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BVerfG 1 BvR 545/25

KVRE462752501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250623.1bvr054525 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250623 1 BvR 545/25 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 11 S 5 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 87 Ab

Art. 20Abs.

3 GG geltend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze ihn in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung in § 17 Abs. 2 FamFG übersetzt. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichend stelle das Oberlandesgericht nicht auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des familiengerichtlichen Beschlusses ab. Diese sei zudem nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Weder aus § 63 Abs. 1 FamFG noch aus § 569 ZPO ergebe sich ohne Weiteres, welche Frist auf einen Beschluss im familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden sei. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts richtet, ist sie unzulässig

(1)und im Übrigen jedenfalls unbegründet
(2). Sie ist damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 8
  1. Die gegen den Beschluss des Familiengerichts vom
  2. September 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen zeigt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Entscheidung nicht auf. Weder setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Familiengerichts inhaltlich auseinander (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr) noch geht sie auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ein, anhand derer die angegriffene Entscheidung überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 153, 74 <137 Rn. 104>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG beziehen sich allein auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom

  1. Februar
  2. 9
  3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom
  4. Februar 2025 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG weder unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes noch unter dem des fairen Verfahrens. 10 a) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten leitet sich aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs. 3 GG ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ab (vgl. BVerf

GE 93, 99 <107>; 107, 395 <401, 408>; stRspr). Die Gewährleistung umfasst nicht allein, dass der Rechtsweg zu den Gerichten überhaupt offensteht, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Rechtsweg darf dementsprechend nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dabei können Formerfordernisse für Prozesshandlungen der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). 11 Zudem folgt aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht das Recht auf ein faires Verfahren, das unter anderem gewährleistet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Bei der Auslegung und Anwendung von Prozessrecht dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Vor allem dürfen die Anforderungen daran, was Betroffene veranlasst haben müssen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Bei auf Fehlern des Gerichts beruhenden Fristversäumnissen müssen die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness gehandhabt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris, Rn. 27 m.w.N.). 12 b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht mit der Versagung der Wiedereinsetzung in die Versäumung der hier geltenden zweiwöchigen Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beschwerdeführer nicht in Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG verletzt. Die Anwendung und Auslegung der genannten fachrechtlichen Bestimmungen lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Vielmehr hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe und auf der Grundlage der zum Fachrecht in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ein unverschuldetes Versäumen der hier zweiwöchigen Beschwerdefrist ohne Verfassungsverstoß verneint. 13

  1. aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Regelungen - wie hier § 17 Abs. 2 FamFG oder § 233 Satz 2 ZPO - die dort für den Fall fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung aufgestellte Vermutung fehlenden Verschuldens widerlegt werden. Die Vermutung gilt danach grundsätzlich auch für die Rechtsmittelführer vertretenden Rechtsanwälte. Allerdings können Rechtsanwälte dieses Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur dann in Anspruch nehmen, wenn die fehlerhafte Belehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt habe. Die Fristversäumung sei bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen sei und sie deshalb nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht habe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 -, Rn. 7 m.w.N.). Das Abstellen auf die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung in der Fachgerichtsbarkeit ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris, Rn. 33, 36 f.). 14
  2. bb)Entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers ist das Oberlandesgericht von diesen verfassungs- und fachrechtlichen Maßgaben ausgegangen. Es hat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den grundsätzlich auch für Rechtsanwälte geltenden Vertrauenstatbestand abgestellt, diesen aber bei ohne Weiteres erkennbarer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung entfallen lassen. Für den konkreten Fall hat es eine solche Offensichtlichkeit damit begründet, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers selbst positiv erkannt habe, dass es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff. ZPO handele. Dann aber betrage die Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. 15 Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 lag auf der Hand, so dass es keiner näheren Rechtsprüfung bedurfte, um dies zu erkennen. Dem Verfahrensbevollmächtigten war aufgrund des von ihm selbst für den Beschwerdeführer gestellten Antrags und des ebenfalls bekannten Inhalts des Beschlusses vom 18. September 2024 bekannt, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Vollstreckung aus der ordnungsmittelbewehrten Umgangsvereinbarung war. Für diese Konstellation entspricht es langjähriger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 ZPO gilt und ein Irrtum anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter darüber nicht unverschuldet ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 WF 239/11 -, juris, Rn. 8, 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 6 WF 182/12 -, juris, Rn. 9 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 4 WF 16/17 -, juris, Rn. 5, 7). 16 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462752501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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