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BVerfG 2 BvR 211/25

KVRE462062501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250515.2bvr021125 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20250515 2 BvR 211/25 Einstweilige Anordnung Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 137 A

Art. 137WRV verletzt sieht.

4 Im Wesentlichen beruft sie sich darauf, dass das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Auslegung der einschlägigen Regelungen der Kirchengemeindeordnung und der zugehörigen Ausführungsverordnung bei der Gewichtung der Interessen der Beschwerdeführerin Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art.

Art. 137Abs. 3 WRV) verkannt habe. 5 Die Beschwerdeführerin beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerf

GG die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom

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  3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhalten. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin kein anerkennenswertes rechtliches Interesse am Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht habe. II. 7 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. 8
  4. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; stRspr). 9 Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 Rn. 11>; 143, 65 <87 Rn. 35>; 160, 164 <171 Rn. 22> - Tierarztvorbehalt - eA; stRspr). Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich mithin auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (vgl. nur BVerfGE 94, 166 <217>). 10
  5. Nach diesen Maßstäben war die einstweilige Anordnung zu erlassen. 11 a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft insbesondere die Frage auf, ob und inwieweit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.

Art. 137Abs.

3 WRV nach Maßgabe der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen der Herausgabe einer Kopie des Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats der Beschwerdeführerin an eine im kirchlichen Dienst nicht mehr beschäftigte Person, hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens, entgegensteht oder ob sich gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt von deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein entsprechender (nachvertraglicher) Herausgabeanspruch ergibt. Die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen von Tragweite und Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in der hier vorliegenden kirchenarbeitsrechtlichen Konstellation kann im Eilverfahren nicht erfolgen. 12 b) Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung. 13 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, könnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Zwischenzeit - nachdem bereits die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet worden ist - Kenntnis von Informationen erlangen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dies könnte zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin führen. 14 Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, wäre der Verfassungsbeschwerde aber später der Erfolg zu versagen, würde damit lediglich eine Verzögerung der Herausgabe des hier in Rede stehenden Dokuments für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Verlust der Niederschrift steht ebenfalls nicht zu befürchten, zumal die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, das Protokoll vom 15. Mai 2006 herauszugeben, sollte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführerin schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2024 bezeichneten Herausgabeverpflichtung. 15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462062501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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