KVRE462282501 ECLI:DE:BVerfG:2025:lk20250520.2bvl000621 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20250520 2 BvL 6/21 Kammerbeschluss Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 S 1 IfSG vorge
§ 5Abs. 1 Satz 1 If
SG durch den Deutschen Bundestag verlangt und bereits dadurch die Verordnungsermächtigung begrenzt. Es beschränkt sich insoweit im Wesentlichen darauf, ohne nachvollziehbare Begründung eine uneingeschränkte Rückgriffmöglichkeit auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 IfSG zu behaupten und - vor diesem Hintergrund - eine Begrenzung der Verordnungsermächtigung durch das Erfordernis der Feststellung einer epidemischen Lage von
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SG schlicht in Abrede zu stellen. Es versäumt - in der Folge - ferner, näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter denen eine epidemische Lage von
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SG festgestellt werden durfte. 14
- c)Überdies befasst sich das Vorlagegericht nicht hinreichend damit, dass der Gesetzgeber den Erlass von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum an weitere in § 28a Abs. 3 IfSG genannte Voraussetzungen ("Schwellenwerte") knüpft und damit die Verordnungsermächtigung möglicherweise weiter begrenzt. Es begnügt sich insoweit im Wesentlichen damit mitzuteilen, dass weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung Anhaltspunkte für ein genaueres Verständnis der in § 28a Abs. 3 IfSG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe lieferten. Es versäumt indes vor allem, zumindest den Versuch zu unternehmen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden deren Regelungsgehalt konkret zu erschließen oder nachvollziehbar darzulegen, warum dies den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane sprengen würde, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen. 15
- d)Weiterhin befasst sich das Vorlagegericht nicht hinreichend mit der Frage, inwieweit zum einen der Aspekt, dass § 28a Abs. 1 IfSG mit dem Ziel der (nachträglichen) parlamentarischen Bestätigung der auf Landesverordnungsebene bereits erlassenen, vormals auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG gestützten Schutzmaßnahmen eingeführt wurde (vgl. Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 28a Rn. 1), mithin § 28a Abs. 1 IfSG jene Schutzmaßnahmen letztlich widerspiegelt, zum anderen der Gesichtspunkt, dass in § 28a Abs. 1 Nr. 5 bis 16 IfSG weitere spezifische Beschränkungen aufgenommen wurden, möglicherweise zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG und damit - in Bezug auf die entscheidungserheblichen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum - zur (weiteren) Begrenzung der zur Prüfung gestellten Verordnungsermächtigung beitragen könnten. 16
- e)Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob das Vorlagegericht in hinreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Verordnungsermächtigung darlegt. 17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462282501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public