BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 – Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend…
KVRE462812501 ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250624.1bvr018023 BVerfG 1. Senat 20250624 1 BvR 180/23 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 100a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 1 S 2 StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 1 S 3 StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst a StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst c StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst d StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst d StPO vom 12.08.2021, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst t StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst u StPO vom 11.07.2019, § 100a Abs 2 Nr 6 StPO vom 17.08.2017, § 100a Abs 2 Nr 7 Buchst b StPO vom 17.08.2017, § 100b StPO vom 17.08.2017 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis.
A.
1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind strafprozessuale Ermächtigungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung.
I.
2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absätze 3 bis 6, § 100b sowie § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017(BGBl I S. 3202), das mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften lauten in ihrer angegriffenen Fassung wie folgt: § 100a StPO - Telekommunikationsüberwachung
2Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, 10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
II.
3 1. Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurden erstmals die Rechtsgrundlagen für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und eine Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 1 StPO) in der Strafprozessordnung geschaffen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen die neuen Befugnisse die Effizienz der Strafverfolgung steigern und dadurch eine funktionstüchtige Strafrechtspflege gewährleisten. Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Informationstechnik sei festzustellen, dass informationstechnische Systeme (im Folgenden: IT-Systeme) allgegenwärtig seien und ihre Nutzung für die Lebensführung der meisten Bürger von zentraler Bedeutung sei. Dies gelte vor allem für die Nutzung mobiler Geräte in Form von Smartphones oder Tablet-PCs. Deren Leistungsfähigkeit sei ebenso gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und der mit ihnen verbundenen Speichermedien, bei denen es sich immer häufiger um externe Speicher in sogenannten Clouds handele. Das Internet öffne Nutzern den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und stelle zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung. Herkömmliche Formen der Fernkommunikation würden in weitem Umfang auf das Internet verlagert (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 46). Aufgrund ihrer weiten Verbreitung spielten IT-Systeme daher auch eine wichtige Rolle bei der Aufklärung von Straftaten.
4 Die bisherige Regelung des § 100a StPO genüge insoweit nicht. Sie enthalte zwar eine Rechtsgrundlage zur Erhebung derjenigen Kommunikationsinhalte, die während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz überwacht und aufgezeichnet werden könnten. Nachdem inzwischen aber ein Großteil der Kommunikation internetprotokollbasiert erfolge und zahlreiche "Voice-over-IP"- und Messenger-Dienste die Kommunikationsinhalte mit einer Verschlüsselung versähen, würden den Ermittlungsbehörden oft nur noch verschlüsselte Daten geliefert. Deren Entschlüsselung sei entweder nicht möglich oder aber sehr langwierig und kostenintensiv. Eine effektive Strafverfolgung müsse sich diesen technischen Veränderungen stellen und ihre Ermittlungsmaßnahmen dem technischen Fortschritt anpassen (vgl.
BTDrucks 18/12785, S. 48). Mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung sollten daher Überwachungstechniken in die Strafprozessordnung eingeführt werden, die zur Gefahrenabwehr bereits zulässig seien (vgl. BTAusschussdrucks 18<6>334, A). Mit beiden Maßnahmen könne auf die Kommunikation schon "an der Quelle", das heiße vor der Verschlüsselung beim Absender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger, durch eine verdeckt installierte Software Zugriff genommen werden (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 48 f.). Mit einer Online-Durchsuchung könnten zudem auch alle auf einem IT-System gespeicherten Inhalte sowie das gesamte Nutzungsverhalten einer Person überwacht werden (vgl.
BTDrucks 18/12785, S. 54).
5 2. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 100b Abs. 1 StPO erlauben zum Zweck der Strafverfolgung eine heimliche Überwachung von IT-Systemen.
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8 Beschränkungen hinsichtlich der Art der Telekommunikation enthält die Vorschrift nicht. In der Praxis leiten die verpflichteten Diensteanbieter nach den hier vorliegenden Stellungnahmen (vgl. Rn. 65,68,80) den gesamten Rohdatenstrom aus. Umfasst sind nicht nur Inhalte und Umstände der Telekommunikation zwischen Personen, sondern alle über das Internet transportierten Daten (vgl. zur Fernmeldeaufklärung des BND BVerfGE 154, 152 <181 Rn. 10> - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wobei ein Großteil der Inhalte des Rohdatenstroms verschlüsselt und daher praktisch nicht lesbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 8 - Trojaner I; vgl. die Stellungnahmen der Bundesregierung, unten Rn. 65, der Bayerischen Staatsregierung und der Landesregierung Schleswig-Holstein, unten Rn. 68, sowie des Generalbundesanwalts, unten Rn. 80).
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Zu diesem Zweck darf die Polizei mit technischen Mitteln in das von der betroffenen Person genutzte IT-System eingreifen; erlaubt ist insbesondere der Einsatz einer Überwachungssoftware (sog. Trojaner; vgl. BTDrucks 18/12785, S. 48 f.). Ein Systemeingriff darf aber nur erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich die laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird (vgl. § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO). Auch muss der Eingriff in das System gemäß § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO notwendig sein, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist insoweit subsidiär (vgl. auch BTDrucks 18/12785, S. 51).
10 Nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nummern 2 und 3 StPO sind Veränderungen an dem IT-System auf das für die Datenerhebung Unerlässliche zu beschränken und nach Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, wieder automatisiert rückgängig zu machen. § 100a Abs. 6 StPO regelt die bei jedem Einsatz technischer Mittel geltenden Protokollierungspflichten. Damit sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers die notwendigen Vorkehrungen geschaffen werden, um die nachträgliche Überprüfung einer durchgeführten Maßnahme zu gewährleisten. Dies soll einen effektiven Grundrechtsschutz der Betroffenen und die Gerichtsfestigkeit der erhobenen Beweise sicherstellen (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 53). Insbesondere soll dadurch die Prüfung ermöglicht werden, ob eine Software verwendet wurde, die den Anforderungen des § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO genügt (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 52). Darüber hinaus besteht ein Prüfungsrecht des behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 52).
11 Nach der Begründung des Gesetzentwurfs darf der Zugriff auf ein IT-System in Form der Aufbringung einer Überwachungssoftware grundsätzlich nur auf technischem Wege oder mittels kriminalistischer List erfolgen; die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung umfasse nicht das zu diesem Zweck heimliche Betreten der Wohnung (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 52).
12 Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erfasst - wenngleich in lesbarer Form - technisch und rechtlich die gleichen Daten wie eine "klassische" Telekommunikationsüberwachung (vgl. Rn. 8) und damit nach den hier vorliegenden Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten und sachkundigen Dritten den gesamten ein- und ausgehenden Datenstrom des überwachten Endgeräts (vgl. Rn. 65, 68, 80).
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BTDrucks 18/12785, S. 51). Der staatliche Zugriff ist damit von einem unmittelbaren Übertragungsvorgang losgelöst, wobei aber nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO sicherzustellen ist, dass ausschließlich Inhalte und Umstände einer Kommunikation überwacht werden können, die ab dem Zeitpunkt der richterlichen Anordnung auch während des laufenden Übertragungsvorgangs hätten überwacht werden können (vgl. auch BTDrucks 18/12785, S. 51 f.). Mit der auf gespeicherte Daten erweiterten Quellen-Telekommunikationsüberwachung will der Gesetzgeber den Ermittlungsbehörden ermöglichen, technische Schwierigkeiten bei der Vollziehung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO auszugleichen, weil nach deren Anordnung ein gewisser Zeitraum bis zum Beginn der Überwachung verstreichen kann.
Durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO sollen also einzig Kommunikationsdaten, die bis zu diesem Zeitpunkt anfallen, ausgeleitet werden können (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 51 f.; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 140, 142).
