1 GG unvereinbar erklärt. 2 Zudem hat es die Fortgeltung der vorgenannten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2025, nach Maßgabe der Urteilsgründe zu D II 2 b angeordnet. Diese hat es mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.
3, § 29 BKAG für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, insbesondere für die Verhütung und Verfolgung bestimmter Straftaten durch die Sicherheitsbehörden beimessen darf, begründet. Gleiches gilt für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG wegen der großen Bedeutung einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 169, 332 <412 Rn. 209>). 3 § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG gilt vorläufig mit der Maßgabe fort, dass er lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn in der Person, zu der die von der Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BKAG betroffene Person nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG), eine der in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 BKAG geregelten Voraussetzungen vorliegt (vgl. BVerfGE 169, 332 <412 Rn. 210>). § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.
3, § 29 BKAG gilt mit der Maßgabe fort, dass eine Speicherung der von der Regelung erfassten personenbezogenen Daten nur dann gestattet ist, wenn eine spezifische Negativprognose in der Weise gestellt worden ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognosen müssen sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen (vgl. BVerfGE 169, 332 <412 Rn. 211>). Die Negativprognose und die sie tragenden Anknüpfungstatsachen sind durch das Bundeskriminalamt zu dokumentieren (vgl. BVerfGE 169, 332 <413 Rn. 212>). II. 4 Angesichts der am
1 GG unvereinbar erklärten Regelungen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG gelten auch über den
3, § 29 BKAG bedarf es wegen der bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zeitlich begrenzten Fortgeltung weiterhin nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462322501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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