(1)Daran gemessen ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 25. Juli 2023 nicht die sofortige Beschwerde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 bis 572 ZPO erhoben hat. Denn der angegriffene Beschluss wurde ausdrücklich als unanfechtbarer Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG erlassen. Dass gegen solche Beschlüsse kein Rechtsmittel statthaft ist, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetz. Auf die Anhörungsrüge hin bestätigte das Amtsgericht nochmals explizit, dass sich die Zurückweisung des Beschwerdeführers nach dieser Norm richte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der - anwaltlich nicht vertretene und juristisch nicht ersichtlich vorgebildete - Beschwerdeführer durch den klaren Gesetzeswortlaut an der Erhebung einer sofortigen Beschwerde gehindert sah. Anders als in Fällen, in denen die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels fraglich ist oder die Erfolgsaussichten eines statthaften Rechtsmittels zweifelhaft, durfte der Beschwerdeführer mit Gewissheit davon ausgehen, dass eine gleichwohl erhobene sofortige Beschwerde - oder jedes sonstige Rechtsmittel - gegen den auf Grundlage von § 10 Abs. 3 FamFG ergangenen Beschluss als unstatthaft zurückgewiesen werden würde. Es war ihm nicht zuzumuten, sich (schon) zur Erschöpfung des Rechtswegs über die ausdrückliche und auf entsprechenden Vorhalt hin nochmals bestätigte Wahl der Rechtsgrundlage des Amtsgerichts hinwegzusetzen, auch wenn er diese der Sache nach für grob fehlerhaft hielt. 14 2. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Juli 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. 15
- a)Die Auslegung des Fachrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>). Dieses zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts allerdings nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>). Gegen dieses allgemeine Willkürverbot wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder die Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35). 16
- b)Das Amtsgericht hat gegen diese Maßgaben verstoßen, weil die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 3 FamFG, auf die sich der Beschluss vom 25. Juli 2023 stützt, - zumal in der hier gewählten direkten Anwendung - offensichtlich nicht einschlägig ist. Denn sie bezieht sich auf Rechtsanwälte und Bevollmächtigte. Die Entscheidung über die im Ermessen des Gerichts stehende Beteiligung von Vertrauenspersonen nach § 418 Abs. 3 (hier: Nr. 2) FamFG - auf diese Norm hat auch das Amtsgericht abgestellt - richtet sich im Versagungsfalle dagegen nach § 7 Abs. 5 FamFG - mit der Konsequenz, dass gegen eine solche Entscheidung (anders als bei dem Beschluss nach § 10 Abs. 3 FamFG) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung gestanden hätte (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Abgesehen vom Grundsatz "iura novit curia" ist der Fehlgriff der Rechtsgrundlage augenfällig, weil sowohl § 418 als auch § 7 FamFG mit "Beteiligte" überschrieben sind, § 10 FamFG dagegen mit "Bevollmächtigte". Den mit der Anhörungsrüge erfolgten Verweis des Beschwerdeführers auf den offenkundigen Rechtsfehler nahm das Gericht nicht etwa zum Anlass, seinen Fehler - gegebenenfalls unter Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung - zu korrigieren, sondern es insistierte im Anhörungsrügebeschluss ohne jedes inhaltliche Argument ausdrücklich darauf, dass sich auch die Zurückweisung von Vertrauenspersonen nach § 10 FamFG richte. Die unbegründete und in keiner Weise nachvollziehbare Wahl der falschen Rechtsgrundlage stellt einen so eklatanten Rechtsverstoß dar, dass die äußerste Grenze, die das Willkürverbot der Anwendung einfachen (Prozess-)Rechts durch die Fachgerichte setzt, überschritten ist. 17
- c)Die angefochtene Entscheidung beruht auch offensichtlich auf dem Verfassungsverstoß. Bei Heranziehung der richtigen Rechtsgrundlage hätte dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde offen gestanden, um die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen und seine Kritik in der Sache dort vorzubringen. 18 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462732501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public