14 Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst daher ausschließlich Inhalte und Umstände einer Kommunikation, die nach Anordnung der Maßnahme angefallen und zum Zeitpunkt des Zugriffs noch gespeichert sind (vgl. auch Rn. 235). Flüchtige, nicht gespeicherte Kommunikationsinhalte etwa eines Telefongesprächs können nicht ausgeleitet werden (vgl. dazu Stellungnahme der GDD, Rn. 98).
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16 Eine Online-Durchsuchung darf sich nach § 100b Abs. 3 StPO grundsätzlich nur gegen Beschuldigte richten. Ein Eingriff in IT-Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Beschuldigte deren IT-Systeme benutzen und die Durchführung des Eingriffs in IT-Systeme der Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts von Mitbeschuldigten führen wird. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden (vgl. § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO).
17 Im Gegensatz zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht die Online-Durchsuchung einen Zugriff auf das gesamte IT-System. Das Nutzungsverhalten einer Person einschließlich der Inhalte und Umstände laufender Kommunikation sowie alle dort gespeicherten Daten werden vollständig erfasst. Zentrales gesetzgeberisches Anliegen ist es, die Nutzung des Systems umfassend zu überwachen und seine Speichermedien auszulesen (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 47, 54).
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20 Im Fall einer Online-Durchsuchung ist nach § 100d Abs. 3 StPO darüber hinaus schon auf der Erhebungsebene technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Entsprechende Erkenntnisse, die dennoch erlangt werden, sind unverzüglich zu löschen oder dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen.
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22 Für die Telekommunikations- und Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO sind die allgemeinen Vorschriften anwendbar. So leitet die Praxis aus § 148 StPO für die Kommunikation zwischen Beschuldigten und Verteidigern ein absolutes Erhebungsverbot ab. Gleichwohl erlangte Erkenntnisse dürfen nicht gegen Beschuldigte verwertet werden (vgl. etwa BGHSt 53, 257 <261 f. Rn. 13 f.>; Kämpfer/Travers, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 148 Rn. 19, 26). Eine Verwertung in Strafverfahren gegen Verteidiger ist zwar denkbar, aber aufgrund des hiermit einhergehenden Eingriffs in die Berufsfreiheit anhand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2010 - 2 BvR 1413/09 -, Rn. 8 ff.). Daneben sieht § 160a StPO bei beruflich zeugnisverweigerungsberechtigten Personen und ihren Berufshelfern Erhebungs- sowie Verwertungsbeschränkungen vor, die nach der konkret in Rede stehenden Gruppe von Berufsgeheimnisträgern differenzieren.
23 Online-Durchsuchungen nach § 100b StPO werden ebenfalls durch §§ 148, 160a StPO begrenzt (vgl. Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 72 ff.). Darüber hinaus sieht § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO vor, dass Maßnahmen in den Fällen eines gemäß § 53 StPO bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts von beruflich Geheimnisverpflichteten unzulässig sind; eine Online-Durchsuchung darf sich daher etwa nicht gegen Verteidiger richten, sofern diese nicht selbst im Verdacht stehen, in die Tat oder ein Anschlussdelikt verstrickt zu sein (vgl. § 100d Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 160a Abs. 4 StPO). Gleichwohl erlangte Erkenntnisse aus der Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern unterliegen einem umfassenden Verwertungsverbot (vgl. § 100d Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 100d Abs. 2 StPO). § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO sieht schließlich in "den Fällen der §§ 52 und 53a" (Angehörige von Beschuldigten, Berufshelfern) ein relatives, abwägungsgebundenes Beweisverwertungsverbot vor.
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25 3. Der Gesetzgeber hat die §§ 100a, 100b StPO seit August 2017 mehrfach geändert. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Kataloge der Anlassstraftaten in § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO. §§ 100d, 100e StPO sind unverändert geblieben.
III.
26 Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die strafprozessualen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung (§ 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO) einschließlich der sie flankierenden Regelungen in § 100a Absätze 3 bis 6, § 100b Absätze 2 bis 4 und § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme), Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
27 1. Die Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Befugnisse selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
28 Der Beschwerdeführer zu 1) sei unter anderem Rechtsanwalt, investigativer Journalist und Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte. In den Jahren 1970 bis 2008 sei er wegen unterstellter Kontakte zu "linksextremistischen" beziehungsweise "linksextremistisch beeinflussten" Personen und Gruppierungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen behaupteter verfassungsfeindlicher Bestrebungen heimlich beobachtet worden. Als Rechtsanwalt und Journalist stehe er in Kontakt zu potentiellen Zielpersonen einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO.
29 Der Beschwerdeführer zu 2) kommuniziere als Rechtsanwalt und Strafverteidiger täglich mit Personen, denen schwere und schwerste Straftaten vorgeworfen würden, sowie mit deren Familienangehörigen. Verfahrensrelevante Daten übermittele und speichere er auf den von ihm (und seinen Berufshelfern) genutzten informationstechnischen Geräten, die er auch für private Belange nutze.
30 Der Beschwerdeführer zu 3) trete unter seinem Künstlernamen "(…)" auf. Sein Anliegen sei es, Menschen digital zu "ermündigen". Seit vielen Jahren betreibe er zudem mit der Beschwerdeführerin zu 5) einen Tor-Server, der es seinen Nutzern ermögliche, im Internet anonym zu bleiben. Dies nutzten auch Kriminelle aus. In Zusammenhang mit beiden Tätigkeiten sei er bereits mehrfach auch schwerster Straftaten beschuldigt und Hausdurchsuchungen unterworfen worden.
31 Der Beschwerdeführer zu 4) sei unter anderem Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Honorarprofessor, Autor und Herausgeber. Als Bürgerrechtler und beruflich habe er mit Personen zu tun, gegen die sich Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO richten könnten.
32 Die Beschwerdeführerin zu 5) sei Mitglied im Vorstand des (…) e.V. In dieser Funktion recherchiere und erhalte sie vertrauliche Informationen aus Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Unternehmen. Mitunter bewegten sich ihre Informanten im Bereich der in § 100a Abs. 2 und § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten. Darüber hinaus betreibe sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu 3) einen Tor-Server. Die hinterlegte IP-Adresse führe daher technikbedingt auch zu ihr als Zugangsvermittlerin, sodass kriminelles Verhalten der Servernutzenden bisweilen, wie in der Vergangenheit schon geschehen, ihr zugeschrieben werde.
33 Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund dieser Umstände unmittelbar oder mittelbar in unterschiedlich geltend gemachtem Umfang staatlich überwacht werden zu können. Alle Beschwerdeführenden nutzten IT-Systeme und kommunizierten über diese teilweise verschlüsselt. Die Nutzung erfolge auch und gerade im privaten Bereich. Sie recherchierten Informationen zu unterschiedlichen privaten Themen im Internet und tauschten sich anonym in Internetforen aus. Alle Beschwerdeführenden nutzten Smartphones mit Kameras, GPS-Funktionen und eingebautem Mikrofon. Bei Bedarf und Vertrauen überließen sie IT-Systeme auch Dritten zur Mitnutzung. Die Beschwerdeführenden selbst nutzten auch IT-Systeme Dritter.
34 2. Die angegriffenen Vorschriften verletzten ihre Grundrechte.
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39 Nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO dürfe nicht nur auf laufende, sondern auch auf dort gespeicherte "ruhende" Kommunikation zugegriffen werden. Die Grenze zwischen Art. 10 Abs. 1 GG und dem IT-System-Grundrecht werde mit dieser Befugnis zur heimlichen "retrograden" Erhebung gespeicherter Kommunikation überschritten.
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41 (a) Der Gesetzgeber habe nicht sichergestellt, dass die Angemessenheit der Maßnahme auch im Einzelfall geprüft werde. Der mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung einhergehende "massive" Eingriff in ein IT-System müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.
