BVerfG 1 BvR 2179/23
KVRE462382501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250512.1bvr217923 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20250512 1 BvR 2179/23 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 13 StromPBG, § 14 StromPBG, § 15 StromPBG, § 16 StromPBG, § 17 StromPBG, § 18 StromPBG, § 19 StromPBG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zweier Betreiberinnen von Biogasanlagen gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) - keine grundsätzliche Bedeutung nach Senatsurteil vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23 ua) - zudem keine hinreichende Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern von Steinkohlekraftwerken Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt.
I.
1 Die beiden Beschwerdeführerinnen betreiben Biogasanlagen. Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften über die Abschöpfung von Überschusserlösen gemäß den §§ 13 bis 19 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512, zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023, BGBl I Nr. 405).
II.
2 Die Beschwerdeführerinnen rügen mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
3 1. Die Vorschriften zur Abschöpfung fiktiver Erlöse gemäß §§ 13 bis 19 StromPBG verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG. Staatliche Abgabenlasten dürften keine konfiskatorische Wirkung entfalten. Die Erlösabschöpfung könne eine erdrosselnde Wirkung haben.
4 2. Die Erlösabschöpfung sei zudem eine rechtswidrige Sonderabgabe, wodurch die Beschwerdeführerinnen zusätzlich in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien.
5 3. Die Beschwerdeführerinnen seien auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG gälten insoweit entsprechend.
6 4. Die Abschöpfungsvorschriften verletzten außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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III.
9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist.
10 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
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15 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsdurchsetzung geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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18 Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein könnten (vgl. BVerfGE 162, 1 <51 f. Rn. 93 f.>; BVerfGK 20, 327 <329> m.w.N.).
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24 Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht hinreichend mit dem Grund für die Ausnahme der Stromerzeugung aus Biomethan von der Erlösabschöpfung auseinander. Nach der Gesetzesbegründung sollen gemäß der Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG Obergrenzen für Markterlöse nicht für Technologien gelten, bei denen anstatt Erdgas Ersatzbrennstoffe wie Biomethan verwendet werden, um die Umrüstung bestehender Gaskraftwerke nicht zu gefährden (vgl. BTDrucks 20/4685, S. 92). Damit knüpft der Gesetzgeber an Erwägungsgrund Nr. 34 der dem Strompreisbremsegesetz zugrundeliegenden Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl L 261 I S. 1, berichtigt in ABl L 318, S. 207) an.
25 Darauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht näher ein. Sie legt dar, dass Biomethan ein aufbereitetes Biogas darstelle, das im Unterschied zu einfachem Biogas in das Erdgasnetz eingespeist werden könne. Sie erklärt aber nicht, warum die Umrüstung bestehender Gaskraftwerke kein Grund sein soll, die Stromerzeugung auf der Basis von Biomethan von der Erlösabschöpfung auszunehmen. Die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde zur Konkurrenz zwischen Biogas- und Erdgasanlagen helfen über die fehlende Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung nicht hinweg.
26 Die Verfassungsbeschwerde vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass in Erwägungsgrund Nr. 34 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl L 261 I S. 1, berichtigt in ABl L 318, S. 207) mit Biomethan auch Biogas gemeint sei. Sie setzt sich dabei aber nicht mit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung auseinander, nach der die Erlösobergrenze unter anderem gelten soll für: "Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan". Dort ist also ebenfalls eine Ausnahme für Biomethan vorgesehen.
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28 Einschlägig ist insoweit neben der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 3 Nr. 1 StromPBG die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG. Diese enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erstreckung der Erlösabschöpfung auf Steinkohlekraftwerke. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass die Preise für Steinkohle parallel mit den Gaspreisen stark angestiegen seien und sich auf hohem Niveau bewegten. Eine Einbeziehung der Stromerzeugung aus Steinkohle in die Abschöpfung hätte Auswirkungen auf die Merit Order und führe zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung. Die Verordnungsermächtigung trage der Unsicherheit hinsichtlich der Preisentwicklung Rechnung (vgl. BTDrucks 20/4915, S. 155, und Erwägungsgründe Nr. 23, 33, 41 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl L 261 I S. 1, berichtigt in ABl L 318, S. 207).
29 Darauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend ein. Sie erwähnt zwar den für die Privilegierung von Steinkohle angeführten Grund der Versorgungssicherheit. Sie vertritt aber die Auffassung, dieser könne allenfalls eine zeitlich eng befristete Gleichbehandlung von Steinkohle mit erneuerbaren Energien rechtfertigen. Es verstoße in eklatanter Art und Weise gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn Steinkohle bessergestellt werde als die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Damit übergeht die Verfassungsbeschwerde den Kern der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, nach der eine Abschöpfung der Betreiber von Steinkohlekraftwerken Auswirkungen auf die Merit Order hätte und ein Mehrverbrauch von Gas vermieden werden soll.
30 Dass Biogasanlagen gemäß der Verfassungsbeschwerde im Einsatz ähnlich flexibel sind wie Erdgaskraftwerke, während Steinkohlekraftwerke sich eher für die Grundlast eignen, stellt die Tragfähigkeit der Gesetzesbegründung nicht in Frage. Auch durch die Abdeckung der Grundlast dürfte ein Mehrverbrauch von Gas zu vermeiden sein.
IV.
31 Der Antrag auf Erstattung der Auslagen wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Gründe für die Anordnung einer Auslagenerstattung, die nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts steht, sind nicht ersichtlich.
32 Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462382501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public