BVerfG 1 BvR 975/25
KVRE462712501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250709.1bvr097525 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250709 1 BvR 975/25 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 98 StPO vorgehend LG Traunstein, 19. Mai 2025, Az: 2 Qs 135/25, Beschlussvorgehend AG Rosenheim, 17. März 2025, Az: II Gs 420/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme eines Smartphones wegen Verdachts einer Straftat gem § 201 StGB nach Videoaufnahme einer Polizeikontrolle - hier: Zweifel an Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme bei Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten - allerdings Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind ein ermittlungsrichterlicher Beschlagnahmebeschluss sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung.
I.
2 Am 14. März 2025 gegen 11:30 Uhr geriet die Beschwerdeführerin in eine Verkehrskontrolle durch mehrere Polizeibeamte, weil diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hatten. Die Beschwerdeführerin war als Führerin eines PKW im Straßenverkehr unterwegs und hatte ihre Kinder im Fahrzeug.
3 Im Verlauf der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Beschwerdeführerin begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone (iPhone 16) ein Video von der Kontrollsituation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin und beschlagnahmten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB. Zwei der Polizeibeamten stellten Strafantrag "für alle in Betracht kommenden Delikte". Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein. Der Grund für den Vorwurf des Widerstands ergibt sich nicht aus den angegriffenen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin erklärte, zur Herausgabe der PIN des Smartphones bereit zu sein. Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme des Smartphones bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Jedenfalls das Video sei als Beweismittel für das weitere Ermittlungsverfahren von Bedeutung.
II.
4 Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ihrem Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG und ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ihr Verhalten sei bereits nicht nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Sie habe die Polizeikontrolle als schikanös empfunden und sei im Rahmen der Beschlagnahme gewaltsam zu Boden gebracht worden. Die Beschlagnahme sei wegen der Bedeutung des Smartphones für ihre Lebensführung und der langen Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig.
III.
5 Die Verfassungsbeschwerde war gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
6 1. Der Rechtsweg ist entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich und auch in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, allerdings keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>).
7 2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Beschlagnahmeanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings vorliegend daran, ob die andauernde Beschlagnahme sich noch als verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Art. 14 Abs. 1 GG erweist.
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September 2021 - 10 Qs 49/21 -, juris, Rn. 10 ff.; LG Hanau, Beschluss vom 20. April 2023 - 1 Qs 23/22 -, juris, Rn. 13 ff.; Ullenboom, NJW 2019, 3108 <3109 ff.> m.w.N.; Roggan, StV 2020, 328 <330, 332>; Schnabel/Wünschelbaum, StV 2024, 405 <409 f.>; wohl auch LG Aachen, Beschluss vom 19. August 2020 - 60 Qs 34/20 -, juris, Rn. 36). Den angegriffenen Entscheidungen gelingt es nur bedingt, diese Argumente zu entkräften - insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie der Tatsache, dass gerade nicht jede Videoaufnahme polizeilicher Einsätze ein polizeirechtliches oder strafprozessuales Einschreiten rechtfertigt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13 -, Rn. 14 f.; BVerwGE 109, 203 <210 f.> m.w.N.). Polizeiliche Maßnahmen dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2015 - 1 BvR 2501/13 -, Rn. 14).
11 bb)Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst ist jedenfalls auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen als nicht besonders hoch zu bewerten.Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Auch im Einzelfall dürfte bei einer jedenfalls nach den Entscheidungsgründen nicht erkennbar vorbestraften Beschwerdeführerin keine besonders hohe Strafe zu erwarten sein. Mit den Zeugenaussagen von drei Polizeibediensteten, einer schriftlichen geständigen Einlassung der Beschwerdeführerin, ihren Kindern als zwei weiteren potentiellen Zeugen (trotz deren Weigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) sowie dem objektiven Beweismittel der Bodycamaufzeichnung der Polizei liegen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch ist. Das Landgericht weist in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zudem selbst darauf hin, dass die Einziehung des hochwertigen Smartphones gemäß § 201 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 74 StGB im Lichte von § 74f StGB eher unwahrscheinlich sein dürfte.
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14 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462712501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public