42 (b) Da die nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO eröffnete Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Hinblick auf ihre Eingriffsintensität mit einer Online-Durchsuchung vergleichbar sei, gälten auch die gleichen strengen Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung (dazu Rn. 49 ff.). Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung umfasse nämlich alle Informationen, die willensgesteuert von einer Person über das Internet abgerufen und übermittelt würden, und demgemäß vor allem eine vollständige Überwachung der Internetnutzung. Zu bedenken sei auch die Gepflogenheit, den gesamten Inhalt eines IT-Systems regelmäßig zwischen mehreren Endgeräten oder der Cloud zu synchronisieren. Jeder Zugriff auf diese "ausgelagerten Festplatten" stelle Telekommunikation dar, die durch eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfasst werden könne. Auch könnten alle Inhalte ausgeleitet werden, die über Cloud-Dienste transferiert würden. Selbst in kurzen Überwachungszeiträumen könnten dadurch Daten in einem Umfang und einer Vielfalt erhoben werden, die die Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils ermöglichten. Es verbleibe daher ein allenfalls marginaler Unterschied zu einem "Vollzugriff" nach § 100b Abs. 1 StPO, weil Systeminhalte durch einen regelmäßigen Transfer über das Internet zu Telekommunikation würden (etwa regelmäßige Synchronisierungen zwischen Endgeräten, Zugriffe auf Daten in der Cloud oder Backups).
43 Angesichts dieser hohen Eingriffsintensität werde die Quellen-Telekommunikationsüberwachung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, weil als Eingriffsanlass lediglich der einfache Tatverdacht für eine der vielfältigen Anlasstaten nach § 100a Abs. 2 StPO vorausgesetzt werde, die nicht einmal die Qualität der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Anlassstraftaten erreichen müssten. Die in dem Katalog nach § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten knüpften vielfach nicht an überragend wichtige Rechtsgüter an (näher Rn. 49).
44 (c) Auch die verfahrensrechtlichen Absicherungen seien unzureichend. Es fehlten Vorgaben, wie die Einhaltung der technisch erforderlichen Beschränkungen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 5 StPO sichergestellt werden solle. Unklar sei, ob und wer dies überwache. Dem anordnenden Gericht werde dies nicht möglich sein. Erforderlich sei eine unabhängige Stelle, die die jeweilige Software überprüfe. Hierfür müsse auch zwingend vorgesehen werden, dass der überprüfenden Stelle alle dazu erforderlichen Unterlagen einschließlich des jeweiligen Quellcodes vorgelegt würden.
45 (d) Im Übrigen griffen die gegenüber § 100b StPO erhobenen Rügen (dazu im Folgenden) auch hinsichtlich § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO durch.
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49 (a) Der Katalog von Anlassstraftaten in § 100b Abs. 2 StPO sei verfassungsrechtlich unzureichend. Es müsse ein Gleichlauf mit den Anforderungen an eine präventive Online-Durchsuchung bestehen, weshalb die Anlassstraftaten von einem Gewicht sein müssten, das mit den Anforderungen an die zu schützenden "überragend wichtigen Rechtsgüter" korreliere. Viele der in § 100b Abs. 2 StPO geregelten Straftatbestände knüpften indes nicht an überragend wichtige Rechtsgüter an, weshalb eine präventive Online-Durchsuchung zu deren Verhinderung unzulässig wäre.
50 (b) Auch die Eingriffsschwelle genüge nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven Online-Durchsuchung, denn § 100b StPO setze nur einen qualifizierten Anfangsverdacht voraus. Dies bedeute de facto nicht mehr als einen bloßen Anfangsverdacht. Von Verfassungs wegen erforderlich sei aber ein Verdacht, der einem "hinreichenden" Tatverdacht "angenähert" sei beziehungsweise ein "hinreichend schwerer Tatverdacht". Denn wie im präventiven Bereich gehe es um die strukturell vergleichbare, wenn nicht sogar identische Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die bei einer präventiven Maßnahme zukunftsgerichtet und bei einer Maßnahme der Strafverfolgung vergangenheitsbezogen sei. Es bedürfe jeweils in der Gegenwart festgestellter Tatsachen, die die Prognose tragen müssten.
51 Die Defizite des nur einfachen Tatverdachts würden verschärft, soweit § 100b Abs. 2 StPO - namentlich im Bereich der Terrorismusbekämpfung - auch an Straftaten anknüpfe, die weit im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzungen ansetzten. Damit werde im Ergebnis Gefahrenabwehr betrieben. Prognoseschwierigkeiten seien virulent und führten zu starken Spekulationen. Insofern würden die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verwischt.
52 (c) Hinzu komme, dass § 100b StPO den Zugriff auf IT-Systeme insbesondere "anderer Personen" nicht von einer auf Tatsachen basierenden Erfolgsprognose abhängig mache. Es könnten vielmehr alle IT-Systeme überwacht werden, die Beschuldigte nutzten, ohne dass die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte dafür haben müssten, dass dort auch verfahrensgegenständliche Informationen gespeichert oder generiert würden. Dies sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern missachte zudem, dass eine Online-Durchsuchung gegenüber nicht selbst beschuldigten Dritten nur subsidiär und unter strengen Voraussetzungen möglich sein dürfe. Ein Zugriff auf IT-Systeme anderer Personen setze nach § 100b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aber lediglich voraus, dass ein Zugriff auf das IT-System des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen werde. Dies genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass nur so Daten erhoben werden könnten, die für die Erforschung des Sachverhalts von maßgeblicher Bedeutung seien.
53 (d) Die allgemeine in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgesehene Subsidiaritätsklausel vertiefe die Unangemessenheit. Sie belege, dass der Gesetzgeber die Eingriffsintensität einer Online-Durchsuchung fehleingeschätzt habe. Diese stehe einer Wohnraumüberwachung nicht nach und sei deutlich grundrechtsbelastender als eine Telekommunikationsüberwachung, sodass der Gesetzgeber - auch im Vergleich mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls die in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO enthaltene Ultima-Ratio-Klausel in § 100b StPO hätte integrieren müssen. Hinzu komme, dass das inhaltliche Prüfprogramm der Subsidiaritätsklausel unpräzise sei.
54 (e) Der Gesetzgeber habe auch die Belastungswirkung additiver Grundrechtseingriffe verkannt. Die durch die Strafprozessordnung eröffneten heimlichen Überwachungsmaßnahmen begründeten die Gefahr einer "Totalüberwachung". Diese könne auch nicht auf Rechtsanwendungsebene verhindert werden. Denn dafür müsste das anordnende Gericht Kenntnis von allen repressiven und präventiven Maßnahmen haben, die gegen Betroffene vollzogen würden. Dies sei nicht gewährleistet.
55 (f) Die gesetzliche Möglichkeit der Anordnung einer Dauerüberwachung impliziere eine menschenunwürdige Totalüberwachung und sei unverhältnismäßig. Zwar sei die Anordnungsdauer in § 100e Abs. 2 Satz 4 StPO auf einen Monat begrenzt. Anordnungen könnten aber durch die Kammer des Landgerichts bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten und darüber hinaus durch das Oberlandesgericht theoretisch unbegrenzt verlängert werden. Es fehle eine absolute Höchstdauer.
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IV.
62 Von der im Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben der Bundesgerichtshof, der (damalige) Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V., der Chaos Computer Club e.V., die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB, der Deutsche Anwaltverein e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V., der Deutsche Richterbund e.V.,die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und die Gewerkschaft der Polizei Gebrauch gemacht.
63 Den ergänzend übersandten Fragenkatalog zur Nutzung von Cloud-Services, zur Bedeutung von Erkenntnissen aus Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO für die Strafverfolgung und zu praktischen Erfahrungswerten bei der Durchführung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung haben die Bundesregierung, mehrere Landesregierungen, die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, der Generalbundesanwalt, das Statistische Bundesamt, der Chaos Computer Club, die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. und die Gesellschaft für Freiheitsrechte beantwortet.
