4 Im Wesentlichen beruft sie sich darauf, dass das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Auslegung der einschlägigen Regelungen der Kirchengemeindeordnung und der zugehörigen Ausführungsverordnung bei der Gewichtung der Interessen der Beschwerdeführerin Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art.
GG die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
3 WRV nach Maßgabe der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Herausgabe einer Kopie des Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats der Beschwerdeführerin an eine im kirchlichen Dienst nicht mehr beschäftigte Person, hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens, entgegensteht oder ob sich gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt von deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein entsprechender (nachvertraglicher) Herausgabeanspruch ergibt. Die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen von Tragweite und Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in der hier vorliegenden kirchenarbeitsrechtlichen Konstellation kann im Eilverfahren nicht erfolgen. 12 b) Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. 13 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, könnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Zwischenzeit - nachdem bereits die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet worden ist - Kenntnis von Informationen erlangen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dies könnte zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin führen. 14 Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, wäre der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen, würde damit lediglich eine Verzögerung der Herausgabe des hier in Rede stehenden Dokuments für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Verlust der Niederschrift steht ebenfalls nicht zu befürchten, zumal die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, das Protokoll vom 15. Mai 2006 herauszugeben, sollte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführerin schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2024 bezeichneten Herausgabeverpflichtung. 15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462062501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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