KVRE462172501 ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250512.2bve000625 BVerfG 2. Senat 20250512 2 BvE 6/25 Beschluss Art 21 Abs 1 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG vorgehend BVerfG, 13. März 2025, Az: 2 BvE 6/25, Ablehnung einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Anträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die auf die Korrektur von Auszählungsfehlern vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses gerichtet sind - mangelnde Darlegung der Antragsbefugnis 1. Die Anträge werden verworfen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. 1 Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf einzuführen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit dieses Ergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann. A. I. 2 Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie erreichte bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nach dem in der Wahlnacht vom 23. auf den 24. Februar 2025 von der Bundeswahlleiterin bekanntgegebenen vorläufigen Ergebnis 4,97 % der gültigen Zweitstimmen. Ihr Stimmenanteil wurde im endgültigen Ergebnis vom 14. März 2025 mit 4,981 % der gültigen Zweitstimmen festgestellt. II. 3 Die Antragstellerin hat vor der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses Organklage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung, der Antragsgegner habe es unter Verletzung verfassungsrechtlicher Pflichten unterlassen, einen Anspruch auf (kurzfristige) Nachzählung der Stimmen unabhängig von der Durchführung eines Wahleinspruchs- und Wahlprüfungsverfahrens vorzusehen. Der Antrag zu 2., der hierzu gestellte Hilfsantrag und die Eilanträge sind darauf gerichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vor einer vollständigen Neuauszählung der Stimmen zu verhindern. 4 1. Die Antragsschrift listet zunächst als "hoffentlich nicht notwendige Rügen[, die] bei Ablehnung der Eilanträge in einem förmlichen Einspruchsverfahren und anschließenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren erforderlich sind bzw. dann erforderlich wären", zahlreiche Gesichtspunkte auf, die gegen die Richtigkeit des Wahlergebnisses sprechen sollen. Dies sind die unterbliebene Einladung ihrer Parteivorsitzenden in die sogenannte Wahlarena 2025 im ARD-Fernsehen, die "Briefwahl-Thematik der auslandsdeutschen und der sich im Wahlgebiet aufhaltenden Wähler", verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen zur Gestaltung der Stimmzettel für die Listenwahl, der Bedarf einer erneuten Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der "Betreuungs-Thematik", die Wahlkreiseinteilung für sich genommen und im Zusammenhang mit dem "Nichteinzug von 23 direkt gewählten Bundestagsabgeordneten", die Stimmzettelfaltung und das Fehlen der Zustimmung des Bundesrats zum Bundeswahlgesetz. 5 Sodann macht die Antragstellerin geltend, dass es zu vielen Fehlern bei der Stimmauszählung gekommen sei. Insbesondere stützt sie sich dabei auf Übertragungsfehler bei der Ergebnisübermittlung am Wahlabend, die bei der anschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Kreis- und Landeswahlausschüssen berichtigt wurden. Sie listet hierfür aus nahezu allen Ländern Korrekturen zu ihren Gunsten auf. Aus ihnen ergebe sich, dass mit noch einer weit größeren Zahl unentdeckter Fehler zu ihren Lasten zu rechnen sei. Bei Sitzungen der Landeswahlausschüsse (jedenfalls) in Bremen und in Niedersachsen seien Begehren von Bürgerinnen und Bürgern, die im Hinblick auf die Antragstellerin weitere Korrekturbedarfe geltend gemacht hätten, unberücksichtigt geblieben. 6 2. Zur Zulässigkeit der Organklage führt die Antragstellerin aus, ein "Fall des (qualifizierten) gesetzgeberischen Unterlassen[s]" liege darin, dass der Bundestag "noch nicht einmal für atypische Sonderfälle wie dem hiesigen ein Recht einer (denkbar knapp) an der Fünf-Prozent-Hürde gescheiterten Partei zugebilligt [habe], Neuauszählungen sowie Auskünfte zu verlangen". Hierfür stützt sie sich insbesondere auf ein Kurzgutachten von Prof. Dr. (...), nach dem ausnahmsweise ein "vorverlegtes Wahlprüfungsverfahren" zulässig sei. Sie meint, daher könne auch die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Zweifel gezogen werden. 7 3. Zur Begründung ihres Organklageantrags trägt die Antragstellerin vor, das Unterlassen des Gesetzgebers verletze ihren Anspruch auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG beziehungsweise aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. 