64 1. Die Äußerungsberechtigten nach § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG, die zu der Verfassungsbeschwerde und den ergänzend gestellten Fragen Stellung genommen haben, haben sich wie folgt geäußert:
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66 Nach Angaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sei die Bandbreite an Cloud-Diensten sehr groß und umfasse quasi jeden Bereich der Nutzung von Informationstechnologie. Privatpersonen nutzten Cloud-Services direkt oder indirekt in verschiedensten Kontexten. Dabei arbeiteten Cloud-Services oft im Hintergrund und ermöglichten die Nutzung der eigentlichen Software-Anwendung oder des Produkts. Hierzu zählten unter anderem die Nutzung von Cloud-Services, die standardmäßig durch die Betriebssysteme mobiler Endgeräte wie Smartphones oder Tablets genutzt oder zur Verfügung gestellt würden (etwa Android, iOS), und Cloud-Services, die zur Nutzung von Internet-of-Things-Geräten benötigt würden (z.B.
Smarthome-Anwendungen, digitale Sprachassistenten und smarte Haushaltsgeräte), aber auch vernetzte Fahrzeuge, Datenaustauschdienste wie Dropbox, Google Drive und Bild- und Textverarbeitungsprogramme sowie Messenger-Dienste und Videokonferenzlösungen. Unternehmen nutzten die genannten Cloud-Services in noch breiterer Varietät, etwa als Datenbanken oder für Management-Anwendungen. Konkrete Daten zur Nutzung könne man verschiedenen Umfragen entnehmen. Nach den Erhebungen des Bitkom e.V. und des KPMG Cloud-Monitor nutze ein großer Teil der Unternehmen Cloud-Services. Eine Studie der Convios Consulting GmbH im Auftrag von web.de und GMX gehe davon aus, dass 62 % der Privatinternetnutzenden Cloud-Speicher nutzten.
Insgesamt habe sich die Nutzung von Cloud-Services in den letzten zehn Jahren stark erhöht, was mit einer Verdoppelung der Smartphone-Nutzenden von 41 % im Jahr 2013 auf 82,2 % im Jahr 2023 einhergehe. Der Datenaustausch mit Cloud-Diensten erfolge in der Regel verschlüsselt. Die Zeitabstände für Backups hingen vom Service und der Art der Daten ab. Den am häufigsten genutzten Diensten sei eine Echtzeit-Aktualisierung und ein kontinuierlicher Upload gemeinsam, um Änderungen sofort zu erfassen.
67 Die Bundesregierung teilt mit, dass im Jahr 2022 deutschlandweit in 94 Fällen Quellen-Telekommunikationsüberwachungen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO angeordnet und in 49 Fällen durchgeführt worden seien. Die Maßnahmen beträfen grundsätzlich das gesamte Spektrum des Katalogs von § 100a Abs. 2 StPO. Für Maßnahmen des Bundeskriminalamts lägen in einem Großteil der Fälle mehrere Tage bis Wochen zwischen Anordnung und tatsächlicher Umsetzung einer Maßnahme.
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69 Die Bayerische Staatsregierung teilt weiter mit, in der Praxis sei bei der Datenübertragung mit Cloud-Services die Transportverschlüsselung Standard. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung werde weniger genutzt. Die Einstellung von System-Backups in die Cloud sowie deren Häufigkeit variierten nach individuellen Bedürfnissen und der genutzten Software. Auch die Landesregierung Schleswig-Holstein betont, dass der Datenaustausch zwischen einem Cloud-Service und dem Endgerät grundsätzlich verschlüsselt erfolge, sodass übermittelte Inhalte nicht lesbar seien. Die Regierung des Saarlandes berichtet, aus der Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaften ergebe sich, dass die gängigen Mobiltelefone eine Verbindung zu Cloud-Speichern vorinstalliert hätten und daher alle Nutzenden eines solchen Smartphones über einen entsprechenden Speicher verfügten - teilweise ohne sich dessen bewusst zu sein.
Es sei daher von einer privaten Nutzung von Cloud-Speichern bei mehr als 90 % der Bevölkerung auszugehen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaften in Ransomware-Verfahren, in denen Unternehmen ihre IT-Infrastruktur offenlegten, nutzten auch Unternehmen Cloud-Speicher im großen Stil. Neben einer Nutzung von Speicherdiensten für E-Mails und zur Speicherung von Dateien würden Unternehmen die Cloud für Office-Anwendungen, den Einsatz weiterer Software und Datenbanken gebrauchen. Auch im kriminellen Milieu sei die Nutzung von Cloud-Speicherdiensten angestiegen, weil die Dienste der Identitätsverschleierung dienten und ganzen Tätergruppen Zugriff auf bestimmte Daten ermöglichten.
70 Nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung besteht auch bei verschlüsselten Daten die Möglichkeit einer Klassifizierung der jeweiligen Anwendung aus dem Datenstrom. So könnten der genutzte Dienst oder die entsprechende Software identifiziert werden. Denn der Datenstrom enthalte nicht nur verschlüsselte Daten, die nicht gelesen oder ausgewertet werden könnten, sondern auch Rand-, Verkehrs- und Metadaten, aus denen sich weitere Hinweise zur Telekommunikation ergeben könnten. Auch nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung bieten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung trotz weitreichender Inhaltsverschlüsselung noch immer Ermittlungsansätze hinsichtlich Metadaten oder der Feststellung von Kommunikationsbeziehungen als solchen.
71 Die Landesregierung Baden-Württemberg merkt an, dass der Telekommunikationsüberwachung bei der Verfolgung und Aufklärung schwerer Straftaten in vielen Deliktsfeldern herausragende Bedeutung zukomme. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei in Anbetracht zunehmend verschlüsselter Kommunikation für die Strafverfolgung unverzichtbar. In Fällen schwerer und schwerster Kriminalität, unter anderem Organisierter Kriminalität, würden die Behörden nur durch sie in die Lage versetzt, der (früheren) klassischen Telekommunikationsüberwachung entsprechende Erkenntnisse zu erhalten. Nach Angaben der Bayerischen Staatsregierung kommt der Überwachung der Telekommunikation im Bereich der Kapitaldelikte, Eigentumsdelikte und bei schweren Betäubungsmitteldelikten in der Praxis eine besondere Bedeutung zu.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz gibt an, dass Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung am häufigsten im Bereich von Betäubungsmitteldelikten genutzt würden. Weitere Anlassdelikte seien regelmäßig Betrugsdelikte, Kapitaldelikte und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Aufgrund der hohen technischen und taktischen Anforderungen werde eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung überwiegend erst bei Straftaten mit erheblicher Schwere, zum Beispiel bei Kapitaldelikten, beziehungsweise bei besonders konspirativem Täterverhalten eingesetzt. Die Niedersächsische Landesregierung weist darauf hin, dass bei Straftaten, die über das Internet begangen würden, im Regelfall außer der Telekommunikationsüberwachung keine anderen Beweismittel zur Verfügung stünden.
Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung könne insbesondere für technisch anspruchsvollere Serverüberwachungen im Bereich Cybercrime genutzt werden. Nach Angaben der Landesregierung Schleswig-Holstein seien in den letzten fünf Jahren fast die Hälfte aller Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität erfolgt. Danach folgten Betrug, Bandendiebstahl/Wohnungseinbruchsdiebstahl und Kapitaldelikte sowie in 7,5 % der Fälle die Gefahrenabwehr. Amtshilfe des Bundeskriminalamts für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei nur bei bestimmten Deliktsfeldern (Staatsschutz, Organisierte Kriminalität, Betäubungsmittelkriminalität) in Anspruch genommen worden.
Für das Amtshilfeersuchen sei in der Regel eine mehrwöchige Vorbereitungszeit erforderlich, da die Ausleitungssoftware an die Hard- und Software des Zielgeräts angepasst werden müsse. Der Gerichtsbeschluss werde in der Regel erst nach Umsetzungsreife der Maßnahme beantragt.
