum Fachrecht gestellten Anforderungen des Oberlandesgerichts rufen - soweit dies auf unvollständiger Grundlage beurteilt werden kann - Bedenken auf ihre Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit hervor. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit seiner Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Fachrechts den Zweck der Verfahrenskostenhilfe deutlich verfehlt und damit mit der durch Art. 3 Abs.
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3 GG gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit nicht mehr gerecht wird. Das Oberlandesgericht scheint von dem Beschwerdeführer letztlich zu verlangen, dass dieser bereits seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entsprechend den Anforderungen einer erst nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe einzureichenden Beschwerdebegründung fertigt. Damit bürdet es dem Beschwerdeführer aber auf, an Stelle eines erst beizuordnenden Rechtsanwalts selbst eine Rechtsmittelbegründung zu verfassen. Das ließe aber den Zweck der Verfahrenskostenhilfe leerlaufen. Unabhängig von der Unzumutbarkeit derartiger Anforderungen wird ein rechtlich nicht vorgebildeter Antragsteller hierzu in aller Regel nicht in der Lage sein. Dies gilt insbesondere in Unterhaltssachen, setzt doch die Formulierung eines den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Beschwerdeantrags die Vornahme einer eigenen Unterhaltsberechnung voraus. Um die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht abschließend beurteilen zu können, bedarf es der Kenntnis des Inhalts des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags. Daran fehlt es aber (Rn. 9). 18 3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 19 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE461982501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public