BVerfG 1 BvR 545/25
KVRE462752501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250623.1bvr054525 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20250623 1 BvR 545/25 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 11 S 5 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 87 Abs 4 FamFG, § 567 FamFG, § 569 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Februar 2025, Az: 15 WF 199/24, Beschlussvorgehend AG Luckenwalde, 18. September 2024, Az: 31 F 163/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist - Verschulden der Fristversäumung durch Bevollmächtigten trotz unrichtiger erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Umgangsregelung.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei in den Jahren 2018 und 2021 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit der Mutter hervorgegangen sind. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder bei der Mutter. Die Eltern haben im August 2022 eine gerichtlich gebilligte und ordnungsmittelbewehrte Umgangsvereinbarung getroffen.
3 2. Nachdem die Mutter einen für die Tochter Mitte Juni 2023 vorgesehenen Umgangstermin verweigert hatte, hat der Beschwerdeführer bei dem Familiengericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Familiengericht mit angefochtenem Beschluss vom 18. September 2024 entschieden, dass Vollstreckungsentscheidungen nicht ergingen und das Verfahren eingestellt werde. Das Gericht mache dabei von seinem Vollstreckungsermessen Gebrauch. Durch die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen würde das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und deren Mutter unangemessen kindeswohlabträglich belastet. In der Rechtsbehelfsbelehrung des dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. September 2024 zugestellten Beschlusses heißt es unter anderem, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen sei.
4 3. a) Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat für diesen am 17. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend näher begründet. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit einem Schreiben vom 19. Dezember 2024 darauf hingewiesen, die Beschwerde als unzulässig verwerfen zu wollen. Diese sei nicht innerhalb der nach den maßgeblichen § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567,569 BGB zweiwöchigen Frist eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin die Wiedereinsetzung in die mögliche Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Auch eine anwaltlich vertretene Partei dürfe grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Eine offenkundig unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermöge, liege hier nicht vor. In einem weiteren Hinweisschreiben hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen dürfte.
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6 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze ihn in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung in § 17 Abs. 2 FamFG übersetzt. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichend stelle das Oberlandesgericht nicht auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des familiengerichtlichen Beschlusses ab. Diese sei zudem nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Weder aus § 63 Abs. 1 FamFG noch aus § 569 ZPO ergebe sich ohne Weiteres, welche Frist auf einen Beschluss im familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden sei.
II.
7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts richtet, ist sie unzulässig (1) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2). Sie ist damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
8 1. Die gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen zeigt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Entscheidung nicht auf. Weder setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Familiengerichts inhaltlich auseinander (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr) noch geht sie auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ein, anhand derer die angegriffene Entscheidung überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 153, 74 <137 Rn. 104>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehen sich allein auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2025.
9 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 18. Februar 2025 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG weder unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes noch unter dem des fairen Verfahrens.
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11 Zudem folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht das Recht auf ein faires Verfahren, das unter anderem gewährleistet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Bei der Auslegung und Anwendung von Prozessrecht dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Vor allem dürfen die Anforderungen daran, was Betroffene veranlasst haben müssen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Bei auf Fehlern des Gerichts beruhenden Fristversäumnissen müssen die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness gehandhabt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
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15 Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 lag auf der Hand, so dass es keiner näheren Rechtsprüfung bedurfte, um dies zu erkennen. Dem Verfahrensbevollmächtigten war aufgrund des von ihm selbst für den Beschwerdeführer gestellten Antrags und des ebenfalls bekannten Inhalts des Beschlusses vom 18. September 2024 bekannt, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Vollstreckung aus der ordnungsmittelbewehrten Umgangsvereinbarung war. Für diese Konstellation entspricht es langjähriger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 ZPO gilt und ein Irrtum anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter darüber nicht unverschuldet ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 WF 239/11 -, juris, Rn. 8, 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 6 WF 182/12 -, juris, Rn. 9 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 4 WF 16/17 -, juris, Rn. 5, 7).
16 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE462752501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public