72 Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg teilt mit, Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO seien in den Jahren ab 2021 nur in wenigen Fällen angeordnet und durchgeführt worden, wobei nicht stets beide Varianten der Quellen-Telekommunikationsüberwachung angeordnet und durchgeführt worden seien. Nach Angaben der Landesregierung Niedersachsen wurden im Jahr 2023 in keinem und im Jahr 2024 in einem Ermittlungsverfahren eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung angeordnet und durchgeführt.
73 2. Der Bundesgerichtshof teilt mit, dass der 3. Strafsenat wiederholt mit Ermittlungsverfahren befasst gewesen sei, denen Erkenntnisse zugrunde gelegen hätten, die mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen worden seien (Verweis etwa auf BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - AK 49/21 -, Rn. 15).
74 3. Die angehörten sachkundigen Dritten, die zur Verfassungsbeschwerde und den ergänzenden Fragen Stellung genommen haben, äußern sich wie folgt.
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78 § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO seien aus dem IT-System-Grundrecht ausgeklammert. Auch im Hinblick auf § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO liege der Fokus auf der Kommunikationsüberwachung, denn es könne nur auf Kommunikation zugegriffen werden, die auf dem infiltrierten System während des angeordneten Überwachungszeitraums anfalle. Damit gleiche die Vorschrift aus, wenn die Datenausleitung nicht schon ab Beginn des angeordneten Überwachungszeitraums, sondern erst verzögert erfolge; hierzu könne es etwa bei technischen Hindernissen infolge des Einsatzes von Verschlüsselungstechniken bei Messenger-Diensten kommen. Weder Intensität noch zeitlicher Umfang des bereits durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubten Eingriffs würden durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO geändert. Auch im letzteren Fall sei die funktionale Äquivalenz mit der klassischen Telekommunikationsüberwachung gewährleistet, weil der Zugriff so beschränkt sei, dass kein Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person genommen werde.
Art. 10 Abs. 1 GG sei allerdings nicht betroffen, da nur der Zugriff auf gespeicherte Kommunikationsdaten gestattet werde. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO müsse daher am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemessen werden. Dieser Eingriff sei ebenso wie derjenige durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO gerechtfertigt. Denn in der Sache werde nur mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Informationstechnik eine Telekommunikationsüberwachung auch dort ermöglicht, wo dies mit alter Überwachungstechnik mittlerweile ausscheide. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung könne dabei technisch auf laufende Kommunikation begrenzt werden.
79 § 100b StPO sei ebenfalls nicht zu beanstanden. An eine Online-Durchsuchung zu repressiven Zwecken seien keine höheren gesetzlichen Anforderungen zu stellen als an eine entsprechende Maßnahme zu präventiven Zwecken. Die staatliche Pflicht zum Schutz individueller und kollektiver Rechtsgüter vor drohenden Gefahren habe von Verfassungs wegen keine größere Bedeutung als die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Wahrung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Unabhängig davon diene die Strafverfolgung im Rahmen der Spezial- und Generalprävention auch dem Schutz derselben Rechtsgüter. Der Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO sei nicht zu beanstanden; er umfasse nur solche Straftatbestände, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienten.
Die Beschwerdeführenden übersähen, dass die beispielhafte Aufzählung von entsprechenden Rechtsgütern durch das Bundesverfassungsgericht nicht ausschließe, dass der Gesetzgeber auch den Schutz anderer Rechtsgüter verfolgen dürfe. Anderenfalls würden bestimmte Formen schwerster, bisweilen organisierter, Kriminalität wie schwerste Eigentumsdelikte nicht erfasst. Zudem sei bei der Auswahl der Straftatbestände neben anderen Gesichtspunkten auch die gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, die in der Bemessung der jeweiligen Höchststrafe zum Ausdruck komme. Schließlich sei auch das Zitiergebot nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber Art. 10 Abs. 1 GG nicht als durch § 100b StPO eingeschränktes Grundrecht genannt habe.
Der hier vorliegende Grundrechtseingriff bemesse sich ausschließlich am IT-System-Grundrecht, das Art. 10 Abs. 1 GG verdränge.
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81 Durch eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO würden alle ein- und ausgehenden Daten unverschlüsselt ausgeleitet und seien dann lesbar. Der gesamte Datenverkehr könne identifiziert und im Klartext mitgeschnitten werden; dieser umfasse auch den Datenaustausch mit Cloud-Services. Die Umsetzung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordere einige Zeit. In der Regel würden zwischen Anordnung und Umsetzung jedenfalls einige Tage vergehen. Die Verzögerung ergebe sich aus der notwendigen Anpassung an die Hard- und Software des jeweiligen Endgeräts. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten rückwirkenden Erhebung über § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO gleiche diesen zeitlichen Aufwand aus.
82 Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei eine der wenigen Maßnahmen, mit denen derzeit gerade im Bereich schwerer beziehungsweise Organisierter Kriminalität noch effektiv oder überhaupt verfahrensrelevante Kommunikationsdaten erhoben werden könnten. In diesem Bereich würden regelmäßig gezielt Mittel der verschlüsselten Kommunikation eingesetzt.
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86 Hinsichtlich einer Infiltration von IT-Systemen müsse klar sein, dass das Zielsystem dadurch wesentlich verändert und so dessen Integrität dauerhaft unterminiert sowie auch anderen Angreifern der ungewollte und unbemerkte Zugang erleichtert werde. Grundsätzlich sei die Schwächung der Gerätesicherheit unvermeidbar. Im Rahmen welcher konkreten Ermittlungsmaßnahme eine Infiltration erfolge, sei technisch irrelevant. Es sei ferner zu besorgen, dass die Befugnisse weitreichende Auswirkungen auf die Betreiber und Administratoren von Kommunikationsinfrastrukturen hätten. Schwere Kollateralschäden und eine unzulässig weitreichende Auswertung der Daten betroffener Zielpersonen seien zu befürchten, gerade weil unbefugte Dritte durch Missbrauch neu geschaffener Sicherheitslücken einen grenzenlosen Einblick in Inhalts- und Verkehrsdaten gewönnen. Hinzu komme, dass es an einer hinreichenden Prüfung der technischen Details der verwendeten Trojaner fehle. Vor allem eine Prüfung des Quellcodes sei nötig. Eine gerichtliche Einzelfallkontrolle genüge nicht, da Gerichte typischerweise technisch nicht ausreichend vorbereitet seien, um sie sinnvoll vornehmen zu können. Ein Vertrauen nur auf die Aussagen der Anbieter komme nicht in Betracht, da deren Wahrheitsgehalt nicht hinreichend prüfbar sei.
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89 Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung bedeute zwar einen sehr schwerwiegenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte Einzelner, allerdings müssten sich die Sicherheitsbehörden eben auch einer nie dagewesenen Situation der Bedrohung durch Kriminalität und Terror stellen. Mit ihr sei auch keine grundsätzlich neue eingriffsintensivere Maßnahme geschaffen worden, sondern die Strafverfolgungsbehörden seien nur in den "Stand vorher" zurückversetzt worden, als Telefonie noch über klassische Systeme abgewickelt worden sei. Mittlerweile sei die Verschlüsselung von Fernkommunikation technischer Standard, sodass eine effektive Strafverfolgung mehr als eine klassische Telekommunikationsüberwachung brauche. Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung habe sich in Bund und Ländern als Instrument der Gefahrenabwehr mittlerweile etabliert und werde erfolgreich angewendet.
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91 Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO sei nicht verhältnismäßig. Es seien die Maßstäbe wie zur Rechtfertigung präventiver Online-Durchsuchungen heranzuziehen. Eine repressive Online-Durchsuchung sei daher nur zur Verfolgung solcher Delikte zulässig, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienten. Dem genügten nicht alle in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände.