8 Große Parteien hätten regelmäßig kein nennenswertes Interesse daran, kritisch zu hinterfragen, ob sie durch die "normalen" Fehler bei einer Stimmenzählung, die in einem einwohnerstarken Flächenstaat unvermeidbar seien, gegebenenfalls 0,1 oder 0,2 Prozent "verloren" hätten. Dies sei jedoch bei einer Partei, die knapp an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern könne, grundlegend anders. Die Wirkung der Fünf-Prozent-Hürde werde stark intensiviert, "wenn eine Partei - objektiv - mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit die Hürde erreicht habe, aber aufgrund der 'normalen' Fehler, die bei der Ergebnisermittlung passieren können, mindestes 1 bis 2 Jahre nach der Wahl 'draußen bleiben muss', ehe eine Entscheidung im Wahlprüfungsausschuss oder, realistischer, im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren" ergehe. Indem der Wahlgesetzgeber keinerlei effektiven Rechtsschutz gegen auch erkennbare Auszählungsfehler zugelassen habe, nehme er es in Kauf, dass Stimmen für eine Partei nicht gewertet würden. Dadurch müsse eine Partei letztlich mehr als 5 Prozent der Stimmen erzielen. Dies könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn dieser Partei bis zur Verkündung des Endergebnisses bei einem äußerst knappen vorläufigen Ergebnis ein Anspruch auf Neuauszählung und entsprechende Auskünfte zugebilligt werde. 9 Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein landesverfassungsgerichtliches Urteil in einer Wahlprüfungssache, dass der Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt werde, wenn die für einen Wahlbewerber gültig abgegebenen Stimmen nicht sämtlich als gültig bewertet oder nicht sämtlich für ihn gezählt würden (BVerfGE 85, 148 <157 f.>), gelte für das Begehren der Antragstellerin entsprechend. Es sei nicht erkennbar, welcher Vorteil für die Allgemeinheit darin bestünde, dass "erst in ein bis zwei Jahren durch den politisch mehrheitlich 'regierungstreu' besetzten Wahlprüfungsausschuss und Bundestag" oder gar erst noch später durch das Bundesverfassungsgericht eine Neuauszählung angeordnet würde. III. 10 Von einer Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner und einer Benachrichtigung nach § 65 Abs. 2 BVerfGG wurde abgesehen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG). IV. 11 Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 6/25 - abgelehnt. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, dass ebenso wie vor der Wahl auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich ist. Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären. B. 12 Die Organklage ist unzulässig. I. 13 Der Organklageantrag muss auf eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gerichtet sein (1.) und eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch diese schlüssig behaupten (2.). 14 1. Im Organstreitverfahren stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 67 Satz 1 BVerfGG mit seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Damit stellt das Gesetz es grundsätzlich in das Ermessen des Antragsgegners, wie er eine verfassungsgemäße Lage herstellt. Das Bundesverfassungsgericht kann daher im Organstreitverfahren nicht eine bestimmte Maßnahme aufheben, für nichtig erklären oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten (vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64>; 147, 50 <121 Rn. 175>; 151, 58 <64 f. Rn. 14>; 165, 270 <284 Rn. 43> - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; 166,93 <186 Rn. 248> - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 <147 f.>). 15 2. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig behauptet (vgl. BVerfGE 129, 356 <365>), dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch für das Organstreitverfahren (vgl. BVerfGE 24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>; 136, 121 <124 f. Rn. 5>; 157, 1 <20 Rn. 61> - CETA-Organstreit I; 157, 300 <310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren Bundestagswahl; 165, 270 <288 Rn. 55>; 166, 93 <146 Rn. 146>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. September 2024 - 2 BvE 11/20 -, Rn. 1). Die Verletzung des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts muss sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfGE 57, 1 <5>; 60, 374 <381>; 82, 322 <336>; 134, 141 <195 Rn. 161>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 134, 141 <195 Rn. 161>; 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 150, 194 <201 Rn. 20>; 151, 191 <199 Rn. 22> - Bundesverfassungsrichterwahl II; 152, 8 <21 Rn. 29> - Anti-IS-Einsatz; 157, 1 <20 Rn. 59>; 157, 300 <310 Rn. 25>; 165, 270 <287 Rn. 53>; 166, 93 <146 Rn. 146>; stRspr). II. 16 Dem genügt die Organklageschrift nicht. 17 1. Der Antrag zu 2. sowie der hierzu gestellte Hilfsantrag sind bereits nicht statthaft. Sie sind unmittelbar auf eine Rechtsgestaltung gerichtet, die dem Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren nicht zukommt. Eine Auslegung des Antrags dahin, dass die Antragstellerin ein statthaftes Feststellungsbegehren verfolgt, scheidet von vornherein aus. Denn nach §§ 41 f. BWahlG wird das Wahlergebnis nicht durch den Antragsgegner, sondern durch die Wahlausschüsse festgestellt. 18 2. Im Hinblick auf den Antrag zu 1. ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, weil sie eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer organschaftlichen Rechte nicht dargetan hat. Sie setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, unter denen ein Unterlassen des Gesetzgebers verfassungswidrig sein kann, nicht hinreichend auseinander. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.