92 Der Gesetzgeber habe auch versäumt, die Subsidiarität hinreichend zu regeln. § 100c StPO sehe eine strengere Subsidiaritätsklausel vor, obwohl die durch § 100b StPO vermittelte Eingriffstiefe größer sei. Dies sei nicht angemessen. Zudem böten § 100d Absätze 1 bis 4 StPO keinen ausreichenden Kernbereichsschutz auf Erhebungsebene. Angesichts der durch § 100b StPO ermöglichten Echtzeit-Überwachung müsse eine Online-Durchsuchung wie auch eine akustische Wohnraumüberwachung unterbrochen werden, wenn das überwachte Nutzungsverhalten Anhaltspunkte dafür liefere, dass kernbereichsrelevante Inhalte betroffen seien. § 100d Abs. 3 StPO mache jedoch keine entsprechenden Vorgaben.
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95 Der Gesetzgeber habe mit der Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung kein gegenüber der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung neues Ermittlungsinstrument mit größerer Eingriffstiefe geschaffen. Er habe nur die "Überwachungslücke" durch die technisch bedingte Verlagerung der Telekommunikation in das Internet schließen wollen. Es liege kein Eingriff in das IT-System-Grundrecht vor, denn es werde technisch sichergestellt, dass nur Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation ausgeleitet würden. Dies sei auch kontrollierbar. Wegen der technischen Beschränkung des eingesetzten Überwachungstools der Quellen-Telekommunikationsüberwachung sei diese allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Ob dies auch für § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO gelte oder hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sei, könne dahinstehen. Entscheidend sei der Gedanke der "hypothetischen Kommunikationsüberwachung", denn es sollten lediglich die technischen Schwierigkeiten ausgeglichen werden, die bei Umsetzung der Maßnahme nach Erlass der Überwachungsanordnung aufträten.
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Bei reinen Cloud-Speicherlösungen könne die Synchronisation auch mit einer gewissen Zeitverzögerung stattfinden, etwa in dem Rhythmus, in dem ein Nutzer seine Dokumente manuell dort speichere oder die Anwendungen selbst ein automatisches Speichern auslösten. Die Frequenz des automatischen Speicherns lasse sich in einigen Office-Anwendungen manuell festlegen. Wie oft System-Backups durchgeführt würden, könne zwischen den Extremen - mehrmals am Tag und praktisch nie - stark variieren. Die üblichen Cloud-Speicher synchronisierten Daten unmittelbar nach ihrer Speicherung. Die Daten würden also erst lokal gespeichert und dann synchronisiert. Die Häufigkeit von System-Backups könne auch insoweit stark variieren.
Es lasse sich nicht von Standardverfahren oder einer Standardhäufigkeit sprechen.
97 Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung dürften die an die und von der Cloud übertragenen Inhaltsdaten aufgrund ihrer Verschlüsselung nicht lesbar sein. Sämtliche Metadaten einer Datenübertragung dürften aber zu sehen sein; darunter fielen zum Beispiel IP-Adressen der Endnutzer und des Cloud-Diensts, die für die Kommunikation verwendeten Ports, das verwendete Übertragungsprotokoll und die Kryptozertifikate der Kommunikationsbeteiligten.
98 Was Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betreffe, erfolge die Überwachung nicht auf der Strecke, sondern nur am Endgerät. Ein Zugriff sei daher nur möglich, soweit ehemals laufende Kommunikation noch auf dem Endgerät vorhanden sei. Dies könne bei Cloud-Diensten (nur) in Form von lokalen Synchronisationsdaten der Fall sein, wie bei lokalen Zwischenkopien und Dateien im Cache (Arbeitsspeicher). Zudem könnten lokale Logdaten auf dem Endgerät vorhanden sein, die Aufschluss über Zeitstempel, IP-Adressen der Kommunikationsbeteiligten, die verwendeten Protokolle und Namen der übertragenen Dateien (z.B. bei Cloud-Speichern) enthalten könnten. Durch die Überwachung auf dem Endgerät könnten - sofern sie das System im Klartext speichere - auch Zugangsdaten zu den jeweiligen Cloud-Diensten erlangt werden. Potentiell könnten auch Zugangsschlüssel für die jeweiligen in der Cloud verschlüsselt gespeicherten Daten dazugehören.
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100 Die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen dürfe nicht auf die anordnenden Gerichte abgewälzt werden. Es bedürfe einer verpflichtenden Kontrolle auf Ebene des Quelltextes durch eine unabhängige Stelle, weil nur dadurch eine neutrale Begutachtung der Software gewährleistet werde. Ein Gesetz müsse im Lichte des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine unabhängige technische Überprüfung der einzusetzenden Staatstrojaner vorschreiben.
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B.
103 Die fristgerecht am 7. August 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde ist zu einem Teil unzulässig. In Bezug auf § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung fehlt den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzbedürfnis (I). Der Beschwerdeführer zu 3) hat seine Verfassungsbeschwerde nicht formgerecht eingelegt (II). Die übrigen in unterschiedlichem Umfang betroffenen Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nur teilweise aufgezeigt (III). Im verbleibenden Umfang genügt die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der Subsidiarität (IV). Soweit die Verfassungsbeschwerde insgesamt zulässig ist (V), ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben (VI).
I.
104 In Bezug auf § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung fehlt den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzbedürfnis. Die Regelung ist nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327) mit Wirkung zum 18. März 2021 geändert worden (vgl. nunmehr § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m StPO). Aufgrund des dieser Änderung auch zukommenden materiellen Gewichts sind die Beschwerdeführenden durch die Altfassung nicht mehr beschwert (vgl. auch BVerfGE 87, 181 <194 f.>; 100, 271 <281 f.>; 108, 370 <383>). Sie haben ihre Verfassungsbeschwerde daraufhin weder auf die Neufassung umgestellt (vgl. BVerfGE 87, 181 <194>), noch ist ersichtlich, dass die Altfassung verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte, die nicht ungeklärt bleiben dürften (vgl. auch BVerfGE 100, 271 <281 f.>).
II.
105 Die Verfassungsbeschwerde erlaubt, soweit sie den Beschwerdeführer zu 3) betrifft, nicht die erforderliche verlässliche Zurechnung des Erklärungsinhalts zum Urheber der Erklärung (vgl. BVerfGE 15, 288 <291 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 48 m.w.N.). Der Beschwerdeschrift kann hier nicht ausreichend zuverlässig die Person entnommen werden, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Beschwerdeführer zu 3) verwendet einen Künstlernamen, der die erforderliche hinreichende Individualisierung der Person für sich genommen nicht zulässt. Auch hat er zu solchermaßen individualisierenden Umständen nicht substantiiert ausgeführt; insbesondere fehlt eine nachvollziehbare und nicht nur vage bleibende Beschreibung seines künstlerischen Werdegangs und seiner Werke, anhand derer die Figur "(…)" personalisiert und ihre Verkehrsgeltung für die Öffentlichkeit erkennbar sein könnte. Insoweit kann auch der nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nachgereichte Schriftsatz vom 12. Juni 2023 der Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. auch BVerfGE 169, 130 <167 f. Rn. 75> - Hessisches Verfassungsschutzgesetz).
III.
106 Die Beschwerdebefugnis der übrigen Beschwerdeführenden ist teilweise gegeben.
107 Nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unter anderem die Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 Rn. 47>). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das Sicherheitsbehörden zu heimlichen Überwachungsmaßnahmen ermächtigt, bestehen insoweit besondere Zulässigkeitsanforderungen (näher BVerfGE 165, 1 <30 ff. Rn. 39 ff.> - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; stRspr).
108 1. Danach haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass eine sich insbesondere aus dem IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende grundrechtliche Schutzpflicht verletzt sein könnte. Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen Darlegung (vgl. dazu BVerfGE 158, 170 <191 f. Rn. 51> - IT-Sicherheitslücken), dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelungszusammenhangs vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen sein könnte. Insoweit nehmen sie insbesondere die gesetzlichen Regelungen des zum Schutz von IT-Systemen anwendbaren Strafprozess-, Datenschutz- und Cybersicherheitsrechts nicht in den Blick (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 53; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2023 - 1 BvR 176/23 u.a. -, Rn. 6).
109 2. Die Möglichkeit einer Verletzung des IT-System-Grundrechts in seiner abwehrrechtlichen Dimension sowie des Art. 10 Abs. 1 GG wird teilweise aufgezeigt.
110 Die Beschwerdeführenden haben dargelegt, dass die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO das IT-System-Grundrecht sowie in Bezug auf § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO zugleich Art. 10 Abs. 1 GG verletzen könnten, soweit die Befugnisnormen - gemessen an ihrem Eingriffsgewicht - die Verfolgung nicht hinreichend gewichtiger Straftaten erlauben (a). Dargetan wird auch, dass die Befugnis zur Online-Durchsuchung in § 100b Abs. 1 StPO wegen ihres Eingriffs in das IT-System-Grundrecht sowie in Art. 10 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein könnte, weil im Hinblick auf den Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG das Zitiergebot missachtet worden und im Hinblick auf beide Grundrechte ein nicht in jeder Hinsicht genügender Kernbereichsschutz vorgesehen sein könnte (b).
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113 Mit Blick auf § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO haben sie dagegen nur einen möglichen Eingriff in das IT-System-Grundrecht aufgezeigt, nicht aber auch eine Betroffenheit des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. So schützt Art. 10 Abs. 1 GG allein vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen, da diese auf einen technischen Übermittlungsvorgang angewiesen ist, der nicht im ausschließlichen Einflussbereich Betroffener liegt, weshalb sie in besonderer Weise einer Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 115, 166 <182, 186>; näher BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 87f. m.w.N.). Der Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich daher nicht auf die außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich der Betroffenen - also nach Abschluss des Übertragungsvorgangs - gespeicherten Inhalte und Umstände einer Kommunikation (vgl.
BVerfGE 115, 166 <183 f.>; 120, 274 <307 f.>; 124, 43 <54>). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass die nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubte Überwachung und Aufzeichnung der auf dem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände früherer Kommunikation den Gewährleistungsgehalt des Art. 10 Abs. 1 GG verkürzen könnte. Sie haben sich schon nicht damit auseinandergesetzt, dass der den grundrechtsspezifischen Schutzbedarf begründende Übertragungsvorgang bereits abgeschlossen ist und sich die Daten im Herrschaftsbereich der Betroffenen befinden.
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117 (a) Der gegen die Eignung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung gerichtete Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Vor dem Hintergrund, dass für die Eignung im verfassungsrechtlichen Sinne bereits die Möglichkeit genügt, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen, und eine Regelung daher erst dann nicht mehr geeignet ist, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfGE 161, 299 <367 f. Rn. 166> - Impfnachweis <Covid-19> m.w.N.), haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt, dass die hier angegriffenen Befugnisse die von § 100a StPO bezweckte Strafverfolgung nicht zumindest fördern könnten.
Zwar geht mit der Durchführung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung regelmäßig eine Infiltration mit einer Überwachungssoftware und damit eine technische Veränderung des Zielsystems einher (vgl. Rn. 194; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 114 m.w.N.; BKA, Standardisierende Leistungsbeschreibung für Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-Kommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung, 2018, S. 5). Auch haben Ermittlungsbehörden über eine längere Zeit einen tatsächlichen Zugriff auf das gesamte System, dessen Inhalt sie bewusst oder unbewusst manipulieren könnten. Gleichwohl haben die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt, dass der Beweiswert der mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Daten regelmäßig "gleich Null" sein könnte.
Denn ungeachtet dessen, dass der Nachweis der Authentizität von Daten bei einer Erhebung mittels einer Überwachungssoftware technisch schwierig sein kann, haben sie nicht aufgezeigt, dass mittels einer Überwachungssoftware nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 oder 3 StPO niemals Beweise gewonnen werden könnten, auf die ein Strafgericht - nach Beweiswürdigung unter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe - seine Überzeugung im Sinne von § 261 StPO und eine Verurteilung (mit-)stützen könnte (vgl. dazu auch Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100b Rn. 92; Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100b Rn. 13, 75). Dagegen führt ein möglicherweise begrenzter Beweiswert von Erkenntnissen, die mittels eines solchen Zugriffs gewonnen werden können, nicht zur Ungeeignetheit (vgl.
BVerfGE 120, 274 <320 f.>).
118 (b) Die Beschwerdeführenden haben auch nicht aufgezeigt, dass die Befugnisse nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO nicht im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich wären. Soweit sie auf die offene Durchsuchung und anschließende Auswertung sichergestellter IT-Systeme gemäß §§ 94 ff., 102 ff. StPO als mögliche mildere Mittel hinweisen, ist nicht dargetan, dass diese gleich wirksam (vgl. dazu BVerfGE 161, 299 <378 Rn. 187>) sein können. Insoweit fehlt schon eine Auseinandersetzung damit, dass der offene Zugriff auf ein IT-System zum Beispiel an Zugangssicherungen und Speicherverschlüsselungen scheitern könnte. Jedenfalls aber haben die Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, dass der offene Zugriff auf ein IT-System zum einen überhaupt nur eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ersetzen kann, da nur diese - anders als eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO - auf gespeicherte frühere und nicht erst auf künftig stattfindende Kommunikation gerichtet ist. Zum anderen legen Behörden mit Maßnahmen nach §§ 94 ff., 102 ff. StPO ihre Ermittlungen offen, wodurch Beschuldigte sowie ein mögliches kriminelles Umfeld gewarnt und veranlasst werden könnten, Verdunkelungsmaßnahmen zu ergreifen.
119 (c) Die Beschwerdeführenden haben aber dargelegt, dass die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO verfassungswidrig sein könnten, soweit sie in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO an - gemessen an ihrem Eingriffsgewicht - nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen. Im Übrigen genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen.
120 (aa) Die Beschwerdeführenden rügen, die Befugnisse in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO knüpften nicht an hinreichend gewichtige Straftaten an. Die Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung seien aufgrund ihres sehr hohen Eingriffsgewichts nicht verhältnismäßig, weil § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Eingriffsanlass lediglich den Tatverdacht für eine der vielfältigen Anlasstaten nach § 100a Abs. 2 StPO voraussetze, die nicht die Qualität der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Anlassstraftaten erreichen müssten. Dieser Vortrag erfüllt die Darlegungsanforderungen. Da sich die Beschwerdeführenden allerdings nicht mit dem Gewicht der einzelnen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände auseinandergesetzt haben, gilt dies nur insoweit, als das Gewicht der dort genannten Straftaten ohne Weiteres etwa anhand ihrer Strafrahmen bestimmt werden kann. Soweit es dagegen für die Bestimmung des Straftatengewichts auf weitere Umstände wie das geschützte Rechtsgut, Begehungsmerkmale oder Tatfolgen ankommt, fehlen Darlegungen dazu, warum die konkret in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten auf Grundlage der insoweit anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 109, 279 <344>; 129, 208 <243 f.>; 169, 130 <220 Rn. 206>; dazu Rn. 207 ff.) nicht besonders schwer wiegen könnten. Schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgenommen ist darüber hinaus § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung (dazu Rn. 104).
121 (bb) Dass die angegriffenen Regelungen in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO auch deshalb verfassungswidrig sein könnten, weil die anordnende Stelle nicht gesetzlich verpflichtet wird, die Anforderungen der Angemessenheit bei Anordnung einer konkreten Maßnahme zu beachten, ist nicht hinreichend dargetan. Zwar stellen die Beschwerdeführenden insoweit nicht in Abrede, dass das anordnende Gericht - auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung - verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 220 <266 f. Rn. 97> - Bundeskriminalamtgesetz I; 162, 1 <131 Rn. 288> - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz). Warum es aber geboten sein könnte, dass diese schon von Verfassungs wegen bestehende Pflicht zusätzlich im Fachrecht abgesichert wird, haben sie allein mit ihrem Hinweis auf die Eingriffsintensität der Maßnahme und die "Ausstrahlungswirkung" des IT-System-Grundrechts nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon wird § 100e Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in den Blick genommen, wonach die Anordnung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung einzelfallbezogen die wesentlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme angeben muss. Warum daraus nicht folgen könnte, dass das anordnende Gericht zuvor diese Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen hat, wird nicht erörtert.
122 (cc) Auch verfassungsrechtliche Mängel bezüglich der von den Beschwerdeführenden als nicht zureichend gerügten unabhängigen Vorabkontrolle werden nicht aufgezeigt. Insoweit fehlt schon eine selbstständig tragende verfassungsrechtliche Herleitung einer neben dem gesetzlichen Richtervorbehalt (vgl. § 100e Abs. 1 Satz 1 StPO) erforderlichen unabhängigen Vorabkontrolle zur Prüfung der Voraussetzungen des § 100a Abs. 5 StPO (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 70). Soweit die Beschwerdeführenden eine effektive Prüfung durch den Richtervorbehalt nicht gewährleistet sehen, haben sie sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass es Aufgabe und Pflicht des anordnenden Gerichts ist, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob die beantragte Überwachungsmaßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht (vgl. BVerfGE 109, 279 <359>; 141, 220 <275 Rn. 118>).
123 (dd) Soweit die Beschwerdeführenden schließlich zur Begründung der Unangemessenheit der Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung pauschal auf ihre gegenüber § 100b StPO erhobenen Rügen Bezug nehmen, haben sie diese nicht in Bezug auf § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO aufbereitet. Ungeachtet dessen sind die gegen § 100b StPO insoweit erhobenen Rügen unzulässig (vgl. unten Rn. 132 ff.), ohne dass dargelegt oder sonst ersichtlich wäre, warum hinsichtlich § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO eine andere Beurteilung geboten sein könnte.
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125 (a) Es fehlt schon eine Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich ausformulierten Maßstäben zum grundrechtlichen Würdeanspruch im Allgemeinen und bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen im Besonderen. Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Schutz des Kernbereichs haben die Beschwerdeführenden nicht näher in den Blick genommen. Soweit dieser einer freien, seine Bedeutung relativierenden Abwägung mit staatlichen Sicherheitsinteressen nicht zugänglich ist, berücksichtigen sie nicht, dass nicht jede tatsächliche Erhebung von höchstpersönlichen Informationen stets eine Menschenwürdeverletzung begründet. Absolut ausgeschlossen ist es zwar, den Kernbereich zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen und diesbezügliche Informationen in irgendeiner Weise zu verwerten oder sonst zur Grundlage weiterer Ermittlungen zu machen (vgl. BVerfGE 141, 220 <278 Rn. 125>). Im Übrigen aber ist auf der Erhebungsebene ein Eindringen in den Kernbereich grundsätzlich nur insoweit zu vermeiden, als dies mit praktisch zu bewältigendem Aufwand möglich ist (vgl. BVerfGE 141, 220 <279 Rn. 128>; 165, 1 <61 Rn. 111>; stRspr); erst auf der Verwertungsebene sind die Folgen einer dennoch erfolgten Erhebung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 141, 220 <278 f. Rn. 124, 126>).
126 (b) Dass die in § 100d Abs. 1 StPO für die Erhebungsebene geregelten Sicherungen des Kernbereichs dem nicht genügen könnten, haben die Beschwerdeführenden mit ihrer allein mit Blick auf § 100b Abs. 1 StPO näher begründeten Rüge nicht aufgezeigt. Insbesondere berücksichtigen sie nicht, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Kernbereichsschutz im Hinblick auf verschiedene Überwachungsmaßnahmen unterschiedlich ausfallen können (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <279 Rn. 127>) und der Schutz abhängig von dem Charakter einer bestimmten Maßnahme auch zu einem großen Teil von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene verschoben sein kann (vgl. BVerfGE 141, 220 <306 f. Rn. 218 f.>; 162, 1 <129 f. Rn. 284>). Die Beschwerdeführenden hätten insoweit konkret darzulegen gehabt, inwieweit unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung eine Verschärfung des auf Erhebungsebene bestehenden Kernbereichsschutzes geboten sein könnte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Soweit sie auch einen mangelnden Schutz auf der Verwertungsebene rügen, übersehen sie das in § 100d Abs. 2 StPO geregelte absolute Verwertungsverbot; in Bezug auf die gegen § 100d Abs. 5 StPO gerichtete Rüge kann auf die Ausführungen zur Online-Durchsuchung verwiesen werden (unten Rn. 152).
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128 Die Beschwerdeführenden zeigen zwar auf, dass die angegriffene Regelung nicht nur in das IT-System-Grundrecht, sondern auch in Art. 10 Abs. 1 GG eingreifen und deshalb das Zitiergebot missachtet worden sein könnte (aa). Eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Eingriffe in beide Grundrechte ist aber weitgehend nicht dargetan (bb). Lediglich in Bezug auf einen Teilaspekt des Kernbereichsschutzes genügt ihr Vortrag den Darlegungsanforderungen (cc).
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133 (a) Mögliche verfassungsrechtliche Mängel im Hinblick auf das Gewicht der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten sind nicht dargetan.
134 (aa) Dies gilt zunächst für die Rüge, das Gewicht einer Vielzahl der in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten korreliere nicht mit den Anforderungen an die bei einer präventiven Online-Durchsuchung zu schützenden überragend wichtigen Rechtsgüter; eine repressive Online-Durchsuchung dürfe aber nur zugunsten solcher Rechtsgüter erfolgen, die hinreichend gewichtig seien, um eine vergleichbare präventive Maßnahme zu rechtfertigen. Insoweit fehlt schon eine Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Danach kommt es für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in - jeweils näher bestimmte - erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl.
BVerfGE 141, 220 <270 Rn. 107> mit Bezugnahme auf BVerfGE 109, 279 <343 ff.>; vgl. auch BVerfGE 162, 1 <118 Rn. 251>; 169, 130 <218 Rn. 202>). Maßgeblich für die Schwere des tatbestandlichen Unrechts sind der Rang des verletzten Rechtsguts und andere tatbestandlich umschriebene, gegebenenfalls auch in einem Qualifikationstatbestand enthaltene Begehungsmerkmale und weitere Tatfolgen. Sie allein müssen die besondere, deutlich über dem Durchschnitt liegende Schwere des jeweiligen Straftatbestandes begründen (BVerfGE 109, 279 <344>). Dabei gibt der Strafrahmen einer Deliktsnorm einen maßgebenden Anhaltspunkt dafür, ob es sich abstrakt um eine - wie hier erforderliche - besonders schwere Straftat handelt (vgl.
BVerfGE 109, 279 <347>; 125, 260 <329>; 169, 130 <218 f. Rn. 202>). Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <347 f., 349>; 165, 1 <93 Rn. 179>; 169, 130 <219 Rn. 203>).
135 (bb) Auch die konkrete Einordnung einzelner in § 100b Abs. 2 StPO genannter Straftatbestände als besonders schwer wird nicht substantiiert gerügt. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen sich bemisst, ob der Gesetzgeber in zulässiger Ausfüllung seines Spielraums einen bestimmten Straftatbestand als besonders schwer bewertet hat, sind geklärt (vgl. zuletzt BVerfGE 169, 130 <218 ff. Rn. 201 ff.> m.w.N.; näher Rn. 209 ff.). Dass die einzelnen in § 100b Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten hinter diesen Maßstäben zurückbleiben könnten, haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt.
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